Wesley Marcel Martin
Freeland
November 2014 Elections - Electoral Roll
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- [Electoral Office]
- U.S. Electoral Office
Es gibt 91 Antworten in diesem Thema, welches 5.538 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von John Edgar Powell.
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Ronald Havering
Assentia -
Giselle Charmoisé
Freeland -
Eric Baumgartner
Assentia -
- geschlossen -
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Und wie verhält es sich mit dem Wählerverzeichnis, welche ja eine Woche zu früh ausgelegt worden ist? (Art. I Sec. 5 Ssec. 2 FEA)
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Nach einer ersten Überprüfung komme ich zu folgenden Feststellungen:
Bezüglich der Kandidaturen zum House und Senat gelten ohne Einschränkung: Art. III Sec. 2 Ssec. 1 und Art. IV Sec. 1 Ssec. 1 FEA. Die Deadline dafür war der 2. Sonntag im Wahlmonat, also der 09.11.2014, 24:00 Uhr. Hieraus ergeben sich also ebenfalls keinerlei Probleme.
Aufgrund von Art. I Sec. 4 Ssec. 1 FEA kann sich nur in das Wählerverzeichnis gültig eintragen und somit das aktive Wahlrecht erlangen, wer zu Beginn des Wahlmonats, also am 01.11.2014 um 00:00 Uhr bereits Staatsbürger war.
Dass das Wählerverzeichnis zu früh oder zu spät ausgelegt worden ist, ist daher nachrangig. Einzig abgemeldete Personen könnten in den Nachteil einer Nichteintragung gelangen. Dennoch spricht hier dagegen, dass mit der Wahlankündigung auch die Termine für die Auslegung der Election Roll bekannt gegeben worden sind. Das Prinzip: "der Verwaltungsakt sagt dem Untertan, was Recht ist" haben wir in Astors Rechtskreis zum guten Glauben an die Richtigkeit behördlicher Mittelungen umgewandelt. Hier ist die Geltendlassung des geschlossenen Wählerverzeichnisses der Neuauslegung eindeutig vorzuziehen.Jedoch birgt Art. I Sec. 4 Ssec. 2 Nr. 2 FEA das Hauptproblem: Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wählbar, wer [...] als Kandidat für das Repräsentantenhaus oder den Senat am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist und am Tag des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht). Hier ist also eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
Der Staatsbürger hat keinen Anspruch auf korrekte Gesetzesanwendung. Ihm ist nur in einem begrenzten Rahmen der Weg zu den Gerichten eröffnet, nämlich wenn ihm durch fehlerhafte Gesetzesanwendung ein Schaden erwachsen ist oder ihm ein Gesetz die Weg zu Gerichten auch ohne Schaden eröffnet. Das wäre der FEAA.
Ich empfehle daher dem Bundeswahlamt,
1. alle fristgemäß eingereichte Kandidaturen erneut auf ihre Gültigkeit zu überprüfen,
2. das Wählerverzeichnis so zu belassen wie es ist,
3. die laufenden Wahlen abzubrechen,
4. den reinen Wahlakt aller bundesweiten und staatlichen Annexwahlen am Dienstag entsprechend dem Gesetz erneut einzuleiten.Das dürfte wohl allen Interessen am ehesten dienen.
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Eine gut durchdachte, treffende Analyse, endend mit einem guten Vorschlag. Freut mich, dass sowas auch im Astor von heute noch möglich ist.
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Mr. Havering hat doch Name und Staat angegeben
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Nur leider nicht den vollen Namen.
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Sein Forenaccountname "Ronald Havering" reicht doch
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[sim] Guckt rein
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Die Präsidentin hat hier eine Fehlentscheidung getroffen, die mit dem guten Vertrauen in diese Erklärung des Bundeswahlamtes nicht vereinbar ist:
"Der volle Name eines Wählers ist derjenige Name, unter dem er im Citizens' Net registriert ist, wobei Groß-, Klein- und Zusammenschreibungen, Punkte zur Kennzeichnung von Initialen, sowie Unterstriche zur Kennzeichnung von Leerzeichen, außer Betracht bleiben."
Das Citizens' Net wurde abgeschafft, jedoch gilt die Vereinfachung fort, sodass der Username maßgeblich ist und zusätzliche Vornamen reine Ausgestaltung ohne rechtliche Bindung sind.
Eine derartige Verfassungsbeschwerde würde ich jederzeit vertreten. Sir?
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Vielleicht sollte Mr. Nagy das Auslegen von Gesetzen lieber den Juristen überlassen. Wobei hier wohl auch die Attorney General, ihres Zeichens zuständig für das Bundeswahlamt, geschlampt hat.
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Ich halte die Streichung eines Bürgers von der Wahlliste gestützt auf einen Verstoss gegen den Wortlaut von Federal Election Act, Article I, Section 5, Subsection 3 grundsätzlich für nicht erlaubt. Die genannte Bestimmung ist meines Erachtens eine blosse Ordnungsvorschrift und ein Verstoss dagegen kan nie und nimmer einem Bürger sein verfassungsmässiges Wahlrecht wegnehmen.
Es geht darum abzuwägen, was wichtiger ist: das verfassungsmässige Wahlrecht eines Bürgers oder eine sture grammatische Auslegung einer Gesetzesnorm und da ist ja wohl klar, was mehr zu gewichten ist. Ist die Person klar identifizierbar, hat sie sich eingetragen.
Wenn ich mich mit "Mosby M. Parsons" oder "Mosby Parsons" eingetragen habe, dann ist das glasklar und nur weil ich nicht "Moses" dazugeschrieben habe, kann man mir nicht mein verfassungsmässig zustehendes Wahlrecht verweigern. Um in Zukunft einen solchen überspitzten Formalismus wie nun geschehen zu verhindern, d.h. blosse Ordnungsvorschriften über die Verfassung zu stellen, ist eine konkrete Normenkontrolle beim Supreme Court notwendig. Wenn diese nicht jetzt durch Mister Havering angestrengt wird, dann werde ich mich bei der nächsten Wahl mit "Mosby Parsons" in die Election Roll einschreiben und nach erfolgter Streichung die Gerichte bemühen, bis der SCOTUS ein Grundsatzurteil in dieses Sache gefällt hat.
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In der Vergangenheit gab es im Vorfeld von Wahlen immer wieder Verfahrensvorschriften, wie mit dieser Regelung umzugehen sei. Immer noch in Kraft ist übrigens eine Administrative Instruction der ehemaligen AttorneyGeneral Sandy van het Reve, in der der "vollständige Name" als jener Name definiert wird, der im Citizen's Net steht, für eine darauf folgende Repräsentantenhauswahl wurden nahezu alle möglichen Namen als "vollständiger Name" definiert, also jener Name im Citizen's Net, jener im Forum, jener im Staatsbürgerschaftsantrag. Leider betraf diese Instruction nur eine bestimmte Wahl und ich glaube, dass das auch in Zukunft besser durch eine Administrative Instruction des DoJ geklärt werden sollte, anstatt jetz vor den Supreme Court zu ziehen. Daher sehe ich die Attorney General in der Pflicht, entsprechende Regelungen zu erlassen.
Natürlich bleibt die Entscheidung zum Klageweg Mr. Havering überlassen und ich wäre in jedem Fall gespannt, was ein solches Verfahren für einen Ergebnis zeitigen würde.
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Mit der genannten Bestimmung im Federal Election Act wird einmal so und einmal anders umgesprungen. Es kann doch nicht sein, dass so etwas Fundamentales wie das Wahlrecht eimal so und einmal anders behandelt wird, je nachdem wer gerade Attorney General oder Präsident oder was auch immer ist. Hier muss ein Grundsatzentscheid des SCOTUS her und den werde ich definitiv herbeiholen, wenn mir nicht Mister Havering zuvorkommt.
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