U.S. Patents and Trademarks Act

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    Official Document -Attested Copy



    U.S. PATENTS AND TRADEMARKS ACT


    Inkraftgetreten am:


    25.11.2014
    Unterschrieben von President Tünde Mária Varga


    Geändert am:


    n/a



    U.S. Patents and Trademarks Act


    Section 1 - Fundamentals
    (1) Dieses Gesetz begründet das U.S. Patent and Trademark Office und regelt die Erteilung von Patenten sowie den Schutz von Marken in den Vereinigten Staaten.
    (2) Das Patent Office ist eine unabhängige Behörde unter Oberaufsicht des Department of Commerce.
    (3) Die Leitung des Patent Office übernimmt ein Register of Patents and Trademarks, der vom Secretary of Commerce ernannt wird.
    (4) Das Patent Office führt ein öffentliches Register aller gültigen Patente und eingetragenen Marken.


    Section 2 - Definition of patent
    (1) Ein Patent verhindert die gewerbliche Anwendung einer technischen Erfindung ohne Lizenz durch den Patentnehmer.
    (2) Eine Erfindung im Sinne dieser Section kann sein
    a) eine technische Neu- oder erhebliche Fortentwicklung in Form von Gerätschaften, Anlagen, Roh-, Zwischen- und Endprodukten,
    b) ein technisches Verfahren,
    c) Software,
    d) ein in seiner Gesamtheit eigenständig und unverwechselbares Produkt- oder Anwendungsdesign,
    e) alles, was nach dem aktuellen Stand der Technik als Erfindung zu klassifizieren ist.
    (3) Ein Patent kann nur für Erfindungen vergeben werden, für die noch kein Patent existiert und die sich nicht in naheliegender Weise aus dem aktuellen Stand der Technik ergeben.
    (5) Auf tierische oder menschliche Lebewesen oder Teile davon ist ein Patentanspruch ausgeschlossen. Dies gilt auch für Erfindungen oder Verfahren, die den Grundsätzen der Ethik und des Anstandes zuwiderlaufen.
    (6) Anspruch auf ein Patent hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger. Als Erfinder gilt der Erstanmelder.
    (7) Ein Patent wird für eine Dauer von zehn Jahren erteilt. Eine Verlängerung zum Ablauf ist unbegrenzt zulässig.
    (8) Der Patentnehmer ist verpflichtet ein Hundertstel aller direkt mit dem Patent in Verbindung stehenden Einnahmen jährlich an den Bund abzuführen.
    (9) Ein Patent erlischt mit Ablauf der Patentdauer oder mit Ausbleiben der jährlichen Gebühr.


    Section 3 - Motion for Patent
    (1) Ein Patent kann vom Erfinder oder Bevollmächtigten auf eigenen oder fremden Namen beim Patent Office angemeldet werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
    (2) Das Patent Office ist verpflichtet die Bedingungen für ein Patent nach Section 2 zu überprüfen. Dafür sind Gutachten von anerkannten Experten auf dem Gebiet des beantragten Patents einzuholen.
    (3) Erteilt das Office seine Zustimmung, erlangt das Patent Gültigkeit rückwirkend zum Tag der Antragsstellung.
    (4) Wird das Patent nicht erteilt, so kann dagegen vor dem zuständigen Bundesgericht am Wohnsitz des Antragstellers Klage eingereicht werden.


    Section 4 - Appeal
    (1) Die Erteilung eines Patents kann vom Office aberkannt werden, wenn der wesentliche Teil der Erfindung durch jemand anderen entstanden ist und das Patent ohne dessen Einwilligung beantragt und vergeben wurde.
    (2) Ein Antrag auf Aberkennung des Patents kann vom Betroffenen nach Section 1 gestellt werden. Das Office hat so einen Antrag ausführlich zu prüfen.
    (3) Entscheidet das Office zu Gunsten des Antragstellers, wird das Patent aufgehoben (oder auf dessen Wunsch auf diesen übertragen) und der Antragsteller kann alle durch den vorherigen Patentinhaber erwirtschafteten Gewinne gerichtlich für sich einfordern.
    (4) Gegen die Aberkennung oder Nichtaberkennung des Patents kann Klage beim zuständigen Bundesgericht am Wohnsitz des Patentnehmers eingereicht werden.


    Section 5 – Trademarks
    (1) Jedermann kann einen Antrag auf den Schutz einer Marke stellen, sofern er damit nicht die Rechte eines anderen verletzt.
    (2) Der Antrag wird durch das Patent Office geprüft und genehmigt, sofern die Marke
    a. noch nicht geschützt ist;
    b. nicht einen Dritten in seinen Rechten verletzt;
    c. nicht wider den guten Geschmack, die guten Sitten oder der Ethik ist.
    (3) Nicht genehmigungsfähig sind:
    a. allgemeine Wörter;
    b. Ortsnamen;
    c. Begriffe ohne oder mit geringem Wiedererkennungswert;
    d. Begriffe von hoher Häufigkeit;
    e. Begriffe, die mit den Vereinigten Staaten, einem seiner Bundesstaaten, einem fremden Staat, einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Einrichtung in irgendeiner Art in direkter Verbindung stehen oder in anderer Weise den Anschein erwecken, hoheitliche Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.
    (4) Die Verwendung einer geschützten Marke ist nur mit Genehmigung des Rechteinhabers gestattet, wenn sie ihrer Form nach geeignet ist, die Schutzwirkung zu verletzen. Nicht untersagt sind das Führen des eigenen Namens oder die Verwendung von Marken in notwendigem Umfang.
    (5) Eine geschützte Marke ist durch ein hochgestelltes „R“ in einem Kreis kenntlich zu machen. Das Symbol ist geschützten Marken vorbehalten.
    (6) Der Markenschutz gilt zeitlich unbegrenzt, er endet durch eine Streichung aus dem Register durch den Markeninhaber. Tritt an die Stelle des Rechteinhabers ein Rechtsnachfolger, so wird dieser auch Rechtsnachfolger im Bezug auf die Markenrechte.


    Section 6 – Special Provisions
    (1) Wird eine Erfindung ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanziert, so ist das Patent unter der Bedingung zu erteilen, dass ein Anteil am Gewinn, der mit der Erfindung erziehlt wird, der der Höhe der Bundesförderung, maximal jedoch neunundvierzig von Hundert an den Kosten der Erfindung entspricht, bis die erhaltenen Bundesmittel vollständig wiederausgezahlt wurden oder zehn Jahre vergangen sind. Der Anspruch des Bundes kann bei Förderungsgewährung reduziert oder ausgeschlossen werden.
    (2) Patente, die aus Gründen der nationalen Sicherheit geheimzuhalten sind, werden nicht öffentlich erteilt und unterliegen der Klassifizierung der Erfindung.


    Section 7 - Sanctions
    Bei Verstößen gegen Lizenzen, das Patent im allgemeinen oder sich daraus ergebende Ansprüche, kann der Patentnehmer vor Gericht Unterlassung und Schadenersatz einklagen. Dies gilt auch für die unerlaubte Verwendung von geschützten Warenzeichen.

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