Federal Election Act Amendment Bill (Date of Elections)

  • Mr. Speaker,
    ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgendem Entwurf der Regierung

    Federal Election Act Amendment Bill (Date of Elections)


    Section 1 - Purpose
    Dieses Gesetz fixiert die Daten an denen Wahlen auf Bundesebene durchgeführt werden.


    Section 2 - Amendments to the Federal Election Act
    Art. I Sec. 5 Ssec. 2 des FEA wird wie folgt neugefasst:
    (2) Das Wählerverzeichnis soll jeweils am 13. Tag des Wahlmonats ausgelegt und zum Ende des 18. Tages des Wahlmonats geschlossen werden.


    Art. I Sec. 6 des FEA wird wie folgt neugefasst:
    Section 6 Date of Elections
    (1) Bundesweite Wahlen finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
    (2) Sie sind spätestens am 13. Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.
    (3) Die Wahllokale öffnen am 20. Tag des Wahlmonats und schliessen am 25. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
    (4) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in jedem Wahlmonat nach Ssec. 1 statt.
    (5) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten zeitgleich zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäss der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
    a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
    b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
    c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
    (6) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September zeitgleich zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus statt.
    (4) Die Wahlergebnisse werden durch die zuständige Behörde innerhalb von zwei Tagen nach der Schliessung der Wahllokale öffentlich verkündet.


    Art. III Sec. 2 des FEA wird wie folgt neugefasst:
    Sec. 2. Candidacies
    Kandidaturen zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde durch den jeweiligen Kandidaten spätestens am 18. Tag des Wahlmonats an dem von der Behörde zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.


    Art. III Sec. 4 Ssec. 4 und Art. III Sec. 5 Ssec. 3 werden ersatzlos gestrichen. Die nachfolgende Subsection sinkt entsprechend in der Nummerierung.


    Art. II Sec. 5 Ssec. 2 wird wie folgt neugefasst:
    (2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.

    Art. IV Sec. 1 Ssec. 1 wird wie folgt neugefasst:
    (1) Kandidaturen für das Amt eines Senators sind spätestens am 18. Tag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekanntzugeben.


    Section 3 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

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