[in former times] Abgeschlossene Beschlussanträge

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  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress pro tempore

    Astoria City, 2nd of June, 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 02.06.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:


    2009/05/016 Amendment to the Standing Orders - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of Congress pro tempore


    Amendment to the Standing Orders of Congress


    Sec. 1
    Section IV, Article 8 der Standing Orders wird folgender Sub-Article hinzugefügt:
    8 ) Zur Teilnahme an einer Abstimmung sind diejenigen Mitglieder einer Kongresskammer berechtigt, die ihre Mitgliedschaft bereits zu Beginn einer Abstimmung besessen haben. Tritt ein Kongressmitglied während der Dauer einer Abstimmung von einer Kammer zur anderen Kammer über, so ist das Mitglied lediglich in der Kammer abstimmungsberechtigt, dem es zu Beginn der Abstimmung angehört hat.


    Sec. 2
    Das Amendment tritt mit Annahme durch beide Häuser des Kongresses in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress pro tempore

    Astoria City, 2nd of June, 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 02.06.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:


    2009/05/014 2nd United States Armed Forces Act Amendment Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of Congress pro tempore


    2nd United States Armed Forces Act Amendment Bill


    Sec. 1 - Amendment
    Art. 7 des United States Armed Forces Act wird wie folgt geändert:


      Article 7 – Emergency Conditions
      (1) Die Armed Forces verfügen über 2 Emercency conditions (EMERGCON) und 5 Defense conditions (DEFCON).
      (2) Die DEFCON-Stufen bezeichnen den Alarmzustand des astorischen Militärs. Ihre Aufteilung sind:
      a) DEFCON 5 – Friedenszeit
      b) DEFCON 4 - Friedenszeit, erhöhte Aufklärung und erhöhte Sicherheitsmaßnahmen
      c) DEFCON 3 - Erhöhte Einsatzbereitschaft, Standard-Funkrufzeichen der US-Truppen werden durch geheime Rufzeichen ersetzt
      d) DEFCON 2 - Erhöhte Einsatzbereitschaft, Mobilisierung der Reserve
      e) DEFCON 1 - Maximale Einsatzbereitschaft. Alle verfügbaren Truppen werden eingesetzt.
      (3) Die EMERGCON-Stufen bezeichnen einen notfallartigen Alarmzustand als Reaktion auf einen Angriff auf die Streitkräfte oder das Territorium der Vereinigten Staaten:
      a) DEFENSE EMERGENCY - Ein großangelegter Angriff auf überseeische U.S.-Streitkräfte oder verbündete Streitkräfte oder ein offenkundiger Angriff jeglicher Art direkt auf die Vereinigten Staaten wird von dem Kommandanten eines einheitlichen oder festgelegten Kommandos oder einer höheren Autorität bestätigt.
      b) AIR DEFENSE EMERGENCY - Eine Notfallstufe die signalisiert, dass ein direkter Angriff von feindlichen Flugzeugen oder Raketen auf die Vereinigten Staaten oder US-Einrichtungen im Ausland wahrscheinlich, unmittelbar bevorstehend oder bereits im Gange ist.
      (3) Jede Alarmstufe kann vom Präsidenten nach Beratung mit den Joint Chiefs of Staff ausgerufen werden. Die EMERGCON können auch ohne Einverständnis des Präsidenten durch das vom Aerospace Defense Command ausgerufen werden, da es sich um eine Reaktion auf unmittelbare Gefahr handelt. Erhöhte Sicherheitsmaßnahmen die dem Status von DEFCON 4 entsprechen können auch von untergeordneten Stellen für den ihnen unterstellten Bereich ausgerufen werden, wenn die Dringlichkeit der Lage eine Benachrichtigung des Präsidenten bzw. der Joint Chiefs of Staff nicht zulässt und es für die nationale Sicherheit unvermeidbar scheint, die entsprechenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen.
      (4) Bei Ausrufung der Alarmstufen DEFCON 1 oder DEFCON 2 hat der Präsident unverzüglich den Kongress zu unterrichten.


    Sec. 2 - Entry Into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Präsidentin der Vereinigten Staaten oder durch Verkündung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress pro tempore

    Astoria City, 2nd of June, 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 02.06.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:


    2009/05/015 Albernian Astorian Alliance Treaty - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of Congress pro tempore


    Albernian Astorian Alliance Treaty Ratification Bill


    Article 1
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Königreich Albernia vom 19. Mai 2009 in angehangener Fassung und billigt es.


    Article 2
    Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und am Hof von St. George's zu hinterlegen.


    Article 3
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    ALBERNIAN ASTORIAN ALLIANCE TREATY


    Preamble


    IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA für das Mutterland des Parlamentarismus, das Kingdom of Albernia
    DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR für das Mutterland der Konstitutionalität und der Freiheitsrecht, die United States of Astor


    als Staatsoberhäupter der hohen vertragsschließenden Parteien, persönlich anwesend oder durch gesetzmäßige Vertreter und Repräsentanten vertreten, sind zu Astoria City zusammengekommen, um die Wünsche und Ziele ihrer Nationen, die eine große Übereinstimmung aufweisen, in einem gemeinschaftlichen Vertragswerk festzulegen.


    Daher schließen die hohen vertragsschließenden Parteien,


    IN ANERKENNUNG der langjährigen engen Zusammenarbeit und Kooperation der hohen vertragsschließenden Parteien und ihrer historischen Verbundenheit,
    IM WUNSCH, mit allen Völkern gemeinsam in Frieden und Freiheit, den höchsten Werten für das Zusammenleben der Völker und Grundlage für alle persönlichen Freiheiten und Grundrechte, zu leben,
    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Werte der Freiheit und des Friedens die höchsten Werte aller Völker sind und dass jedem Volk diese Werte unumstößlich und unabstreitbar zustehen,
    IM WISSEN, dass die von den hohen vertragsschließenden Parteien begründeten Werte und Ziele Grundlagen, Fundamente oder wichtige Anregungen für die Verbreitung von Freiheit und Frieden in der Geschichte gebracht haben und auch noch in der heutigen Zeit bringen,
    IN DER ERKENNTNIS, dass es starke Vorreiter braucht, die diese höchsten Werte im Kampf gegen Despotie und Tyrannei in die Welt hinaustragen, verbreiten und aufrechterhalten und die für alle anderen Staaten eine Vorbildfunktion wahrnehmen, um ihnen ein leuchtendes Beispiel der Umsetzung dieser Werte zu bieten,
    ENTSCHLOSSEN, als Begründer dieser gemeinschaftlichen Werte diese Funktion als historischen und moralischen Auftrag wahrzunehmen und zu auszuüben,
    IN ANBETRACHT DESSEN in der moralischen Pflicht, die anderen Staaten und Nationen auf ihrem Weg hin zu Frieden und Freiheit zu unterstützen, zu korrigieren und zu fördern und für die Sicherheit als Grundlage dieser Werte zu sorgen,
    GELEITET von den Zielen, ein gemeinschaftliches System der Verteidigung und der Sicherheit für die gesamte Welt zu errichten, welches Freiheit und Frieden für die gesamte Welt durch die Fähigkeit zur Abwehr aller Bemühungen, diese zu beschädigen, zu beseitigen und zu untergraben, sichert,
    IN DER ABSICHT, jeden Auswuchs der Intoleranz, der Unfreiheit, der Tyrannei und jede Bedrohung der Sicherheit der in Frieden und Freiheit lebenden Völker abwehren und verhindern zu können,


    dieses Vertragswerk mit den für die Alliierten bindenden Regelungen zu Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele,


    und gründen zur Durchführung dessen die Albernian Astorian Alliance.



    A. Fundamentals


    Art. 1: Die hohen vertragsschließenden Parteien begründen durch diesen Vertrag untereinander ein gemeinschaftliches Bündnis, welches den Namen ALBERNIAN ASTORIAN ALLIANCE, abgekürzt AAA, trägt.


    Art. 2: Die Alliierten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des Alliierten. Davon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Alliierten gegen Bürger des Alliierten verhängt wurden. Die Reisefreiheit kann im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig und nach Information des anderen Alliierten ausgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist.


    Art. 3: Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Alliierten einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln. Die Alliierten vereinbaren, dass sie einen bewaffneten Angriff oder die begründete Annahme, dass ein solcher bevorsteht, gegen einen von ihnen als Angriff auf beide ansehen und dementsprechend Beistand, auch durch die Anwendung von Waffengewalt, leisten werden. Die Alliierten werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht sind. Sie verpflichten sich, ihre internen Konflikte friedlich und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander Vorzunehmen.


    B. Organisation


    Art. 4: Der Premierminister und der Präsident geben nach Bedarf die erforderlichen Weisungen und verfolgen laufend die Ausführung des im Folgenden festgelegten Programms. Sie treten zu diesem Zweck so oft zusammen, wie es erforderlich ist, und grundsätzlich mindestens zweimal jährlich.


    Art. 5: Die Außenminister tragen für die Ausführung des Programms in seiner Gesamtheit Sorge. Sie treten mindestens alle drei Monate abwechselnd in Aldenroth und Astoria City zusammen. Ferner nehmen die Delegationen der Alliierten bei internationalen Organisationen die notwendige Verbindung in den Fragen gemeinsamen Interesses auf.


    Art. 6: Die Kabinette der Alliierten tagen mindestens zwei Mal im Jahr gemeinsam abwechselnd in Astoria City und Aldenroth und erörtern Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und weiterer Politikfelder gemeinsamen Interesses.


    Art. 7: Die Alliierten vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von Botschaften und die Entsendung von Botschaftern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Botschafter zu entsenden, für welche ein vorheriges Agrèment des anderen Alliierten (Empfangsstaat) vorliegt und eine solche Person als Botschafter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt. Sie gewähren dem jeweils anderen Staat (Entsendestaat) für seine diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates. Die Alliierten gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäupter, Regierungschefs sowie Minister) sowie akkreditierte Diplomaten (Botschaftern, Gesandten, diplimatischen Mitarbeitern) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.


    C. Agenda of Cooperation


    Art. 8: Die Alliierten konsultieren sich vor jeder wichtigen außenpolitischen Entscheidung und in erster Linie in den Fragen gemeinsamen Interesses, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen.


    Art. 9: Die Alliierten bemühen sich in Fragen der militärischen Organisation um die Harmonisierung nationaler Vorschriften, um gemeinsames Handeln zu vereinfachen. Auf dem Gebiet der sicherheitspolitischen Strategie und der militärischen Taktik wird eine Annäherung angestrebt, um zu gemeinsamen Konzeptionen zu gelangen. Die gemeinsame Entwicklung militärischer Ausrüstungsgegenstände und Einsatzgeräte wird von den zuständigen Ministern stetig geprüft. Der Personalaustausch zwischen den Streitkräften wird verstärkt und kann sich auf die zeitweilige Abordnung ganzer Einheiten erstrecken.


    Art. 10: Die Alliierten vereinbaren eine enge, langfristige und nachhaltige wirtschaftspolitische Kooperation auf allen Ebenen. Sie erheben untereinander nur Zölle, wenn beide Seiten ihr Einverständnis dazu erklären, und werden eine aus Vertretern der Wirtschaftsministerien und Zentralbanken bestehende Arbeitsgruppe einsetzen, welche die Auswirkungen der Erhebung von Zöllen prüfen und bewerten sollen und Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Ungleichgewichte empfehlen. Alle drei Monate sollen die Regierungen die Ergebnisse bewerten, wobei drei Monate nach Inkrafttreten ein Einverständnis nicht mehr erforderlich ist. Sie prüfen, für welche Dienstleistungen und Produkte harmonisierte Zollsätze gegenüber Dritten sinnvoll sind.


    Art. 11: Die Alliierten verpflichten sich, auf eine Anpassung ihrer jeweiligen Bestimmungen auf den Gebieten der Schulzeiten, der Prüfungen, der Hochschultitel und -diplome mit dem Ziel die Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit hinzuwirken. Die Alliiierten prüfen, ob und unter welchen Bedingungen ein gemeinsamer Hochschullehrbetrieb aufgenommen werden kann.


    Art. 12: Die Alliierten treffen die notwendigen Vorbereitungen, um eine weitgehende Kooperation und Zusammenarbeit ihrer zivilen und militärischen Raumfahrtprogramme zu ermöglichen.


    D. Final Provisions


    Art. 13: Die Alliierten treffen zügig die erforderlichen Anordnungen zur unverzüglichen Verwirklichung des Vorstehenden. Die Außenminister stellen bei jeder ihrer Zusammenkünfte fest, welche Fortschritte erzielt worden sind.


    Art. 14: Die Alliierten werden interessierte Dritte, im Besonderen Staaten, mit welchen eine enge politische Zusammenarbeit besteht, über die Arbeit der Allianz unterrichtet halten.


    Art. 15: Die Alliierten verpflichten sich, keinerlei Verpflichtungen zu Dritten einzugehen, welche den Bestimmungen dieses Vertrages entgegen stehen. Sie verpflichten sich, vor in Kraft treten dieses Vertrages bei sämtlichen bestehenden Verpflichtungen, welche den Bestimmungen dieses Vertrages entgegen stehen oder stehen könnten, Abhilfe zu schaffen.


    Art. 16: Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Jeder Alliierte hat das Recht, ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats durch schriftliche Notifizierung an das Staatsoberhaupt des anderen Alliierten zu kündigen.


    Art. 17: Änderungen dieses Vertrages erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen durch Protokoll, welche den Wortlaut dieses Vertrages ausdrücklich ändern. Für ihre Wirksamkeit gelten die selben Voraussetzungen wie für die Wirksamkeit dieses Vertrages.


    Art. 18: Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald beide der Alliierten durch Hinterlegung einer Ratifizierungsurkunde beim Staatsoberhaupt des anderen Staates bestätigt haben, dass die erforderlichen nationalen und vertraglichen Voraussetzungen für sein vorbehaltsloses Inkrafttreten vorliegen. Mit seinem In Kraft treten ersetzt dieser Vertrag den Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia vom 12. Juli 2004.



    GESCHEHEN zu Astoria City am 19. Mai 2009 in zwei Urschriften.


    Der Premierminister des Königreiches Albernia


    Die Präsidentin der Vereinigten Staaten von Astor


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress pro tempore

    Astoria City, 3rd of June, 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 02.06.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:


    2009/05/005 4th Constitutional Amendment Bill - Abgelehnt durch den Kongress



    sig.



    Vice President of Congress pro tempore


    4th Constitutional Amendment Bill


    Section 1. Introduction of a 4th Constitutional Amendment
    Die Verfassung der Vereinigten Staaten wird um das Folgende erweitert:

      Amendment IV [Federal Interim Legislation]


      (1) Der Bund darf nur solche gesetzgeberische Aufgaben als von der Natur der Sache her seine Angelegenheit betrachten, die, weil über den Gesetzgebungskompetenzkatalog in Art. VI Sec. 6 par. 1 United States Constitution hinausgehend, im Gesetzgebungskompetenzbereich der Bundesstaaten liegen, wenn dazu in den Bundesstaaten keine Kompetenzausübung gibt, und auch nur solange, wie dies unverkennbar der Fall ist. Gesetze, die vom Bund auf Grund dieser Ermächtigung erlassen werden, werden als "Federal Interim Legislation" verabschiedet.
      (2) Ein Gesetz, das als Federal Interim Legislation verabschiedet worden ist,
      1. enthält in seinem ersten Absatz die Formel "Dieses Gesetz gilt als Federal Interim Legislation bundesweit mit Ausnahme von Bundesstaaten, die eigene gesetzliche Bestimmungen erlassen und die in diesem Gesetz enthaltenen aufgehoben haben.";
      2. verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem alle Bundesstaaten von ihrer Gesetzgebungskompetenz für den Bereich, der durch das Gesetz behandelt wird, Gebrauch machen;
      3. tritt frühstens vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
      (3) Ein Gesetz, das als Federal Interim Legislation in Kraft getreten ist, verliert die Wirkung in einem Bundesstaat, wenn dieser es durch Gesetz aufhebt.


    Section 2. Final Provision.
    Dieser Verfassungszusatz tritt mit Abschluss seiner verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress pro tempore

    Astoria City, 3rd of June, 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 02.06.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:


    2009/05/012 Presidential Directives Bill - Abgelehnt durch den Kongress



    sig.



    Vice President of Congress pro tempore


    Presidential Directives Bill



    Sec. 1 - Fundamentals
    Auf der Grundlage der United States Constitution, welche die exekutive Gewalt in den Vereinigten Staaten, das Recht zur Organisation der Staatsverwaltung des Bundes und den Oberbefehl beim Präsidenten der Vereinigten Staaten ansiedeln, kann dieser die nachfolgend definierten Präsidialdirektiven erlassen.


    Sec. 2 - Executive Orders
    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten darf Executive Orders erlassen, um die Ausführung von Bundesgesetzten und Beschlüssen und Entscheidungen des Kongresses der Vereinigten Staaten durch Bundesbeamte und Bundesbehörden festzulegen. Sie sind für die entsprechenden Beamten und Behörden bindend.
    (2) Executive Orders werden schriftlich erlassen und in das Bundesarchiv aufgenommen. Sie enthalten den Titel des Gesetzes oder die Titel der Gesetze, auf die ihre Vorschriften sich beziehen. Sie dürfen die Bestimmungen der entsprechenden Gesetze weder ändern noch diesen widersprechen.


    Sec. 3 - Military Orders
    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten darf Military Orders erlassen, um
    1. die Ausführung von Bundesgesetzten und Beschlüssen und Entscheidungen des Kongresses der Vereinigten Staaten durch militärische Einrichtungen der Vereinigten Staaten festzulegen;
    2. in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber im Einklang mit der United States Constitution und der Gesetze der Vereinigten Staaten militärische Befehle zu erteilen.
    Military Orders sind für die entsprechenden militärischen Einrichtungen und ihre Angehörigen bindend.
    (2) Military Orders können formlos erteilt werden. Sie werden, sofern sie in schriftlicher Ausfertigung vorliegen, in das Bundesarchiv aufgenommen.


    Sec. 4 - Presidential Proclamations
    (1) Durch Presidential Proclamations widmet der Präsident der Vereinigten Staaten auf Initiative des Kongresses der Vereinigten Staaten oder nach eigener Entscheidung einen Zeitraum, in der Regel einen Tag, dem Gedenken an einen besonderen Anlass. Presidential Proclamations enthalten eine schriftliche Begründung für ihren Erlass.
    (3) Presidential Proclamations sind nicht notwendigerweise nationale Feiertage.
    (4) Presidential Proclamations werden schriftlich erlassen und in das Bundesarchiv aufgenommen.


    Sec. 5 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress pro tempore

    Astoria City, 3rd of June, 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 02.06.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:


    2009/05/013 Privacy Protection Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of Congress pro tempore


    Privacy Protection Bill



    Sec. 1 - Fundamentals
    (1) Dieses Gesetz sichert die Privatsphäre von Bürgern der Vereinigten Staaten im Umgang mit Bundesbehörden.
    (2) Dieses Gesetz soll als Privacy Protection Act zitiert und als PPA abgekürzt werden.


    Sec. 2 - Privacy Protection
    (1) Sämtliche Bundeseinreichtungen der Vereinigten Staaten sind zum Datenschutz verpflichtet. Personenbezogene Daten, welche einer Bundesbehörde oder einem Bundesbeamten bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln
    (2) Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Arbeit einer Bundesbehörde und nur, sofern und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, veröffentlicht werden.
    (3) Die Weitergabe personenbezogener Daten dürfen
    1. an andere Bundesbehörden auf deren Anfrage hin weitergegeben werden, sofern dafür ein zwingender Grund und keine gegenteiligen Regelungen bestehen;
    2. an Behörden von Bundesstaaten auf Anordnung eines Richters weitergegeben werden;
    3. an ausländische Behörden im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zur gegenseitigen Amtshilfe und mit Zustimmung des zuständigen Secretary weitergegeben werden.
    (4) Personenbezogene Daten, welche einer Bundesbehörde bekannt werden, ohne dass sie für ihre Arbeit zwingend notwendig sind, sind umgehend zu löschen.


    Sec. 3 - Bank and Fiscal Secrecy
    (1) Informationen über eine Person, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung von Daten in anonymisierten Statistiken oder in anderen, anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen unbetroffen.
    (2) Informationen über die entrichteten Steuern und Abgaben einer Person, welche einer Steuerbehörde oder Bank zur Kenntnis gelangen, unterliegen dem Steuergeheimnis und sind vertraulich zu behandeln.
    (3) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen außer zur Ermittlung von Bundessteuern und -abgaben nur im Rahmen der Verfolgung einer nach dem Recht der Vereinigten Staaten strafbaren Handlung oder zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in den Vereinigten Staaten durch die Bank oder die Behörden, welche über die Information verfügen, weitergegeben werden. Über das Vorliegen eines solchen Umstandes entscheidet ein Gericht auf Antrag einer Behörde auf Bundes- oder Staatenebene; über die Weitergabe an ausländische Behörden entscheidet das Gericht auf Antrag des Secretary of State.
    (4) Steuerbehörden und Banken sind verpflichtet, die steuerpflichtigen Einkünfte an die zuständigen Behörden der Bundesstaaten zu melden, wenn diese zur Ermittlung dieser Zahlen nicht die technischen Möglichkeiten haben.
    (5) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen nicht an private Personen oder Institutionen weitergegeben werden.


    Sec. 4 - Criminal Offense
    Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, kann gemäß des United States Penalty Codes und auf Grundlage weiterer Gesetze der Vereinigten Staaten strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden.


    Sec. 5 - Privacy Protection Commissioner
    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten ernennt auf Vorschlag des Secretary of the Interior einen Privacy Protection Commissioner.
    (2) Der Commissioner hat die Aufgabe, den Kongress in regelmäßigen Abständen über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Administration zu informieren, Schwachstellen des Datenschutzes aufzuzeigen und Verbesserungen anzuregen. Auf Bitte des Commissioners ist diese Information unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.
    (3) Dem Commissioner sind zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben von der Administration die notwendigen Rechte zu verleihen. Der Commissioner ist verpflichtet, über ihm bekanntgewordene Sachverhalte Stillschweigen zu bewahren. Er ist nur dem Kongress der Vereinigten Staaten verpflichtet.


    Sec. 6 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress pro tempore

    Astoria City, 3rd of June, 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 02.06.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:


    2009/05/006 Federal Taxes Amendment Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of Congress pro tempore


    Federal Taxes Amendment Bill


    ARTICLE I - FEDERAL TAXATION AMENDMENTS


    Sec. 1. Amending the Federal Corporate Tax on Profit Act.
    (1) Section 1 des Federal Corporate Tax on Profit Act wird Subsection 1 der Section 1. Des Weiteren wird als Subsection 2 angefügt:

      "(2) Unterlässt es ein dafür zuständiger Amtsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig, die Regelungen dieses Gesetzes auszuführen, ist er den Vereinigten Staaten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher die Regelungen dieses Gesetzes schuldhaft falsch ausführt."


    (2) In Section 2, Subsection 2 des Federal Corporate Tax on Profit Act werden die Worte "10 %" durch die Worte "5 %" ersetzt.


    (3) Section 2 des Federal Corporate Tax on Profit Act wird die folgende Subsection 3 angefügt:

      "(3) Steuern nach diesem Gesetz werden stets am ersten Tag eines Monats für den vorhergehenden Monat eingezogen."


    (4) Dem Federal Corporate Tax on Profit Act wird die folgende Section 4 angefügt:

      "Sec. 4. Tax Evasion.
      Wer unter Umgehung technischer oder gesetzlicher Grenzen oder im Wege der Verbringung von Geld in das Ausland Steuern nach diesem Gesetz verkürzt, vollendet den Tatbestand von Art. III, Sec. 5, Ssec. 2 des USPC."


    Sec. 2. Amending the Federal Wealth Tax Act.
    (1) Section 1 des Federal Wealth Tax Act wird Subsection 1 der Section 1. Des Weiteren wird als Subsection 2 angefügt:

      "(2) Unterlässt es ein dafür zuständiger Amtsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig, die Regelungen dieses Gesetzes auszuführen, ist er den Vereinigten Staaten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher die Regelungen dieses Gesetzes schuldhaft falsch ausführt."


    (2) Section 2 des Federal Wealth Tax Act wird die folgende Subsection 3 angefügt:

      "(3) Steuern nach diesem Gesetz werden stets am ersten Tag eines Monats für den vorhergehenden Monat eingezogen."


    (3) Section 3 des Federal Wealth Tax Act werden die folgende Subsection 3 und 6 angefügt:

      "(3) Freibeträge nach Subsection 1 und 2 stehen jeder natürlichen und juristischen Person nur einmal zu.
      (4) Für denjenigen, der alleine deswegen mehrere Konten führt, um den Freibetrag nach Subsection 1 oder 2 mehrfach in Anspruch nehmen zu können, entfällt der Freibetrag in Gänze und er ist den Vereinigten Staaten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Satz 1 gilt insbesondere für juristische Personen, deren Eigentumsverhältnisse die selben oder weitgehend die selben sind und bzw. oder deren Geschäfte einer einheitlichen Leitung unterstehen (Konzerne).
      (5) Juristische Personen, die nachweislich einen gemeinnützigen Zweck erfüllen, bekommen auf Antrag die entrichtete Vermögenssteuer des vergangenen Monats erstattet.
      (6) Zugelassene Banken nach dem Banking Act sind bis zu einer Höhe von 10.000,00 A$ von der Vermögenssteuer befreit.Von Satz 1 erfasste Banken, die nachweislich regelmäßig Kredite vergeben, können auf Antrag gänzlich von der Entrichtung der Vermögenssteuer befreit werden..


    (4) Dem Federal Wealth Tax Act wird die folgende Section 4 angefügt:

      "Sec. 4. Tax Evasion.
      Wer unter Umgehung technischer oder gesetzlicher Grenzen oder im Wege der Verbringung von Geld in das Ausland Steuern nach diesem Gesetz verkürzt, vollendet den Tatbestand von Art. III, Sec. 5, Ssec. 2 des USPC."


    ARTICLE II - FINAL PROVISIONS


    Sec. 1. Entry Into Force.
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress pro tempore

    Astoria City, 3rd of June, 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag ist am 02.06.2009 die Abstimmung im House of Representatives sowie am 03.06.2009 die Abstimmungen im Senate beendet worden:


    2009/05/011 3rd Constitutional Amendment Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of Congress pro tempore


    3rd Constitutional Amendment Bill


    Sec. 1. Introduction of a 3rd Constitutional Amendment.
    Die Verfassung der Vereinigten Staaten wird um das Folgende erweitert:

      Amendment III [Exploitation of Resources]


      (1) Für die Förderung, Nutzung und Verwertung von Ressourcen im Gebiet und unter der Hoheit der Vereinigten Staaten sollen allein die Organe des Bundes ermächtigt sein, Gesetze zu erlassen und anderweitige Anordnungen zu verfügen. Die Bundesstaaten sollen für die auf ihrem Gebiet im Sinne des Satzes 1 genutzten Ressourcen durch Bundesgesetz finanziell angemessen entschädigt werden.
      (2) Ressourcen im Sinne dieses Amendments sind alle Waren, die nicht ihrerseits aus einer anderen Ware hergestellt werden.


    Sec. 2. Final Provision.
    Dieser Verfassungszusatz tritt mit Abschluss seiner verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress

    Astoria City, 28th of June, 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 28.06.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:


    2009/01/002 National Security Agencies Reformation Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of the Congress


    National Security Agencies Reformation Bill


    Sec. 1: Change of Article 2
    Article 2 des National Security Agencies Acts wird durch Folgendes ersetzt:


      Article 2 -United States Secret Service
      (1) Die Aufgabe des United States Secret Service (USSS) ist der Personen- und Objektschutz sowie die Verfolgung von Finanzkriminalität.
      (2) Er ist verantwortlich für die Bereitstellung von Leibwächtern zum Schutz des Präsidenten, des Vizepräsidenten, deren Familien, ehemaligen Präsidenten und deren Ehegatten, bestimmten Kandidaten für das Amt des Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die USA besuchende Staatsoberhäupter.
      (3) Dem Secret Service steht ein Director of the Secret Service vor.
      (4) Er wird durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten auf Vorschlag des Attorney General nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen ernannt.
      (5) Der President ernennt auch einen Deputy Director auf Vorschlag des Directors.
      (6) Der Secret Service unterteilt sich in die Abteilungen:
      a) Personal Security
      b) Uniformed Department
      c) Financial Crimes
      d) Administration Unit
      (7) Jeder Abteilung steht ein vom Director zu ernennender Assistant Director vor.Dieser wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Directors berufen.
      (8 ) Die Abteilung Personal Security ist für die Bereitstellung der Leibwächter gemäß Art. 2 zuständig. Die Agenten versehen ihren Dienst in zivil.
      (9) Das Uniformed Department stellt die uniformierte Polizeitruppe des United States Secret Service dar. Die Agenten versehen ihren Dienst in Uniform und sind für die Bewachung von Regierungsgebäuden, welche in direkter Beziehung zum Präsidenten der Vereinigten Staaten stehen und ausländischen Vertretungen sowie der Wohnsitze und Residenzen der in Subsection 2 genannten Personen zuständig.
      (10) Die Abteilung Financial Crimes ist für die Verfolgung und Unterbindung von Finanzkriminalität zuständig, insbesondere für die Fälschung von Geld- und Geldwertzeichen, die Finanz-, Scheck- und Kreditkartenbetrug. Die Abteilung Financial Crimes ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Department of the Treasury nachgeordnet.
      (11) Die Mitarbeiter der Administration Unit sind Zivilangestellte, die sich um die administrative und technische Verwaltung des Secret Service kümmern.
      (12) Die Bereitstellung von Leibwächtern durch den Secret Service erfolgt für alle ehemaligen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie deren Familien ein Leben lang.
      (13) Zur besseren Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben, insbesondere der in 6c genannten Abteilung, steht es dem United States Secret Service frei für jeden Bundesstaat ein "Field Office" einzurichten.


    Sec. 2: Entry into force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten oder durch Verkündung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress

    Astoria City, 28th of June, 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 28.06.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:
    2009/01/001 4th Constitutional Amendment Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of the Congress


    4th Constitutional Amendment Bill


    Sec. 1. Introduction of a 4th Constitutional Amendment.
    Die Verfassung der Vereinigten Staaten wird um das Folgende erweitert:

      Amendment IV [Vacancy in Presidency during Transition]


      Fällt das vorzeitige Ausscheiden des Präsidenten in den Zeitraum zwischen einer Wahl und der Vereidigung eines neuen Präsidenten, so soll der Vizepräsident als Acting President vereidigt werden und seine Amtszeit bis zur regulären Vereidigung eines neuen Präsidenten nicht als volle Präsidentschaft gezählt werden. Es ist dem Acting President untersagt, sich wärend oder nach seiner Amtszeit numerisch in die Reihe der Präsidenten einzuordnen.

    Sec. 2. Final Provision
    Dieser Verfassungszusatz tritt mit Abschluss seiner verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress

    Astoria City, 20th of July, 2009



    Right Honourable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 20.07.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:
    2009/07/001 Intesa Cordiale Astorian Cooperation Treaty Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of the Congress


    Treaty of Cooperation between the United States and the Intesa Cordiale Ratification Bill


    Article 1
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Intesa Cordiale vom 02. Juli 2009 in angehangener Fassung und billigt es.


    Article 2
    Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und in der Intesa Cordiale zu hinterlegen.


    Article 3
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Kooperationsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und den Nationen der Intesa Cordiale


    Die vertragsschließenden Parteien, die Vereinigten Staaten von Astor einerseits und die Staaten der Intesa Cordiale andrerseits,


    IM BESTREBEN die Zusammenarbeit zu vertiefen,
    GEWILLT die transkontinentalen Beziehungen im Zeitalter der globalen Vernetzung zu fördern,
    IM WUNSCH damit der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ihrer Beziehung Rechnung zu tragen,


    sind übereingekommen folgendes Vertragswerk miteinander abzuschließen um auf dessen Basis ihre Beziehungen in der Zukunft weiter aufzubauen und zu vertiefen.


    Artikel 1 - [Anerkennung, Gebietsfragen]
    (1) Die Vertragspartner erkennen einander als legitime und souveräne Völkerrechtssubjekte an und treten zueinander in diplomatische Beziehungen. Sie anerkennen sich als eigenständig in ihren inneren und äußeren Belangen und nehmen von unangemessenen Einmischungen in diese Belange Abstand.
    (2) Alle Parteien anerkennen das Staats- und Hoheitsgebiet der jeweils anderen als legitim und unantastbar. Keine der Parteien wird Schritte unternehmen, welche direkt oder mittelbar die Abtrennung von Teilen des Staatsgebietes oder sonstiger territorialer Besitzungen gegen den Willen der anderen Parteien zum Ziel haben oder bewirken, noch werden die Parteien derartige Bestrebungen auf welche Weise auch immer unterstützen oder anerkennen.


    Artikel 2 - [Einstufung der Beziehungen]
    (1) Die Vereinigten Staaten von Astor und die Staaten der Intesa Cordiale einigen sich darauf die gemeinsamen Beziehungen mindestens als "Neutral“, oder dem sinnverwandt zu bezeichnen.
    (2) Eine Abstufung unter dieses Maß ist nicht zulässig.


    Artikel 3 - [Schlichtung von Streitigkeiten]
    (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen Ihnen aufkommen mögen, auf friedlichem und diplomatischem Wege zu schlichten.
    (2) In gravierenden Fällen, in denen die Beilegung einer wichtigen Streitfrage nicht durch Konsultationen zwischen den Parteien untereinander gelöst werden können, können die Parteien im Einvernehmen eine internationale Organisation oder eine anderweitige vermittelnde Instanz hinzuziehen.


    Artikel 4 - [Botschafteraustausch]
    (1) Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
    (2) Die Vertragspartner gewähren den diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit. Die Botschafter genießen bis zur Rücknahme der Akkreditierung Immunität.


    Artikel 5 - [Devisenaustausch]
    (1) Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen den Wunsch untereinander einen Devisenaustausch zu ermöglichen und einzurichten
    (2) Die Wechselkurse der Währungen werden einvernehmlich unter den Staatsbanken der beteiligten Parteien ausgehandelt und diese setzen ferner einen gemeinsamen Leitwechselkurs fest.


    Artikel 6 - [Wirtschaftliche Kooperation]
    Die Unterzeichner bekräftigen den Wunsch sich zukünftig für die wirtschaftliche Kooperation untereinander einzusetzen, um die Wirtschaften zu unterstützen und den Handel zu stärken.


    Artikel 7 - [Ratifikation, Laufzeit, Kündigung]
    (1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung und Ratifikation durch die Vertragspartner in Kraft. Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich unbeschränkt.
    (2) Eine Kündigung ist durch jede der Parteien mit einer Kündigungsfrist von 21 Tagen möglich. Die Kündigung ist den anderen Parteien in schriftlicher Form zu notifizieren, um Gültigkeit zu erlangen.


    Unterschrift für die Vereinigten Staaten von Astor



    Unterschrift für die Intesa Cordiale:


  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress

    Astoria City, 20th of July, 2009



    Right Honourable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 20.07.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:
    2009/07/002 Tolanican Astorian Basic Treaty Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of the Congress


    Basic Treaty between the United States and Tolanica Ratification Bill


    Article 1
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Tolanican Republic vom 08. Juli 2009 in angehangener Fassung und billigt es.


    Article 2
    Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und in der Tolanican Republic zu hinterlegen.


    Article 3
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Basic Treaty between the United States of Astor and the Tolanican Republic


    Contrato Base entre los Estados Unidos de Astoria y la República Tolanica



    §1 Allgemeines
    (1) Beide Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "neutral" ein.
    (2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.


    §2 Botschaften
    (1) Die Vertragspartner stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
    (2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet und Terretorium des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.


    §3 Frieden und Konfliktlösung
    (1) Die Vertragsstaaten garantieren, nicht militärisch gegeneinander vorzugehen, so lange dieser Vertrag Bestand hat.
    (2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten. Geheimdienstkooperationen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
    (3) Konflikte werden auf diplomatischer Ebene oder durch beidseitig anerkannte Drittstaaten gelöst.


    §4 Schlussbestimmungen
    (1) Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und ohne Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
    (2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
    (3) Dieser Vertrag kann zu einem Freundschafts- oder Bündnisvertragvertrag aufgewertet und ergänzt werden, so beide Vertragspartner dies ausdrücklich wünschen.
    (4) Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit und tritt nach Unterzeichnung und der notwendigen Ratifizierung der zuständigen Staatsorgane in Kraft.



    Astoria City, 08.07.2009


    Für die Vereinigten Staaten von Astor



    President of the United States


    Für die Tolanische Republik



    el Ministro de Asuntos Exteriores


  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress

    Astoria City, 20th of July, 2009



    Right Honourable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 20.07.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:
    2009/07/003: Basic Treaty between the United States and the Empire of Dreibürgen Ratification Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of the Congress


    Basic Treaty between the United States and the Empire of Dreibürgen Ratification Bill


    Article 1
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen vom 07. Juli 2009 in angehangener Fassung und billigt es.


    Article 2
    Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und im Kaiserreich Dreibürgen zu hinterlegen.


    Article 3
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Grundlagenvertrag
    zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen


    IM BESTREBEN, eine gemeinsame, diplomatische Grundlage für die zukünftigen Beziehungen zu legen und
    IN ÜBEREINKUNFT, den Willen zu zeigen, auch in Zukunft auf dieser Ebene miteinander zu agieren,
    schließen die unterzeichnenden Parteien diesen Vertrag.



    Artikel 1 - Allgemeines
    (1) Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
    (2) Beide Vertragspartner streben diplomatische Beziehungen in friedlicher Koexistenz an.
    (3) Beide Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "neutral" ein.


    Artikel 2 - Einreise- und Rechtsbestimmungen
    Die Vertragspartner vereinbaren, dass Prozedere zur Vergabe von Visa für die Einreise und den Aufenthalt bei den zuständigen Stellen über geeignete Anweisungen zu beschleunigen. Visa-Anträge der Vertragspartner sollen so beschleunigt werden.


    Artikel 3 - Botschaften
    Die Vertragspartner vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von Botschaften und die Entsendung von Botschaftern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Botschafter zu entsenden, für welche ein vorheriges Agrèment des anderen Vertragspartners (Empfangsstaat) vorliegt und eine solche Person als Botschafter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt. Sie gewähren dem jeweils anderen Staat (Entsendestaat) für seine diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates. Die Vertragspartner gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäuptern, Regierungschefs sowie Minister) sowie akkreditierte Diplomaten (Botschaftern, Gesandten, diplomatischen Mitarbeitern) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.


    Artikel 4 - Frieden und Sicherheit
    (1) Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen garantieren, nicht militärisch gegeneinander vorzugehen, so lange dieser Vertrag Bestand hat.
    (2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
    (3) Die Unterzeichner kommen darüber überein im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.


    Artikel 5 - Wirtschaftliches
    (1) Die Vertragspartner streben den Beginn wirtschaftlicher Beziehungen miteinander an. Zu diesem Zweck sollen sich die zuständigen Minister regelmäßig konsultieren, um alle notwendigen Rahmenmaßnahmen abzustimmen.
    (2) Sobald eine wirtschaftliche Beziehung zueinander installiert werden soll, muss dieser Vertrag um Regeln und Vorschriften zu dieser Thematik erweitert werden.


    Artikel 6 - Gültigkeit und Kündigung
    (1) Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und ohne Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
    (2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
    (3) Dieser Vetrag hat unbeschränkte Laufzeit und tritt nach Unterzeichnung und der notwendigen Ratifizierung der Legislativorgane in Kraft.



    Astoria City, 07.07.2009


    Für das Kaiserreich Dreibürgen




    Für die Vereinigten Staaten von Astor



  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress

    Astoria City, 20th of July, 2009



    Right Honourable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 20.07.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:
    2009/07/004: 10th Election of Congress Act Amendment Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of the Congress


    10th Election of Congress Act Amendment Bill


    Article 1
    Section 6, i) des Election of Congress Act wird wie folgt ersetzt:

      i) mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb dieser vierzehn Tage mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwedes Hearing oder Questioning und jedweder andere gesetzmäßige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.


    Article 2
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress

    Astoria City, 24th of July, 2009



    Right Honourable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 24.07.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:
    2009/07/005: Remand and Caution Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.



    Vice President of the Congress


    Remand and Caution Bill



    Section 1: Generals
    Dieses Gesetz regelt das Zustandekommen einer Untersuchungshaft, sowie die Vorschriften für Kautionsanträge, Verhaftungen und Schutzhaft.



    Section 2: Remand
    (1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Gericht stellen, wenn
    a) gegenüber einem Verdächtigen ein dringender Tatverdacht besteht oder
    b) gegenüber einem Verdächtigen der Verdacht auf Verdunklungsgefahr besteht.
    c) gegenüber dem Verdächtigen dringender Verdacht auf Fluchtgefahr besteht.
    (2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn
    a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
    b) der Verdächtige während der Tat oder unmittelbar danach gefasst wurde.
    (3) Verdunklungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person
    a) Beweismittel vernichten oder abändern und/oder
    b) Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte.
    (4) Fluchtgefahr besteht wenn
    a) der Verdächtige nicht fest an einen Ort gebunden ist
    b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt
    c) noch unbekannte Komplizen existieren
    (5) Der zuständige Richter hat über die Dauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie die vermutete Dauer der Ermittlung, sowie den Grad der Verdunklungsgefahr für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
    (6) Eine Untersuchungshaft ist nur bei Vergehen laut USPC zulässig.



    Section 3: Caution
    (1) Jeder Verdächtige, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gebracht werden soll, kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Kaution stellen.
    (2) Über das Zugestehen einer Kaution, sowie deren Höhe entscheidet der zuständige Richter. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie den Grad der Fluchtgefahr, als auch die Möglichkeit einer Wiederholungstat für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
    (3) Zur Entscheidungsfindung sollen sowohl der Inhaftierte, als auch der zuständige Staatsanwalt, angehört werden.



    Section 4: Arrest
    (1) Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter auf frischer Tat ertappt, kann diesen vorläufig festnehmen.
    (2) Eine nach Sec 4 (1) dieses Gesetzes inhaftierte Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.
    (3) Wird kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.
    (4) Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, der auf frischer Tat ertappt wurde, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen und den Täter übernehmen.



    Section 5: Protective Custody
    (1) Jeder Bürger kann bei Gericht einen Antrag auf Schutzhaft stellen.
    (2) Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragsteller glaubhaft verischern kann, dass unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben besteht.
    (3) Die Schutzhaft endet durch richterlichen Beschluss oder auf Wunsch der inhaftierten Person.



    Section 6: Final Provisions
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The President of the Congress

    Astoria City, 27th of July, 2009



    Right Honourable Members of Congress,


    zu folgendem Beschlussantrag sind am 27.07.2009 die Abstimmungen in beiden Kammern beendet worden:
    2009/07/006: Basic Treaty between the the Irkanian Empire and the United States Ratification Bill - Angenommen durch den Kongress



    sig.




    President of the Congress


    Basic Treaty between the the Irkanian Empire and the United States of Astor Ratification Bill


    Article 1
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Irkanischen Reich vom 14. Juli 2009 in angehangener Fassung und billigt es.


    Article 2
    Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und im Irkanischen Reich zu hinterlegen.


    Article 3
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Grundlagenvertrag zwischen dem Irkanischen Reich und dem Vereinigten Staaten von Astor


    Präambel


    Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Irkaniens und Astor heute und in Zukunft zu sorgen,
    Wissend, dass zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Unfange förderlich ist,
    Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,
    haben sich die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich das Irkanische Reich und den Vereinigten Staaten von Astor, auf folgenden Kontrakt geeinigt:


    Abschnitt I – Grundlagen


    1.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als unverletzlich. Die vorläufige Seegrenze verläuft direkt mittig zwischen der astorischen Insel und dem irkanischen Festland und wird von beiden Seiten bis zur Einführung verbindlicher und allgemein anerkannter Regeln über Verhandlungen beim Rat der Nationen geachtet.


    2.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglichen Aktes der militärischen oder paramilitärischen Aggression gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob einer friedlichen Lösung zu bemühen.


    3.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.


    Abschnitt II – Art der Beziehungen


    4.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien werden zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei Angelegenheiten außenpolitischer Natur, welche die Interessen beider oder eines Vertragspartners tangieren.


    5.) Diplomatische Vertreter der hohen vertragsschließenden Parteien genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität, können allerdings unter Angabe von Gründen ausgewiesen werden.


    6.) Keine der beiden hohen vertragsschließenden Parteien wird sich einem Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.


    7.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien ermöglichen den freien Warenverkehr untereinander. Davon unberührt bleiben Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen Verträgen ergeben.


    Abschnitt III – Schlussbestimmungen


    8.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragsschließenden Parteien.


    9.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.


    10.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragsschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.


    Für Irkanien:
    Earandil de Verano
    Aussenadministratorin


    Für die Vereinigten Staaten von Astor

    President of the USA

    hadley.png

    XIII. and LI. Speaker of the House
    Lieutenant Commander of the Naval Reserve


    defensesig.png

    2 Mal editiert, zuletzt von John Hadley ()

  • The United States of Astor
    The President of Congress

    Astoria City | August 14th, 2009



    Honorable Members of Congress!


    Der folgende Antrag 2009/08/003: 9th Citizenship Act Amendment Bill wurde durch beide Kammern des Kongresses zum 14.August 2009 angenommen.
    2009/08/003: 9th Citizenship Act Amendment Bill / HoR
    2009/08/003: 9th Citizenship Act Amendment Bill / Senate



    signed


    Craig Hsiao
    Speaker of the House of Representatives


    9th Citizenship Act Amendment Bill


    ARTICLE I - Change of the Citizenship Act
    1) Section 2 des Citizenship Act wird wie folgt geändert:
    "Section 2 - The Citizenship
    (1) Für den Erhalt der Staatsbürgerschaft ist eine Anmeldung bei der Einwanderungsbehörde (Registration Office) nötig, diese erfolgt durch die Stellung eines formlosen Antrages im Forum.
    (2) Die Staatsbürgerschaft wird sieben Tage nach der Anmeldung erteilt, so der Antragssteller innerhalb von vier Tagen nach Ablauf dieser Frist seinen Wunsch, Staatsbürger zu werden, im öffentlichen Forum der Vereinigten Staaten durch Ableistung folgenden Eides bestätigt: "Ich gelobe Treue an die Flagge der Vereinigten Staaten von Astor und zu der Republik, die sie repräsentiert: eine Nation unter Gott, unzerteilbar, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle".
    (3) Wer aus Gründen des religiösen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses gehindert ist, eine religiöse Eidesformel zu benutzen, leistet den in (2) vorgesehenen Eid mit folgendem Wortlaut: "Ich gelobe Treue an die Flagge der Vereinigten Staaten von Astor und zu der Republik, die sie repräsentiert: Eine Nation, unzerteilbar, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle."
    (4) Alternative religiöse Beteuerungen wie das symbolische Halten einer religiösen Schrift sind zulässig.
    (5) Bis zum Leisten des Eides muss eine Anmeldung im Citizens Net (C-Net) erfolgen.
    (6) Spätestens zum Tage der Eidesleistung muss ersichtlich sein, in welchem Bundesstaat der Antragsteller sich niedergelassen hat.
    (7) Zusätzliche Identitäten ohne Wahlrecht sind zulässig, sofern erkennbar ist, dass es sich um eine Zusatzidentität handelt. Diese Zusatzidentitäten sind nicht bei der Einwanderungsbehörde anzumelden.
    (8 ) Auf öffentlichen Antrag der Hauptidentität (Haupt-ID) eines Staatsbürgers im Registration Office kann eine Zusatzidentität (Neben-ID) zur neuen Hauptidentität umgemeldet werden. Nach der Bestätigung durch das Registration Office, die nur erfolgen darf, wenn ein Eintrag im Citizens Net vorliegt, erhält die alte Hauptidentität dann den Status einer Nebenidentität.
    (9) Eine neue Hauptidentität, die durch Ummeldung einer Nebenidentität zur neuen Hauptidentität wurde, besitzt vom Tag der Ummeldung an sowohl die astorische Staatsbürgerschaft, als auch das volle Wahlrecht sowie alle anderen Rechte und Pflichten der ehemaligen Hauptidentität, Wahl- und Ernennungsämter jedoch nicht eingeschlossen.
    (10) Zwischen den Ummeldungen von Hauptidentitäten einer Person müssen mindestens zwei Monate liegen.
    (11) Nach einer erstmaligen Neuanmeldung in Astor müssen mindestens zwei Monate vergehen, bevor man eine Ummeldung gemäß diesem Gesetz vornehmen kann.
    (12) Eine neue Hauptidentität, die durch Ummeldung einer Nebenidentität zur neuen Hauptidentität wurde, hat ihren Hauptwohnsitz nach erfolgter Ummeldung zunächst zwingend im selben Bundesstaat wie die ehemalige Hauptidentität. Ein anschließender Wohnsitzwechsel unter den üblichen rechtlichen Vorgaben und Folgen steht frei.
    (13) Jeder Wohnsitzwechsel einer Hauptidentität von einem Bundesstaat in einen anderen ist öffentlich im Registration Office anzuzeigen; er wird erst mit der öffentlichen Anzeige rechtswirksam. Zudem ist im Citizens Net der neue Heimatbundesstaat einzustellen."


    2) Section 3 des Citizenship Act wird wie folgt abgeändert:
    "Section 3 - Registration
    (1) Einer Anmeldung muss stattgegeben werden, wenn die Kriterien von Sec. 2 (2) und (5) erfüllt sind. Weiter darf keine frühere Mehrfachanmeldung gemäß Sec. 6 (3) vorliegen.
    (2) Sollte die Staatsbürgerschaft trotz fehlender, durch dieses Gesetz geforderter, Informationen oder Anmeldedaten verliehen werden, so kann dies binnen 72 Stunden durch das Registration Office rückgängig gemacht werden. In diesem Fall ist der betroffenen Person eine Nachfrist von 48 Stunden zur Heilung der fehlenden Unterlagen oder Daten zu gewähren."


    3) Section 6 (4) des Citizenship Act wird wie folgt geändert:
    ”Section 6 - Deprivation or Loss the Citizenship
    (1) Die Staatsbürgerschaft kann nur aufgrund der in einem Bundesgesetz gemachten Bestimmungen entzogen werden.
    (2) Die Staatsbürgerschaft verfällt mit dem Tod des Bürgers oder dessen öffentlichen Verzicht.
    (3) Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen, wenn eine Mehrfachanmeldung vorliegt.
    (4) Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen, wenn ein Staatsbürger seit 28 Tagen keinen Beitrag mehr im öffentlichen, innersimulativen Bereich des Astorian Politics Center geschrieben hat. Ein Entzug der Staatsbürgerschaft ist auch möglich wenn bei einer bundesstaatlichen Volkszählung deren Verlust festgestellt wurde. In diesem Fall hat von Seiten des Bundesstaates eine Meldung an das Registration Office weitergegeben zu werden.
    (5) Diese Zeitdauer kann bei Vorliegen einer begründeten Abmeldung im dafür vorgesehenen Bereich unterbrochen werden.
    (6) Der Gültigkeitszeitraum dieser Abmeldung muss hierbei klar definiert sein.
    (7) Der Entzug der Staatsbürgerschaft wird öffentlich durch das Registration Office festgestellt. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist nach Section 6 (4) dieses Gesetzes vollendet ist. Beiträge, die nach Vollendung der Frist im innersimulativen Bereich des Astorian Politics Center geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluß auf den Entzug der Staatsbürgerschaft.
    (8 ) Zur Amtshilfe kann die technische Administration die zu entziehenden Staatsbürgerschaften an das Registration Office in Person des Behördenleiters übermitteln.
    (9) Gegen den Entzug der Staatsbürgerschaft kann innerhalb einer Woche, beginnend ab Veröffentlichung des Entzugs durch das Registration Office, Beschwerde beim Obersten Bundesgericht eingereicht werden."


    4) Section 4 (2) wird wie folgt ersetzt:
    "(2)Der Bürger ist verpflichtet, stets seine aktuelle E-Mail-Adresse im C-Net anzugeben."


    5) Section 5 wird ersatzlos gestrichen.


    ARTICLE II - Entry into force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

  • The United States of Astor
    The President of Congress

    Astoria City | August 18th, 2009



    Honorable Members of Congress!


    Der folgende Antrag, der 2009/08/001: United States Diplomacy Bill wurde durch beide Kammern des Kongresses zum 17.August 2009 angenommen.


    2009/08/001: United States Diplomacy Bill [HoR]
    2009/08/001: United States Diplomacy Bill [Senate]



    signed


    Craig Hsiao
    Speaker of the House of Representatives





    United States Diplomacy Bill


    ARTICLE I. FUNDAMENTALS AND DEFINITIONS



    Sec. 1 - Definitions
    (a) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
    1. Botschafter jede Person, die von einer anderen Nation in die United States geschickt wurde und vom Präsidenten akkreditiert wurde um in solcher Funktion tätig zu sein.;
    2. Staatsgast jede Person aus einem ausländischen Staat, die in ihrem Heimatstaat in einer politisch führenden Position ist und in die Vereinigten Staaten gesandt wurde.;
    3. United States Ambassador jede Person, die solcher vom Präsidenten der Vereinigten Staaten ernannt und vereidigt wurde. U.S. Ambassador sind in ihrer Botschafterfunktion den Weisungen des Department of State unterworfen. Sie gelten formalrechtlich als Vertreter des Präsidenten der Vereinigten Staaten beim Staatsoberhaupt des Empfangsstaates;
    4. United States Delegate jede Person, die als Vertreter der Vereinigten Staaen bei einer internationalen Organisation, in der sie Mitglied sind, vom Präsidenten der Vereinigten Staaten ernannt wurde. Für sie finden, soweit nicht anders bestimmt, die Bestimmungen über Ambassadors Anwendung.
    5. United States Minister Resident jede Person, die als solcher vom Department of State entsandt wurde. Sie gelten als Stellvertreter eines Ambassadors. Für die Aufsicht über die Minister Residents ist der Secretary of State oder ein von ihm benannter Angehöriger des Department of State verantwortlich.
    (b) Staatsgäste und Botschafter dürfen nicht den Status "Persona non grata" tragen.


    Sec. 2 - Diplomatic Immunity
    (1) Diplomatische Immunität im Gebiet der Vereinigten Staaten genießen
    a) Staatsgäste nach Akkredititerung durch den Secretary of State oder den President of the United States für eine in der Akkreditierung festgelegte Zeitspanne;
    b) Botschafter für ihre amtlichen und privaten Handlungen, ebenso wie ihre ständigen Mitarbeiter und ihre Familienmitglieder
    (2) Gebäude und Fahrzeuge der diplomatischen Vertretung eines Botschafters genießen einen Sonderstatus. Behörden der Vereinigten Staaten oder ihrer Bundesstaaten haben keine Befugnis, hoheitliche Aufgaben dort wahrzunehmen. Ausnahmen sind durch die betreffende Botschaft zu genehmigen. Ausnahmen sind auch bei Gefahr im Verzug möglich.
    (3) Wird ein Staatsgast oder Botschafter während seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten nach geltendem astorischen Recht straffällig so verwirkt er sich somit die diplomatische Immunität.
    (4) Der Verlust der Immunität ist durch das Department of State unverzüglich festzustellen.
    (5) Auch während einer laufenden Ermittlung gegen einen Staatsgast oder Botschafter kann das Department of State für eine Zeit von nicht über 120 Stunden die diplomatische Immunität aufheben.


    Sec. 3 - Restrictions of Diplomatic Immunity
    (1) Staatsgäste und Botschafter unterliegen den gesetzlichen Regelungen der Vereinigten Staaten. Sollte ein Regelverstoß in nicht geringem Umfang festgestellt werden, so hat das Department of State die Befugnis,
    1. Staatsgäste zum Verlassen der Vereinigten Staaten aufzufordern;
    2. Botschaftern die Akkreditierung zu entziehen und beim Sendestaat ihre Abberufung zu verlangen.
    (2) Die Rechtsordnung der Vereinigten Staaten im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Rechtsordnungen des Bundes und der Bundesstaaten.
    (3) Zum Zwecke von Festnahmen von strafrechtlich Gesuchten kann der Secretary of State bei Gericht eine Aufhebung der diplomatischen Immunität eines Gebäudes oder Fahrzeuges gemäß Art. 1, Sec. 2 (2) für bis zu 12 Stunden beantragen. Diese Zeit darf nur zur Festnahme, nicht für andere polizeiliche Maßnahmen, genutzt werden.
    (4) Eine Beleidigung oder Herabwürdigung von Verfassungsorganen oder von Mitgliedern von Verfassungsorganen der Vereinigten Staaten oder der Bundesstaaten kann eine Verletzung der Rechtsordnung der Vereinigten Staaten im Sinne dieses Gesetzes darstellen, wenn dies vom Secretary of State festgestellt wird.


    Sec. 4 - Diplomatic Corps
    (1) Das Diplomatic Corps besteht aus den akkreditierten Botschaftern anderer Staaten in den Vereinigten Staaten. Das Diplomatic Corps kann einen Doyen als offiziellen Vertreter erwählen.
    (2) Der Secretary of State ist Vertreter der Vereinigten Staaten im Diplomatic Corps. Bei der Wahl eines Doyens enthält der Secretary of State sich der Stimme.


    Sec. 5 - United States Foreign Service
    (1) Der Foreign Service besteht aus
    1. dem Secretary of State, der den Foreign Service leitet,
    2. den Ambassadors,
    3. den Delegierten bei internationalen Organisationenen, in denen die Vereinigten Staaten Mitglied sind,
    4. den Minister Residents.
    (2) Der Präsident der Vereinigten Staaten kann an den Sitzungen des Foreign Service teilnehmen.
    (3) Der Secretary of State kann weitere Mitglieder des Foreign Service berufen.



    ARTICLE II. UNITED STATES FOREIGN SERVICE



    Sec. 1 - Responsibilities
    (1) Ambassadors repräsentieren die Vereinigten Staaten als Nation. Das Ansehen der Vereinigten Staaten ist von dem der Ambassadors abhängig. Es ist ihre höchste Pflicht dieses Ansehen zu mehren.
    (2) Die Informationspflichten eines Ambassadors umfassen die Information des Empfangsstaates über
    1. Ergebnisse der Präsidentschafts-, Repräsentantenhaus- und Senatswahlen,
    2. personelle Veränderungen in den Ämtern des Präsidenten der Vereinigten Staaten, des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten und des Secretary of State,
    3. militärische Einsätze der Streitkräfte der Vereinigten Staaten.
    Die Ambassadors informieren darüber hinaus über Neuigkeiten, deren Weiterleitung vom Secretary of State angewiesen wurde.
    (3) Weitere Berichtspflichten der Ambassadors sowie Regelungen zur Autorisierung von Stellungnahmen können vom Secretary of State bestimmt werden.
    (4) Der Nachweis der Weiterleitung ist durch die Ambassadors unaufgefordert zu erbringen.
    (5) Die Berichtspflichten eines Ambasadors gegenüber dem Departmenf of State umfassen die
    1. Ergebnisse von Wahlen zum Staatsoberhaupt und zum Parlament im Empfangsstaat,
    2. Ernennung und Entlassung von Regierungschefs und Außenministern Empfangsstaat,
    3. militärischen Operationen des Empfangsstaates,
    4. Ereignisse von besonderer Wichtigkeit.
    Die Berichte werden, sofern nicht vom Secretary of State anders angewiesen, im Foreign Service erstattet.
    (6) Ist eine Botschaft der Vereinigten Staaten nicht mit einem Botschafter besetzt, gehen die Informationspflichten auf den Minister Resident über. Für Minister Residents besteht keine Nachweis- oder Berichtspflicht.


    Sec. 2 - Special Responsibilities of Delegates
    (1) Die Berichtspflichten eines Delegates gegenüber dem Departmenf of State umfassen die Information über
    1. von anderen Staaten eingebrachte Anträge,
    2. Kandidaturen für Ämter,
    3. die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen,
    4. Ereignisse von besonderer Wichtigkeit.
    (2) Bringt ein ausländischer Staat einen Antrag in die Organisation ein, schlägt der zuständige Delegate dem Secretary of State mit einem Bericht darüber zugleich eine Haltung der Vereinigten Staaten zum Antrag vor.



    ARTICLE III. DIPLOMATIC RELATIONS



    Sec. 1 - Principles of Foreign Relations
    (1) Die Vereinigten Staaten sind um freundlichen und friedlichen Umgang mit allen Nationen bemüht, sofern diese sich ebenfalls dazu bereit zeigen. Vorrang in den diplomatischen Beziehungen genießen alliierte Staaten und solche, mit denen ein Botschafteraustausch stattfindet.
    (2) Die Vereinigten Staaten respektieren die Souveränität ausländischer Staaten, sofern diese dem internationalem Recht unterliegen.
    (3) Mit Staaten, in denen die Menschenrechte nach der Universal Declaration of Human Rights systematisch verletzt werden, schließen die Vereinigten Staaten keine Allianzen. Ziel der Politik der Vereinigten Staaten ist es, aktiv zu einer Verbesserung der Situation beizutragen.


    Sec. 2 - Recognition of Foreign States
    (1) Es besteht die Möglichkeit, dass der Präsident mit einem ausländischen Staatsoberhaupt einen "Recognition Treaty" abschließt.
    (2) Ein solcher Anerkennungsvertrag beinhaltet Rahmenbedingungen der diplomatischen Beziehungen und berechtigen zum gegenseitigen Entsenden von Botschaftern.


    ARTICLE IV. FINAL PROVISIONS


    Sec. 1 - Entry into force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress

    Astoria City | August 30th , 2009



    Honorable Members of Congress!


    Der folgende Antrag, der 2009/08/005 United States Federal Prosecution Service Bill wurde durch beide Kammern des Kongresses zum 30. August 2009 angenommen.


    2009/08/005 United States Federal Prosecution Service Bill [HoR]
    2009/08/005 United States Federal Prosecution Service Bill [Senate]



    sig.



    Vice President of Congress


    United States Federal Prosecution Service Bill


    Section I - Generals
    (1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung des United States Federal Prosecution Service, kurz USFPS, dessen Aufgaben und Kompetenzen, sowie die Klageerhebung in Straf- und Verwaltungssachen.
    (2) Der Supreme Court of the United States Act wird im folgenden als SCUSA abgekürzt.



    Section II - The United States Federal Prosecution Service
    (1) Der United States Federal Prosecution Service, kurz USFPS, besteht aus dem Attorney General, dem Solicitor General, sowie alle durch den Attorney General bzw. den Solicitor General ernannten United States (Chief) Attorneys und United States (Chief) Solicitors.
    (2) Der Solicitor General wird, auf Vorschlag des Attorney General, durch den President of the United States ernannt.
    (3) Ist die Position des Solicitor General vakant, ernennt der Attorney General einen US (Chief) Solicitor zum Acting Solicitor General, der dessen Aufgaben übernimmt. Ist kein US (Chief) Solicitor vorhanden, übernimmt der Attorney General diese Aufgaben selbst.



    Section III - United States (Chief) Attorneys
    (1) Der Attorney General kann Personen zum United States Chief Attorney für einen Bundesstaat ernennen.
    (2) US Chief Attorneys unterstehen direkt dem Attorney General.
    (3) Der Attorney General kann Personen zum United States Attorney ernennen.
    (4) US Attorneys unterstehen entweder einem US Chief Attorney oder dem Attorney General persönlich und unterstützen ihre Vorgesetzten bei deren Arbeit.



    Section IV - United States (Chief) Solicitors
    (1) Der Solicitor General kann Personen zum United States Chief Solicitor für einen Bundesstaat ernennen.
    (2) US Chief Solicitors unterstehen direkt dem Solicitor General.
    (3) Der Solicitor General kann Personen zum United States Solicitor ernennen.
    (4) US Solicitors unterstehen entweder einem US Chief Solicitor oder dem Solicitor General persönlich und unterstützen ihre Vorgesetzten bei deren Arbeit.



    Section V - Competence
    (1) Zuständig für Strafsachen gemäß Article IV, Section 1 des SCUSA ist der Attorney General. Er kann Strafsachen an den zuständigen US Chief Attorney eines Bundesstaates oder einen ihm direkt unterstellten US Attorney weiterdelegieren. US Chief Attorneys können Strafsachen ihrerseits an einen ihnen unterstellten US Attorney weiterdelegieren.
    (2) Zuständig für Verwaltungssachen gemäß Article IV, Section 2 des SCUSA ist der Solicitor General. Er kann Verwaltungssachen an den zuständigen US Chief Solicitor eines Bundesstaates, oder einen ihm direkt unterstellten US Solicitor weiterdelegieren. US Chief Solicitors können Verwaltungssachen ihrerseits an einen ihnen unterstellten US Solicitors weiterdelegieren.
    (3) Für Klagen gemäß Article IV, Section 3 des SCUSA sind - abhängig von der Art der Klage - entweder der Attorney General oder der Solicitor General direkt verantwortlich. Verwaltungsverfahren werden durch den Solicitor General bearbeitet, Strafverfahren durch den Attorney General.



    Section VI - Public Prosecution
    (1) Die Anklage in Straf- und Verwaltungssachen obliegt dem zuständigen Beamten des USFPS.
    (2) Der zuständige Beamte des USFPS hat bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist.
    (3) Er ermittelt sowohl belastende wie entlastende Umstände und berücksichtigt beide gleichermaßen. Ergibt sich im Rahmen der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, so ist Anklage zu erheben. Ergibt sich kein Tatverdacht oder bestehen keine Erfolgsaussichten einer Klage, so ist das Verfahren einzustellen.
    (4) Die zuständigen Polizeibehörden sind verpflichtet, den Beamten des USFPS bei ihren Ermittlungen zur Seite zu stehen.
    (5) Gegen die Einstellung eines Verfahrens durch einen untergeordneten Beamten kann Beschwerde beim direkten Vorgesetzten eingereicht werden. Gegen die Entscheidung des Attorney General oder des Solicitor General, bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch ihn kann Verwaltungsklage erhoben werden (Klageerzwingungsverfahren).



    Section VII - Private Prosecution
    (1) Private Klage durch den Geschädigten ist erst zulässig, wenn der USFPS einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
    (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
    (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.



    Section VIII - Principles of Criminal Procedure
    (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
    (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
    (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
    (4) Im Zweifelsfall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.



    Section IX - Final Provisions
    (1) Article VIII SCUSA verliert seine Gültigkeit.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den President of the United States in Kraft.

  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress

    Astoria City | August 30th , 2009



    Honorable Members of Congress!


    Der folgende Antrag, der 2009/08/006 Federal Wealth Tax Amendment Bill wurde durch beide Kammern des Kongresses zum 30. August 2009 angenommen.


    2009/08/006 Federal Wealth Tax Amendment Bill [HoR]
    2009/08/006 Federal Wealth Tax Amendment Bill [Senate]



    sig.



    Vice President of Congress



    Federal Wealth Tax Abrogation Bill


    Sec. 1. Abrogating the Federal Wealth Tax Act.
    (1) Der Federal Wealth Tax Act wird aufgehoben.
    (2) Steuern nach dem Federal Wealth Tax Act, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht erhoben oder beigetrieben worden sind, entfallen.


    Sec. 2. Amending the Federal Corporate Profit Tax Act.
    Section 1 des Federal Corporate Profit Tax Act wird wie folgt neu gefasst:


      Sec. 1. Competence.
      Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Department of Trade and Treasury.


    Sec. 3. Entry Into Force.
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

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