2009/12/005 Criminal Procedure Bill

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  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress

    Astoria City, 8th of January, 2o1o



    Honorable Senators,


    Zur Abstimmung steht der folgende Antrag der Senator of Freeland, Mr. Norman H. Hodges.



    Stimmen sie der Verabschiedung des Antrages zu?


    Bitte stimmen sie mit Aye (Zustimmung) oder Nay (Ablehnung).
    Abstention (aktive Enthaltung) ist zulässig.



    Die Abstimmung dauert 96 Stunden und Ende daher Monday, 12th of January, 2o1o - 5:35 p.m.
    Die Abstimmung gilt schon zuvor als beendet, falls eine unumstößliche Mehrheit feststeht, nicht mehr erreicht werden kann,
    oder alle Stimmberechtigten abgestimmt haben.




    signed,



    [J.Fillmore]
    The President of the Senate



    Appendix I:


    Criminal Procedure Bill


    Article I – General


    Sec. 1 – Purpose
    Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Strafprozessen am Supreme Court of the United States.


    Sec. 2 – Definition
    (1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
    (2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird.
    (3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.


    Article II – Procedure


    Sec. 1 – Investigation
    Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.


    Sec. 2 – Indictment
    (1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Attorney General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
    (2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
    a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
    b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
    c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
    (3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
    a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
    b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
    c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
    d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
    e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
    (3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.


    Sec. 3 – Criminal Procedure
    (1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
    (2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
    (3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 2 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.
    (4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
    a) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
    b) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
    c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
    d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
    e) Im Anschluss hat haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
    f) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
    g) Die Verteidgung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
    h) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
    i) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
    j) Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Ein Urteil ist spätestens 7 Tage nach den Schlussplädoyers begründet durch das Gericht zu veröffentlichen.
    k) Stellt das Gericht die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen der selben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
    l) Stellt es das Gericht die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
    m) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht erneut zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das Urteil ist spätestens sieben Tage nach der Feststellung der Schuld zu verkünden.


    Sec. 4 – Execution
    (1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
    (2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.[/list]


    Article III – Final provisions


    Sec. 1 – Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Appendix II:


    Ausspracheprotokolle

  • Aye.

    [color=#333333][align=center][font='Times New Roman']XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
    · · ·
    Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

  • Aye.

    sig.

    Jenson Wakaby
    Shenghei Tigers - ABA-Champions 2007/II and 2008/I
    - Winner of the Superbowl III 2008 - Winner of the FBA-Trophy 2008 & 2009

    [SIZE=11]Owner of the "Three Lions" in Shenghei


  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress

    Astoria City | 11th of January, 2o1o



    Honorable Senators,


    Die Abstimmung ist beendet, da die Frist zur Stimmabgabe ausgelaufen ist.


    5 von 7 Senatoren haben ihre Stimme abgegeben.


    5 Senatoren stimmten zu,
    kein Senator lehnte ab
    und kein Senator enthielt sich der Stimme.


    Der Verabschiedung des Antrags wurde daher durch den Senat


    angenommen.




    signed,



    [J.Fillmore]
    The President of the Senate

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