2o1o/o3/oo7 Election of Congress Conformance Bill

Es gibt 32 Antworten in diesem Thema, welches 1.450 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von JVF.

  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress pro tempore

    Astoria City | 23rd of March, 2o1o



    Honorable Members of Congress,


    Zur Aussprache stehen die folgenden beiden Anträge der Senator of Hybertina, Ms. Samantha Cunningham.



    Die Aussprache dauert bis 25th of March, 2o1o



    signed,



    [J.Fillmore]
    The Vice President of the Congress pro tempore
    by seniority



    Appendix: Antrag


    Election of Congress Conformance Bill


    Article I – Changing Article 6
    (1) Section 6, Subsection (1), Absatz i) des Election of Congress Act wird wie folgt geändert:

      “i) mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist nach Section 6 (1i) dieses Gesetzes vollendet ist. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.“


    (2) Section 6 wird eine neue Subsection 2 angefügt:

      “(2) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb dieser vierzehn Tage mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwedes Hearing oder Questioning und jedweder andere gesetzmäßige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.“


    (3) Section 6 wird eine neue Subsection 3 angefügt:

      “(3) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäß diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der sein Mandat für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.“


    (4) Die Subsection 2 wird gemäß der neuen Reihenfolge in Subsection 4 umdeklariert.


    (5) Die Subsection 3 wird gemäß der neuen Reihenfolge in Subsection 5 umdeklariert und wie folgt geändert:

      “(5) Verliert ein Mitglied des Repräsentantenhauses während der Wahlperiode sein Mandat, so rückt der Listennachfolger auf den freien Sitz nach. Fehlt ein solcher Listennachfolger, hat dieser inzwischen das Wählbarkeitsrecht verloren oder erklären sämtliche Listennachfolger ihren Verzicht, gilt das Mandat als vakant und soll gemäß Article II, Section 1 Subsection (4) dieses Gesetzes neu besetzt werden.“


    Article II – Changing Article II
    (1) Section 1 (2), des Election of Congress Act wird wie folgt geändert:

      “(2) Des Repräsentantenhaus besteht gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus mindestens 5 Abgeordneten. Für je angefangene zehn Staatsbürger wird ein weiteres Mandat hinzugezählt. Ergibt sich aus dieser Berechnung eine gerade Mandatszahl, wird ein weiteres Mandat hinzugezählt, so dass sich stets eine ungerade Anzahl an zu vergebenen Mandaten ergibt.“


    Article III – Coming into Force
    Das Gesetz tritt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

  • Madam Speaker,


    die vorliegende Bill befasst sich mit folgenden Punkten:


    • Der Verlust eines Kongressmandates bei 14tägiger Abwesenheit wird den Anforderungen an das jüngste Urteil zur Sache des Obersten Bundesgerichts gerecht. So gilt ein Entzug ab sofort rückwirkend zum Ende der 14-Tagesfrist. Alle Wortmeldungen und/oder Abstimmungen des Betroffenen sind ungültig und unschädlich.


    • Bezugnehmend auf die Neuregelung zum Mandatsverlust wird das Kongresspräsidium verpflichtet Abstimmungen erst zu beenden, wenn ein Mandatsverlust eines Abstimmenden rückwirkend festgestellt wurde. Dessen Abstimmungsoption ist bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht zu berücksichtigen.


    • Das Nachrückverfahren wird demokratischer gestaltet werden. Ab sofort darf nur noch nachrücken, wer bei der regulären Wahl zuvor auf einer Liste gestanden hat, die dann auch zur Wahl stand. Die Bestimmung eines Nachrückers durch die Parteien, wenn eine Liste erschöpft ist, entfällt. Ist eine Liste erschöpft, gilt das Mandat als vakant und eine Nachwahl wird ausgerufen. Nur so ist sichergestellt, dass ausschließlich demokratisch legitimierte Abgeordnete ein Mandat im House erhalten, denn die Verfassung sagt: "Fällt ein Sitz im Repräsentantenhaus vakant, so soll er umgehend nach demokratischen Grundsätzen (...) neu besetzt werden."


    • Und zu guter Letzt soll dieses Änderungsgesetz die Verantwortung für die Mandatszahl des Repräsentantenhauses aus den Händen der Repräsentanten nehmen und verbindlich festlegen. Die negativen Umstände um die Bestimmung der Mandatszahl für die kommende Legislaturperiode ist uns allen ja noch sehr gut in Erinnernung.


    Madam Speaker,
    verehrte Kollegen.


    Sie sehen, dass durch diese Bill sinnvolle Änderungen eingeführt werden sollen. Aus diesem Grunde bitte ich um Ihre Unterstützung zu diesem Vorhaben.


    Trotzdem möchte ich bereits eine Änderung meines Entwurfes bekannt geben. Der ursprüngliche Entwurf sieht mindestens 5 Mandate und für je angefangene zehn Staatsbürger ein weiteres vor. Dazu kommt die Ungeraden-Regel. So kann man schnell auf eine hohe Mandatszahl bei wenig aktiven Bürgern kommen. Aus diesem Grund ändere ich meinen Entwurf wie folgt:


    Election of Congress Conformance Bill


    Article I – Changing Article 6
    (1) Section 6, Subsection (1), Absatz i) des Election of Congress Act wird wie folgt geändert:

      “i) mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist nach Section 6 (1i) dieses Gesetzes vollendet ist. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.“


    (2) Section 6 wird eine neue Subsection 2 angefügt:

      “(2) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb dieser vierzehn Tage mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwedes Hearing oder Questioning und jedweder andere gesetzmäßige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.“


    (3) Section 6 wird eine neue Subsection 3 angefügt:

      “(3) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäß diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der sein Mandat für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.“


    (4) Die Subsection 2 wird gemäß der neuen Reihenfolge in Subsection 4 umdeklariert.


    (5) Die Subsection 3 wird gemäß der neuen Reihenfolge in Subsection 5 umdeklariert und wie folgt geändert:

      “(5) Verliert ein Mitglied des Repräsentantenhauses während der Wahlperiode sein Mandat, so rückt der Listennachfolger auf den freien Sitz nach. Fehlt ein solcher Listennachfolger, hat dieser inzwischen das Wählbarkeitsrecht verloren oder erklären sämtliche Listennachfolger ihren Verzicht, gilt das Mandat als vakant und soll gemäß Article II, Section 1 Subsection (4) dieses Gesetzes neu besetzt werden.“


    Article II – Changing Article II
    (1) Section 1 (2), des Election of Congress Act wird wie folgt geändert:

      “(2) Des Repräsentantenhaus besteht gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus mindestens 5 Abgeordneten. Für je angefangene fünfzehn Staatsbürger wird ein weiteres Mandat hinzugezählt. Ergibt sich aus dieser Berechnung eine gerade Mandatszahl, wird ein weiteres Mandat hinzugezählt, so dass sich stets eine ungerade Anzahl an zu vergebenen Mandaten ergibt.“


    Article III – Coming into Force
    Das Gesetz tritt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.


    Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.


    Former Senator of Hybertina and Astoria State | Former Attorney General
    Former Director of the Electoral Office | Former First Lady of the United States

  • Madam Speaker,


    ich begrüße den vorliegenden Entwurf im Grundsatz, sehe jedoch keine Notwendigkeit für die Ungeraden-Regel. Ob eine Bill eine Mehrheit findet, hängt nicht davon ab, ob die Zahl der Mandate nun gerade oder ungerade ist - wenn von 7 Abgeordneten einer vorübergehend abwesend ist oder sich enthält, dann bringt besagte Ungeraden-Regel überhaupt nichts.


    Es reicht also völlig aus, wiefolgt zu formulieren:


    Des Repräsentantenhaus besteht gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus mindestens 5 Abgeordneten. Für je angefangene fünfzehn Staatsbürger wird ein weiteres Mandat hinzugezählt.

  • Madam Speaker,


    der Abgeordnete Salazar hat in dieser Hinsicht durchaus Recht. Allerdings könnten wir uns dadurch in die Lage versetzen, dass ein 3:3 House vier Monate keine Beschlüsse mehr fassen wird.
    Wie auch immer. Wenn die Kolleginnen und Kollegen das Risiko eingehen wollen, werde ich dem nicht im Weg stehen. Hier also ein revidierter Entwurf.


    Election of Congress Conformance Bill


    Article I – Changing Article 6
    (1) Section 6, Subsection (1), Absatz i) des Election of Congress Act wird wie folgt geändert:

      “i) mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist nach Section 6 (1i) dieses Gesetzes vollendet ist. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.“


    (2) Section 6 wird eine neue Subsection 2 angefügt:

      “(2) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb dieser vierzehn Tage mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwedes Hearing oder Questioning und jedweder andere gesetzmäßige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.“


    (3) Section 6 wird eine neue Subsection 3 angefügt:

      “(3) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäß diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der sein Mandat für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.“


    (4) Die Subsection 2 wird gemäß der neuen Reihenfolge in Subsection 4 umdeklariert.


    (5) Die Subsection 3 wird gemäß der neuen Reihenfolge in Subsection 5 umdeklariert und wie folgt geändert:

      “(5) Verliert ein Mitglied des Repräsentantenhauses während der Wahlperiode sein Mandat, so rückt der Listennachfolger auf den freien Sitz nach. Fehlt ein solcher Listennachfolger, hat dieser inzwischen das Wählbarkeitsrecht verloren oder erklären sämtliche Listennachfolger ihren Verzicht, gilt das Mandat als vakant und soll gemäß Article II, Section 1 Subsection (4) dieses Gesetzes neu besetzt werden.“


    Article II – Changing Article II
    (1) Section 1 (2), des Election of Congress Act wird wie folgt geändert:

      “(2) Des Repräsentantenhaus besteht gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus mindestens 5 Abgeordneten. Für je angefangene fünfzehn Staatsbürger wird ein weiteres Mandat hinzugezählt.“


    Article III – Coming into Force
    Das Gesetz tritt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.


    Former Senator of Hybertina and Astoria State | Former Attorney General
    Former Director of the Electoral Office | Former First Lady of the United States

  • Madam Speaker,


    die Gefahr der Beschlussunfähigkeit sehe ich nicht, da ich die ehrenwerten Abgeordneten dieses Hauses für reif genug halte, sich selbst eine Meinung über Anträge bilden und entsprechend eigenverantwortlich zustimmen oder ablehnen zu können. Sollte ein Entwuf nur 3:3 statt z. B. 4:2 Stimmen erhalten, dann ist er halt gescheitert.


    Die letzte Fassung der Bill findet meine volle Zustimmung.

  • Madam Senator Cunningham,


    ich pflichte Congressman Salazar bei. Der Senat besteht seit Jahren aus einer geraden Anzahl von Sitzen, aber - mein Gedächtnis mag trügen - war seine Beschlussfähigkeit bisher nie ersthaft in Gefahr. Der Entwurf hat im Übrigen meine Zustimmung.

  • Im Senat sind aber auch nie nur 2 "Parteien" vertreten ;)


    Former Senator of Hybertina and Astoria State | Former Attorney General
    Former Director of the Electoral Office | Former First Lady of the United States

  • Mr. Speaker,


    der vorliegende Entwurf wird meine Zustimmung erhalten. Auch ich halte eine Ungeraden-Klausel für nicht wünschenswert, denn über einen Antrag sollte nach bestem Gewissen für das astorische Volk abgestimmt werden und nicht nach Parteizugehörigkeit.


    Owner of the Congressional Gold Medal
    Former Governor & Senator of the State of Savannah

  • Ich möchte mich für die Ungeraden Regel stark machen. Ich hielte ein Haus mit einer geraden Anzahl für unglücklich.


    1. Wenn in einem Haus mit 6 Mitgliedern Entscheidungen nur mit 4-2 gefällt werden können. Damit ist unnötig hohes Quorum gegeben. Und seien wir trotz aller Dies ist aus meiner Sicht gerade jetzt beim Senat schon ein problematischer Zustand. Würden wir hier über 100 Abgeordnete reden, wäre das egal, aber bei 6 ist es eben eine 2/3 Mehrheit.


    2. Ein Wahlergebnis würde bei einem geraden Haus in vielen Fällen nicht politische Mehrheiten widerspiegeln. Um eine 4-2 Mehrheit für eine Partei zu erreichen wären gut 60% der Stimmen nötig. Eine geringere Stimmenmehrheit ist demgegenüber wertlos und ein 3-3 Haus ist dauerhaft wahrscheinlich. Für den Senat gilt dieser Einwand deshalb nicht, weil die Senatoren in ihren Staaten gewählt werden. Das Repräsentantenhaus soll jedoch Abbild der politischen Mehrheitsverhältnisse im Land sein.


    Und trotz aller "man sollte im Sinne des Volkes und nicht der Partei entscheiden" Geredes sollte man nicht vergessen, dass klare politische Mehrheiten Ausdruck des Volkswillens sind.


    Ich persönlich halte 7 daher nach wie vor eine angemessene Zahl. Ich hätte nichts gegen die vorgebrachte Regelung mit einer Ungeraden-Regelung, doch eine gerade Zahl würde noch mehr zur Lähmung unseres politischen Systems beitragen.

    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives


  • Dann stelle ich einmal die ketzerische Frage, ob wir der ganzen Debatte nicht einfach ein Ende machen, indem wir ins Gesetz schreiben, dass das Repräsentantenhaus sieben Mitglieder hat.

  • Madam Speaker,


    Ich muss Representative Prescott beipflichten. Auch wenn angesichts des aktuellen Wahlergebnisses eine gerade Anzahl von Sitzen im Repräsentantenhaus am gerechtesten wäre, so ist es doch für die Funktionalität des Houses denkbar schlecht.
    Man könnte, sofern das House diesen Schritt gehen will, dem Speaker die entscheidende Stimme im Falle eines Gleichstandes geben. Doch das wäre eine Angelegenheit, die ja nicht das Wahlrecht betrifft.


    Ich muss insofern auch dem Abgeordneten Vergnon beipflichten, wenn er nach einer konstanten Größe des Houses verlangt.
    Ich denke jedoch, dass dies nicht im Sinne der Verfassung wäre, die ja nur vorschreibt, dass das House mindestens 5 Mitglieder haben soll. Daraus lässt sich schließen, dass die Größe variieren kann und auch soll, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind.


    Die Kombination aus diesen Ansichten führt mich nun zu dem Vorschlag,
    dass das House grundsätzlich 7 Mitglieder haben soll. Sind jedoch die Eintragungen in das Wählerverzeichnis sehr niedrig - z.B. bei weniger als 30 Wählern - dann sollten auch 5 Mitglieder ausreichen oder bei sehr vielen Eintragungen - z.B. bei mehr als 50 Wählern - die Anzahl auf 9 erhöht werden.
    So würde eine gewisse Konstanz geschaffen, ohne jedoch demographische Entwicklungen zu ignorieren.

  • Madam Speaker,


    die Entgegnung von Representative Prescott ist haltlos. Zum einen sind 6 Abgeordnete keinesfalls der Normalzustand. Wenn wir uns die Bevölkerungsazhl der letzten Monate und Jahre anschauen, so dürfte 6 die absolute Ausnahme und 7 bzw. 8 Abgeordnete die Regel sein. Viel eher ist zu erwarten, dass durch eine Ungeraden-Regel das Repräsentantenhaus von 8 auf 9 vergrößert wird, ohne dass ein enstprechendes "Mehr" an Bürgern vorhanden ist. Zum anderen gehen Mr. Prescott und Mr. Jameson offenbar davon aus, dass Abgeordnete grundsätzlich ihre Meinung gegen eine Parteizugehörigkeit eintauschen und alles ablehnen, was nicht von der eigenen Fraktion kommt. Dass aber eine ungerade Zusammensetzung und die deutliche Mehrheit einer Partei die "Funktionalität" des Houses nicht zwangsläufig "verbessern", hat Mr. Prescott doch gerade beim Thema Änderung des Präsidentschaftswahlrechts feststellen müssen.


    Ich rate also dringend dazu, den letzten Entwurf von Senator Cunningham so wie vorliegend zu beschließen.

  • Representative Salazar,


    es geht mir nicht um die Parteizugehörigkeit oder politische Couleur der Mitglieder des Repräsentantenhauses. Eine Meinung zu allen behandelten Themen im Kongress vorausgesetzt, wird jedes Mitglied entweder einem Antrag zustimmen oder diesen ablehnen. Bei einer geraden Anzahl besteht dann logischerweise eine erhöhte Gefahr auf Patt-Situationen, sofern man Enthaltungen a priori ausschließt.
    Es geht als bei der Festlegung der Sitze des Repräsentantenhauses um die Minimierung von Patt-Situationen, nicht um deren garantierten Ausschluss.

  • Zitat

    Original von John Salazar
    Madam Speaker,


    die Entgegnung von Representative Prescott ist haltlos. Zum einen sind 6 Abgeordnete keinesfalls der Normalzustand. Wenn wir uns die Bevölkerungsazhl der letzten Monate und Jahre anschauen, so dürfte 6 die absolute Ausnahme und 7 bzw. 8 Abgeordnete die Regel sein. Viel eher ist zu erwarten, dass durch eine Ungeraden-Regel das Repräsentantenhaus von 8 auf 9 vergrößert wird, ohne dass ein enstprechendes "Mehr" an Bürgern vorhanden ist. Zum anderen gehen Mr. Prescott und Mr. Jameson offenbar davon aus, dass Abgeordnete grundsätzlich ihre Meinung gegen eine Parteizugehörigkeit eintauschen und alles ablehnen, was nicht von der eigenen Fraktion kommt. Dass aber eine ungerade Zusammensetzung und die deutliche Mehrheit einer Partei die "Funktionalität" des Houses nicht zwangsläufig "verbessern", hat Mr. Prescott doch gerade beim Thema Änderung des Präsidentschaftswahlrechts feststellen müssen.


    Ich rate also dringend dazu, den letzten Entwurf von Senator Cunningham so wie vorliegend zu beschließen.


    Madam Speaker, Representative Salazar,


    es geht mir nicht primär um die Parteizugehörigkeit. Diese spielt nur insoweit eine Rolle, das ein Repräsentantenhaus mit einer geraden Anzahl an Sitzen aufgrund der gleichzeitig geringen Zahl (und 8 macht es nicht viel besser), kaum in der Lage ist, einen politischen Willen wiederzugeben.


    Kernproblem ist vielmehr, dass eine Mehrheit, wie auch immer sie sich parteipolitisch zusammensetzt in einem Haus mit 6 Sitzen 4 Stimmen, benötigt, also eine 2/3 Mehrheit. Ich sehe das auch zur Zeit im Senat als ein großes Problem an, denn auch ein 5-3 ist mit knapp 63% schon ein hohes Quorum für eine effektive Mehrheit.


    Das Präsidentschaftswahlrecht ist insofern ein gutes und warnendes Beispiel für das von mir angeführte Problem, da es zeigt, das es einen deutlichen Unterschied zwischen rechnerischen und "effektiven" Mehrheiten gibt, was die Entscheidungsfindung in diesem Land deutlich schwieriger macht, als es es verfassungsgemäße Hürden eigentlich vorsehen.


    Daher kann ich nur nocheinmal wiederholen: Ich halte eine gerade Anzahl von Sitzen nicht grundsätzlich für einen Untergang des Abendlandes, aber es ist eben ein Unterschied, ob man von 100 51 Abgeordnete benötigt oder von 6 4.


    Und das parteipolitische Argument zieht insofern als das ich keinen Nutzen daran erkenne, wenn hier Wahlen mit z.B. 54-46% regelmäßig als 3-3 oder 4-4 ausgehen.


    Daher kann ich mich nur der Idee von Mr. Vergnon anschließen: Mit 7 sind wir doch eigentlich bislang gut gefahren. Das ist in jedem Fall besser als 6 oder 8. Warum also nicht die 7 prinzipiell beibehalten. Man könnte das Gesetz auch einfach so umformulieren, dass eine Bestimmung der Mandate nicht vor jeder Wahl obligatorisch ist, aber auf Antrag der möglich ist. So ließe sich leicht die Mandatszahl anpassen.


    Eine alternative Idee wäre tatsächlich, das HoR mit "virtuellen" Mandaten zu füllen, so dass eine reale Person mehrere Stimmen ausübt. Somit wäre die Zahl der "echten" Abgeordneten unerheblich dafür, wie das politische Mehrheitsverhältnis abgebildet wird.

    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives


  • Madam Speaker, Representative Prescott,


    die 2/3-Mehrheit von 6 ist 5, nicht 4. Und bei 7 Abgeordneten benötigt ein Beschlussantrag immer noch 4 Stimmen. Ich erinnere daran, dass 6 Mandate mit Sicherheit die absolute Ausnahme darstellt und realistischerweise eher 7 oder 8 Abgeordnete zu erwarten sind. Im letztgenannten Fall finde ich ein deutliches 5:3 nicht schlechter als ein denkbar knappes 4:3, wobei auch bei 7 bzw. 8 Abgeordneten auch immer Enthaltungen zu erwarten sind. Wenn ein Entwurf so umstritten ist, dass er keine ausreichende Mehrheit erreicht, dann sollte er auch nicht durchgehen. Ich sehe zudem keinen guten Grund dafür, wieso - eine entsprechende Bürgerzahl vorausgesetzt - das Repräsententenhaus stets kleiner sein soll als der Senat. Und wieso die Zahl der Mandate verfälscht werden soll, wenn eine Wahl 11:11 oder 12:12 ausgeht.


    Representative Prescott möchte etwas regeln, was keiner Regelung bedarf. Der vorliegende Entwurf sichert eine bestmögliche Flexibilität und bedarf keiner weiteren Überarbeitung.

  • Madam Speaker,


    ich möchte darauf hinweisen, dass ich einen rückwirkenden Entzug des Mandates für äußerst problematisch halte und überflüssig halte. Ich sehe keine Notwendigkeit, warum der Mandatsverlust unbedingt rückwirkend eintreten muss - ich sehe hierin viel eher ein Problem: Hierdurch können sich bei knappen Abstimmungen, an denen sich ein inaktives Mitglied des Kongresses noch beteiligt hat - und ich denke nicht, dass wir in einer Situation sind, in der ein solches Vorkommnis ausgeschlossen ist - rückwirkend Beschlüsse des Kongresses ändern. Zwar sind Regelungen vorgesehen für bereits laufende Diskussionen und Abstimmungen, nicht jedoch für bereits abgeschlossene.
    Für den Fall, dass ein solcher Beschluss des Kongresses durch den Präsidenten dann bereits unterzeichnet ist, schaffen wir uns die angenehme Situation, ein formel fehlerhaft zustande gekommenes, jedoch voll wirksames Gesetz zu haben, das in einem solchen Fall erst durch erneutes Gesetz oder Gerichtsurteil aus der Welt geschafft werden muss - und bei beidem ist nicht gesagt, dass es so ohne weiteres oder kurzfristig zustande kommt.


    Ich möchte daher die ehrenwerten Kollegen auffordern, darüber nach zu denken ob eine solche Regelung unbedingt notwendig ist und ob nicht darauf zu verzichtet werden kann - oder ob es keine andere Methode gibt, die eine solche Wirkung problemloser erfüllt.

    Morgan J. Pierpont, V. (D-AS)
    United States Senator for Astoria State
    President of the Assembly of Astoria State

  • Madam Speaker,


    ich halte die Sorge von Mr. Pierpont für unbegründet, da im Entwurf klar geregelt ist:


    “(3) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäß diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde.

  • Madam Speaker, Representative Salazar,


    ich möchte mitnichten etwas regeln, sondern die bisherige Regelung beibehalten. Abgesehen von dieser Legislaturperiode, als die Frist um einen Tag überschritten wurde, hat sich die bisherige Regelung und v.a. die bisherige Größe des HoR als praktikabel erwiesen. Das Problem der Festlegung kann man wie skizziert auch anders lösen.


    Im Übrigen ist die 2/3 Mehrheit bei 6 dennoch 4, wobei das am Argument im Kern nichts ändert. Auch eine 63% Mehrheit wie bei 5-3 ist statistisch gesehen sehr hoch. In jedem Fall erschwert eine gerade Sitzzahl das Bilden klarer Mehrheiten. Und ein Wahlergebnis von 11-11 ist eher die Ausnahme. Bei allen anderen Fällen wird ein Patt herbeigeführt, der dem Wählerwillen nicht entspricht.


    Im Übrigen verstehe ich nicht, was gegen knappe Ergebnisse spricht? Diese sind im demokratischen Prozess legitim und durch den Senat sowie den Präsidenten sind ausreichend Checks and Balances gegeben. Wir haben - zumindest in der Theorie - ein konkurrenzdemokratisches System. Dies wird durch die bereits jetzt schon bestehenden effektiven Mehrheiten ausgehöhlt, aber wenn jeder Kongressbeschluss faktisch auf eine 2/3 Mehrheit in beiden Kammern angewiesen ist, nehmen wir uns noch mehr Entscheidungsspielräume. In der Tat ist es richtig, das natürlich in vielen Fällen immer auch mit Enthaltungen zu rechnen ist, die möglicherweise das Quorum senken, doch entscheidend ist nicht das, sondern wie groß die Möglichkeit ist, eine Sperrminiorität zu organisieren. Und die sind in Astor wahrlich schon ausschweifend genug.


    Ein weiteres Argument wurde noch gar nicht genannt: Der Entwurf legt die Zahl der Mitglieder des Hauses statisch anhand der Bürgerzahlen fest. Dies sagt aber nichts über die qualitative Aktivität der Bürger aus. Es kann Fälle geben, in denen trotz hoher Bürgerzahlen nur wenige Kandidaten antreten und umgekehrt. Die Festlegung durch den Kongress - sei sie nun obligatorisch oder optional - ist daher in meinen Augen die wesentlich flexiblere Möglichkeit, auch diese Dinge mit zu berücksichtigen.


    Im Übrigen hat auch Senator Pierpont bezüglich eines anderen Gesetzesteils einen berechtigen Einwand vorgebracht, den es zu bedenken gilt.

    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives


  • Madam Speaker,


    ich danke Representative Salazar für seinen Hinweis - aber im Kern bleibt das Problem in meinen Augen erhalten: Nur weil etwas im Gesetz steht, heißt das nicht, das es nicht vergessen werden könnte. Auch mit solchen Unwägbarkeiten muss man rechnen.


    Möge einer der ehrenwerten Kolleginnen und Kollegen mir bitte nochmal erklären, was an dem rückwirkenden Entzug des Mandats so unbedingt erforderlich sein soll, dass es notwendig ist durch das Gesetz derartig in die Arbeit des Kongresses einzugreifen?

    Morgan J. Pierpont, V. (D-AS)
    United States Senator for Astoria State
    President of the Assembly of Astoria State

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