The Hybertinian Law Book

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  • ''Audemus iura nostra defendere''


    The Commonwealth of Hybertina
    - The Governor -


    Official Document - Attested Copy


    FARM ANIMAL PROTECTION ACT


    In Kraft getreten am:


    31.03.2010
    Unterschrieben durch Governor John Salazar


    FARM ANIMAL PROTECTION ACT


    Article I – General Provisions


    Section 1 [Purpose]
    Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.


    Section 2 [Farm Animals]
    Nutztiere im Sinne dieses Gesetzes sind domestizierte Wirbeltiere, die zur landwirtschaftlichen Produktion gehalten werden.


    Article II – Protection of Farm Animals


    Section 1 [Breeding feeding and care]
    [1] Wer ein Nutztier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
    [2] Der Eigentümer oder Halter hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Wohlergehen seiner Nutztiere zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diesen keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können.
    [3] Haltung, Fütterung und Pflege sind artgemäß und nach feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten. Die Futtermittel müssen so beschaffen sein, dass eine Schädigung der Tiergesundheit ausgeschlossen ist.
    [4] Das Bewegungsbedürfnis darf nicht so weit eingeschränkt werden, dass dem Nutztier vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.


    Section 2 [Transport]
    [1] Ein Nutztier darf nur befördert werden, sofern sein körperlicher Zustand den Transport erlaubt. Während des Transportes muss dem Nutztier genügend Raum zur Verfügung stehen.
    [2] Nutztiere dürfen auf dem Landweg nicht länger als sechs Stunden, auf dem Seeweg nicht länger als neun Stunden hintereinander befördert werden. Soll die Fahrt noch fortgesetzt werden, so müssen die Nutztiere zuvor abgeladen werden und eine Ruhepause von mindestens 24 Stunden erhalten. Während dieser Zeit müssen sie getränkt und gefüttert werden.
    [3] Transporte bei Außentemperaturen von mehr als 75°F (24°C) sind nur zulässig, wenn der Frachtraum ausreichend belüftet und klimatisiert ist und die Temperatur im Frachtraum nicht mehr als 90°F (32°C) beträgt.
    [4] Es ist verboten, neugeborene, kranke oder verletzte Nutztiere sowie schwangere Tiere 48 Stunden vor oder nach der Entbindung zu befördern oder befördern zu lassen.


    Article III – Epidemic Protection


    [1] Die Beförderung sowie die Ein- und Ausfuhr von seuchenkranken oder -verdächtigen Tieren oder Teilen und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoff sind, ist verboten.
    [2] Besteht die Gefahr des Auftretens einer Tierseuche, so kann die Commonwealth Administration die Beförderung sowie Ein- und Ausfuhr von Nutztieren untersagen.
    [3] Bricht eine Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere dies unverzüglich der County-Verwaltung mitzuteilen und die kranken und verdächtigen Tiere abzusondern.
    [4] Zum Schutz gegen eine besondere Gefahr einer Tierseuche und für deren Dauer können die folgenden Maßnahmen angeordnet werden:
    a] Absonderung und Beobachtung der erkrankten, verdächtigen und für die Tierseuche empfänglichen Tiere;
    b] Beschränkungen des Personen- oder Fahrzeugverkehrs innerhalb des betroffenen Gebietes;
    c] Verbot der Verwertung der und des Handels mit den erkrankten, verdächtigen und für die Tierseuche empfänglichen Tiere;
    d] Tötung der erkrankten, verdächtigen und für die Tierseuche empfänglichen Tiere, soweit dies zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, zur Beseitigung von Infektionsherden oder für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind, erforderlich ist.


    Article IV – Sanctions


    Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mit Geldstrafe zu ahnden. Im Wiederholungsfall und bei schweren Verstößen ist die Commonwealth Administration ermächtigt, den Betrieb vorübergehend oder dauerhaft zu schließen.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

  • ''Audemus iura nostra defendere''


    The Commonwealth of Hybertina
    - The Governor -


    Official Document - Attested Copy


    PUBLIC HOLIDAY ACT


    In Kraft getreten am:


    31.03.2010
    Unterschrieben durch Governor John Salazar


    PUBLIC HOLIDAY ACT


    Article I – General Provisions


    Dieses Gesetz legt die gesetzlichen Feiertage des Commonwealth of Hybertina fest und regelt sie.


    Article II – Days Off


    Section 1 [Nonworking days]
    An Feiertagen im Sinne dieses Gesetzes bleiben Schulen, Behörden und öffentliche Einrichtungen grundsätzlich geschlossen. Ausgenommen hiervon sind Behörden und Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls, insbesondere zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum sowie für die Sicherstellung von Transport, Verkehr, Versorgung und Entsorgung, erforderlich ist.


    Section 2 [Nonworking period]
    An Feiertagen dauert die Arbeitsruhe von 0:00 bis 24:00 Uhr, an halben Feiertagen von 12:00 bis 24:00 Uhr. Werden Angestellte des Commonwealth, der Countries oder der Kommunen in dieser Zeit beschäftigt, so ist ihnen innerhalb von sechs Monaten ein Ersatzruhetag zu gewähren.


    Article III – Public holidays, half-holidays and religious holidays


    Section 1 [Public Holidays]
    Gesetzliche Feiertage sind:
    - 1st of January: New Year's Day;
    - Third Monday in February: Presidents' Day;
    - 17th of April: Discovery Day;
    - Last Monday in May: Memorial Day;
    - 25th of June: Independence Day;
    - First Monday in September: Labor Day;
    - 17th of September: Constitution Day;
    - Third Monday in October: Veterans' Day;
    - Fourth Thursday in November: Thanksgiving Day;
    - 25th of December: Christmas.


    Section 2 [Half Holidays]
    Halbe Feiertage sind:
    - 14th of February: Valentine's Day;
    - 31st of October: Halloween.


    Section 3 [Religious Holidays]
    Religiöse Feiertage werden durch die Countries festgelegt und gelten innerhalb ihrer Grenzen.


    Article IV – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

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    The Commonwealth of Hybertina
    - The Governor -


    Official Document - Attested Copy


    FAMILY ASSISTANCE ACT


    In Kraft getreten am:


    31.03.2010
    Unterschrieben durch Governor John Salazar


    FAMILY ASSISTANCE ACT


    Article I – General Provisions


    Section 1 [Purpose]
    Zweck dieses Gesetzes ist die Unterstützung bedürftiger Familien mit minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen.


    Section 2 [Neediness]
    Bedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die betroffene Person und/oder deren Familienangehörige nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten.


    Article II – Family assistance payments


    Section 1 [Nutrition Allowance]
    Ernährungsbeihilfe wird in Form von Lebensmittelgutscheinen (food stamps) gewährt, welche in Märkten und Geschäften des Heimat-County einzulösen sind. Die Gutscheine sollen bedürftigen Familien und Einzelpersonen helfen, ihre grundlegenden Ernährungsbedürfnisse zu decken.


    Section 2 [Housing Allowance]
    Wohnungsbeihilfe wird bedürftigen Familien und Einzelpersonen gewährt, um die angemessenen Kosten für den Wohnraum sowie für die Wasser- und Energieversorgung zu decken.


    Section 3 [Childcare Allowance]
    Betreuungsbeihilfe wird für Kinder unter 15 Jahren sowie pflegebedürftige Angehörige gewährt, soweit dies für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Antragstellers erforderlich ist.


    Article III – Reduction of payments


    Die Zahlung von Familienbeihilfen ist für erwerbsfähige Personen, die sich nicht um eine Arbeitsaufnahme bemühen, auf drei Monate begrenzt. Einwanderer, die sich nicht einbürgern lassen wollen, sind von der Leistungsgewährung ausgeschlossen.


    Article IV – Administration and Guidance


    Section 1 [Office of Social Services]
    Zur Hilfestellung und Beratung Bedürftiger sowie zur Verwaltung der Leistungen und Überprüfung der Bedürftigkeit richten die Kommunen eine Sozialbehörde (Office of Social Services) ein.


    Section 2 [Family Guidance]
    Das Office of Social Services bietet Eltern und Alleinerziehenden Beratung und Unterstützung bei der Erziehung und Förderung ihrer Kinder und bei der Bewältigung von schwierigen Lebenslagen. Es bietet insbesondere Hilfe bei der Stärkung der Erziehungskompetenz, bei der Gesundheitsvorsorge und bei der Lösung von inner- und außerfamiliären Konflikten und Krisen.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

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    The Commonwealth of Hybertina




    Official Document - Attested Copy


    PUBLIC INTEREST SERVICES ACT


    In Kraft getreten am:


    15.04.2010
    Unterschrieben durch Governor John Salazar



    PUBLIC INTEREST SERVICES ACT


    Article I – General Provisions


    Section 1 [Purpose]
    Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der Grundversorgung in der Infrastruktur (Daseinsvorsorge) durch das Commonwealth of Hybertina und seine Verwaltungseinheiten.


    Section 2 [Public Interest Services]
    Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung von gemeinwohlorientierten Leistungen, an deren Erbringung die Allgemeinheit ein besonderes Interesse hat, namentlich die öffentlich zugängliche Versorgung mit Energie, Wasser, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, Transport, Telekommunikation und Postdiensten.


    Article II – Supply of Services of Public Interest


    Section 1 [Task of Government]
    Das Commonwealth of Hybertina und seine Verwaltungseinheiten stellen in ihrem jeweiligen räumlichen und administrativen Zuständigkeitsbereich die Grundversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit angemessener Infrastruktur sicher.


    Section 2 [Request for proposal]
    [1] Die Commonwealth Administration vergibt Aufträge für Leistungen der Daseinsvorsorge durch öffentliche Ausschreibung. Auf die Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn die Kosten für die Erbringung ein Prozent des Haushaltes nicht überschreiten und nicht mehr als fünf Prozent des Haushaltes für Auftragsvergaben ohne Ausschreibung verbraucht wurden.
    [2] Bei der Auftragsvergabe sind Preis, Leistungsumfang, Arbeits- und Umweltstandards sowie Energieeffizienz und Folgekosten (Wirtschaftlichkeit) zu berücksichtigen.
    [3] Unter Berücksichtigung der Vergabestandards steht es den Kommunen und Counties frei, ob sie Aufträge für Leistungen der Daseinsvorsorge durch Ausschreibung vergeben oder diese Leistungen durch kommunalwirtschaftlichen Betriebe selbst wahrnehmen.
    [4] Die Vergabe von Aufträgen obliegt grundsätzlich der Commonwealth Administration, sofern es sich um den Bau und Erhalt von Verkehrswegen von staatsweiter Bedeutung, Flug- und Hochseehäfen, Wasserschutzbauten und Stauanlagen, Energieversorgungsnetze sowie Kraftwerke mit einer Leistung von mehr als 250 kW handelt.


    Section 3 [Performance obligation]
    Auftragnehmer (Betreiber) sind verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb zu gewährleisten sowie verkehrsübliche Standards und Normen einzuhalten. Sie müssen die Sicherheit der Versorgung, die effiziente Verwendung von Energieträgern, den Umweltschutz sowie den Schutz des Lebens und des Eigentums der Bürger gewähren.


    Article III – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

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    The Commonwealth of Hybertina




    Official Document - Attested Copy


    PUBLIC SECURITY STRENGTHENING ACT


    In Kraft getreten am:


    11.05.2010
    Unterschrieben durch Governor John Salazar



    PUBLIC SECURITY STRENGTHENING ACT



    Article I - Strengthening of Public Security


    [1] Wer sich an öffentlichen Orten und Veranstaltungen, in öffentlichen Gebäuden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Haft oder Geldbuße bestraft.
    [2] Dies gilt nicht, wenn die Vermummung glaubhaft nicht politisch oder religiös oder zur Vereitelung der Strafverfolgung motiviert ist.


    Article II - Final provisions
    Die Änderung tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.

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    The Commonwealth of Hybertina




    Official Document - Attested Copy


    NATURE CONSERVATION ACT


    In Kraft getreten am:


    11.05.2010
    Unterschrieben durch Governor John Salazar



    NATURE CONSERVATION ACT



    Article I – Purpose


    Zweck dieses Gesetzes ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen, die wildlebende Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Commonwealth of Hybertina zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern.


    Article II – Conservation Measures


    Section 1 [Protection of Flora and Fauna]
    [1] Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend großer Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Handlungen, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes oder einzelner Tier- und Pflanzenarten gefährden oder beeinträchtigen können, sind untersagt.
    [2] Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Maßnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.


    Section 2 [Protection of Air, Water and Soil]
    [1] Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensräume sowie der Boden, das Wasser und die Atmosphäre sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
    [2] Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Menschen, Tiere, Natur und Umwelt zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
    [3] Zur Vermeidung von und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen können der Governor und die County Commissioner Verordnungen erlassen über:
    a] Emissionsgrenzwerte;
    b] Bau-, Verkehrs- und Betriebsvorschriften;
    c] Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
    [4] Die Grenzwerte für Luft- und Wasserverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Emmissionen unterhalb dieser Werte
    a] Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht gefährden;
    b] die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen;
    c] Bauwerke nicht beschädigen.


    Section 3 [Administration]
    [1] Zum Schutz von Natur und Landschaft können durch Verordnung Staatsparks, Naturschutzgebiete, Erholungsgebiete sowie Staatsmonumente ausgewiesen bzw. eingerichtet und erhalten werden.
    [2] Die Naturschutzaufsicht und die Verwaltung der Schutzgebiete obliegt der Parks and Wildlife Agency (PWA).


    Section 4 [Contracts and Property rights]
    [1] Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen und Abgeltungen vor, wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt werden muss.
    [2] Maßnahmen, welche die Behörden im Interesse des Naturschutzes treffen, dürfen in die Eigentumsrechte nicht stärker eingreifen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist.


    Article III – Conservation Areas


    Section 1 [State Parks]
    [1] Staatsparks sind zusammenhängende Gebiete von mindestens 2'500 Morgen (acres) und dienen dem nachaltigen Schutz eines oder mehrerer Ökosysteme sowie der Forschung, Bildung und Erholung. In Staatsparks sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
    [2] Staatsparks bestehen aus:
    a] einer Kernzone, in der die Natur sich weitgehend selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
    b] einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.


    Section 2 [State Preserves]
    [1] Naturschutzgebiete sind Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenarten oder wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhaltungswürdig sind.
    [2] Handlungen und Maßnahmen, die den Zustand eines Naturschutzgebietes oder einzelne seiner Bestandteile beeinträchtigen oder verändern, bedürfen der Bewilligung der Parks and Wildlife Agency (PWA).


    Section 3 [State Recreation Areas]
    [1] Erholungsgebiete sind allgemein zugängliche Gebiete, die für die Erholung, die naturnahe touristische Nutzung sowie für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind.
    [2] Handlungen und Maßnahmen, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder des Erholungswertes bewirken, bedürfen der Bewilligung der Parks and Wildlife Agency (PWA).


    Section 4 [State Monuments]
    [1] Staatsmonumente sind Naturgebilde oder Bauwerke, deren Erhaltung durch ihre wissenschaftliche, historische oder kulturelle Bedeutung, wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit oder ihrer markante Prägung des Landschaftsbilds im öffentlichen Interesse liegt.
    [2] An Staatsmonumenten dürfen keinerlei Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden, die ihren Bestand oder ihr Erscheinungsbild beeinträchtigen können.


    Article IV – Sanctions


    Zuwiderhandlungen werden mit Haftstrafe oder Geldbuße geahndet.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

  • "Audemus iura nostra defendere"


    The Commonwealth of Hybertina




    Official Document - Attested Copy


    GAMBLING ACT


    In Kraft getreten am:


    31.05.2010
    Unterschrieben durch Governor John Salazar



    GAMBLING ACT



    Article I – Purpose


    Ziel und Zweck dieses Gesetzes ist es,
    a] einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten;
    b] die Kriminalität und die Geldwäscherei in oder durch Spielbanken zu verhindern;
    c] den Spielerschutz zu gewährleisten und dem Entstehen von Glückspielsucht vorzubeugen.


    Article II – Defined Terms


    Section 1 [Gambling]
    Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.


    Section 2 [Gambling House]
    Eine Spielbank ist eine Unternehmung, die gewerbsmäßig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet.


    Article III – Concession


    Section 1 [Issue of Concession]
    [1] Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden.
    [2] Eine Spielbankzulassung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller und die mit der Leitung der Spielbank betrauten Personen die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten und sichergestellt ist, dass der Betrieb der Spielbank Ziel und Zweck dieses Gesetzes nicht zuwiderläuft.
    [3] Die Konzession gilt in der Regel für unbegrenzte Zeit. Sie ist zu entziehen, wenn:
    a] wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt werden;
    b] sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt wurde;
    c] in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz oder gegen Bestimmungen der Konzessionen verstoßen wurde.


    Section 2 [Requirements]
    [1] Für die Errichtung einer Spielbank an einem bestimmten Ort braucht es eine
    Standortkonzession. Diese kann erteilt werden:
    a] vom Mayor einer Stadt;
    b] vom County Commissioner, wenn die Spielbank außerhalb einer Stadt errichtet werden soll;
    c] vom Tribal Council, wenn die Spielbank auf dem Selbstverwaltungsgebiet der nativen Bevölkerung Hybertinas errichtet werden soll.
    [2] Für den Betrieb braucht es eine Betriebskonzession. Diese kann vom Governor erteilt werden, wenn der Antragsteller:
    a] die Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs glaubwürdig zusichern kann;
    b] die Unabhängigkeit der Geschäftsführung und die Überwachung des Spielbetriebes gewährleisten kann;
    c] darlegen kann, mit welchen Maßnahmen die Spielbank den sicheren Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten will.


    Article IV – Gambling Ban


    Section 1 [General Gambling Ban]
    [1] Folgende Personen unterliegen einem allgemeinen Spielverbot:
    a] Personen unter 18 Jahren;
    b] Spielbankenangestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
    c] Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
    [2] Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
    a] Angestellte der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe, auch wenn sie nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
    b] Investoren, Eigentümer, Gesellschafter und Aktionäre.


    Section 2 [Gambling Suspension]
    [1] Die Spielbank sperrt Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie auf Grund eigener Wahrnehmungen in der Spielbank oder auf Grund Meldungen Dritter weiß oder annehmen muss, dass sie:
    a] überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen;
    b] Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen stehen;
    c] den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.
    [2] Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden.
    [3] Die Spielsperre muss aufgehoben werden, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht.
    [4] Die Spieler können selbst bei der Spielbank eine Spielsperre beantragen.
    [5] Die Spielbank trägt die Spielsperren in ein Register ein und teilt den anderen Spielbanken in Hybertina die Identität der gesperrten Personen mit. Nach Aufhebung der Spielsperre sind die Daten unverzüglich zu löschen.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

  • "Audemus iura nostra defendere"


    The Commonwealth of Hybertina




    Official Document - Attested Copy


    FREE ACCESS TO RECORDS ACT


    In Kraft getreten am:


    14.06.2010
    Unterschrieben durch Governor John Salazar


    FREE ACCESS TO RECORDS ACT


    Article 1 – Purpose
    Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Akten von Behörden des Commonwealth of Hybertina.


    Article 2 – Free Access Maxim
    Jede im Commonwealth of Hybertina ansässige natürliche oder juristische Person hat im Rahmen dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Staates einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen.


    Article 3 – Definitions
    [1] Im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, die bei den Behörden des Commonwealth of Hybertina vorliegen.
    [2] Soweit Dritte zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Auftrag der Behörden von Hybertina tätig sind, gelten auch die diesen Dritten vorliegenden Informationen soweit sie sich auf die amtlichen Zwecke beziehen als amtliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes.


    Article 4 – Limitations to the Free Access Maxim
    [1] Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information begründet mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen hat auf
    a] Belange der inneren Sicherheit;
    b] die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder
    c] die Durchführung strafrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen.
    [2] Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur dann und soweit gewährt werden, als
    a] das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder
    b] der Dritte eingewilligt hat.
    [3] Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
    [4] Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter darf nur dann und soweit gewährt werden, als
    a] das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder
    b] der Dritte eingewilligt hat.
    [5] Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang rechtlich möglich ist.


    Article 5 – Process of Free Access
    [1] Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.
    [2] Die Information ist dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb von vier Wochen erfolgen.
    [3] Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
    [4] Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
    [5] Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch bei der Behörde und Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs zulässig.


    Article 6 – Final Provision
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.

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