Fire and Rescue Service Act

  • Fire and Rescue Service Act


    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


      Section 1 Purpose and Title of this Act
      (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit der Feuerwehr- und Ambulanz-Einheiten in der Republic of Assentia.
      (2) Dieses Gesetz soll als "Fire and Rescue Service Act" (FRSA) zitert werden.


      Section 2 Emergency Call
      (1) Der Notruf in Assentia ist über die Rufnummer 911 zu erreichen.
      (2) Der Notruf ist über Fest- und Mobilfunknetz (auch aus Telefonzellen) kostenfrei zu erreichen.
      (3) Sämtliche Notrufe werden an die oben genannte Nummer gerichtet, dort verweist sie ein Telefonist dann an die zustänigen Institutionen (Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst).
      (4) Der Notruf wird durch eine Gebühr von $ 5 finanziert, die jeder Bürger Assentias jährlich einmal über seine normale Telefonrechnung entrichtet.


    ARTICLE II - PERSONAL


      Section 1 Fire Brigades
      (1) Die Feuerwehren in der Republic of Assentia werden von den einzelnen Countys verwaltet und unterhalten. Die Countys können hierzu finanzielle Unterstützung von der Republic of Assentia beantragen.
      (2) Jedes County kann dabei sowohl Berufs- und Freiwilligen-Feuerwehren einrichten. Pro County sind jedoch wenigstens zwei Berufsfeuerwehren vorgeschrieben.
      (3) Die Übergabe der Feuerwehrdienste an private Träger ist unzulässig.
      (4) In Städten müssen Feuerwehren binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein, am Einsatzort zu sein; außerhalb von Ortschaften beträgt die Frist dreißig Minuten. Jeder Ort mit mehr als 5.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Feuerwache zu unterhalten.
      (5) Die Countys genießen beim Design von Ausrüstung und Fahrzeugen, soweit es die Einsatztauglichkeit nicht beeinträchtigt, alle Freiheiten.
      (6) Die Rangabzeichen der Feuerwehr lauten aufsteigend: Lieutenant, Captain, Battallion Chief, Battallion Commander, Divison Commander, Deputy Assistant Chief, Chief of Department.


      Section 2 Rescue Services
      (1) Die Rettungskräfte (Ambulanzen) in der Republic of Assentia werden von den einzelnen Countys verwaltet und unterhalten. Die Countys können hierzu finanzielle Unterstützung von der Republic of Assentia beantragen.
      (2) Die Übergabe der Feuerwehrdienste an private Träger ist zulässig, erfordert jedoch eine Genehmigung durch die Republic of Assentia.
      (3) In Städten müssen Rettungskräfte binnen fünfzehn Minuten in der Lage sein am Einsatzort zu sein. Außerhalb von Ortschaften wird dieses Limit aufgrund der Weitläufigkeit Assentias auf dreißig Minuten erhöht. Jeder Ort mit mehr als 2.000 Einwohner ist dazu verpflichtet, mindestens eine eigene Ambulanz-Station zu unterhalten.
      (4) Die Countys genießen beim Design von Ausrüstung und Fahrzeugen, soweit es die Einsatztauglichkeit nicht beeinträchtigt, alle Freiheiten.


    ARTICLE III - FINAL PROVISIONS


      Section 1 Entry into Force
      Das Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.


    Fire and Rescue Service Act Amendment Bill


    Section 1 - Fire Brigades
    Art. II Sec. 1 Para. (3) des Fire and Rescue Service Act wird wie folgt geändert:

      Die Counties sind dazu befugt, Feuerwehr- und Brandschutzdienste an von der Regierung zertifizierte private Dienstleister zu übertragen. Der Auftragsvergabe muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Angebote berücksichtigt.


    Section 2 - Rescue Services
    Art. II Sec. 2 Para. (2) des Fire and Rescue Service Act wird wie folgt geändert:

      Die Counties sind dazu befugt, Ambulanz- und Rettungsdienste an von der Regierung zertifizierte private Dienstleister zu übertragen. Der Auftragsvergabe muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Angebote berücksichtigt.


    Section 3 - Entry into Force
    Das Änderungsgesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.

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