Steadfast Desk – Signature of the President
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THE ACTING PRESIDENT of the UNITED STATES
June 20th, 2012CERTIFICATE of PROMULGATION
Das Absenteeism in Senatorial Hearings Amendment
gebilligt durch den Congress of the United States am 20.06.2012
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Sig.
(Edward Biden)
Acting President of the United StatesAbsenteeism in Senatorial Hearings Amendment
Sec. 1 - Purpose
Dieses Gesetz ändern den Senate Hearings Procedure Act.Sec. 2 - Amendment
(1) In Art. III, Sec. 2 wird eine neue Ssec 3 eingefügt:(3) Leistet ein Kandidat seinen Eid innerhalb von 96 Stunden nicht, ist das Hearing ohne folgende Abstimmung zu beenden, sofern der Kandidat nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist.
Sec. 3 - Final Provision
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft. -
THE ACTING PRESIDENT of the UNITED STATES
June 24th, 2012CERTIFICATE of PROMULGATION
Das Electoral Roll Amendment
gebilligt durch den Congress of the United States am 24.06.2012
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Sig.
(Edward Biden)
Acting President of the United States
Electoral Roll AmendmentSection 1 Amendment to Art. I Sec. 4 Federal Election Act
Art. I Sec. 4 des Federal Election Act wird um folgende Subsection 5 ergänzt:"Die zuständige Behörde überprüft jede Kandidatur auf ihre Wählbarkeit und streicht Kandidaturen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung soll öffentlich und mit Begründung bekannt gegeben werden."
Section 2 Amendment to Art. I Sec. 5 Federal Election Act
Art. I Sec. 5 des Federal Election Act wird unter gleichem Titel wie folgt neugefasst:"(1) Vor einer Wahl zum Präsidenten und zum Repräsentantenhaus ist durch die zuständige Behörde ein Wählerverzeichnis anzulegen.
(2) Das Wählerverzeichnis soll am siebten Tage vor Wahlbeginn ausgelegt und nach einhundertzwanzig Stunden geschlossen werden.
(3) Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist persönlich unter Angabe des vollen Namens und Heimatstaates vorzunehmen.
(4) Wer sich in das Wählerverzeichnis einträgt, erwirbt dadurch auch das aktive Wahlrecht zu einer in seinem Bundesstaat zeitgleich stattfindenden Senatorenwahl.
(5) Finden Nachwahlen für das Repräsentantenhaus oder den Senat statt, gilt das jeweils letzte Wählerverzeichnis."
Section 3 Entry into Force
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft. -
Astoria City | July 31st, 2012CERTIFICATE OF PROMULGATION
Der Instruments of Foreign Relations Amendment Act,
gebilligt durch den Congress of the United States am 30.07.2012,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
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Luciano Marani, President of the United StatesInstruments of Foreign Relations Amendment Act
Section 1 - Purpose
Dieses Gesetz ändert den United States Diplomacy Act.Section 2 - Amendment
Art. III Sec. 1 wird wie folgt neugefasst:Sec. 1 - Recognition of Foreign States
(1) Die ausdrückliche oder implizite Anerkennung ausländischer Staaten ist Angelegenheit der Regierung der Vereinigten Staaten und bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung des Kongresses.
(2) Zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung und zur Vereinbarung eines Botschafteraustauschs, jedoch nicht zur Begründung weitergehender Rechte und Pflichten, kann die Regierung der Vereinigten Staaten Exekutivabkommen mit ausländischen Regierungen schließen, die nicht der Zustimmung des Kongresses bedürfen.
(3) Die Anerkennung eines ausländischen Staates, durch dessen Anerkennung sich das Hoheitsgebiet eines anderen von den Vereinigten Staaten anerkannten Staates ändert, bedarf eines völkerrechtlichen Vertrages.Section 3 - Final Provision
Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Regelungen in Kraft. -
Astoria City | August 7th, 2012CERTIFICATE OF PROMULGATION
Die Executive Aggreements mit der Republik Bergen,
erlangen am heutigen Tage Gültigkeit.
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Luciano Marani, President of the United StatesAgreement on Recognition
between the governments of the Republic of Bergen and the United States of AstorPreamble
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten bringen beide Nationen den Willen zum Ausdruck, eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.Section 1 Recognition
Die Republik Bergen und die Vereinigten Staaten von Astor erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.Section 2 Relations
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.Section 3 Final Provisions
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird. -
Astoria City | August 7th, 2012CERTIFICATE OF PROMULGATION
Die Executive Aggreements mit der Republic of Eldeyja
erlangen am heutigen Tage Gültigkeit.
____________________
Luciano Marani, President of the United StatesAgreement on Recognition
between the governments of the Republic of Eldeyja and the United States of AstorPreamble
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten bringen beide Nationen den Willen zum Ausdruck, eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.Section 1 Recognition
The Republic of Eldeyja/Lýðveldið Eldeyja und The United States of Astor/Bandaríkin Astórs erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.Section 2 Relations
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.Section 3 Final Provisions
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird. -
Astoria City | August 14th, 2012CERTIFICATE OF PROMULGATION
Der Territorial Waters Treaty Ratification Act,
gebilligt durch den Congress of the United States am 14.08.2012,
erlangen am heutigen Tage Gültigkeit.
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Luciano Marani, President of the United StatesTerritorial Waters Treaty Ratification Act
Sec. 1 - Purpose
Durch dieses Gesetz wird der Vertrag über die Hoheitsgewässer ratifiziert.Sec. 2 - Final Provision
Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Grundlagen in Kraft.Territorial Waters Treaty
Article 1. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.Article 2. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.Article 3. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.Article 4. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.Article 5. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.Article 6. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.Article 7. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.Article 8. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.Reservation to Art. 2
Die Vereinigten Staaten von Astor erklären als einschränkenden Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 des Vertrages, unter "militärischer Schifffahrt" nur die Gesamtzahl aller Wasserfahrzeuge zu verstehen, welche
1. unter der Flagge oder dem Hoheitszeichen einer Nation fahren und unter dem Kommando eines Offiziers im Dienste dieser Nation stehen oder
2. selbst oder deren Besatzungen mit Maschinenwaffen oder Waffen mit einem Kaliber von mehr als 20mm oder Sprengmitteln ausgerüstet sind. -
The White House
November 8th, 2012CERTIFICATE OF PROMULGATION
Der No Eternal Naturalization Applications Bill,
gebilligt durch den Congress of the United States am 05.11.2012,
erlangen am heutigen Tage Gültigkeit.
Adam Zuckerberg, Acting President of the United StatesNo Eternal Naturalization Applications Bill
Sec. 1 [Purpose]
Dieses Gesetz ändert den Citizenship Act.Sec. 2 [Amendments]
(1) Sec. 2, SSec. 6 erhält den folgenden Wortlaut:"Die
Staatsbürgerschaft wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung
erteilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Ssec. 3 nicht
innerhalb von 120 Stunden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen
haben; in diesem Fall wird die Erteilung der Staatsbürgerschaft
versagt."(2) In Sec. 2, SSec. 7 werden nach den Worten "Ssec. 6" die Worte "Satz 1" eingefügt.
Sec. 3 [Final Provisions]
(1) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
(2)
Für Verfahren auf Erteilung der Staatsbürgerschaft, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, gilt als Zeitpunkt
der Antragstellung im Sinne von Sec. 2, SSec. 6 Satz 2 des Citizenship
Act der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
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