Church of Unitology ./. Channel 40

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 1.018 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Donald Saltzman.


  • The Plaintiff: the Church of Unitology, vertreten durch Mr. Jonathan James Bowler, Temporary Leader of the Church of Unitology


    vs.


    the defendant: Channel 40


    on


    the Claim for money and a cease-and-desist-order



    I. Facts


    1. Der ehemalige Sicherheitsdienstangestellte Thomas McTavish ging mit einem Feuerwehrschlauch gegen Demonstranten vor und wurde dafür gerichtlich verurteilt. Die Kirche selbst hat nie Gewalt angewandt oder dazu aufgerufen.


    2. Der Sender Channel 40 bezeichnete die Church of Unitology in mehreren Berichten als "gewaltbereite Sekte", dies trotz der klar formulierten Aufforderung seitens der Kirche dies zu unterlassen. Konkrete Beweise gegen die Kirche als Institution legte der Sender nie vor.


    3. Durch die Darstellung des Senders als neutral wird dem Zuschauer suggeriert die durch Channel 40 verbreitete Darstellung der Kirche entspreche der Realität.


    Durch die Bezeichnung der Kirche als gewaltbereite Sekte erlitt sowohl die Kirche als Gemeinschaft, als auch ihre Mitglieder materiellen wie seelischen schaden.



    II. Legal Basis


    1. Der Federal Penal Code stellt in Chapter 2, Article VI, Sec. 2 Ssec. 1, Verleumdung als "die Verbreitung wissentlich unwahrer tatsächlicher Behauptungen in Bezug auf einen Dritten, die geeignet sind, dessen öffentliches Ansehen zu beschädigen", als Vergehen unter Strafe.


    2. Gemäss Federal Judiciary Act Chapter 3, Article II, Sec. 6, Ssec 1 ist dasjenige Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Beklagten sich befindet. Dies ist Laurentiana als Wohnsitz des Vorsitzenden Josh LeCoeur.


    3. Ein Austausch gemäss Constitution of Courts Act Art. III, Sec. 2 hat stattgefunden und ist an der mangelnden Gesprächsbereitschaft des Angeklagten gescheitert.


    Der Kläger, die Church of Unitology, vertreten durch den Temporary Leder Jonathan James Bowler klagt daher auf Unterlassung der Äusserung die Kirche sei eine "gewaltbereite Sekte" und auf die Unterlassung dem sinnverwandter Äusserungen, sowie auf den Verzicht der Bezeichnung von Channel 40 als neutral, sowie auf Leistung eines Schadenersatzes in Höhe von 200.000 US-Dollar als Entschädigung für den Vertrauensverlust. Die Entschädigung ist durch Channel 40 an eine gemeinnützige nicht-konfessionsgebundene Organisation zu überweisen.
    Der Kläger fordert auf, die Unterlassung der falschen Beschuldigungen durch eine eilige Verordnung zu klären.



    Jonathan James Bowler
    Temporary Leader of the Church of Unitology

  • Your Honor,


    die Klage ist ein Versuch, die Presse zu beeinflussen. Wenn man über gewaltbereite Sekten - deren Vertreter in der Öffentlichkeit mit Panzerfäusten und anderen Waffen drohen - nicht mehr frei berichten darf, dann ist das eine klare Einschränkung der verfassungsmäßig verbrieften Pressefreiheit (Art. II, Sec. 3 Constitution). Das wollen und werden wir als Teil der freien Presse so nicht hinnehmen und beantragen daher, die Klage als verfassungswidrig abzuweisen.

    Josh LeCoeur, B.A.


    Journalist bei Channel 40, Ressort "White House and Government"
    Ehemaliger Vorsitzender von "Channel 40"

  • Sandy van het Reve
    Attorney-at-law


    47 Kings Avenue
    Astoriatown, Astoria State



    In dem Verfahren

      Church of Unitology


      v.


      Channel 40

    zeige ich an, dass die Beklagte mich mit ihrer Prozessvertretung beauftragt hat.


    Ich bestätige zunächst den bereits vom Vorsitzenden der Beklagten gestellten Antrag, die Klage

      abzuweisen.

    Die Klage bezeichnet den falschen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, ist vor einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben, die Klageanträge sind teilweise nicht hinreichend genau bestimmt, das Vorbringen ist teilweise unschlüssig, und im Übrigen sind die Klageanträge unbegründet.


    I.


    Die Klageschrift bezeichnet als gesetzlichen Vertreter von Channel 40 Mr. Josh LeCoeur in seiner Eigenschaft als journalistischer Leiter (Vorsitzender) der Beklagten. Gesetzliche Vertreterin der Beklagten ist jedoch deren Geschäftsführerin, Mr. Karen Pond.


    II.


    Örtlich zuständig für Klagen gegen Channel 40 ist nach Chap. 3, Art. II, Sec. 6, der Geschäftssitz der Beklagten, der sich jedoch nicht in Laurentiana befindet, sondern in Astoria State. Zuständig ist somit das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State.


    III.


    Die Klägerin beantragt u. a., es der Beklagten zu untersagen, die Beklagte als "gewaltbereite Sekte" zu bezeichnen oder sich sinnverwandt zu äußern.


    Dieser Antrag ist, sofern eine Untersagung der Verbreitung "sinnverwandter Äußerungen" beantragt wird, nicht hinreichend bestimmt. Für die Beklagte ist hier nicht erkennbar, gegen die Untersagung welcher Äußerungen genau sie sich verteidigen soll, im Falle einer Verurteilung wäre für diese nicht erkennbar, welche Äußerungen zu verbreiten sie genau zu unterlassen hat.


    IV.


    Die Klage ist unschlüssig, soweit die Klägerin beantragt, es der Beklagten zu untersagen, sich als "neutral" zu bezeichnen.


    Die Gerichte der Vereinigten Staaten sind nicht für Medienkritik zuständig, sie haben keine Befugnis, abstrakt über die journalistischen Inhalte und Qualität eines Mediums zu urteilen. Sie können nur im Einzelfall feststellen, ob eine konkret bezeichnete Berichterstattung eines Mediums geschützte Rechtsgüter eines anderen beeinträchtigt, nicht jedoch darüber, was journalistische "Neutralität" ist, und ob ein Medium dieses Kriterium an sich erfüllt.


    Zudem hat die Klägerin auch keinerlei Rechtsschutzbedürfnis, gerichtlich feststellen zu lassen, die Beklagte sei kein "neutral" berichtendes Medium. Sie kann sich allenfalls gegen einzelne, konkret bezeichnete Berichterstattungen über ihre Person wehren, nicht jedoch gegen von der Beklagten verbreitete Meinungen und Werturteile.


    Die Klage ist ferner unschlüssig, soweit die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von $ 200.000 als "Entschädigung für den Vertrauensverlust" an eine gemeinnützige, nicht-konfessionelle Organisation zu zahlen.


    Weder trägt die Klägerin dazu vor, wessen Vertrauen sie überhaupt genau genießen will, noch dazu, inwiefern die Zahlung eines Betrages in genannter Höhe an eine dritte Partei den ihr angeblich entstandenen Schaden wiedergutmachen soll.


    V.


    Im Übrigen ist die Klage unbegründet.


    Die Klägerin ist eine religiöse Organisation, welche Lehren vertritt, die abseits der gesellschaftlich herrschenden Anschauungen stehen, solcherlei religiöse Sondergruppen bezeichnet man umgangssprachlich als "Sekten", was teilweise von terreanisch secta - "Richtung" - teilweise von sequi - "befolgen", oder "nachfolgen" hergeleitet wird.


    Ferner ist die Klägerin gewaltbereit, sie unterhält unter der Bezeichnung "Office of Special Affairs" eine militärisch - u. a. mit Scharfschützengewehren und Raketenwerfern - bewaffnete Privatarmee, ihr Sprecher äußerte jüngst am Rande einer öffentlichen Kundgebung der Klägerin, hätte es eine Gegendemonstration gegen die Klägerin gegeben, hätte man die Gegendemonstranten mit High Mobility Multipurpose Wheeled Vehicles sowie mit Panzerfäusten angegriffen.


    Nach alledem kann die Klage offensichtlich keinerlei Aussicht auf Erfolg haben, es wird entsprechend beantragt, die Eröffnung des Verfahrens abzulehnen.




    Sandy van het Reve - Attorney-at-law

    Sandy van het Reve
    - Attorney-at-law -
    - Dean of Athena University Law School -
    - Chairholder for U.S. Constitutional Law at Athena University Law School -


    - Former U.S. Attorney General -
    - Former U.S. Representative -



  • District Court of Laurentiana
    (Federal District Court for the Disctrict of Laurentiana)


    Port Virginia - October 18th, 2013
    Civil Case
    Church of Unitology v. Channel 40


    Opening of Charge


    Das Gericht bestätigt den Eingang der Klage.


    Den Vorsitz führt der ehrenwerte Donald Saltzman.


    Die Übernahme des Mandats von Channel 40 durch Councillor van het Reve wird zu Kenntnis genommen.


    Die Beklagte hat einen Antrag auf Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts gestellt. Daher eröffne ich hiermit die Anhörung zur Zuständigkeit des Gerichts und fordere die Klägerin auf, sich innerhalb von 48 Stunden zu dem Antrag der Beklagten zu äußern, dass nicht der Federal District Court for the District of Laurentiana, sondern der Federal District Court for the District of Astoria State für die Klage zuständig ist. Weiterhin wird die Beklagte aufgefordert, Nachweise für den Antrag zu erbringen.



    (Donald Saltzman)
    Federal Judge

  • Sandy van het Reve
    Attorney-at-law


    47 Kings Avenue
    Astoriatown, Astoria State



    In dem Verfahren

      Church of Unitology


      v.


      Channel 40

    werden auf Anforderung des Gerichts zum Nachweis des der Geschäftsführerschaft sowie des Geschäftssitzes der Beklagten in der Anlage überreicht:

      - eidesstattliche Erklärung der Geschäftsführerin Ms. Karen Pond;
      - Auszug aus dem Register der NAstock



    Sandy van het Reve - Attorney-at-law

    Appendix A


    Statutory Declaration


    Ich Karen Pond, über die Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung ordnungsgemäß belehrt, erkläre hiermit:

      1. Ich bin die Geschäftsführerin und somit gesetzliche Vertreterin des TV-Senders "Channel 40."
      2. Der Geschäftssitz von Channel 40 befindet sich in Flint, Astoria State.

    Die Richtigkeit vorstehend gemachter Angaben versichere ich an Eides statt.



    Greenville, 18-10-2013


    Karen Pond
    ____________________
    Karen Pond

    Appendix B


    Register for Trade


    Company: Channel 40 - Independent News Agency
    Headquarter: Flint, Astoria State
    CEO / Owner: Karen Pond

    Sandy van het Reve
    - Attorney-at-law -
    - Dean of Athena University Law School -
    - Chairholder for U.S. Constitutional Law at Athena University Law School -


    - Former U.S. Attorney General -
    - Former U.S. Representative -



  • District Court of Laurentiana
    (Federal District Court for the Disctrict of Laurentiana)


    Port Virginia - October 18th, 2013
    Civil Case
    Church of Unitology v. Channel 40


    Opening of Charge


    Hiermit ergeht folgende Entscheidung über den Antrag zur Abweisung der Klage:


    1. Der Federal District Court for the District of Laurentiana erklärt sich für nicht zuständig für die vorgebrachte Klage.


    2. Die Klage wird abgewiesen.


    Begründung


    Zivilverfahren werden vor dem Bezirksgericht verhandelt, dem der Beklagte seinen Wohnort oder im Falle einer juristischen Personen den Hauptsitz hat. Die Beklagte konnte nachweisen, dass sie ihren Hauptsitz in Flint, AS hat. Damit ist nicht der Federal District Court for the District of Laurentiana, sondern der Federal District Court for the District of Astoria State zuständig. Der Wohnort des redaktionellen Leiters Mr. Josh LeCoeur ist unerheblich für die Zuständigkeitsfrage, ebenso wie der Wohnort der Geschäftführerin. Die Klage ist daher abzuweisen.



    (Donald Saltzman)
    Federal Judge

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