2014/2/4 Laurentiana Parliemantary Questioning Bill

Es gibt 32 Antworten in diesem Thema, welches 3.463 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Dominic Stone.

  • Mr. Speaker,


    die Ansichten einiger Kollegen hier schockiert mich zutiefst. Dieses Gesetz stärkt die Kontrolle der Administration und ich halte das, in Anbetracht der Geschehenisse der letzten Wochen, für einen notwendigen Schritt.


    Eine Behinderung oder gar Lahmlegung der exekutiven Arbeit sehe ich hier beim besten Willen nicht. Das Parlament hat ein Recht über die Arbeit der Regierung informiert zu werden und die letzten Wochen haben eindeutig bewiesen, dass die bisherigen Regeln dazu leider nicht genügen. Ich werde dem Entwurf, unabhängig von der Frage wie viele Fragen wöchentlich nun zugelassen werden, in jedem Fall zustimmen.


    Den Antragsgegnern sei am Ende noch gesagt, dass dieses Gesetz nicht nur für die heutige, sondern auch für alle künftigen gelten wird. Ich hoffe die Kollegen lassen diesen Punkt in ihre Überlegungen mit einfließen.

  • Mr. Speaker,


    Ich bleibe bei meiner ablehnenden Haltung.


    Man könnte allenfalls diskutieren ob man zwei Questionings pro Monat á 4 Einzelfragen, welche aber alle dieselbe Thematik betreffen müssen und eine Nachfrage pro Parlamentsmitglied zulassen will. Alles andere belastet meiner Meinung nach die Regierung nur übermässig.

  • Mr. Speaker,


    anbei der überarbeitete Entwurf:


    Laurentiana Parliamentary Questioning Bill


    Section 1 - Purpose
    Dieses Gesetz schafft Regelungen für parlamentarische Anfragen an die Regierung.


    Section 2 - Motion of Questioning
    (1) Jedes Mitglied des General Court kann pro Kalendermonat bis zu drei Anfragen an ein Mitglied der Staatsregierung stellen.
    (2) Eine Anfrage besteht aus mindestens einer und maximal fünf Einzelfragen. Pro Kalendermonat sind insgesamt bis zu fünf Einzelfragen gestattet
    (3) Eine Anfrage muss in schriftlicher Form beim Präsidium des General Court eingereicht werden.
    (4) Die Anfrage muss durch das Präsidium des General Court umgehend an das Regierungsmitglied weitergeleitet werden, das befragt werden soll.


    Section 3 - Hearing
    (1) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt stets in einer öffentlichen Anhörung des Befragten vor dem General Court.
    (2) Das Hearing wird umgehend nach der Weiterleitung der Anfrage an die Regierung eröffnet.
    (3) Der Befragte wird vor Beginn der Anhörung durch das Präsidium des General Court auf die Wahrheit vereidigt. Die Eidesformel lautet: "„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
    Die religiöse Beteuerung kann entfallen.
    (4) Nach der Beantwortung der Anfrag hat jedes Mitglied des General Court die Möglichkeit bis zu zwei Nachfragen an den Befragten zu stellen.
    (5) Jedes Mitglied des General Court kann während des Hearings den Verzicht auf Nachfragen kundtun.
    (6) Das Hearing dauert maximal 96 Stunden, endet aber in jedem Fall erst dann, wenn alle Nachfragen beantwortet sind.
    (7) Das Hearing kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Nachfragen beantwortet sind.


    Section 4 - Duty of Response
    (1) Die Mitglieder der Regierung sind verpflichtet auf Anfragen innerhalb von 168 Stunden nach Eröffnung der Anfrage durch das Präsidium des General Court öffentlich zu antworten, sofern nicht besondere Umstände eine Verlängerung der Antwortfrist notwendig machen. Die Umstände sind spätestens bei Überschreitung der Antwortfrist zu begründen.
    (2) Das Präsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
    (3) Fragen an die die Regierungsmitglieder müssen stets durch das jeweils befragte Regierungsmitglied beantwortet werden.
    (4) Der Befragte hat das Recht eine Antwort bei der Befragung zu verweigern, wenn die Antwort nachteilige Auswirkungen hat auf
    a) Belange der inneren Sicherheit,
    b) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder
    c) die Durchführung strafrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen.


    Section 5 - Final Provisions
    (1) Rule III, Section 2 der Standing Rules of the General Court wird ersatzlos gestrichen.
    (2) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.


    Folgendes wurde aufgenommen:
    1. Fünf Einzelfragen verteilt auf bis zu drei Anfragen pro Monat.
    2. Zwei Nachfragen pro Hearing.
    3. Verzicht auf Nachfragen möglich.
    4. Vorzeitige Schließung des Hearings möglich.


    Zu den Änderungsvorschlägen von Mr. Goldberg:
    So wichtig ich das Recht zu Anfragen sehe, so wichtig können auch Nachfragen in Hearings sein. Der Kollege Barlow führte bereits aus, dass dadurch zum Beispiel Missverständnisse oder Unklarheiten schnell aufgelöst werden können. Daher würde ich nur ungern unter die Marke von zwei Nachfragen pro Hearing gehen, bedenkt man vor allem den Fall, dass bei der Aufteilung von Fragen. Unter Umständen können wir uns aber darauf einigen, dass wir bei der Zahl der Anfragen auf eine weitere verzichten und so auf fünf Einzelfragen verteilt auf maximal zwei Anfragen gehen.

    Helen McCrary
    Member of the Liberal Movement
    Former Member of the U.S. Foreign Service

  • Mr. Speaker,


    auch hier möchte ich meine grundsätzliche Unterstützung für die Intention des Antrags feststellen. Wir sollten hier aber schon rein aus praktischen Gründen nicht versuchen uns in den Dimensionen nach dem Kongress zu richten. Hier auf Staatenebene ist eben alles eine Stufe kleiner. Ich schlage daher eine Reduktion der Fragen pro Monat auf 3 und der Nachfragen 2 - und zwar nur durch den ursprünglichen Antragssteller- vor.



  • Honorable Members of the General Court,


    Ich verlängere die Aussprache bis morgen, 24. Februar, 20:00, um der Antragstellering Gelegenheit zu geben auf die letzten Nachfragen zu antworten.



    Dominic Stone
    Speaker pro tempore

  • Mr. Speaker,


    dass das alles mittlerweile immer kleiner gehalten wird, behagt mir nicht wirklich. Doch könnte ich mich noch mit einer Absenkung der Einzelfragen pro Monat auf drei anfreunden. Am System des öffentlichen Hearings vor dem General Court möchte ich aber festhalten. Auch hier fallen die Dimensionen ja bereits kleiner aus, als im Kongress.

    Helen McCrary
    Member of the Liberal Movement
    Former Member of the U.S. Foreign Service

  • Mr. Speaker,


    ich würde sogar einen kompletten Wegfall der Limitierung bevorzugen - das Volk hat alle Staatsgewalt inne, das Volk vereinigt sich größtenteils im General Court. Somit sollte der General Court größtmögliche Kontrollmöglichkeiten haben.

    Josh LeCoeur, B.A.


    Journalist bei Channel 40, Ressort "White House and Government"
    Ehemaliger Vorsitzender von "Channel 40"

  • Mr. Speaker,


    ich stehe dem Vorschlag des sehr ehrenwerten Mitglieds Stone, die Berechtigung für Nachfragen lediglich dem Fragesteller zu erteilen, positiv gegenüber. Sofern sich dafür aber keine Mehrheit findet, bin ich bereit, dem letzten Entwurf inklusive einer Verringerung der maximalen Anzahl an Fragen auf drei im Monat pro Mitglied zuzustimmen.



  • Honorable Members of the General Court,


    Die Aussprachefrist ist abgelaufen. Der Antrag wird in der aktuellen Fassung (siehe Anhang) zur Abstimmung gestellt.



    Dominic Stone
    Speaker pro tempore


    Laurentiana Parliamentary Questioning Bill


    Section 1 - Purpose
    Dieses Gesetz schafft Regelungen für parlamentarische Anfragen an die Regierung.


    Section 2 - Motion of Questioning
    (1) Jedes Mitglied des General Court kann pro Kalendermonat bis zu drei Anfragen an ein Mitglied der Staatsregierung stellen.
    (2) Eine Anfrage besteht aus mindestens einer und maximal fünf Einzelfragen. Pro Kalendermonat sind insgesamt bis zu fünf Einzelfragen gestattet
    (3) Eine Anfrage muss in schriftlicher Form beim Präsidium des General Court eingereicht werden.
    (4) Die Anfrage muss durch das Präsidium des General Court umgehend an das Regierungsmitglied weitergeleitet werden, das befragt werden soll.


    Section 3 - Hearing
    (1) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt stets in einer öffentlichen Anhörung des Befragten vor dem General Court.
    (2) Das Hearing wird umgehend nach der Weiterleitung der Anfrage an die Regierung eröffnet.
    (3) Der Befragte wird vor Beginn der Anhörung durch das Präsidium des General Court auf die Wahrheit vereidigt. Die Eidesformel lautet: "„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
    Die religiöse Beteuerung kann entfallen.
    (4) Nach der Beantwortung der Anfrag hat jedes Mitglied des General Court die Möglichkeit bis zu zwei Nachfragen an den Befragten zu stellen.
    (5) Jedes Mitglied des General Court kann während des Hearings den Verzicht auf Nachfragen kundtun.
    (6) Das Hearing dauert maximal 96 Stunden, endet aber in jedem Fall erst dann, wenn alle Nachfragen beantwortet sind.
    (7) Das Hearing kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Nachfragen beantwortet sind.


    Section 4 - Duty of Response
    (1) Die Mitglieder der Regierung sind verpflichtet auf Anfragen innerhalb von 168 Stunden nach Eröffnung der Anfrage durch das Präsidium des General Court öffentlich zu antworten, sofern nicht besondere Umstände eine Verlängerung der Antwortfrist notwendig machen. Die Umstände sind spätestens bei Überschreitung der Antwortfrist zu begründen.
    (2) Das Präsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
    (3) Fragen an die die Regierungsmitglieder müssen stets durch das jeweils befragte Regierungsmitglied beantwortet werden.
    (4) Der Befragte hat das Recht eine Antwort bei der Befragung zu verweigern, wenn die Antwort nachteilige Auswirkungen hat auf
    a) Belange der inneren Sicherheit,
    b) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder
    c) die Durchführung strafrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen.


    Section 5 - Final Provisions
    (1) Rule III, Section 2 der Standing Rules of the General Court wird ersatzlos gestrichen.
    (2) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

  • Mr. Speaker,


    da der Antrag noch nicht zur Abstimmung gestellt wurde, möchte ich höflich darum bitten, dass anstelle des obigen Antrags folgender Antrag zur Abstimmung gestellt wird.


    Laurentiana Parliamentary Questioning Bill


    Section 1 - Purpose
    Dieses Gesetz schafft Regelungen für parlamentarische Anfragen an die Regierung.


    Section 2 - Motion of Questioning
    (1) Jedes Mitglied des General Court kann pro Kalendermonat bis zu drei Anfragen an ein Mitglied der Staatsregierung stellen.
    (2) Eine Anfrage besteht aus mindestens einer und maximal drei Einzelfragen. Pro Kalendermonat sind insgesamt bis zu drei Einzelfragen gestattet
    (3) Eine Anfrage muss in schriftlicher Form beim Präsidium des General Court eingereicht werden.
    (4) Die Anfrage muss durch das Präsidium des General Court umgehend an das Regierungsmitglied weitergeleitet werden, das befragt werden soll.


    Section 3 - Hearing
    (1) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt stets in einer öffentlichen Anhörung des Befragten vor dem General Court.
    (2) Das Hearing wird umgehend nach der Weiterleitung der Anfrage an die Regierung eröffnet.
    (3) Der Befragte wird vor Beginn der Anhörung durch das Präsidium des General Court auf die Wahrheit vereidigt. Die Eidesformel lautet: "„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
    Die religiöse Beteuerung kann entfallen.
    (4) Nach der Beantwortung der Anfrag hat jedes Mitglied des General Court die Möglichkeit bis zu zwei Nachfragen an den Befragten zu stellen.
    (5) Jedes Mitglied des General Court kann während des Hearings den Verzicht auf Nachfragen kundtun.
    (6) Das Hearing dauert maximal 96 Stunden, endet aber in jedem Fall erst dann, wenn alle Nachfragen beantwortet sind.
    (7) Das Hearing kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Nachfragen beantwortet sind.


    Section 4 - Duty of Response
    (1) Die Mitglieder der Regierung sind verpflichtet auf Anfragen innerhalb von 168 Stunden nach Eröffnung der Anfrage durch das Präsidium des General Court öffentlich zu antworten, sofern nicht besondere Umstände eine Verlängerung der Antwortfrist notwendig machen. Die Umstände sind spätestens bei Überschreitung der Antwortfrist zu begründen.
    (2) Das Präsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
    (3) Fragen an die die Regierungsmitglieder müssen stets durch das jeweils befragte Regierungsmitglied beantwortet werden.
    (4) Der Befragte hat das Recht eine Antwort bei der Befragung zu verweigern, wenn die Antwort nachteilige Auswirkungen hat auf
    a) Belange der inneren Sicherheit,
    b) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder
    c) die Durchführung strafrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen.


    Section 5 - Final Provisions
    (1) Rule III, Section 2 der Standing Rules of the General Court wird ersatzlos gestrichen.
    (2) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

    Helen McCrary
    Member of the Liberal Movement
    Former Member of the U.S. Foreign Service

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