Wells vs. Thyssen

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 1.499 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Donald Saltzman.

  • The Plaintiff:Quinn Michael Wells, Acting Speaker of the Assembly of Astoria State
    represented by: Ms. Sue McKellan, Attorney-at-law


    vs.


    the defendant: Zefram Thyssen, Commoner of the Assembly of Astoria State


    on


    the Claim for money


    I. Facts


    1. Der Kläger ist als Vorsitzender der Assembly mit der Überwachung der Regeln innerhalb der Assembly betraut.
    2. Nach einem offenkundigen Regelverstoß durch Commoner Sandor Nagy erfolgte entsprechend der Geschäftsordnung eine Verwarnung.
    3. In der Reaktion warf der Beklagte dem Kläger zunächst einen Verstoß gegen die Standing Orders vor, ohne dies begründen zu können.
    4. Als Reaktion auf die Ablehnung sprach der Beklagte von einer "Willkürherrschaft".
    5. Die Geschäftsordnung ist offen einsehbar und muss dem Beklagten bekannt gewesen sein.


    II. Legal Basis


    1. Der Federal Penal Code verbietet es in Chapter 2, Article VI, Sec. 2 lit. 1, wissentlich öffentlich Falschaussagen über jemanden zu tätigen, die dazu geeignet sind dessen Ansehen zu schädigen. Der Vorwurf der Willkür ist geeignet, das Ansehen des Vorstizenden eines Staatsparlaments zu schädigen.
    2. Gemäß Chapter III, Article II, Sec. 6 (1) Federal Judiciary Act ist dasjenige Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Bezirk der ständige Wohnsitz des Beklagten sich befindet. Dies ist Astoria State.
    3. Ein klärendes Gespräch zwischen den beiden Parteien führte zu keinem Ergebnis und wurde vom Beklagten mit der Aufforderung, die Klage einzureichen, beendet.


    Der Kläger, Quinn Michael Wells, beantragt auf dieser Grundlage die Leistung von Schadenersatz in Höhe von 2.000 A$ für den entstandenen Vertrauensschaden sowie die Unterlassung weiterer rufschädigender Falschaussagen.
    Der Kläger lässt sich in der Sache durch Anwältin Sue McKellan vertreten.

    Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
    née McKellan
    Attorney-at-law (on leave)
    Former Astoria State Attorney General

    Former Attorney General of the United States of Astor
    Former Governor of Astoria State


    Wiki

    Einmal editiert, zuletzt von Sue McKellan ()

  • Den Vorsitz über das Verfahren führt der ehrenwerte Richter Donald Saltzman.


    Ladies and Gentlemen,


    ich begrüße Sie zur ersten Anhörung im Zivilverfahren "Wells v. Thyssen".


    Ich bitte die Verfahrenbeteiligten, sich anwesend zu melden, damit wir mit der Anhrung beginnen können.

  • Your Honor,


    als Vertreterin von Mr. Wells melde ich mich anwesend.

    Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
    née McKellan
    Attorney-at-law (on leave)
    Former Astoria State Attorney General

    Former Attorney General of the United States of Astor
    Former Governor of Astoria State


    Wiki

  • Your Honor,


    auch ich melde mich anwesend.


    Quinn Michael Wells, Laureate of the Presidential Honor Star


    Former (XXXVII.) Vice President of the US | Former Senator of [definition=2]Astoria State[/definition] | Former SotI | Former Vice-Presidential Nominee | Former Speaker of the Assembly
    3 Times Governor of [definition=2]Astoria State[/definition]
    Record: Longest consecutive Term and most days in office as Governor of [definition=2]Astoria State[/definition]

  • Ich gehe davon aus, dass sich der Beklagte selbst vertritt. Daher bestätige ich, dass sich alle Verfahrensbeteiligten anwesend gemeldet haben.


    Gibt es von Seiten des Beklagten formale Einwände gegen die Klage? Ich gebe ihm Zeit, diese innerhalb von 24 Stunden ab jetzt zu formulieren.

  • Your Honor,


    der Kläger gibt zum Einen in den "Fakten" falsche Tatsachen wieder, wenn er behauptet, dass a) "Nach einem offenkundigen Regelverstoß durch Commoner Sandor Nagy erfolgte entsprechend der Geschäftsordnung eine Verwarnung." und b) "In der Reaktion warf der Beklagte dem Kläger zunächst einen Verstoß gegen die Standing Orders vor, ohne dies begründen zu können." Tatsächlich hat Commoner Nagy gegen keine niedergelegte Regel, an die er gebunden wäre, verstoßen. Ich selbst habe sogar eine sehr eindeutige Begründung für meine Anzeige eines VErstoßes gegen die Standing Orders genannt, unter Angabe der Fundstelle.


    Den wahrheitswidrigen Behauptungen des Klägers muss ich daher entschieden entgegentreten.


    Es entspricht im Übrigen den Tatsachen, dass der Kläger willkürlich handelt und eine Willkürherrschaft ausübt. Denn er ist zwar demokratisch durch Wahl legitimiert gewesen - weshalb er nach anerkannter Definition eben "herrscht" -, übt diese Herrschaft aber oft willkürlich aus, indem er nur gegen ihm unliebsame Personen Sanktionen ausspricht, nicht gegen ihm sympathische Personen, vor allem aber nicht gegen sich selbst.


    Ich stelle daher infrage, dass ich überhaupt eine strafbare Handlung begangen habe.


    Die Bundesverfassung normiert unter anderen: "Niemand soll verurteilt werden ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln." Da ich jedoch weder angezeigt worden bin noch anderweitig strafrechtliche Ermittlungen gegen mich eröffnet worden sind, gilt die Unschuldsvermutung. Das Gericht kann mich nicht für eine Handlung zivilrechtlich belangen, die der Kläger unter Missachtung der Unschuldsvermutung und unter Umgehung der Strafbehörden und -gerichte aus dem Strafrecht heraus konstruiert hat. Dies wäre ein Bruch meiner durch die Verfassung garantierten Rechte auf einen fairen Prozess und auf Zugang zu allen Rechtsmitteln.


    Ich beantrage, die Klage abzuweisen.



  • District Court of Astoria State
    (Federal District Court for the Disctrict of Astoria State)


    Flint - July 6th, 2013
    Civil Case
    Quinn Michael Wells vs. Zefram Thyssen


    Opening of Charge


    Hiermit ergeht folgende Entscheidung über den Antrag zur Abweisung der Klage:


    1. In einem Zivilverfahren können keine Entscheidungen getroffen werden, die in die Zuständigkeit von Strafverfahren fallen.


    2. In einem Zivilverfahren können strafrechtliche Tatbestände nur dann als rechtlicher Rahmen gelten, wenn zu ihnen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.


    3. Die Klage wird abgewiesen.


    Begründung
    Der Kläger gab als rechtliche Basis den Verleumdungsparagraphen aus dem FPC an (Chapter 2, Article VI, Sec. 2 lit. 1, FPC). Der Beklagte beantragte daraufhin, die Klage abzuweisen. Das Gericht folgt bei ihrer Entscheidung den Argumenten des Beklagten. Wer einen strafrechtlichen Tatbestand, wie die Verleumdung, aufzuklären wünscht, muss dafür ein Strafverfahren in Gang setzen, im Klartext eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen. Der Kläger setzt einerseits bereits das Urteil in einem entsprechenden Verfahren voraus, wenn er im Rahmen seines Antrages festhält, dass der Beklagte gegen den Verleumdungsparagraphen verstoßen habe. Da ein entsprechendes Urteil dem Gericht nicht vorliegt, liefe dies allerdings der Unschuldsvermutung entgegen. Setzt der Kläger ein Urteil andererseits nicht als gegeben voraus, verlangt er von der Zivilkammer eine Entscheidung zu treffen, die ihr gem. Chapter III, Art. II, Sec. 2 FJA nicht zusteht. Daher war die Klage abzuweisen.


    Bei meiner Entscheidung spielte dabei keine Rolle, inwieweit die vom Kläger dargebrachten Fakten tatsächlich Fakten sind oder Behauptungen, wie der Beklagte ausführte. Denn diese Entscheidung liegt, wie bereits ausgeführt, nicht im Rahmen der Entscheidungsbefugnis dieser Kammer.




    (Donald Saltzman)
    Federal Judge

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