Libertas vs. Sanderson, President of the Senate

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  • Der Antragsteller:
    Mr. Gaius Libertas,
    Vice President Nominee


    Der Antragsgegner:
    Daryll Kyle Sanderson,
    President of the United States Senate



    Hiermit beantragt der Antragsteller die Erteilung eines Writ of Mandamus zur Eröffnung des Hauptverfahrens.


    Der Antrag richtet sich auf die folgenden Feststellungen durch den United States Supreme Court:
    1. Das Aufschieben der Wahl zum Amt des Vizepräsidenten verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz.
    2. Das Aufschieben der Wahl zum Amt des Vizepräsidenten verstößt ferner gegen das Unverzüglichkeitsgebot.



    Begründung der Zuständigkeit des Supreme Court
    Der Antragssteller bringt vor, in seinem verfassungsmäßigen Recht auf Gleichbehandlung aus Art. II Sec. 2 Ssec. 1 Alt. 2 USC verletzt zu sein.
    Außerdem rügt er die Verschleppung und dadurch die Verletzung des Rechtes auf eine unverzügliche Behandlung seiner Angelegenheiten, welches dem Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit entspringt.
    Gem. Art. V Sec. 3 Ssec. 1 Pt. 3 USC ist der Oberste Gerichtshof zuständig für "Beschwerden, welche von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein."


    Tatsächliche Umstände:
    Der Antragsteller ist Bürger der Vereinigten Staaten von Astor und wurde von der Präsidentin der Vereinigten Staaten am 27.11.2014 für das Amt des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten nominiert. Anstatt wie bei jedem anderen Kandidaten für das Amt zuvor unverzüglich im Senat einen Wahlgang durchzuführen, hat der Antragsgegner diesen bis zum 10.12.2014 aufgeschoben.


    Rechtliche Umstände:
    1. Der Antragssteller ist seit dem 12.11.2014 Staatsbürger der Vereinigten Staaten.
    2. Er wurde am 27.11.2014 gem. Amdt. II Ssec. 4 USC von der Präsidentin für das Amt des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten nominiert.
    3. Der Antragsgegner lehnte die Durchführung eines unverzüglichen Wahlganges ab, weil der Antragssteller nicht die zeitlichen Voraussetzungen des Art. I Sec. 4 Ssec. 2 No. 1 FEA erfülle.
    4. Der Antragssteller ist wie viele vor ihm ein Kandidat für das Amt des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten gem. Amdt. II Ssec. 4 USC. Bei jedem anderen Kandidaten ist seit dem Inkrafttreten des Amdt. II USC unverzüglich der Wahlgang durchgeführt worden. Beim Antragssteller ist das nicht der Fall. Er ist diesbezüglich ungleich behandelt. Wartezeit ist Lebenszeit. Daher ist diese Ungleichbehandlung für ihn nachteilig.
    5. Der Antragsgegner beruft sich für diese Ungleichbehandlung auf Art. I Sec. 4 Ssec. 2 No. 1 FEA. Norm wie auch der gesamte Federal Election Act sind jedoch nicht einschlägig, da Amdt. II Ssec. 4 USC hinreichend konkret ist, keiner Konkretisierung durch Gesetz bedarf und der FEA nur die ordentlichen Wahlen zum Präsidenten, Vizepräsidenten und Kongress der Vereinigten Staaten betrifft, nicht jedoch durch den Kongress gem. Amdt. II USC.
    6. Dies wird bestärkt durch die Personalie des Timothy Jeremiah Kelvin: Die 28 Tage-Frist besteht nachweisbar mindestens seit dem 22.12.2010 (Verkündungsformel), was sich mit der Notifikation vom 15.12.2010 deckt. Sie galt also auch am 18.04.2012, an welchem Timothy Jeremiah Kelvin eingebürgert, nominiert und auch unverzüglich abgehandelt worden ist. Auch gegenüber diesem wurde der Antragssteller ungleich behandelt und auch dies ist für ihn nachteilig.
    7. Die Ungleichbehandlung ist somit nicht gerechtfertigt.
    8. Aus der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung in zeitlicher Hinsicht erwächst auch die Verletzung des Unverzüglichkeitsgebotes als auch die Verletzung des Rechtes zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.



    Astoria City, December 8th, 2014
    Lindsey McDonald


    POWER OF ATTORNEY


    Hiermit bevollmächtige ich


    Attorney-at-law Lindsey McDonald


    mich in der Angelegenheit


    Libertas vs. the President of the Senate


    in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.



    Gaius Libertas
    December 7th, 2014


  • Office of the Chief Justice of the Supreme Court


    Libertas v. The President of the U.S. Senate


    ON PETITION FOR A WRIT OF MANDAMUS


    Der Antrag auf Erteilung eines Writ of MANDAMUS wurde zugestellt.


    Der Antragsgegner wurde aufgefordert, ausschließlich schriftlich innerhalb von drei Tagen, also bis 11.12.2014, 24:00, zum Antrag ein Statement of Defense zu verfassen und einzureichen.



    Arroyo,
    Chief Justice of the Supreme Court

  • Statement of Defense


    In dem Prozess Libertas ./. the President of the Senate meldet sich die Kanzlei Umbrella Legal hiermit als Prozessbevollmächtigte des Präsidenten des Senats der Vereinigten Staaten. Schriftliche Vollmacht liegt an.


    Wir beantragen für den Antragsgegner:


    1. Die Erteilung eines Writ of Mandamus abzulehnen.
    2. Für den Fall, dass ein Writ of Mandamus erteilt wird, die Klage abzuweisen.


    Begründung:


    1.


    Unbeschadet des Umstandes, dass die Parteien sich im Vorfeld auf eine gerichtliche Klärung der prozessgegenständlichen Rechtsfrage geeinigt haben, ist der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung dieses Rechtsstreits in erster Instanz nicht zuständig.


    Zwar weist Article V Section 3 Subsection 1 third en dash U.S. Constitution dem Supreme Court die Aufgabe zu, "in Bezug auf Beschwerden, welche von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein", zu entscheiden.


    Allerdings hat der Gesetzgeber durch Chapter 2 Article I Section 2 und Article II Federal Judiciary Act - welche die Zuständigkeiten des Obersten Gerichtshofes als Gericht erster Instanz sowie Berufungsgericht letzter Instanz gegeneinander abgrenzen - effektiv die Regelung aufgestellt, dass wer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein, zunächst Rechtsschutz vor dem örtlich zuständigen Bundesdistriktgericht und wenn dieses seinem Begehren nicht abhelfen kann dem örtlich zuständigen Bundesberufungsgericht zu suchen hat. Erst wenn auch dieses seinem Begehren nicht abhelfen kann, kann schließlich in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof angerufen werden.


    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn durch sie wird das verfassungsgemäße Recht eines Beschwerdeführers nicht geschmälert, seine Sache vor dem Obersten Gerichtshof mit der Bitte um Abhilfe vorzutragen. Ihm wird dazu lediglich auferlegt nachzuweisen, dass kein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Gericht seiner Beschwerde abhelfen konnte. In letzter Instanz steht ihm jedoch - wenn er sich nach Ausschöpfung des Instanzenweges durch Bundesdistriktgericht und Bundesberufungsgericht noch immer in einem seiner verfassungsgemäßen Rechte verletzt sieht - unbeschadet der Gang vor den Obersten Gerichtshof offen.


    Die Annahme, dass jede Behauptung, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in einem seiner verfassungsgemäßen Rechte verletzt worden zu sein zu einem unmittelbaren Gang vor den Obersten Gerichtshof berechtigte, führte unweigerlich zu einer Überlastung des Obersten Gerichtshofes und machte die - von der Verfassung ebenfalls vorgesehenen - Bundesdistriktgerichte und Bundesberufungsgerichte in praktisch jedem Zivilprozess zwischen einem Einwohner der Vereinigten Staaten und einem Organ oder Amtsträger des Bundes faktisch überflüssig. Denn letztlich lässt sich jeder von einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Vereinigten Staaten, eines ihrer Organe oder einen ihrer Amtsträger zu richtende Klage auf ein verfassungsgemäßes Recht des Klägers zurückführen.


    Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Article V Section 3 Subsection 1 third en dash U.S. Constitution. Diese Norm stellt lediglich sicher, dass jeder der gegen eine von ihm behauptete Verletzung seiner verfassungsgemäßen Rechte durch die staatliche Gewalt keine andere rechtsstaatliche Abhilfe erlangen kann, sich als letztes Mittel schließlich an den Obersten Gerichtshof wenden kann. Ein Recht, sein Anliegen dem Obersten Gerichtshof vorzutragen ohne zuvor andere gesetzlich vorgesehene Abhilfe gesucht zu haben, schafft diese Norm nicht.


    Da auch ansonsten keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gemäß Chapter 2 Article II Sections 2, 3, 4 oder 6 Federal Judiciary Act gegeben ist, kann ein Writ of Mandamus nicht erteilt werden. Zuständiges Gericht in erster Instanz ist vielmehr - da der Kläger seinen Wohnsitz in Assentia hat - gemäß Chapter 3 Article II Section 6 Subsection 4 das Bundesdisktriktgericht für den Distrikt von Assentia.


    2.


    Der Kläger war vor 10. Dezember 2014, 0 Uhr, gemäß Article I Section 4 Subsection 2 No. 1 Federal Election Act nicht zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten wählbar.


    Die Verfassung der Vereinigten Staaten trifft selbst keinerlei Bestimmungen, wer zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten wählbar ist. Somit wäre rein von Verfassungs wegen selbst ein ausländischer Staatsangehöriger wählbar, der sich noch niemals in seinem Leben in den Vereinigten Staaten aufgehalten hat und deren Staatsgebiet zwecks seiner Angelobung überhaupt erstmals betritt.


    Das kann nicht der Willen der Verfassung sein. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass diese davon ausgeht, dass diese hinsichtlich des passiven Wahlrechts zum Amt des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten durch einfaches Gesetz ergänzt wird. Also durch einfaches Gesetz geregelt wird, wer - ob in einer regulären Wahl, oder einer Nachwahl - zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten wählbar ist.


    Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber in Gestalt des Federal Election Act getroffen, welcher bestimmt, dass zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten wählbar ist, wer seit mindestens 28 Tagen die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt.


    Es ist schon denklogisch nicht haltbar anzunehmen, dass der Federal Election Act als notwendiges verfassungsergänzendes Gesetz hier differenzieren will, wer unter welchen Umständen - also entweder in einer regulären Wahl durch von den Bevölkerungen der Bundesstaaten bestimmten Wahlleute oder einer Nachwahl durch den Senat der Vereinigten Staaten - zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten wählbar ist.


    Denn egal durch welches Verfahren ein Vizepräsident der Vereinigten Staaten in sein Amt gewählt wird, seine Aufgaben, Rechte und Pflichten sind stets die gleichen. Es wäre denklogisch widersinnig anzunehmen, dass nur ein durch von den Bevölkerungen der Bundesstaaten bestimmte Wahlleute bestimmter Vizepräsident Staatsbürger der Vereinigten Staaten und das seit mindestens einem bestimmten Zeitraum sein muss, ein auf Vorschlag des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom Senat nachgewählter Vizepräsident jedoch jede beliebige (unterstellt aber mindestens geschäftsfähige) Person sein könnte. Für eine solche Differenzierung bietet schon die Verfassung keinen vernünftigen Grund, und ein solcher lässt sich ebenso wenig aus dem Federal Election Act als verfassungsergänzendem Gesetz herleiten.


    Vielmehr bestimmen schon Article I Section 1 Subsection 1 und 2 Federal Election Act, dass dieses Gesetz für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen auf Bundesebene gilt, und dass dazu u. a. die Wahl des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten gehört. Damit stellt dieses Gesetz klar, dass es die notwendigen und in der Verfassung nicht enthaltenen Regelungen trifft, wer genau zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten wählbar ist. Der Kläger erfüllt diese Bedingungen erst seit dem 10. Dezember 2014, 0 Uhr.


    Zur Begründung einer Ausnahme von den Bestimmungen gemäß Article I Section 2 Subsection 2 No. 1 Federal Election Act kann er sich dabei aus zweierlei Gründen nicht auf frühere entsprechende Entscheidungen des Kongresspräsidiums berufen:


    Denn erstens ist dieses gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten gar nicht befugt, Recht zu schöpfen. Das können nur der Kongress als Ganzes durch den Beschluss von förmlichen Gesetzesvorschlägen, sowie nach den Prinzipien des Gemeinen Rechts die Gerichte durch die Schaffung von Präzedenzfällen, soweit kein gesetzlich kodifiziertes Recht entgegensteht. Das Kongresspräsidium allein kann durch Entscheidungen zum Geschäftsgang keine Präzedenzfälle setzen, und der Kongress kann solche auch nicht konkludent bestätigen, indem er über einen rechtswidrige Beschlussvorschlag abstimmt. Nur der Kongress als Ganzes kann Recht setzen, indem er eine nach dem im Zeitpunkt der Abstimmung fömnlich zulässige Beschlussvorlage mit der erforderlichen Mehrheit annimmt, oder die Gerichte, indem sie eine Rechtsfrage entscheiden, die gesetzlich nicht kodifiziert ist.


    Und zweitens gibt es - auch gestützt auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz - keine "Gleichheit im Unrecht." Selbst wenn 99 nach dem Gesetz nicht zum Amt des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten wählbare Personen dem Senat oder auch dem Volk zur Wahl gestellt wurden, kann die 100. nach dem Gesetz ebenso wenig wahlberechtigte und darum als Kandidat zurückgewiesene Person gestützt auf diese Vorgänge nicht verlangen, ebenso zur Wahl gestellt zu werden.


    Gemäß dem Gleichheitsgrundsatz darf niemandem verwehrt werden, was einem anderen gewährt wurde und das ihm gemäß dem Gesetz ebenso zusteht. Niemand kann gestützt auf dieses Prinzip jedoch verlangen, dass ihm gewährt wird, was ihm gemäß dem Gesetz nicht zusteht, nur weil es anderen, denen es ebenso nicht zustand, gewährt wurde. Denn dabei wird nicht zu seinen Ungunsten das Gesetz gebrochen, sondern wurde das Gesetz zu Gunsten anderer gebrochen. Das hebt das Gesetz jedoch nicht auf. Niemand hat Anspruch darauf, durch Unrecht begünstigt zu werden, weil zuvor bereits andere durch Unrecht begünstigt wurden.


    Der Beklagte hat mit seiner Entscheidung so gehandelt, wie Verfassung und Gesetze ihn alternativlos zu handeln verpflichten. Die Klage ist somit abzuweisen.


    Valentine
    Attorney-at-Law

    POWER OF ATTORNEY


    Hiermit bevollmächtige ich


    Attorney-at-law Jill Valentine


    mich in der Angelegenheit


    Libertas vs. the President of the Senate


    in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate


    December 9th, 2014


  • In dem Verfahren

      Libertas
      - Plaintiff -


    versus

      the President of the U.S. Senate
      - Defendant -


    - PER CURIAM -
    Entschieden: 15.12.2014



    über den


    Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus


    darauf gerichtet, ein Verfahren über die folgenden Feststellungen zu eröffnen:


      1. Das Aufschieben der Wahl zum Amt des Vizepräsidenten verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz.
      2. Das Aufschieben der Wahl zum Amt des Vizepräsidenten verstößt ferner gegen das Unverzüglichkeitsgebot.


    ergeht folgende

    Court Order:


    [list]Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus wird zurückgewiesen.


    So wurde es angeordnet.




    R E A S O N S :


    I.
    1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Kläger gestellt.
    2. Die Entscheidung über die Nichterteilung des Writs wurde vom Gericht nach Würdigung der Argumente beider Parteien auf der Grundlage von Article IV Section 2 Subsections 5 SCOTUS Act gefällt.


    II.
    1. Der Antragssteller bringt vor, in seinem verfassungsmäßigen Recht auf Gleichbehandlung aus Art. II Sec. 2 Ssec. 1 Alt. 2 USC verletzt worden zu sein.
    2. Außerdem rügt er die Verschleppung und dadurch die Verletzung des Rechtes auf eine unverzügliche Behandlung seiner Angelegenheiten, welches dem Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit entspringe.
    3. Gem. Art. V Sec. 3 Ssec. 1 Pt. 3 USC sei der Oberste Gerichtshof zuständig für "Beschwerden, welche von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein.
    4. Der Antragsteller ist Bürger der Vereinigten Staaten von Astor und wurde von der Präsidentin der Vereinigten Staaten am 27.11.2014 für das Amt des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten nominiert. Anstatt wie bei jedem anderen Kandidaten für das Amt zuvor unverzüglich im Senat einen Wahlgang durchzuführen, habe der Antragsgegner diesen bis zum 10.12.2014 aufgeschoben.



    III.
    1. Der Antragsgegner legt dar, dass, unbeschadet des Umstandes, dass die Parteien sich im Vorfeld auf eine gerichtliche Klärung der prozessgegenständlichen Rechtsfrage geeinigt haben, der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung dieses Rechtsstreits in erster Instanz nicht zuständig sei.
    2. Zwar weise Article V Section 3 Subsection 1 third en dash U.S. Constitution dem Supreme Court die Aufgabe zu, "in Bezug auf Beschwerden, welche von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein", zu entscheiden. Allerdings habe der Gesetzgeber durch Chapter 2 Article I Section 2 und Article II Federal Judiciary Act - welche die Zuständigkeiten des Obersten Gerichtshofes als Gericht erster Instanz sowie Berufungsgericht letzter Instanz gegeneinander abgrenzen - effektiv die Regelung aufgestellt, dass wer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein, zunächst Rechtsschutz vor dem örtlich zuständigen Bundesdistriktgericht und wenn dieses seinem Begehren nicht abhelfen kann dem örtlich zuständigen Bundesberufungsgericht zu suchen habe. Erst wenn auch dieses seinem Begehren nicht abhelfen könne, könne schließlich in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof angerufen werden.
    3. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn durch sie werde das verfassungsgemäße Recht eines Beschwerdeführers nicht geschmälert, seine Sache vor dem Obersten Gerichtshof mit der Bitte um Abhilfe vorzutragen. Ihm werde dazu lediglich auferlegt nachzuweisen, dass kein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Gericht seiner Beschwerde abhelfen könne. In letzter Instanz stehe ihm jedoch - wenn er sich nach Ausschöpfung des Instanzenweges durch Bundesdistriktgericht und Bundesberufungsgericht noch immer in einem seiner verfassungsgemäßen Rechte verletzt sehe - unbeschadet der Gang vor den Obersten Gerichtshof offen.


    IV.
    1. Das Gericht schließt sich der Argumentation des Beklagten an.
    2. Es ist nicht Sinn und Zweck von Article V Section 3 Subsection 1 dash 3 U.S. Constitution, dass jede Behauptung, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in einem seiner verfassungsgemäßen Rechte verletzt worden zu sein zu einem unmittelbaren Gang vor den Obersten Gerichtshof berechtigte. Diese Norm stellt lediglich sicher, dass jeder der gegen eine von ihm behauptete Verletzung seiner verfassungsgemäßen Rechte durch die staatliche Gewalt keine andere rechtsstaatliche Abhilfe erlangen kann, sich als letztes Mittel schließlich an den Obersten Gerichtshof wenden kann. Ein Recht, sein Anliegen dem Obersten Gerichtshof vorzutragen ohne zuvor andere gesetzlich vorgesehene Abhilfe gesucht zu haben, schafft diese Norm nicht.
    3. Insbesondere die gesetzlichen Regelungen des Federal Judiciary Act bezüglich der Erst- und Letztinstanzlichen Zuständigkeiten der Bundesgerichte und des Obersten Bundesgerichtshofes legen die Zuständigkeit dieser Angelegenheit zunächst in die Hände des Bundesdistriktgerichts von Assentia.
    4. Da insbesondere durch Gesetz Bundesdistriktgerichte und Bundesberufungsgerichte eingesetzt und durch Richter besetzt und arbeitsfähig sind, ist der vorliegende Fall im Fall der Fälle durch den Obersten Gerichtshof letztinstantlich zu entscheiden.
    5. Aufgrund der oben dargelegten Fakten und Ausführungen war die Erteilung eines Writ of Mandamus vor dem Obersten Gerichtshof folglich abzulehnen.



    Arroyo, CJ, verfasste eine Begründung, der sich Floyd, J anschloss. Dunn, J war aufgrund von Abwesenheit an dieser Entscheidung nicht beteiligt.

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