Baumgartner ./. Morgan, Director of the USEO

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  • Wie stehen Sie denn, Herr Kollege, zu der Ihnen durch die Antragsgegnerin vorgehaltenen Verbindung zur unterlegenen Präsidentschaftskandidatin?


    Dazu kann ich Ihnen folgendes antworten, geschätzter Kollege: Ja, ich stehe in Verbindung zu Erika Varga, genau so wie Sie in Verbindung zu David Clark stehen und so wie Ms. Morgan selbst in Verbindung zu Alexander Xanathos steht.


    Ich kann nur noch einmal betonen, dass der Ausgang dieses Verfahrens weder auf mich, noch auf Ms. Varga einen Einfluss haben wird.

    Richard Ravensbourgh
    former Associate Justice of the United States Supreme Court

  • Director Morgan, stützen Sie Ihren Antrag auf weitere Gründen oder nur aufgrund der persönlichen Nähe zur Kandidatin Erika Varga?
    Bezweifeln Sie denn die Fähigkeit von Justice Ravensbourgh, trotz dieser Verbindung unter Beachtung des geltenden Rechts allein auf Tatsachen gestützt, zu entscheiden?
    Falls Sie solche Zweifel hegen: Gibt es dafür Indizien oder gar Beweise, die über die bloßen Tatsachen hinausgehen?

  • Mr. Chief Justice,


    das Gesetz benennt in Ch. I Art. III Sec. 8 Ssec. 1 No. 1 & 2 FJA die Umstände, unter denen ein Richter per Gesetz von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen ist, weil das Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass die Nähe einer Person zu einer Sachfrage das Urteilsvermögen trübt.


    Würde Justice Ravensbourgh einem der beiden Umstände unterfallen, spielt die Beurteilung und Einschätzung der am Verfahren Beteiligten keine Rolle, da das Gesetz vermutet und diese gesetzliche Vermutung kann kein Mensch mit noch so guter Argumentation aufgrund noch so guter objektiver Gründe widerlegen.


    Fraglich ist doch nun nicht, ob diese Umstände bei Justice Ravensbourgh vorliegen, denn das tun sie aufgrund des engen Tatbestandes nicht, was ich ja auch nie behauptet habe. Fraglich ist doch vor allem, wie No. 3 zu bewerten ist. Die dort beschriebenen Umstände können schon aus systematischen Gründen nicht so eng gefasst sein, wie No. 1 & 2, denn sonst würden sie ja diesen unterfallen. Der Tatbestand ist offener gefasst, er ist normativ. 1 & 2 sind deskriptiv.


    Dieses Gericht muss letztlich entscheiden, wie offen er zu verstehen ist. Wenn es entscheidet - so wie Justice Ravensbourgh es angedeutet hat - dass der Tatbestand genauso eng zu halten ist, wie bei den deskriptiven No. 1 & 2, dann ist es eine zahnlose Norm, die keine Wirkung entfaltet und foglich überflüssig ist. Denn mir fällt bei besten Willen kein Fall ein, der so eng wie No. 1 & 2 wäre, aber keinem von diesen unterfällt.


    Selbst bei Ehepartnern und Familienangehörigen - kurzum alle, bei denen eine Person im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte - wäre der Fall nicht weiter, sondern sogar noch enger als bei No. 1, denn aus der DU ist mir die Person der Madonna Ritchie bekannt, die mit mehreren anderen Personen (die nicht ihre eigenen IDs waren) verheiratet war.


    ---


    Mr. Chief Justice,


    unabhängig davon möchte ich im Sinne der Prozessökonomie vorschlagen, dass ich meine eigenen Zeugen selbst befrage und dem Gericht nur das Protokoll verlese oder dem Gericht übergebe. Sollten Einsprüche der Gegenseite aufkommen, kann das Gericht selbst die entsprechenden Aussagen streichen. Zur Not kann das Gericht natürlich auch den Zeugen laden und unter Eid seine Bestätigung des Protokolls verlangen.

  • Director Morgan,
    auf meine Fragen sind Sie leider nicht eingegangen. Möchten Sie das nachholen?


    Counselor Witfield, möchten Sie zum Befangenheitsantrag noch Stellung nehmen? - Ich bitte Sie, Stellung zum Verfahrensvorschlag der Beschwerdegegnerin zu nehmen.

  • Mr Baumgartner, verzeihen Sie, dass ich Ihre Wortmeldung überhört hatte - ich möchte die Antwort nachholen.
    Ich werde auf Ihre Frage nicht antworten, da das Gesetz eine Befragung von Richtern im Verfahren nach persönlichen Meinungen ohne konkreten Anlass schlicht nicht vorsieht und ich verhindern möchte, dass daraus irgendetwas abgeleitet wird. Ich bitte da sehr um Ihr Verständnis. Die Verfahrensinstrumente bleiben Ihnen selbtredend mit allen möglichen Rechtsfolgen unbenommen.

  • Director Morgan, nachdem Sie zum Hauptverfahren unterdessen nun schon tätig waren, erlaube ich mir, meine Fragen zu wiederholen:


    Bezweifeln Sie denn die Fähigkeit von Justice Ravensbourgh, trotz dieser Verbindung unter Beachtung des geltenden Rechts allein auf Tatsachen gestützt, zu entscheiden?
    Falls Sie solche Zweifel hegen: Gibt es dafür Indizien oder gar Beweise, die über die bloßen Tatsache, dass die persönliche Nähe besteht, hinausgehen?

  • Mr. Chief Justice,


    der Antrag auf Befangenheit impliziert einen Zweifel an der Objektivität. :) Ich würde ihn nicht stellen, wenn der Zweifel nicht bestünde.
    Ich habe meinen Antrag gestellt und hinreichende Gründe angeführt, gesetzlicher und tatsächlicher Art. Ihre Wertung überlasse ich dem Gericht.

  • Handlung

    Verliest die Entscheidung über den Befangenheitsantrag.





    1-8 Muffley Square, Astoria City | January 31st, 2016



    In the case


    Baumgartner, Kevin
    (residing in Assentia)

    - Petitioner -


    versus


    Morgan, Lilah
    Director of the USEO

    - Respondent -


    - PER CURIAM -
    Decided: 31st of January 2016



    on the



    Motion to declare Conflict of Interest concerning Justice Richard Ravensbourgh


    the Supreme Court of the United States makes the following


    O R D E R




      1. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
      2. Justice Ravensbourgh wird nicht von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen.


    It is so ordered.



    O P I N I O N
    of the Court


    I.


    1. Jede Partei kann beantragen, einen Richter von der Mitwirkung am Verfahren auszuschließen, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt (Chp. 1, Art. III, Sec. 8, Ssc. 3 FJA). Der Antrag erledigt sich, wenn der Richter sich selbst von der Mitwirkung am Verfahren ausschließt.
    2. Im vorliegenden Verfahren ist die Antragstellerin Beschwerdegegnerin und damit Verfahrenspartei. Justice Ravensbourgh lehnte es ab, sich selbst auszuschließen.
    3. Der Antrag ist somit zulässig.


    II.


    1.
    a) Die Antragstellerin sieht einen Interessenkonflikt im Sinne der Chp. 1, Art. III, Sec. 8, Ssc. 1, Num. 3 FJA gegeben und begründet dies mit der engen persönlichen Beziehung zur Person der Erika Varga, die an der verfahrensgegenständlichen Wahl zum Präsidenten als Kandidatin teilgenommen hat. Die bloße Änderung des Wahlergebnisses ohne konkrete Auswirkungen auf die in der Wahl tatsächlich gewählte Person sei bereits ein Vorteil für ebendiese und könne durch den Ausgang des Verfahrens möglicherweise erreicht werden.
    b) Die Vorschrift der Chp. 1, Art. III, Sec. 8, Ssc. 1, Num. 3 FJA sei als Auffangtatbestand weiter zu interpretieren als die nicht einschlägigen strukturell vorgehenden Vorschriften und sei im Gegensatz zu ebendiesen einer Beurteilung offen.
    Dabei sei zu beachten, dass das Gesetz für bestimmte und sehr enge persönliche Näheverhältnisse (zu einer Verfahrenspartei) oder dem möglichen Gewinn eines persönlichen Vorteils aus der Verfahrensentscheidung einen Interessenkonflikt von Gesetzes wegen annimmt. Dies habe als Maßstab für die Beurteilung zu dienen.
    c) Dementsprechend sei die Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit von Justice Ravensbourgh aus objektiv nachvollziehbaren Gründen zu bezweifeln, es läge ein Interessenkonflikt vor.


    2. Justice Ravensbourgh macht eine enge Auslegung der Regeln für den Interessenkonflikt geltend, die der Gesetzgeber gewollt habe, um die Funktionsfähigkkeit des Justizsystems zu erhalten.
    Er lehnt einen selbstständigen Ausschluss vom Verfahren ab und sieht darüber hinaus in rein statistischen Tatsachen keinen Vorteil für eine Person, die zu ihm persönlich nahesteht.


    3. Der Beschwerdeführer im Hauptverfahren sieht keinen Anlass für einen Interessenkonflikt.


    III.


    1. Das Gericht schließt sich der Einschätzung der Antragstellerin an, dass es sich bei der Bestimmung der Chp. 1, Art. III, Sec. 8, Ssc. 1 Nr. 3 FJA um eine Auffangbestimmung handelt, die andere, vom Gesetz sonst nicht erfasste Umstände der fehlenden Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit einbezieht.


    2. Es folgt der Auffassung der Antragstellerin insoweit, dass durch ein persönliches Näheverhältnis zwischen einem Richter und einer Person, die am Verfahren anderweitig beteiligt ist oder vom Ausgang eines Verfahrens profitieren könnte, eine ähnliche Situation entstehen könne, die in den Fällen des Chp. 1, Art. III, Sec. 8, Ssc. 1, Num. 1 und 2 FJA zum gesetzlichen Ausschluss vom Verfahren führen würde.


    3. Der Charakter einer weit gefassten Auffangbestimmung erfordert es jedoch, dass an die Stärke der Beweismittel oder Indizien höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer engeren Fassung des Wortlautes erforderlich wäre. Dies ist auch erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Rechtssystems zu garantieren.
    Ausreichende Nachweise könnten beispielsweise frühere Verhaltensweisen des Richters selbst oder seiner sozialen Gruppe zugehöriger Personen sein, die darauf hindeuten, dass der betreffende Richter nicht in der Lage ist, trotz seiner persönlichen Nähe zu einer Person, die am Verfahren anderweitig beteiligt ist oder vom Ausgang eines Verfahrens profitieren könnte unter Beachtung des geltenden Rechts allein auf Tatsachen gestützt, zu entscheiden. Diese Beweise und Indizien sind durch das Gericht in seiner Entscheidung zu berücksichtigen und nachvollziehbar zu bewerten.


    4. Die Antragstellerin hat hier neben der bloßen Tatsache, dass eine persönliche Nähe zwischen Justice Ravensbourgh und Erika Varga besteht, schon keinerlei Beweise oder Indizien vorgebracht, die an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit ausreichend starke Zweifel erwachsen lassen.
    Die Entscheidung über die Frage, ob tatsächlich Vorteile für eine dem Richter nahestehende Personen aus dem Urteil möglich ist, kann folglich dahinstehen.


    5. Der Antrag ist somit unbegründet.



    Morman, Chief Justice, delivered the Opinion of the Court according to Chp. 1, Art. III, Sec. 8, Ssc. 3, Num. 1 FJA.


    For the Court



    Chief Justice of the United States

  • Your Honor,


    nach reiflicher Überlegung und im besten Interesse meines Mandanten beantrage ich den Ausschluss von Chief Justice John Morman von der anhängigen Wahlbeschwerde wegen des Verdachts der Befangenheit nach Ch. I Art. III Sec. 8 Ssec. 1 FJA.


    Chief Justice Morman steht mit dem Kandidaten für das Repräsentantenhaus, David Jonathan Clark, in direkter ID-Verbindung.
    Gegenstand dieses Wahleinspruches ist das Wahlrecht von Mr. William Tolland, der bekanntlich ein registriertes Mitglied der Demokratischen Partei ist. Der Kandidat David Clark gehört der selben politischen Partei an. Es ist mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass eine Wahlteilnahme von Mr. Tolland zugunsten von Mr. Clark ausgegangen ist. Mr. Clark hat somit ein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens, da er im Falle der Wiederholung der Repräsentantenhauswahl mit weniger Stimmen und damit weniger Mandaten zu rechnen hat, als ihm nach dem festgestellten amtlichen Endergebnis
    zugebilligt wurden.

  • Counselor,
    ich nehme Ihren Antrag zur Kenntnis und verstehe ihn so, dass Sie sich auf den in Nummer 3 niedergelegten Auffangtatbestand beziehen. Davon ausgehend äußere mich dahingehend, dass ich mich unter Anwendung der im Beschluss vom 31.01.16 über die Befangenheit von Justice Ravensbourgh dargelegten Überlegungen nicht als voreingenommen oder parteiisch ansehe.


    Dennoch werde ich mich dem weiteren Verfahren solange enthalten, bis über den Antrag auf Feststellung eines Interessenkonflikts entschieden wurde.

  • Counselor,
    dass Nummer 2 sich nur auf meine Person und nicht auf Personen aus meiner sozialen Gruppe bezieht, ergibt sich in meinen Augen schon aus dem Kontext der Norm - wäre es inbegriffen würde die Formulierung wie in Nummer 1 lauten. Entsprechend wurde auch der Antrag zur Feststellung des Interessenkonflikts der Gegenseite behandelt. Ich möchte hier für eine einheitliche Handhabung eintreten.

  • Mr. Chief Justice,


    als Gegenseite äußere ich mich mal zum Antrag, wie Mr. Baumgartner das Recht hatte, bei meinem zu sprechen.


    Mr. Daniel Clark hat derzeit 38/112 Stimmen.
    Im schlechtesten Fall würde er auf 34/112 Stimmen fallen und im günstigsten Fall auf 39/112 steigen.
    Das Mr. Clark als einziger Demokrat aus einem breiten Wählerspektrum schöpfen kann, ist unstreitig.
    An seiner Wiederwahl bestehen daher keinerlei Zweifel.


    Es gibt sieben registrierte Demokraten unter den Wählern und Mr. Clark hat 7 * 120 Wählerstimmen erhalten, abzüglich der zwei Mitleidsstimmen, die an John O'Neill und Percival Nunokawa gingen, damit diese die Hürde überspringen konnte, wie dies öffentlich hier erklärt wurde.


    Sie waren mir ja schon in der Kanzlei ein wenig suspekt. Aber dass Sie sich nicht schämen, verehrter Kollege:
    Sie wollen eine Neuwahl, damit Sie dem Wähler, der John O'Neill mit allen Stimmen gewählt hat, ermöglichen wollen, seine Stimmen anders verteilen können, statt sie weggeworfen zu haben, weil der Kandidat nach der Stimmabgabe keine Lust mehr auf das House hatte.


    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

  • Madam Director,


    Zunächst möchte ich Ihnen ebenso wie den anderen in den Prozess involvierten Personen in Erinnerung rufen dass es in diesem Verfahren nicht um die mathematische Verteilung von Stimmen geht, sondern ganz generell um den Zugang zu Wahlen. Rechenbeispiele werden folglich keinen Einfluss auf das Urteil haben, da sie schlicht irrelevant sind.


    Madam Director, bezüglich des Befangenheitsantrages gegenüber Chief Justice Morman frage ich Sie weshalb Sie nicht der Ansicht sind dass mein geschätzter Kollege befangen ist, wo Sie doch einen Befangenheitsantrag gegen meine Person gestellt haben? Worin genau sehen Sie den Unterschied der in Ihren Augen meinen Ausschluss gerechtfertigt hätte, nicht aber jenen meines Kollegen?


    Counselor Witfield,


    Sie haben bekanntlich den Befangenheitsantrag gegen mich nicht unterstützt, worin genau besteht Ihrer Meinung nach der Unterschied zwischen meiner Situation die Sie als unproblematisch erachteten, und jener in welcher sich Chief Justice Morman befindet?


    Ganz allgemein möchte ich die am Verfahren beteiligten Parteien ferner darauf hinweisen, dass das Gericht ebenso wie die Bevölkerung und wohl auch der Kongress an einem zügigen Verfahren interessiert ist, daher gilt von nun an eine Frist von 24 Stunden für Reaktionen der Parteien.


    Über den Antrag betreffend einer einstweiligen Verfügung wird das Gericht zeitnah entscheiden. Ich weise an dieser Stelle auch mit Blick in Richtung des Capitol Hill darauf hin, dass eine Entscheidung zu Gunsten des Antragsstellers gleichbedeutend mit der Aufhebung aller bis dahin in dieser Legislatur getroffenen Entscheidungen des Repräsentantenhauses ist.

    Richard Ravensbourgh
    former Associate Justice of the United States Supreme Court

  • Your Honor,


    zunächst einmal weise ich den Blödsinn, den Director Morgan zuletzt von sich gegeben hat, zurück. Mein Mandant möchte, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Dies geht, eben weil die Vereinigten Staaten das Wahlgeheimnis schützen, nur durch eine Wiederholung der Wahlen. Da ich nicht in die Köpfe der Wähler schauen kann, weiß ich nicht, ob diese nun anders wählen würden. Das muss ich aber auch nicht, denn das Ergebnis einer Wiederholunsgwahl steht hier sicherlich noch nicht im Streit.


    Your Honor,


    im Gegensatz zu Chief Justice Morman stehen Sie nicht in direkter Verbindung zu einem Staatsbürger, der einen unmittelbaren, handgreiflichen Vor- oder Nachteil durch die Entscheidung über den Antrag hätte. Bezüglich der Präsidentenwahl könnte eine Wiederholung im Bezirk Astoria State lediglich einen kosmetischen Einfluß auf das Gesamtergebnis haben ("Eine Stimme zugunsten des Klägers würde zwar nicht den Wahlausgang in Bezug auf die Personen ändern - wie die Beweisaufnahme noch zeigen wird - wohl aber in Bezug auf die Statistik."). Bezüglich der Repräsentantenhauswahl wären für den Staatsbürger, mit dem Sie in Verbindung stehen, keinerlei greifbare, unmittelbare Vor- oder Nachteile gegeben.


    In Hinblick auf Chief Justice Morman sind jedoch nicht kosmetische, sondern die Arbeit des gegenwärtigen Repräsentantenhauses unmittelbar betreffende Auswirkungen - nämlich die konkrete Zusammensetzung - denkbar und wahrscheinlich (die Antragsgegnerin hat mögliche Veränderungen der Mandatszahl benannt), sollte das Hohe Gericht dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers entsprechen.

  • Zunächst möchte ich Ihnen ebenso wie den anderen in den Prozess involvierten Personen in Erinnerung rufen dass es in diesem Verfahren nicht um die mathematische Verteilung von Stimmen geht, sondern ganz generell um den Zugang zu Wahlen. Rechenbeispiele werden folglich keinen Einfluss auf das Urteil haben, da sie schlicht irrelevant sind.


    Your Honor,
    selbst wenn ein Fehler vorläge, so muss er nicht erheblich sein. Stellen Sie sich nur vor, jemand mit einer Wahlberechtigung erlaubt einem anderen, in seinem Namen zu stimmen, indem er ihn den Wahlzettel ausfüllen lässt. Dann hat auch jemand, der nicht an der Wahl teilnehmen dürfte, an der Wahl teilgenommen. Ein Fehler zweifelsohne, aber unerheblich.



    Madam Director, bezüglich des Befangenheitsantrages gegenüber Chief Justice Morman frage ich Sie weshalb Sie nicht der Ansicht sind dass mein geschätzter Kollege befangen ist, wo Sie doch einen Befangenheitsantrag gegen meine Person gestellt haben? Worin genau sehen Sie den Unterschied der in Ihren Augen meinen Ausschluss gerechtfertigt hätte, nicht aber jenen meines Kollegen?


    Your Honor,
    wenn ich Anträge stelle, dann begründe ich diese. Wenn die Gegenseite einen Antrag stellt, nehme ich Stellung dazu.
    Der Chief Justice sieht sich selbst nicht als befangen an und ich habe daran keinen Zweifel.
    Falls der Antragssteller anderer Meinung ist, so hat er als Behaupter zu beweisen und nicht der Leugner zu widerlegen.



    Über den Antrag betreffend einer einstweiligen Verfügung wird das Gericht zeitnah entscheiden. Ich weise an dieser Stelle auch mit Blick in Richtung des Capitol Hill darauf hin, dass eine Entscheidung zu Gunsten des Antragsstellers gleichbedeutend mit der Aufhebung aller bis dahin in dieser Legislatur getroffenen Entscheidungen des Repräsentantenhauses ist.


    Davor muss ich warnen, Your Honor.
    Dieses Gericht kann zwar das Repräsentantenhaus auflösen und Neuwahl anordnen, es kann jedoch nicht die getroffenen Entscheidungen aufheben. Darüber hinaus erlaubt R. 4 FRoPA einstweilige Anordnungen nur im Vorverfahren. Dieser Fall ist jedoch seit dem 29.01.2016 bereits im Hauptverfahren.

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