H.R. 2017-010 - Judicial Reform Bill

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  • THE OFFICE OF THE PRESIDENT OF CONGRESS

    Honorable Members of Congress!


    The Congressman from Bay Lake, NA, has introduced a Bill, which is refered to Congress for considerations.


    The sponsor may raise with the privilege of the first word.


    An amount of 96 hours is reserved for debate. This can be reduced or increased according to the Standing Rules if necessary.



    (Clark)
    Speaker of the House of Representatives


    Judicial Reform Bill
    An Act to substitute the current Federal Judiciary Act, to integrate the Provisions for Jury Procedure in the Federal Rules of Procedure and to simplify and to shorten the regulations.


    Section 1 - Implementation of a new Federal Judiciary Act
    Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:

    Federal Judiciary Act
    An Act to provide for the organisation of the Federal Judiciary and its Jurisdiction.


    Chapter I - General Provisions


    Section 1 - Principles of the Federal Judiciary
    (1) Die Rechtsprechung der Vereinigten Staaten wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Bundesrichter sowie durch Geschworene aus dem Volk ausgeübt. Jedermann hat einen Anspruch auf das gesetzlich bestimmte Gericht und Verfahren.
    (2) Soweit den Staaten nach Bundesrecht die Errichtung von Staatsgerichten zusteht, geht deren Jurisdiktion der des Bundes vor.
    (3) Soweit besondere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit der Streitkräfte vorgesehen sind, gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Ansonsten wird diese Gerichtsbarkeit durch die Bundesgerichte als Militärgericht (Court-martial) ausgeübt.


    Section 2 - Costs
    Die Federal Judges Conference kann Richtlinien über die Höhe von Gerichtskosten (Court Fees) und ihre Erhebung festsetzen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst, die zivilrechtliche Geltendmachung ist jedoch nicht ausgeschlossen.


    Section 3 - Penal Provisions
    (1) Verweigerung der Geschworenenpflicht (Noncompliance of Jury Duty) ist das schuldhafte Entziehen von dem Dienst als Juror in einem Verfahren, entweder im ganzen oder in Teilen durch Tun oder Unterlassen. Es ist ein Vergehen der Klasse C.
    (2) Unerlaubte Äußerung oder Beratung (Illicit Statement or Deliberation) ist das sich Äußern zu einem Fall oder Besprechen eines Falles durch einen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen untereinander vor Beratungsbeginn oder mit einem Außenstehenden vor der Verkündung der Entscheidung. Es ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Ein Bundesgericht der Vereinigten Staaten hat die Befugnis, ohne Beteiligung einer Jury eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse A des Federal Penal Code verhängen, wenn eine Person dieses Gericht missachtet (Contempt of Court), indem
    a) sie eine rechtmäßige Anordnung des Gerichts missachtet oder sich ihr widersetzt,
    b) sie durch Fehlverhalten in den Sitzungssälen oder in unmittelbarer Nähe des Gerichts das Gericht herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft,
    c) sie in einer anderen Art und Weise
    das Gericht herabwürdigt oder angreift. Ein solcher Angriff muss nicht gegen das Gericht selbst gerichtet sein, er kann auch geahndet werden, wenn seine Ausführung die Tätigkeit des Gerichts beeinträchtigt, seinem Ansehen oder den angemessenen Umgangsformen schadet. Dies gilt insbesondere für die Herabwürdigung Verfahrensbeteiligter.
    (4) Ein Bundesgericht kann in seiner Entscheidung ohne Beteiligung einer Jury bestimmen, dass die Missachtung dieser Anordnung (Contempt of Courts' Order) mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse A des Federal Penal Code bestraft wird. Es kann anordnen, dass jeder Verstoß gegen eine Anordnung mit einem Bußgeld oder einer anderen angemessenen Ordnungsstrafe belegt wird.


    Chapter II - The Courts


    Section 1 - Supreme Court of the United States
    (1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Supreme Court of the United States) hat sein Sitz in Astoria City, AS. Der Chief Justice ist dessen Vorsitzender und Oberhaupt der Verwaltung; sofern er verhindert ist, wird er in dieser Funktion durch den dienstältesten Associate Justice vertreten.
    (2) Der Supreme Court entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Sondervoten sind zulässig. Unter Fristsetzung kann eine Entscheidung auch ohne Widerspruch ergehen. Im Falle von Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    (3) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ergehen unmittelbar in Rechtskraft und sind gegen jedermann vollziehbar, sie können nur durch neuerliche Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben werden. Mit Gesetzeskraft ergehen Entscheidungen über die Nichtigkeit einer Norm des Bundes- oder Staatenrechts wegen Verstoß gegen die Bundesverfassung oder Bundesrecht. Die Auslegung der Verfassung durch den Supreme Court ist verbindlich.
    (4) Nimmt der Supreme Court die binnen einer Woche gegen das Urteil oder eine andere vollziehbare Entscheidung eines untergeordneten Gerichts eingelegte Berufung durch Writ of Certiorari an, findet eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in einem Verfahren vor dem Supreme Court statt.
    (5) Der Supreme Court entscheidet in einziger Instanz über Verfahren, die er mit Writ of Mandamus annimmt und die betreffen
    a) Streitigkeiten zwischen den Verfassungsorganen des Bundes oder einem Organ und seinen Mitgliedern,
    b) Streitigkeiten zwischen dem Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen,
    c) Streitigkeiten zwischen mehreren Bundesstaaten oder Organen verschiedener Bundesstaaten,
    wegen Handlung, Duldung oder Unterlassung, insbesondere auch die Aufhebung einer gesetzten Rechtsnorm oder Entscheidung oder die Feststellung eines Schadensersatzanspruches.
    (6) Über Vorlagen eines anderen Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder über die Bindung völkerrechtlicher Normen entscheidet der Supreme Court nur, wenn die Entscheidung ohne Klärung der vorgelegten Rechtsfrage für das Gericht unmöglich ist. Über Beschwerden, durch eine staatliche Maßnahme in verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein, entscheidet der Supreme Court nur in einziger Instanz, wenn der Rechtsweg anderweitig nicht eröffnet ist.


    Section 2 - District Courts
    (1) Die Bundesdistriktgerichte (United States District Courts) sind zuständig, soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist. Entscheidet das Gericht unter Vorsitz eines Magistrate Judge, so führt es die Bezeichnung "Magistrate Court". Die District Courts werden jeweils für einen Bezirk eingerichtet. Sitz der District Courts ist für den Bezirk
    - First (Assentia) Hambry,
    - Second (Astoria State) Flint,
    - Third (Freeland) New Barnstorvia,
    - Forth (Laurentia) Port Virginia,
    - Fifth (New Alcantara) Creepy Hollow,
    - Sixt (Serena) Hong Nam.
    (2) Es besteht die Zuständigkeit des für diesen Bezirk errichteten District Courts, soweit dort der Ort der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat liegt oder er dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Zuständigkeit besteht auch, wenn der Beklagte dort seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Zweifel besteht die Zuständigkeit im ersten Gerichtsbezirk. Soweit die Bundesorgane beklagt sind, besteht die Zuständigkeit jedenfalls im Bezirk des Wohn- oder Geschäftssitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers. Sind mehrere Verfahren gegen den gleichen Angeklagten oder mehrere Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand gegen den gleichen Beklagten anhängig, kann der Chief Judge nach Anhörung der Parteien unanfechtbar einem District Court die Zuständigkeit übertragen.
    (3) Der zuständige District Court hat das Verfahren durch Writ of Mandamus zuzulassen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Er hat festzustellen, ob für das Verfahren eine Jury zu bestellen ist.
    (4) Die Zuständigkeit der District Courts umfasst
    a) in Strafsachen alle Anklagen wegen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen sowie Anträge, die in Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen, insbesondere über die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen, deren Anordnung einem Richter vorbehalten sind,
    b) in Zivilsachen alle Klagen auf Grund des Rechts auf Grund der Billigkeit, soweit eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu erreichen ist,
    c) in beiden Verfahrensarten die damit zusammenhängenden Anträge auf Feststellung von Recht oder Unrecht, die sich aus einer tatsächlichen Streitigkeit ergeben und für die kein anderer Rechtsweg eröffnet ist,
    d) in Zivilsachen auch über Antrage auf den Erlass von Verfügungen zum einstweiligen Rechtsschutz (Preliminary Injunction), um drohende Schäden abzuwenden, deren Wiedergutmachung unmöglich oder für den Betroffenen dennoch unzumutbar wäre oder wenn die einstweilige Regelung aus anderen Gründen sinnvoller erscheint.


    Section 3 - Jury Courts
    (1) Nur in Verfahren vor den District Courts ist eine Jury zu beteiligen, soweit dies nicht nach den Bestimmungen dieser Section entbehrlich ist. Die Geschworen haben dabei ausschließlich über die sich aus den Beweisen ergebenen Fakten und die Frage der Rechtswidrigkeit zu entscheiden. Soweit eine weitere Entscheidung erforderlich ist, bleibt diese dem Gericht vorbehalten, insbesondere über die Frage des Strafmaßes oder der Anspruchshöhe.
    (2) In Strafverfahren entscheiden die Bundesbezirksgerichte ausschließlich durch einen Bundesrichter ohne Beteiligung einer Jury, wenn
    a) der Antrag keine Anklage ist, sondern nur in Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen steht,
    b) der Angeklagte die ihm zu Last gelegte Tat gesteht,
    c) der Angeklagte auf einen Geschworenen-Prozess durch unwiderrufliche Erklärung verzichtet.
    (3) In Zivilverfahren entscheiden die Bundesbezirksgerichte ausschließlich durch einen Bundesrichter ohne Beteiligung einer Jury, wenn
    a) der Beklagte auf einen Geschworenen-Prozess durch unwiderrufliche Erklärung verzichtet,
    b) Anträge außerhalb konkreter Verfahren oder auf die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung bei einem tatsächlichen Streit betroffen sind,
    c) Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes Verfahrensgegenstand sind,
    d) der Kläger Handlung, Unterlassung oder Duldung im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit von den Vereinigten Staaten, einem Bundesstaat oder einer einem Bundesstaat untergeordneten Rechtskörperschaft verlangt, der Beklagte dies beantragt und das Gericht diesem Antrag stattgibt, weil Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen.


    Chapter III - The Judges


    Section 1 - Appointment and Dismisal
    (1) Zum Bundesrichter (Federal Judge) kann berufen werden, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt, nicht wegen einer kriminellen Handlung verurteilt wurde und kein Amt in der Exekutive oder Legislative der Vereinigten Staaten oder der Exekutive eines Staates ausübt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten unter Rat und Zustimmung des Senats und eine Amtsenthebung ist nur in einem Impeachment-Verfahren zulässig.
    (2) Zum Richter am Supreme Court (Associate Justice of the Supreme Court) und zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten (Chief Justice of the United States) erfolgt die Ernennung für eine Amtszeit von 12 Monaten mit der Möglichkeit zur Wiederernennung und unter Rat und Zustimmung des Senats mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben Stimmen.
    (3) Ein Hilfsrichter (Magistrate Judge) wird für ein Verfahren nach Anhörung der Parteien anstelle eines Bundesrichters bestellt, wenn ein Bundesrichter dafür nicht zur Verfügung steht. Er muss zum Bundesrichter bestellt werden können, wird durch den Chief Judge berufen und auf das richterliche Amt verpflichtet.
    (4) Ein neuernannter Richter ist vor Antritt seines Amtes durch den Präsidenten auf die Verfassung zu vereidigen. Vor dem Supreme Court hat er sich bei erstmaliger Berufung in das Amt sich für die Ausübung des Richterdienstes verpflichten. Die richterliche Eidesformel lautet: "I do solemnly swear that I will administer justice without respect to persons, and do equal right to the poor and to the rich, and that I will faithfully and impartially discharge and perform all the judicial duties incumbent upon me under the Constitution and Laws of the United States. (Ich schwöre, dass ich der Gerechtigkeit ohne Ansehen der Person dienen, das Recht gleichermaßen gegenüber den Armen und den Reichen gleichermaßen durchsetzen und die mir nach der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten übertragenen richterlichen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen werde.)" Das Anfügen einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
    (5) Ein Richter tritt in den Ruhestand
    a) mit Ablauf seiner Amtszeit,
    b) durch Versetzung in den Ruhestand auf seinen Antrag,
    c) durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Chief Judge mt Zustimmung der Bundesrichterkonferenz wegen Amtsunfähigkeit.
    Der Präsident beurkundet die Versetzung in den Ruhestand. Auch ein in den Ruhestand versetzter Richter kann einem Impeachment-Verfahren unterworfen werden.
    (6) Ein in den Ruhestand versetzter Richter kann jederzeit auf seinen Antrag hin wieder als Bundesrichter eingesetzt werden, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf. Ein ehemaliger Richter des Obersten Gerichtshofes ist auf seinen Antrag hin als Bundesrichter einzusetzen.


    Section 2 - Federal Judges Conference and Chief Judge
    (1) Die Justices und Judges bilden gemeinsam die Federal Judges Conference unter Vorsitz des Chief Justice. Die Judges wählen aus der Mitte der Federal Judges einen Vorsitzenden Bundesrichter (Chief Judge), wenn immer dieses Amt vakant ist oder dies beantragt wird. Der Chief Judge leitet die Geschäfte der Bundesgerichte mit Ausnahme des Supreme Court. Er wird durch den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes vertreten.
    (2) Die Konferenz nimmt folgende Aufgaben wahr
    a) Förderung des Austausches zwischen den Bundesrichtern und ihre Interessenvertretung,
    b) die administrative Organisation und Unterstützung der Bundesgerichte, entweder selbst oder durch Organisation geeigneter Organe unter ihrer Aufsicht,
    c) die Aufstellung von Richtlinien für die Verfahrensführung und Beweiserhebung im Rahmen der gesetzlichen Prozessordnungen, wobei die Prinzipien der Rechtsschöpfung durch Präzedenzfälle und der Leitung des Verfahrens durch den berufenen Bundesrichter in eigener Verantwortung unangetastet bleiben.


    Section 3 - Assignment of Judges
    (1) An Verfahren des Obersten Gerichtshofes sind der Chief Justice und die Associate Justices zu beteiligen, soweit sie nicht befangen sind.
    (2) An anderen Verfahren ist nur der Richter zu beteiligen, dem das Verfahren durch den Chief Judge zugewiesen wurde. Der Chief Judge kann wegen Verhinderung des Richters auif Antrag einer Partei oder nach Anhörung der Parteien das Verfahren einem neuen Richter zuweisen. Steht weder ein Bundesrichter, noch ein Magistrate Judge zur Verfügung, soll das Vefahren einem Justice übertragen werden. Er soll bei Benennung des zuständigen Richters zugleich den etwaigen Ersatzrichter benennen. Bei der Zuweisung sind Verfügbarkeit, Arbeitsbelastung und Befangenheitsrisiken zu berücksichtigen.
    (3) Ein neuernannter Richter mit Ausnahme des Magistrate Judges, eines wiederernannten Justice oder eines zum Chief Justice ernannten Associate Justice soll nicht an Verfahren beteiligt werden, die vor seiner Ernennung anhängig wurden.


    Section 4 - Hinderance
    (1) Ein Bundesrichter ist verhindert und das Verfahren einem anderen Richter zu übertragen, wenn er
    1. seine Amtspflichten vorübergehend wegen Krankheit, Abwesenheit vom Dienstort oder wegen anderer Gründe nicht erfüllen kann,
    2. er persönlich, seine Eltern, Kinder, Schwäger, sein Ehepartner oder Lebensgefährten Partei des Verfahrens oder ihr Vertreter sind,
    3. er befangen ist,
    4. gegen ihn ein Impeachment-Verfahren eröffnet wurde.
    (2) Befangenheit (Conflict of Interest) tritt ein durch Erklärung des betroffenen Richters oder durch Feststellung auf Antrag einer Partei. Ein solcher Antrag ist zu behandeln, als sei er ein neues Verfahren. Die Parteien und der betroffene Richter sind zu hören. Bis zur Entscheidung über den Antrag darf der betroffene Richter nur Entscheidungen treffen, die nicht unaufschiebbar sind.
    (3) Ein Befangenheitsantrag ist für begründet zu erklären, wenn durch Beweise oder Indizien ausreichend starke Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vermutet werden müssen. Diese sind gegeben, wenn ein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Bundesrichter nicht unter Beachtung des geltenden Rechts allein auf Tatsachen gestützt seine Entscheidung treffen kann oder wird. Alle vorgebrachten Beweise und Indizien sind durch das Gericht in seiner Entscheidung zu berücksichtigen und nachvollziehbar zu bewerten. Die Mitwirkung an dem Verfahren als zuständiger Richter zu einem früheren Zeitpunkt ist ein unwiderleglicher Beweis der Befangenheit.


    Section 2 - Amend the Rules of Procedure
    Chapter IV der Federal Rules of Procedure erhält folgende Fassung:


    Rule 13 – Jury Procedure in General
    (1) Eine Jury ist aus drei Geschworen (Jurors) zu bilden. Einer von ihnen ist durch das Gericht zum Obmann zu bestellen.
    (2) Neben den Geschworenen ist eine geeignete Anzahl von Ersatzgeschworenen zu bestimmen. Ist ein ausgewählter Geschworener im Laufe des wegen Verhinderung oder aus anderen zwingenden Gründen von der Pflicht zu entbinden, rückt ein Ersatzgeschworener nach.
    (3) Die Geschworenen sind durch das Gericht über ihre Pflichten zu belehren und zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:
    "Do each of you solemnly swear or affirm that you will well and truly try, and true deliverance make, in the case now on trial and render a true verdict according to the law and the evidence? (Schwört oder verspricht jeder einzelne von Ihnen, dass Sie ernstlich und wahrhaftig versuchen und wahrhaftig Bericht geben werden, um einen richtigen Verdikt gemäß den Gesetzen und den Beweisen in diesem hier zu verhandelnden Verfahren zu erreichen.)"
    Die Geschworenen antworten darauf mit "I swear/I affirm (Ich schwöre es / verspreche es feierlich)!"
    (4) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es für die Dauer des Verfahrens, an welchem sie mitwirken, untersagt, sich mit anderen Personen über das Verfahren auszutauschen oder ihnen gegenüber zu äußern. Ebenso untersagt ist eine Beratung untereinander vor Beginn der Beratungsphase.


    Rule 13a – Constituting a Jury
    (1) Das Gericht wählt nach dem von der Bundesrichterkonferenz festgelegten Verfahren, ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen, eine geeignete Anzahl geeigneter Kandidaten aus. Ausgeschlossen aus Gründen des Rechts sind die Parteien und ihre Vertreter sowie die beteiligten Richter und Personen, die minderjährig sind oder die Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
    (2) Ein Geschworener kann die Tätigkeit ablehnen, wenn er bereits in einem anderen, laufenden oder vor weniger als einer Woche beendeten Verfahren als Geschworener tätig war oder absehbar verhindert sein wird. Er hat dem Gericht Anzeige zu machen, wenn er sich aus anderen Gründen für ungeeignet erachtet.
    (3) Das Gericht teilt die Namen der Kandidaten unverzüglich den Parteien mit. Er hat ihnen auch Einwendungen nach Ssc. 2 offenzulegen.
    (4) Die Parteien haben binnen einer angemessenen Frist entweder ihr Einverständnis mit den Kandidaten zu erklären, oder gegen einzelne Kandidaten begründeten Einspruch zu erheben. Anstelle eines Einspruchs kann auch die Befragung unter Eid durch beide Parteien beantragt werden (Voir dire), ehe Einspruch erhoben wird.
    (3) Einsprüche sind nur zulässig, wenn
    1. aus objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen, insbesondere, weil er mit einem Prozessbeteiligten eng verbunden ist,
    2. der Ausgewählte auf Grund erkennbarer oder als sicher voraussehbaren Gründen seinen Pflichten als Geschworener voraussichtlich nicht nachkommen wird.
    (4) Das Gericht kann einen Einspruch nach Anhörung der anderen Partei entweder für begründet erklären und den Kandidaten ausschließen oder ihn verwerfen. Es soll Einsprüche beider Parteien nur aus zwingenden Gründen verwerfen und kann nach Anhörung der Parteien einen Einspruch auch nachträglich verwerfen, wenn ansonsten keine Jury konstituiert werden kann und die Grundsätze der Rechtsordnung nicht entgegenstehen.
    (4) Sind alle Kandidaten ausgewählt oder ausgeschlossen oder steht im Laufe des Verfahrens kein Ersatzgeschworener mehr zur Verfügung, ohne dass eine Jury zustande kommt oder weiterhin mit drei Geschworen besetzt ist, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis das weitere Auswahlverfahren zur Ergänzung der Jury abgeschlossen ist.


    Rule 13b – Jury Deliberations
    (1) Die Geschworen nehmen am Verfahren im Gerichtssaal teil, ihnen sind alle zugelassenen Beweismittel zugänglich zu machen. Die Ersatzgeschworenen nehmen von den Geschworenen getrennt am Verfahren teil. Soweit ein Geschworener nachträglich hinzuberufen wird, der nicht Ersatzgeschworener war, ist ihm ausreichend Gelegenheit zur Aufarbeitung der Protokolle zu gewähren.
    (2) Die Beratungen der Jury finden im Anschluss an die Plädoyers statt und sind dauerhaft vertraulich. Das Gericht kann vor dem Rückzug die Geschworenen über das anzuwendende Recht belehren und kann rechtliche Fragen zulassen, die nur durch das Gericht zu beantworten sind.


    Rule 13c – Verdict and Consequences
    (1) Die Geschworenen haben einstimmig und über jede Frage separat einen Verdikt zu beschließen, wobei Stimmenthaltungen bei der Einstimmigkeit außer Betracht bleiben. Die Feststellungen des Verdikts binden das Gericht in der Entscheidung.
    (2) Kommen die Geschworenen nicht zu einem einstimmigen Urteil, können sie die Beratungen nach frühestens 48 Stunden für gescheitert erklären. Daraufhin kann der Richter sie noch einmal aufrufen, die Beratungen fortzusetzen und zu einer Entscheidung mit mindestens der Mehrheit der Stimmen kommen. Der Richter kann stattdessen das Verfahren für gescheitert erklären, wenn dies beantragt wird.
    (3) Kommt die Jury auch nach weiteren Beratungen, die maximal 120 Stunden andauern, nicht zu einer Entscheidung, kann der Richter einen Fehlprozess erklären, wenn dies beantragt wird. Wird kein Fehlprozess erklärt, geht das Entscheidungsrecht auf den Richter über. Gegen den Übergang des Entscheidungsrechts ist kein Rechtsmittel zulässig, wohl aber gegen die Zurückweisung eines Antrags zur Erklärung des Fehlprozesses.
    (4) Die Beratungsfristen kann das Gericht auf Bitten der Jury aus wichtigen Gründen verlängern, insbesondere wegen der Verhinderung eines Jury-Mitgliedes oder aufgrund des Umfangs des Verfahrens.


    Rule 14 – Setting aside Verdict
    (1) Kommt die Jury zu einer Entscheidung, die offensichtlich gegen die Beweislast oder das Recht gerichtet ist, erklärt der Richter den Verdikt für aufgehoben.
    (2) In diesem Fall kann er auf Antrag binnen einer angemessenen Frist einen Fehlprozess erklären oder nach Ablauf dieser Frist die Entscheidung an sich zu ziehen.
    (3) Gegen den Übergang des Entscheidungsrechts ist kein Rechtsmittel zulässig, wohl aber gegen die Nichterklärung des Fehlprozesses.


    Section 3 - Abrogate outdated law
    Der Federal Judiciary Act in der Fassung des State Judicial Authority Extension Act vom 22.03.2016 wird aufgehoben.


    Section 4 - Coming into Force
    Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.

  • Mr President,
    wie angekündigt möchte ich dem Kongress meinen Gegenentwurf zum "Vereinfachungsversuch" des ehrenwerten Kollegen aus Serena vorlegen. Zunächst einmal möchte ich den Ursprung dieses Entwurfes erläutern: Er ist im Kern eine nochmals gründlich überarbeitete und gekürzte Form meines Antrags aus dem Oktober. Kern der Reform ist eine komplette Ersetzung des Federal Judiciary Acts, einhergehend mit einer Halbierung des Umfanges. Als ein weiterer Teil tritt die Ergänzung der Federal Rules of Procedure hinzu, die ebenfalls bereits kritisiert worden sind. Diese Kritik möchte ich nicht vom Tisch wischen, aber dafür werben, besonnene Gesetzgebung zu betreiben - ich musste jüngst selbst erleben, dass überhastete Gesetzgebungsprozesse anfällig für Missverständnisse und eine nachträgliche Reperatur oft aufwändig ist. Insofern: Ein Baustein nach dem anderen und mit einem Gesamtkonzept ist mein Plädoyer in diesem Fall für das Prozessrecht, dem ich mich im Anschluss an diese Materie zuwenden möchte. Aus diesem Grunde habe ich an der Ergänzung der Section 2 keine Änderungen vorgenommen und bitte, diese auch nicht zum Hauptgegenstand der Debatte zu machen.


    Wichtiger ist hier die Neufassung des Federal Judiciary Acts: Wie auch in der Paralleldebatte bin ich nach wie vor der festen Überzeugung, dass


    1. die Bundesbezirksgerichte funktionieren. Wir sollten in diesem Bereich die Einteilung unseres Bundes in Bundesstaaten reflektieren - diese stehen für einen Föderalismus, der nicht nur Tradition hat, sondern mit dem sich die Menschen auch identifizieren. Verschiedene Gerichtsbezirke sind nicht nur ein Werkzeug der Aufrechterhaltung von Tradition, sondern ermöglichen uns auch die Beibehaltung von Kompetenzdelegationen, die die Bundesstaaten bereits jetzt nutzen und auch in Zukunft weiter nutzen sollten, nämlich mit Blick auf die Staatsgerichtsbarkeit.


    2. eine Möglichkeit der Kontrolle juristischer Entscheidungen essentiell ist. Der Supreme Court ist unser höchstes Gericht mit sicherlich fähigen Köpfen, aber gerade in den vielen Details einer gerichtlichen Beweisaufnahme mit Zeugen schleichen sich doch schneller juristische Fehler ein als bei bloßem Sachvortrag. Diese Fehler vermeiden wir nicht, indem alle Verfahren vor dem Supreme Court direkt entschieden werden, sondern durch eine Berufungsinstanz.


    3. die Bundesberufungsgerichte bisher nicht funktioniert haben und auch sehr personalaufwändig sind. Drei Richter, die völlig unabhängig von den Beteiligten des Verfahrens, vom Richter der Ausgangsinstanz und von den Richtern am Supreme Court sind, sind schwierig zu finden. Daher trete ich - trotz der gewissen Charakteristik der Gerichtskreise und ihrer Berufungsgerichte für unser Rechtssystem - hier für eine Abschaffung zu Gunsten des Supreme Courts ein. Damit halbiert sich die Zahl der Berufungsinstanzen, aber die Wahrscheinlichkeit eines wie gesetzlich vorgesehen funktionierenden Berufungsverfahrens wird größer.


    4. Richter nie genug da sind. Das läuft ein wenig parallel zur Problematik, die ich zu den Bundesberufungsgerichten angedeutet habe: Wenn wir die Befangenheitsregeln anwenden, kommt es unter Berücksichtigung aller Parteien, ihrer Anwälte, der Richter am Supreme Court sowie der Zeugen als Ausschlussgruppe relativ wahrscheinlich zu Konflikten für den einen oder anderen Bundesrichter. Deren Zahl zu limitieren, nimmt uns die Chance, möglichst viele fähige Richter finden zu können und damit dann die Chance, immer mindestens einen, besser sogar zwei geeignete Personen zu haben. Bestenfalls als ordentliche Bundesrichter, sonst auch als Magistrate Judge. Die Richter sind es doch, die unser Rechtssystem am laufen halten. Uns mag nicht immer passen, was entschieden wird, aber immerhin steht am Ende eine begründete, abgewogene Entscheidung, mit denen die Parteien etwas anfangen können - eine solche Entscheidung kann auch ordentlich innerhalb weniger Tage oder gar Stunden ergehen, wo dies erforderlich ist. Das ist mehr, als wir im Kongress manches Mal zustande bringen.


    5. Jurys nicht nur Tradition haben, sondern auch schützenswert sind als ein Kerncharakteristikum unseres Rechtssystems. Die Verfassung nimmt diese Tradition auf, bestätigt sie als schützenswert, wenn auch nicht zwingend. Ich sehe keinen Grund, dieses Instrumentarium völlig zu verbannen, sondern möchte es gerne erhalten wissen.


    Diesen Überzeugungen folgend, möchte ich Ihnen diesen Entwurf unterbreiten und um Ihre Zustimmung werben - er mag länger sein, aber in meinen Augen dennoch besser als die Alternativen: einerseits der Vorschlag des ehrenwerten Senator for Serena, den ich aus diesen fünf Gründen ablehne und andererseits die derzeitige Rechtslage, die in ihrem Umfang und den vielen teils tiefgreifenden Änderungen zu sehr zu einem Flickwerk geworden ist.

  • Mr. President,


    Der Speaker spricht viel von Tradition und Charakteristik. Er spricht nicht über Effizienz und Pragmatismus.


    Ich erkenne und erkenne an: dieser Entwurf ist dem Speaker schon schwer gefallen, er hält ihn für Radikal.


    Aber Astor reicht das nicht.


    Es gibt keine Evidenz, dass Geschworenprozesse besser funktionieren. Es gibt keine Evidenz, dass berufungsgerichte erforderlich sind, weil sonst der Supreme Court Mist entscheidet. Und es gibt auch heute, auch in diesem Entwurf und auch in meinem Entwurf keine Möglichkeit der Berufung gegen Supreme Court Urteile.


    Diesem Entwurf fehlt die Entschlossenheit, wirklich etwas zu ändern. Er versucht am bestehenden System herumzudoktern. Er ist zum Scheitern verurteilt. Weil er sich zu sehr klammert an Tradition und Charakeristik.

  • Mr President,
    die Äußerungen des Senator for Serena sind ohne jede Evidenz - es sind bloße Behauptungen. Er hält sie für richtig, ich halte sie für falsch. Richtig, der Supreme Court entscheidet in letzter Instanz - nach meinem Entwurf aber zumindest für die meisten Verfahren aber nicht in erster. Irgendwo muss ein Endpunkt gesetzt werden - aber nicht bei der ersten Instanz, das widerspricht rechtsstaatlichen Grundprinzipien.
    Radikale Änderungen um der Änderung Willen braucht Astor ganz sicher nicht - und ich hoffe sehr, dass eine Mehrheit im Kongress lieber etwas änderrt, als etwas gegen die Wand zu fahren.

  • Mr. Speaker,


    es reicht! Bleiben Sie beim Inhalt der Vorlagen beim imperianisch und beschränken Sie die Überschriften auf Albernisch. Es macht keine Freude, Ihre hybriden Vorlagen zu lesen. Was haben Sie nur für ein Problem damit, imperianisch zu sprechen?

  • Mr President,
    ich spreche nur in einigen Bruchstücken Imperianisch - das ist weder für die Gesetzgebung, noch für die Debatte geeignet. Wenn der ehrenwerte Senator for Astoria State also zu scherzen beliebt, möchte ich ihn doch sehr bitten, die Umgangsformen dieses Hohen Hauses im Hinterkopf zu behalten.

  • Mr President,


    ich bin geneigt Speaker Clarks Entwurf zuzustimmen.

    There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.




    Former Commandant of the United States Marine Corps;
    Former Chairman of the Joint Chiefs of Staff;


    Marines never die, they just go to hell to regroup.


    McQueen Petroleum

  • Mr. Speaker,


    ich könnte beiden Vorlagen zustimmen, wobei grundsätzlich der Reformvorschlag Blokkers mehr dem entspricht, was ich mir unter einem schlanken Justizsystem vorstelle.


    Schade auch, dass bis heute, wo schon zwei Vorschläge im Kongress zu einer Justizreform auf dem Tisch liegen haben, die Bundesregierung sich noch nicht dazu geäußert hat.

  • Mr President,
    ich ziehe meinen Entwurf vorerst zu Gunsten einer Behandlung durch das Committee on Justice and Ethics zurück. Hier bietet sich eine perfekte Gelegenheit, den Sinn der Institution gewinnbringend für einen Entwurf zu demonstrieren.

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