[Office] The Governor

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  • Dann haben Sie ja schon eine gute Laufliste - ich bin ja zunächst etwas unerwartet und unvorbereitet in dieses Amt gekommen, von den Hindernissen bei der Ber Berufung des Kabinetts einmal ganz zu schweigen. Mit dem neuen Executive Act haben Sie da hoffentlich einen besseren Start.


    Matthew Carrión "Matt" Lugo (D-AS)
    53rd President of the United States
    Former Governor of Astoria | Former Senior Advisor to the President (B. Laval II Administration) | Former Lieutenant Governor of Astoria State
    Liberty State

  • Handlung

    Nickt.


    Da haben Sie wohl recht Governor.
    Eine Frage Sir, kann ein Bundesstaat, selbständig ein Konsulat in einen anderen Staat eröffnen, oder braucht es den Segen der Regierung?
    Ich trage mich mit dem Gedanken unser Astoria State, bekannter zu machen, sehen Sie Governor, ich habe noch genügend Beziehungen zu Unternehmen und Politikern, aus der Zeit als ich noch als blosser Unternehmer unterwegs war. Einige davon könnte man ohne weitres aufleben lassen, es wäre nur zu unseren, sprich des Bundestaates Nutzen.





  • Dear Governor,


    hiermit übermittle ich Ihnen den Police and Law Enforcement Act, von der Assembly verabschiedet, wartet nun auf Ihre Signatur.




    The Speaker of the Assembly


    Police and Law Enforcement Ac
    An Act to regulate the law enforcement of Astoria State.


    Section 1 – Law Enforcement
    (1) Der durch dieses Gesetz regulierte Vollzugsdienst beinhaltet alle Aufgaben bei der Vollziehung von Gesetzen mit Ausnahme der Tätigkeiten, die ausschließlich Verwaltungsaufgaben sind.
    (2) Der Vollzugsdienst umfasst auch die Unterstützung anderer Behörden. Er beinhaltet ferner die Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
    (3) Er umfasst auch die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten unter Weisung der zuständigen Anklagebehörde oder eines berufenen Special Prosecutors, soweit diese nicht mit eigenen Kräften tätig werden.


    Section 2 – Measures of Law Enforcement and Criminal Investigation
    (1) Dem Vollzugsdienst steht das Recht zu, jede legale, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, insbesondere
    1. eine Person wegen des begründeten Verdachts einer mit Strafe bedrohten Tat bis zur Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung in Gewahrsam zu nehmen,
    2. die Durchsuchung einer Person oder eines befriedeten Besitztums durchzuführen, wenn diese notwendig und zulässig ist,
    3. körperlichen Zwang in einem angemessenen Maße, nötigenfalls auch unter Inkaufnahme des Todes,
    4. jede Sache in behördliche Verwahrung zu nehmen, die entweder als Beweismittel benötigt werden könnte oder illegal besessen wird oder um das Eigentum eines anderen daran zu sichern,
    5. Befragungen durchzuführen und zu diesem Zwecke Personen anzuhalten,
    6. eine Person von einem näher bezeichneten Gebiet vorläufig zu verweisen oder zu entfernen,
    7. vorläufig jede Anordnung zu treffen, die einer anderen öffentlichen Stelle zusteht, wenn diese nicht in der erforderlichen Zeit zu erreichen ist.
    (2) Im Rahmen der Kriminalermittlungen, die im Rahmen der berechtigterweise angenommenen Möglichkeit für eine verfolgbare Straftat durchzuführen sind, sind folgende Maßnahmen zulässig:
    1. die Befragung des Beschuldigten und von Zeugen nach einer Belehrung über die Verwertbarkeit seiner Angaben und seiner Rechte sowie unter Wahrung der Aussageverweigerungs- und Beistandsrechte,
    2. die Erhebung und Sicherung von Beweismitteln,
    3. die Observierung von verdächtigen Personen sowie von Örtlichkeiten,
    4. die Durchsuchung von Personen und Räumlichkeiten, soweit erforderlich nach gerichtlicher Genehmigung,
    4. die gezielte Verwendung von Abhör- und Überwachungsvorrichtungen nach gerichtlicher Genehmigung,
    (3) Die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren. Insbesondere soll bei ortsgebundenen Befragungen die Dokumentation durch Bild- oder Tonaufnahmen erfolgen.
    (4) Die von den Vollzugsbehörden getroffenen Maßnahmen sind zu dulden, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind und Dritte können zur Unterstützung dieser Maßnahmen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit herangezogen werden.
    (5) Soweit ein Schaden oder anderer Nachteil durch ungerechtfertigte Maßnahmen oder einem unbeteiligten Dritten entsteht, können Ansprüche nur gegen die Behörde, nicht aber gegen die Vollzugsbediensteten geltend gemacht werden. Ein Rückgriff ist ausgeschlossen, soweit keine zumindest grob fahrlässige Handlung vorliegt. Wurde auf Anordnung gehandelt, ist der Rückgriff gegen den Anweisenden zu richten, soweit nicht die Handelnden ein überwiegendes Verschulden trifft.


    Section 3 – Law Enforcement Officers
    (1) Vollzugsbediensteter oder Kriminalermittler ist, wer dazu rechtmäßig bestellt und auf die Einhaltung der Gesetze vereidigt ist.
    (2) Die Bediensteten haben vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, unbeschadet etwaiger Übertragung anderer Rechte aus anderen Rechtsstellungen und vorbehaltlich aller Beschränkungen im Rahmen ihrer Bestellung oder des Dienstes, alle Rechte im Sinne der Section 2.
    (3) Die indienstnehmende Behörde hat die Vollzugsbediensteten mit der vorgesehenen Ausstattung sowie einem Dienstausweis und einer Dienstmarke auszustatten.
    (4) Soweit die Behörde dies bestimmt, haben die Vollzugsbediensteten Uniformen zu tragen. Die Führung einer Schusswaffe bedarf der besonderen Gestattung; das Führen privater Waffen im Dienst ist ausgeschlossen.
    (5) Bedienstete in Ausbildung (Cadets), können im Rahmen der Ausbildung nur für Verwaltungsaufgaben oder unbewaffneten Streifendienst herangezogen werden. Soweit sie einem qualifizierten Bediensteten zugeordnet sind, können sie unter dessen Anleitung auch andere Aufgaben wahrnehmen.


    Section 4 – The Police Superintendent
    (1) Der Governor beruft einen Police Superintendent. Der Superintendent darf nur begründet seines Amtes enthoben werden.
    (2) Im Rahmen der Gesetze ist der Superintendent an die Weisungen des Governors, im Rahmen dieser Weisungen an die Weisungen der übergeordneten Amtsträger gebunden.
    (3) Der Superintendent
    a) verleiht anderen öffentlichen Stellen als den Behörden des Staates selbst die beschränkbare Befugnis, Vollzugsaufgaben oder Kriminalermittlungsaufgaben wahrzunehmen und entsprechende Bedienstete zu bestellen oder entzieht es,
    b) setzt die Mindestanforderungen für die Bestellung Vollzugsbediensteten und zum Kriminalermittler fest und zertifiziert andere Einrichtungen als die Academy für die Durchführung der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Polizeidienstes,
    c) koordiniert die Zusammenarbeit der Vollzugsbehörden innerhalb von Astoria State und mit den Behörden anderer Bundesstaaten, des Bundes oder des Auslandes,
    d) berät den Governor und die Administration im Bezug auf seinen Verantwortungsbereich und erstattet ihnen Bericht.


    Section 5 – Central Ressources
    (1) Unter Leitung des Police Superintendent werden zentrale Einrichtungen der Vollzugsbehörden unterhalten, insbesondere für übergreifende Verwaltungsaufgaben, Beschaffungswesen, technische Unterstützung und Kriminaluntersuchungen.
    (2) Es wird ferner unter der Aufsicht des Police Superintendent eine Aus- und Weiterbildungseinrichtung (Academy) eingerichtet, dessen Abschlüsse sowohl denen einer staatlichen Hochschule entsprechen, als auch besondere Zertifikate sein können. Daneben ist die Academy für die Durchführung von Eignungsprüfungen verantwortlich.
    (3) Die zentralen Einrichtungen stehen den staatlichen und lokalen Vollzugsbehörden zur Verfügung. Ihre Nutzung durch den Bund oder Behörden anderer Staaten kann gestattet werden.


    Section 6 – State Police
    (1) Die State Police ist auf dem gesamten Gebiet des Staates als Vollzugs- und Ermittlungsbehörde zuständig. Ihr Leiter ist der Police Superintendent, dem weitere Bedienstete mit Leitungsaufgaben beigeordnet werden können, die nicht der Bestätigung durch die State Assembly bedürfen.
    (2) Die State Police ist zuständig für alle Angelegenheiten
    a) die die Staatsorgane direkt betreffen, einschließlich des Gebäude- und Objektschutzes,
    b) die ihr ausschließlich zugewiesen oder im Einzelfall durch den Police Superintendent an sich gezogen oder durch die Administration übertragen wurden,
    c) die über den Zuständigkeitsbereich mehrerer lokalen Vollzugsbehörden hinaus gehen, soweit nicht eine niedrigere gemeinsame Behörde besteht,
    d) die über die Staatsgrenze hinaus gehen, soweit nicht der Bund ausschließlich zuständig ist.
    Sie übt diese Zuständigkeiten in Zusammenwirken mit den sonst zuständigen Behörden aus, kann jedoch die Leitung beanspruchen.
    (3) Die State Police ist unzuständig, soweit die Jurisdiktion des Staates nicht begründet ist und sie nicht um Unterstützung ersucht wird und soweit andere Staatsbehörden Vollzugs- und Ermittlungsaufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.
    (4) Die State Police kann die Bundesbehörden und soweit zulässig auch ausländischer Behörden auf Ersuchen unterstützen sowie die lokalen Vollzugsbehörden unterstützen.


    Section 7 – Local Authorities
    (1) Die lokalen Verwaltungskörperschaften sind aufgerufen, eigene Vollzugsbehörden einzurichten und geeignet zu organisieren. Die lokalen Organe haben das Recht zur Aufsicht, Weisung und Personalführung im Rahmen dieses Gesetzes. Die Leitung soll einem Vollzugsbeamten als Chief of Police oder einem lokalen Bediensteten als Police Commissioner übertragen sein, den der Leiter der Exekutive beruft. Der Police Superintendent ist zur Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen befugt.
    (2) Die Zuständigkeit der lokalen Behörden ist innerhalb der Verwaltungskörperschaft immer gegeben, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Die Zuständigkeit einer anderen lokalen Behörde kann im Einzelfall insbesondere zur Untersuchung von Amtsvergehen durch den Police Superintendent begründet werden.
    (3) Lokale Behörden dürfen und sollen miteinander kooperieren, soweit dies die Interessen des Staates nicht beeinträchtigt und sinnvoll ist. Auch mit den Behörden anderer Bundesstaaten oder des Bundes dürfen sie kooperiere, soweit die State Police auf die Zuständigkeit verzichtet oder die Angelegenheit von geringer Bedeutung ist.
    (4) Der Governor ist berechtigt, durch begründete Anordnung eine lokale Behörde unter die Aufsicht und Weisung des Staates allein zu stellen (Nationalization) und diese dem Police Superintendent oder einem anderen geeigneten Amtsträger zu übertragen. Während der Nationalization ruhen die Rechte der lokalen Organe.


    Section 8 – Entry-into force
    (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
    (2) Es werden aufgehoben:
    - Police Investigations Act of 2015,
    - Chapter II of the Astoria State Emergency Services Act of 2012.




  • Nicolas F.H. Dietz jr.
    The Governor of Astoria State.








    An Act to regulate the law enforcement of Astoria State.




    Section 1 – Law Enforcement


    (1) Der durch dieses Gesetz regulierte Vollzugsdienst beinhaltet alle
    Aufgaben bei der Vollziehung von Gesetzen mit Ausnahme der Tätigkeiten,
    die ausschließlich Verwaltungsaufgaben sind.


    (2) Der Vollzugsdienst umfasst auch die Unterstützung anderer Behörden.
    Er beinhaltet ferner die Durchführung notwendiger Maßnahmen zur
    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.


    (3) Er umfasst auch die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten unter
    Weisung der zuständigen Anklagebehörde oder eines berufenen Special
    Prosecutors, soweit diese nicht mit eigenen Kräften tätig werden.




    Section 2 – Measures of Law Enforcement and Criminal Investigation


    (1) Dem Vollzugsdienst steht das Recht zu, jede legale, erforderliche
    und angemessene Maßnahme zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen,
    insbesondere


    1. eine Person wegen des begründeten Verdachts einer mit Strafe
    bedrohten Tat bis zur Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung in
    Gewahrsam zu nehmen,


    2. die Durchsuchung einer Person oder eines befriedeten Besitztums durchzuführen, wenn diese notwendig und zulässig ist,


    3. körperlichen Zwang in einem angemessenen Maße, nötigenfalls auch unter Inkaufnahme des Todes,


    4. jede Sache in behördliche Verwahrung zu nehmen, die entweder als
    Beweismittel benötigt werden könnte oder illegal besessen wird oder um
    das Eigentum eines anderen daran zu sichern,


    5. Befragungen durchzuführen und zu diesem Zwecke Personen anzuhalten,


    6. eine Person von einem näher bezeichneten Gebiet vorläufig zu verweisen oder zu entfernen,


    7. vorläufig jede Anordnung zu treffen, die einer anderen öffentlichen
    Stelle zusteht, wenn diese nicht in der erforderlichen Zeit zu erreichen
    ist.


    (2) Im Rahmen der Kriminalermittlungen, die im Rahmen der
    berechtigterweise angenommenen Möglichkeit für eine verfolgbare Straftat
    durchzuführen sind, sind folgende Maßnahmen zulässig:


    1. die Befragung des Beschuldigten und von Zeugen nach einer Belehrung
    über die Verwertbarkeit seiner Angaben und seiner Rechte sowie unter
    Wahrung der Aussageverweigerungs- und Beistandsrechte,


    2. die Erhebung und Sicherung von Beweismitteln,


    3. die Observierung von verdächtigen Personen sowie von Örtlichkeiten,


    4. die Durchsuchung von Personen und Räumlichkeiten, soweit erforderlich nach gerichtlicher Genehmigung,


    4. die gezielte Verwendung von Abhör- und Überwachungsvorrichtungen nach gerichtlicher Genehmigung,


    (3) Die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren. Insbesondere soll
    bei ortsgebundenen Befragungen die Dokumentation durch Bild- oder
    Tonaufnahmen erfolgen.


    (4) Die von den Vollzugsbehörden getroffenen Maßnahmen sind zu dulden,
    soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind und Dritte können zur
    Unterstützung dieser Maßnahmen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit
    herangezogen werden.


    (5) Soweit ein Schaden oder anderer Nachteil durch ungerechtfertigte
    Maßnahmen oder einem unbeteiligten Dritten entsteht, können Ansprüche
    nur gegen die Behörde, nicht aber gegen die Vollzugsbediensteten geltend
    gemacht werden. Ein Rückgriff ist ausgeschlossen, soweit keine
    zumindest grob fahrlässige Handlung vorliegt. Wurde auf Anordnung
    gehandelt, ist der Rückgriff gegen den Anweisenden zu richten, soweit
    nicht die Handelnden ein überwiegendes Verschulden trifft.




    Section 3 – Law Enforcement Officers


    (1) Vollzugsbediensteter oder Kriminalermittler ist, wer dazu rechtmäßig
    bestellt und auf die Einhaltung der Gesetze vereidigt ist.


    (2) Die Bediensteten haben vorbehaltlich anderer gesetzlicher
    Regelungen, unbeschadet etwaiger Übertragung anderer Rechte aus anderen
    Rechtsstellungen und vorbehaltlich aller Beschränkungen im Rahmen ihrer
    Bestellung oder des Dienstes, alle Rechte im Sinne der Section 2.


    (3) Die indienstnehmende Behörde hat die Vollzugsbediensteten mit der
    vorgesehenen Ausstattung sowie einem Dienstausweis und einer Dienstmarke
    auszustatten.


    (4) Soweit die Behörde dies bestimmt, haben die Vollzugsbediensteten
    Uniformen zu tragen. Die Führung einer Schusswaffe bedarf der besonderen
    Gestattung; das Führen privater Waffen im Dienst ist ausgeschlossen.


    (5) Bedienstete in Ausbildung (Cadets), können im Rahmen der Ausbildung
    nur für Verwaltungsaufgaben oder unbewaffneten Streifendienst
    herangezogen werden. Soweit sie einem qualifizierten Bediensteten
    zugeordnet sind, können sie unter dessen Anleitung auch andere Aufgaben
    wahrnehmen.




    Section 4 – The Police Superintendent


    (1) Der Governor beruft einen Police Superintendent. Der Superintendent darf nur begründet seines Amtes enthoben werden.


    (2) Im Rahmen der Gesetze ist der Superintendent an die Weisungen des
    Governors, im Rahmen dieser Weisungen an die Weisungen der
    übergeordneten Amtsträger gebunden.


    (3) Der Superintendent


    a) verleiht anderen öffentlichen Stellen als den Behörden des Staates
    selbst die beschränkbare Befugnis, Vollzugsaufgaben oder
    Kriminalermittlungsaufgaben wahrzunehmen und entsprechende Bedienstete
    zu bestellen oder entzieht es,


    b) setzt die Mindestanforderungen für die Bestellung
    Vollzugsbediensteten und zum Kriminalermittler fest und zertifiziert
    andere Einrichtungen als die Academy für die Durchführung der Aus- und
    Weiterbildung im Rahmen des Polizeidienstes,


    c) koordiniert die Zusammenarbeit der Vollzugsbehörden innerhalb von
    Astoria State und mit den Behörden anderer Bundesstaaten, des Bundes
    oder des Auslandes,


    d) berät den Governor und die Administration im Bezug auf seinen Verantwortungsbereich und erstattet ihnen Bericht.




    Section 5 – Central Ressources


    (1) Unter Leitung des Police Superintendent werden zentrale
    Einrichtungen der Vollzugsbehörden unterhalten, insbesondere für
    übergreifende Verwaltungsaufgaben, Beschaffungswesen, technische
    Unterstützung und Kriminaluntersuchungen.


    (2) Es wird ferner unter der Aufsicht des Police Superintendent eine
    Aus- und Weiterbildungseinrichtung (Academy) eingerichtet, dessen
    Abschlüsse sowohl denen einer staatlichen Hochschule entsprechen, als
    auch besondere Zertifikate sein können. Daneben ist die Academy für die
    Durchführung von Eignungsprüfungen verantwortlich.


    (3) Die zentralen Einrichtungen stehen den staatlichen und lokalen
    Vollzugsbehörden zur Verfügung. Ihre Nutzung durch den Bund oder
    Behörden anderer Staaten kann gestattet werden.




    Section 6 – State Police


    (1) Die State Police ist auf dem gesamten Gebiet des Staates als
    Vollzugs- und Ermittlungsbehörde zuständig. Ihr Leiter ist der Police
    Superintendent, dem weitere Bedienstete mit Leitungsaufgaben beigeordnet
    werden können, die nicht der Bestätigung durch die State Assembly
    bedürfen.


    (2) Die State Police ist zuständig für alle Angelegenheiten


    a) die die Staatsorgane direkt betreffen, einschließlich des Gebäude- und Objektschutzes,


    b) die ihr ausschließlich zugewiesen oder im Einzelfall durch den Police
    Superintendent an sich gezogen oder durch die Administration übertragen
    wurden,


    c) die über den Zuständigkeitsbereich mehrerer lokalen Vollzugsbehörden
    hinaus gehen, soweit nicht eine niedrigere gemeinsame Behörde besteht,


    d) die über die Staatsgrenze hinaus gehen, soweit nicht der Bund ausschließlich zuständig ist.


    Sie übt diese Zuständigkeiten in Zusammenwirken mit den sonst zuständigen Behörden aus, kann jedoch die Leitung beanspruchen.


    (3) Die State Police ist unzuständig, soweit die Jurisdiktion des
    Staates nicht begründet ist und sie nicht um Unterstützung ersucht wird
    und soweit andere Staatsbehörden Vollzugs- und Ermittlungsaufgaben nach
    diesem Gesetz wahrnehmen.


    (4) Die State Police kann die Bundesbehörden und soweit zulässig auch
    ausländischer Behörden auf Ersuchen unterstützen sowie die lokalen
    Vollzugsbehörden unterstützen.




    Section 7 – Local Authorities


    (1) Die lokalen Verwaltungskörperschaften sind aufgerufen, eigene
    Vollzugsbehörden einzurichten und geeignet zu organisieren. Die lokalen
    Organe haben das Recht zur Aufsicht, Weisung und Personalführung im
    Rahmen dieses Gesetzes. Die Leitung soll einem Vollzugsbeamten als Chief
    of Police oder einem lokalen Bediensteten als Police Commissioner
    übertragen sein, den der Leiter der Exekutive beruft. Der Police
    Superintendent ist zur Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen befugt.


    (2) Die Zuständigkeit der lokalen Behörden ist innerhalb der
    Verwaltungskörperschaft immer gegeben, soweit nicht andere Behörden
    zuständig sind. Die Zuständigkeit einer anderen lokalen Behörde kann im
    Einzelfall insbesondere zur Untersuchung von Amtsvergehen durch den
    Police Superintendent begründet werden.


    (3) Lokale Behörden dürfen und sollen miteinander kooperieren, soweit
    dies die Interessen des Staates nicht beeinträchtigt und sinnvoll ist.
    Auch mit den Behörden anderer Bundesstaaten oder des Bundes dürfen sie
    kooperiere, soweit die State Police auf die Zuständigkeit verzichtet
    oder die Angelegenheit von geringer Bedeutung ist.


    (4) Der Governor ist berechtigt, durch begründete Anordnung eine lokale
    Behörde unter die Aufsicht und Weisung des Staates allein zu stellen
    (Nationalization) und diese dem Police Superintendent oder einem anderen
    geeigneten Amtsträger zu übertragen. Während der Nationalization ruhen
    die Rechte der lokalen Organe.




    Section 8 – Entry-into force


    (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.


    (2) Es werden aufgehoben:


    - Police Investigations Act of 2015,


    - Chapter II of the Astoria State Emergency Services Act of 2012.


    Das Gesetz ist hiermit ratifiziert.
    Greenville
    February 11.2017
    Dietz
    Governor

  • Handlung

    Die noch im Dienst befindliche Sekretärin des Governors weist diesen darauf hin, dass die unterzeichneten Gesetze gesondert zu hinterlegen sind, nämlich einerseits in der Sammlung des Fink House und andererseits in der Staatsbibliothek.

    Mrs Whittington bleiben Sie oder gehen Sie zu den Meuterern über? Sollten Sie bleiben was ich Begrüße verdopple ich Ihr Gehalt.

  • Handlung

    Sieht den Governor verwundert an.


    Ich bin Bedienstete des Staates, Governor. Die Bedingungen meiner Beschäftigung sehen vor, dass ich durch den amtierenden Governor jederzeit und ohne weiteres entlassen werden kann. Ich teile Ihre politische Linie nicht und unterstütze Ihre Person nicht - das ist auch nicht meine Aufgabe an dieser Stelle - aber ich bin angestellt, das Büro des Governor of Astoria State zu leiten. Wenn Sie mich weiter beschäftigen möchten, werde ich bleiben, sofern sich nichts anderes ergibt.

    Handlung

    Dann zieht sie eine Notiz hervor.


    Bezüglich des unlängst verkündeten Acts: Die State Assembly hat die Bill unter dem Titel "Police and Law Enforcement Bill" verabschiedet, ihr Titel als Gesetz ist also "Police and Law Enforcement Act".

  • Bezüglich des unlängst verkündeten Acts: Die State Assembly hat die Bill unter dem Titel "Police and Law Enforcement Bill" verabschiedet, ihr Titel als Gesetz ist also "Police and Law Enforcement Act".

    " Für den Hinweis besten Dank.
    Sagen Sie Miss Whittington ,haben wir hier zu fällig eine aktuelle Liste Liste mit den Mayor und Sheriffs der einzelnen Countrys?"

  • Handlung

    Zwei U.S. Marshals treten ein.


    Governor, U.S. Marshals. Wir sind mit der Zustellung einer Klageschrift beauftragt, die dem Supreme Court zuging und diesen Bundesstaat als Beklagten betrifft. Nicolas Frederic Henry Dietz junj.:, bitte unterschreiben Sie dieses Empfangsbekenntnis.

    Handlung

    Der andere Marshal hällt einen Vordruck und einen Stift hin.

  • Handlung

    Ein Bote der Bundesstaatsanwaltschaft bringt ebenfalls ein Schreiben an den Gouverneur vorbei:


    - The Office of the U.S. Solicitor General -


    Your criminal complaint against Ms. Kimberly Holland


    Dear Mr. Governor,


    auf Ihre Strafanzeige vom heutigen Tage gegen Ms. Kimberly Holland teilen wir Ihnen mit, dass "Beleidigung und Herabwürdigung einer Amtsperson" weder in dieser noch irgendeiner anderen Form Straftaten gemäß Federal Penal Code sind.


    Ein Strafverfahren gegen Ms. Holland wurde und wird aus diesem Grunde nicht eingeleitet.


    Im Übrigen werden Sie gebeten, zukünftig von der Erstattung offensichtlich unsinniger Strafanzeigen Abstand zu nehmen, da anderenfalls erwogen werden müsste eine Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen, die es erlaubt Ihnen die Kosten für deren Bearbeitung zu berechnen.


    Yours sincerely,



    Samantha van der Meer
    U.S. Solicitor General

  • Handlung

    Sitzt in seinem Büro und versucht, sich auf den aktuellsten Stand zu bekommen. Dann greift er zum Telefon.


    Matthew Carrión "Matt" Lugo (D-AS)
    53rd President of the United States
    Former Governor of Astoria | Former Senior Advisor to the President (B. Laval II Administration) | Former Lieutenant Governor of Astoria State
    Liberty State

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