Grundungskonferenz der Handelskammer

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  • Wie angeregt, schlage ich die Gründung einer freeländischen Handelskammer vor. Diese soll als Selbstverwaltungsorgan der freeländischen Wirtschaft die Interessen der Gewerbetreibenden vertreten, und auf sie könnten später die Aufgaben des Handels- und Vereinsregisters übertragen werden. Unser Ziel soll sein, Freeland zum höchstentwickelten Standort für Unternehmen in Astor zu machen.


    Ich lade daher alle interessierten Gewerbetreibenden ein, an der Gründung der Kammer mitzuwirken, und schlage folgenden Satzungsentwurf vor:


  • Auch aus meiner Sicht ist die Intiative unterstützendswert., Ich möchte daher selber als Gründungsmitglied dieser Handelskammer mitwirken. Ich finde aber, die Mitgliedschaft auf in Freeland inkorporierte Unternehmen bzw. Einzelunternehmer mit erstem Wohnsitz in Freeland beschränkt werden sollte. Somit wird garantiert, das die Handelskammer auch wirklich von freelandischen Unternehmen kontrolliert wird. Neben dem Artikel 3 Absatz 3 Nr. 2 würde ich mir wünschen, das auch die Auflösung der juristischen Person zum Ende der Mitgliedschaft führt. Außerdem sollten juristischen Personen die direkt oder indirekt von einer anderen juristischen oder natürlichen Person kontrolliert werden, nur eine beschränkte Mitgliedschaft gewährt werden. Da es sonst möglich wäre viele einzelne Gesellschaften zu gründen, die auch Mitglied der Handelskammer wären. Daher könnte ein Unternehmer indirekt mehrere stimmen akkumulieren. Um dies auszuschließen würde ich den Article 3 wie folgt fassen.


    Article 3
    (1) Mitglied der Handelskammer kann jeder Einzelunternehmer in Form einer natürlichen Person mit erstem Wohnsitz in Freeland (im weiteren kurz Einzelnunternehmer) oder ein Unternehmer in Form einer nach freelandischem Recht inkorporierten juristischen Person (im weiteren kurz Unternehmen) werden. Jedes Mitglied muss mit der Prämisse des Gewinnstrebens arbeiten.
    (2) Sofern das Unternehmen von einem anderen Unternehmen oder einem Einzelunternehmer direkt oder indirekt kontrolliert wird, besitzt er keine eigene Stimme nach Article 4 Absatz 5. Ein Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 kann aber eine Stimmengruppe mit dem kontrollierenden Einzelunternehmer oder Unternehmen bilden, um eine Stimme gemeinsam in der Vollversammlung abzugeben.
    (3) Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Secretary. Der Secretary kann den Antrag zurückweisen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Aufnahme des Beitrittswilligen spricht. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Abgelehnten die Beschwerde zur Vollversammlung zu.
    (4) Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt, der gegenüber dem Secretary erklärt werden muss;
    2. durch Tod des Mitgliedes bzw. bei einer juristischen Person durch das Ende der rechtlichen Existenz;
    3. durch Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit des Mitgliedes in Freeland;
    4. durch Ausschluss, der nur von der Vollversammlung -ohne Mitwirkung des Auszuschließenden -und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden kann.
    (4) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 4 liegt dann vor, wenn die Mitgliedschaft des Betroffenen schwere Nachteile für legitime Interessen der Handelskammer befürchten lässt und der Handelskammer unter Abwägung mit den Interessen des Betroffenen an einer Mitgliedschaft dieser Betroffene nicht als Mitglied zugemutet werden kann.


    Vielleicht sollte auch in dieser Satzung der gewohnte Zweiklang von Section/Article für die Pargrafenbezeichnung beibehalten werden.

  • Ich formuliere das neu unter Berücksichtigung der bisherigen ƒnderungsvorschläge, die ich z.T. ein wenig umformuliert habe, um Dinge, die mir etwas missverständlich erschienen, aufzuklären. Außerdem habe ich noch die Möglichkeit eingefügt, dass die Vollversammlung durch Beschluss neue ƒmter schafft (Section 5 Absatz 3).


    Daneben stellt sich die Frage, auf welchen Zeitraum man die Amtsdauer des Secretary bemessen will. Im ersten Entwurf habe ich zwei Monate vorgeschlagen, aber das kommt mir mittlerweile etwas kurz vor.


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