Madam Chandra,
ist dieser Entwurf in Ihrem Ermessen?
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Madam Chandra,
ist dieser Entwurf in Ihrem Ermessen?
Mr. Speaker,
ich würde die Abstimmung zu diesem Antrag gerne zeitnah geschehen sehen.
Honorable Commoners,
Ich würde dazu gerne noch einmal Senator Chandra hören.
Hat sich den Entwurf durchgelesen und erhofft sich eine fundierte Expertise von Senator Chandra, um seine Meinungsbildung abzuschließen.
Mr. President,
(3) Anträge können [...] als Regierungsvorlage vom Gouverneur oder einem Mitglied des Kabinetts gestellt werden.
Das halte ich für nicht zulässig. Zumindest zum Teil. Die Verfassung sieht vor, dass Gesetzesänderungen nur auf Antrag eines Mitglieds der GA zulässig sind. Man könnte aber die Anträge zur Diskussion zulassen, aber nur zur Abstimmung stellen, wenn sich ein Mitglied zur Unterstützung bereit erklärt.
(1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten.
Die Verfassung hat keine Bedingungen, dass der Vorsitz der GA aus den Mitgliedern der GA besetzt werden muss. Ich habe mit Präsident Denton gesprochen, der als Grund dafür nennt, dass so ein Präsident gewählt werden kann, der keine State ID ist, was uns ein größeres Spektrum ermöglicht. So ein Präsident hätte dann natürlich keine Stimme bei Abstimmung, aber das finde ich nicht weiter tragisch.
Ganz allgemein würde ich die Geschäftsordnung gerne so kurz und präzise wie möglich halten und dem Vorsitzenden so viel Entscheidungsfreiheit wir möglich gewähren.
Ganz allgemein würde ich die Geschäftsordnung gerne so kurz und präzise wie möglich halten und dem Vorsitzenden so viel Entscheidungsfreiheit wir möglich gewähren.
So würde ich das auch sehen. Einen eigenen Entwurf könnte ich jedoch erst in den nächsten Tagen vorlegen.
Mr. Speaker,
ich schlage die folgende Alternative vor:
Madam Chandra,
grundsätzlich kann ich mich damit anfreunden, einige Punkte hätte ich jedoch:
Mr. Conway,
bei einzelnen Worten sehe ich da kein Problem, aber bei Phrasen macht es das ganze aus meiner Sicht schlechter lesbar, weil schwerer verständlich, da man sonst eben annimmt, dass nur das eine Wort mit dem Schrägstrich ersetzt wird. Und daraus ergibt sich für mich der Einheitlichkeit halber überall Abstände einzufügen. Ich bin aber bereit das der Mehrheit zu überlassen.
Ich danke für den Hinweis zu VI/3/c.
Ich bin da auch leidenschaftslos. Bisher sind wir auch ohne solche Kürzel ausgekommen und ich habe auch hier den PGA lediglich der Einheitlichkeit wegen aufgenommen.
Honorable Members,
wollen wir vielleicht noch eine einheitliche Regelung aufnehmen, wie ein Gesetz in Freeland formatiert sein soll?
Wenn Ihnen das ein Anliegen ist, Mrs. Chandra, nur zu.
Ich sehe, wir brauchen hier noch länger. Eventuell werde ich dann auch noch dazu kommen meinen eigenen Entwurf vorzustellen. Die Aussprache ist verlängert.
Mr. Earlshall,
haben Sie denn grundlegend andere Vorstellung was die Geschäftsordnung angeht?
Grundlegend andere nur in einigen Punkten. Daher hätte es auch keine Tragik, wenn ich nicht mehr dazu käme.
Honorable Members,
Die Bezeichnung "President" behagt mir nicht. Es gibt schon genügend Präsidenten in diesem Land. Belassen wir es doch beim Titel "Vorsitzender".
Honorable Members,
ich möchte den folgenden Entwurf zur Abstimmung stellen.
THE FREE STATE OF FREELAND
L’ÉTAT LIBRE DE LA FRÉLANDE
THE GENERAL ASSEMBLY
L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE
RULES OF ORDER
RÈGLEMENT
Article I – Fundamentals/Fondamentaux.
(1) Die Generalversammlung tagt öffentlich und permanent.
(2) Mitglieder der Generalversammlung sind alle Staatsbürger Freelands, die den Eid gem. Art. V Sec. 2 der Verfassung abgeleistet haben.
(3) Die Mitglieder der Generalversammlung tragen den Titel „Member of the General Assembly“ bzw. „Membre de l’Assemblée Générale“ (MGA/MAG).
Article II – Chairmanship/Présidence.
(1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten. Er trägt den Titel „President of the General Assembly“ bzw. „Le Président de l’Assemblée Générale“.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit der Generalversammlung verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten zu.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Verlust der Staatsbürgerschaft von, Rücktritt, Tod, Amtsverlust durch Abwesenheit oder ein Misstrauensvotum. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Wenn der Präsident in einem Zeitraum von 48 Stunden seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt, gilt dieser als abwesend. Die Periode der Abwesenheit wird durch die Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten beendet. Während der Abwesenheit übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied die Sitzungsleitung (President pro tempore).
(5) Kommt der Präsident seinen Amtsgeschäften über 120 Stunden nicht nach, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, verliert er sein Amt. Der Amtsverlust wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied festgestellt.
(6) Mit der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder kann die Generalversammlung dem Präsidenten das Misstrauen aussprechen, indem sie einen neuen Präsidenten wählt. Hierzu ist ein Antrag beim Präsidium zu stellen. Die zugehörige Debatte wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied geleitet.
(7) Ist das Amt des Präsidenten nicht besetzt, übernimmt der Präsident pro tempore die Sitzungsleitung.
Article III – Sessions.
(1) In allen Diskussionen und Aussprachen der Generalversammlung genießen seine Mitglieder uneingeschränktes Rederecht.
(2) In Abstimmungen sind Diskussionen und Änderungsanträge unzulässig.
(3) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen. Der Präsident hat diesem Antrag zu entsprechen und das Rederecht zu erteilen, wenn nicht
a) durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenums gefährdet ist,
b) die Erteilung des Rederechts an den Gast eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde.
(4) Das Rederecht eines Gastes kann vom Präsidenten jederzeit wieder entzogen werden, wenn einer der vorgehend genannten Fälle nach der Erteilung des Rederechts zutrifft.
Article IV – Motions.
(1) Die Generalversammlung trifft seine Entscheidungen im Rahmen von Beschlüssen. Eine Verabschiedung, Änderung oder Abschaffung eines Gesetzes ist nur durch einen Beschlusses möglich.
(2) Beschlüsse sollen einen passenden Namen haben. Ihnen soll vom Präsidium eine Zahl zugewiesen werden, die aus dem aktuellen Jahr und einer fortlaufenden Nummer, die jedes Jahr bei 1 beginnt, besteht.
(3) Anträge können von den Mitgliedern des Generalversammlung oder als Regierungsvorlage vom Gouverneur oder einem Mitglied des Kabinetts gestellt werden.
(4) Anträge sind in der State Assembly an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb der State Assembly einzubringen.
(5) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.
Article V – Debates/Débats.
(1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Debatte. In der Regel gibt er dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
(2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunden erfolgt.
(3) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Der Präsident kann die Diskussion einfach weiterlaufen lassen, sofern ein Beenden der notwendigen Verständigung in der Generalversammlung über den Diskussionsgegenstand entgegenstehen würde. In diesem Falle verzichtet der Präsident auf einen Widerspruch in Bezug auf Abs. 2.
Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.
Article VI – Votes.
(1) Bei Abstimmungen sollen die Mitglieder der Generalversammlung auf das Zeichen des Präsidiums hin ihre Grüne Karte (Zustimmung) oder ihre Rote Karte (Ablehnung) heben.
(2) Abstimmungen werden vom Präsidum eröffnet und sollen 96 Stunden dauern. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht oder alle Mitglieder ihr Recht zur Partizipation wahrgenommen haben.
Article VII – Etiquette.
(1) In den Sitzungen der Generalversammlung sollen sich alle Beteiligten beleidigender, verleumderischer und diskriminierender Äußerungen enthalten und einen höflichen und repektvollen Umgang miteinander ausüben.
(2) In allen Sitzungen richtet sich der Wortführer entweder an alle Versammelten „Honorable Members (of the General Assembly)“ bzw. „Honorable Membres (de l’Assemblée Générale)“, stellvertretend dafür an das Präsidium „Mister President“ bzw. „Monsieur le Président“, oder direkt an ein Mitglied oder einen Gast (der auch mit seinem Titel angesprochen werden darf) „Mister <Name>“ bzw. „Monsieur <Name>“. In allen Fällen ist auf die korrekte Form des Gendering zu achten.
(3) Das Präsidium soll bei Verstößen gegen diese Section, nach einmaliger Verwarnung, Ordnungsgelder in Höhe bis zu $ 1.000,00 verhängen. Bei wiederholtem Verstoß kann ein Mitglied für bis zu sieben Tage von den Sitzungen ausgeschlossen werden.
Article VIII – Final Provisions/Provisions finales.
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Generalversammlung angenommen wurde.
(2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
(3) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.
Honorable Members,
aus Sicht der Sitzungsleitung werde ich dieses Debatte nicht betreuen und bitte um Geduld, bis ein neuer Präsident gefunden ist.
Honorable Membres,
auch hier frage ich, ob noch weitere Wortbeiträge gewünscht sind?
Mr. President,
ich bin etwas irritiert, da der letzt genannte Entwurf für den Posten des Präsidenten folgende Bedingungen aufstellt.
Article II – Chairmanship/Présidence.
(1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten. Er trägt den Titel „President of the General Assembly“ bzw. „Le Président de l’Assemblée Générale“.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Verlust der Staatsbürgerschaft von, Rücktritt, Tod, Amtsverlust durch Abwesenheit oder ein Misstrauensvotum. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
Erstens ist keine Dauer der Amtszeit angegeben - es wird auch keine Dauer in der Verfassung erwähnt, daher etwas verwirrend der Satz mit der mehrmaligen Wiederwahl ist zulässig.
Möchte man einen Präsidenten ohne Einschränkung der Amtszeit wählen, sollten die Absetzungkriterien unter SSec. (6) etwas genauer ausgeführt werden; Anzahl der Unterstützer, eine bestimmte Mehrheit, etc.
Außerdem könnte der zweite Satz von SSec. (3) entfallen.
Zweitens wird der Präsident aus der Mitte der Generalversammlung gewählt; heißt wiederum, dass in SSec. (3) der Verlust der Citizenship Card fehlt.
Außer man eröffnet auch Personen ohne Cit Card die Möglichkeit als Präsident (ohne Stimmrecht) der Generalversammlung vorzusitzen, dann müsste in SSec. (1) der Abschnitt "...aus ihrer Mitte..." entfernt werden.
Article I – Fundamentals/Fondamentaux:
Hier fehlt wohl auch noch aktuell die Einschränkung auf Personen mit gültiger Citizenship Card - sonst wären alle Staatsbürger / IDs aus Freeland in der Generalversammlung abstimmungsberechtigt - man korrigiere mich dahingegende wenn ich das falsch interpretiert habe.
Honorable Membres,
ich möchte den Antragsteller Alexander Conway: bitten, die Fragen von M. Baker, der leider seine Mitwirkungsrechte in der Assemblée aufgegeben hat, zuj beantworten, denn sie interessieren mich auch sehr.
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