S. 2018-028 Asuric Cooperation System Ratification Bill

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  • Honorable Senators!




    Zur Abstimmung steht Senate-Bill 2017-075.


    Stimmen Sie der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes zu?


    Bitte stimmen sie mit Yea, Nay, oder bekunden sie ihre Teilnahme am Geschäftsgang mit Present.


    Stimmen können bis

    21 MAI 2018

    20:36

    abgegeben werden.









    Benjamin Kingston, Jr.
    President of the Senate



    Asuric Cooperation System Ratification Bill


    Section 1: Ratification
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert die Vereinbarung über das Asurik-Kooperationssystem vom 23. April 2018 in angehangener Fassung.


    Section 2: Documentation
    Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifizierungsurkunde über die Annahme der Vereinbarung auszustellen und beim Kaiserreich Groß-Heijan (Depositär) zu hinterlegen.


    Section 3: Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Vereinbarung über das Asurik-Kooperationssystem.
    Die Asurik-Anrainerstaaten, im Willen die Grundlagen für eine Zusammenarbeit in ihrer Region zu schaffen, haben sich auf die folgenden Bedingungen geeinigt.


    Artikel 1 - Die Asurik-Region
    Für die Zwecke dieser Vereinbarung umfasst die Asurik-Region die folgenden Gebiete:
    a) Orkeanisches Meer (OM), begrenzt von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und dem Kontinent Salvagiti,
    b) Süd-östlicher Asurik (SOA), begrenzt von der Datumsgrenze und dem Kontinent Salvageti,
    c) Süd-westlicher Asurik (SWA), ausgehend von der Datumsgrenze bis zum Kontinent Nerica, nördlich begrenzt durch den Äquator,
    d) Nord-westlicher Asurik (NWA) ausgehend von der Datumsgrenze, begrenzt von den Kontinenten Renzia, Nerica und Harnar, unter Einbeziehung des Meeres der Stille.


    Artikel 2 - Asurik-Kooperationspartner
    (1) Kooperationsstaaten der Asurik-Kooperation können alle Staaten sein, deren Staatsgebiet oder Hoheitsgewässer ganz oder teilweise innerhalb des durch Artikel 1 definierten Gebiets liegt.
    (2) Staat im Sinne dieser Vereinbarung soll entsprechend der allgemeinen Gewohnheit ein Rechtssubjekt sein, das über ein Territorium und ein Volk tatsächlich Staatsgewalt ausüben und über seine inneren und äußeren Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden kann.


    Artikel 3 - Asurik-Kooperationsprotokolle
    (1) Die Asurik-Kooperation im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt aufgrund von Protokollen, die von mindestens zwei Kooperationsstaaten vereinbart werden. Dabei kann bestimmt werden, dass der spätere Beitritt entweder
    a) allen Kooperationsstaaten offensteht,
    b) Kooperationsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen offensteht,
    c) der Zustimmung aller oder einer Mehrheit der bisher beteiligten Kooperationsstaaten bedarf.
    (2) Beginn und Beendigung der Beteiligung an einem Kooperations-Protokoll erfolgt durch die Kooperationsstaaten nach deren innerstaatlichen Vorschriften. Es können Fristen bestimmt werden. Soweit dies nicht gesondert ausgeschlossen wird, kann jeder Staat den Beginn seiner Beteiligung mit Vorbehalten zu Inhalten des Protokolls verbinden, soweit diese seinem Sinn nicht widersprechen.
    (3) Verletzt ein Kooperationsstaat seine Pflichten nach einem Protokoll, können die übrigen Kooperationsstaaten die Anwendung dieses Protokolls mit Bezug auf diesen Staat aussetzen oder aufkündigen.
    (4) Kein Kooperationsstaat ist verpflichtet, sich an einem Protokoll zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung fortzusetzen.


    Artikel 4 - Inkrafttreten
    (1) Diese Vereinbarung und die aufgrund dieser geschlossenen Protokolle, die ihren Anhang bilden sollen, treten für einen Staat in Kraft, wenn dieser seine Ratifikation dem Depositär mitteilt. Sie treten außer Kraft, sobald die Kündigung dem Depositär mitgeteilt wird und Wirksamkeit erlangt.
    (2) Depositär soll die Regierung des Kaiserreichs Groß-Heijan sein. Scheidet der Depositär aus oder ist nach Ansicht der übrigen Kooperationsstaaten nicht mehr geeignet, geht die Aufgabe auf den Staat über, der sich dazu bereit erklärt und beauftragt wird.



    Für das Kaiserreich Groß-Heijan



    Für die Vereinigten Staaten



    Matthew C. Lugo, President of the United States
    April 23, 2018

  • Yea.

    REGINALD 'REX' COVFEFE [D-AA]

    LIV. President of the United States

    Former Senator for the Republic of Assentia

    Former Governor of the Republic of Assentia


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  • Nay

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    GOVERNOR of the STATE OF LAURENTIANA

    CHAIRMAN of the RNC
    GRAND LEADER of the PATRIOTIC ACTION

    LXIII. PRESIDENT of the UNITED STATES of ASTOR

    fr. PRESIDENT of the UNITED STATES SENATE

    fr. SENATOR from the STATE OF LAURENTIANA

    XIV. GOVERNOR of the STATE OF LAURENTIANA

    fr. SPEAKER of the GENERAL COURT of the STATE OF LAURENTIANA



  • Yea

    There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.




    Former Commandant of the United States Marine Corps;
    Former Chairman of the Joint Chiefs of Staff;


    Marines never die, they just go to hell to regroup.


    McQueen Petroleum

  • [doc]



    Honorable Senators!


    Ich erkläre das Votum für beendet.


    Abgegebene Stimmen: 6/6

    davon gültig: 6

    davon present: 1


    Yeas - 3

    Nays - 2


    Der Senat hat die Bill somit angenommen.




    Benjamin Kingston, Jr.
    President of the Senate

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