S. 2019-012 - Judicial Delegations Reform Bill

Es gibt 48 Antworten in diesem Thema, welches 3.363 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Eugene Duangan.


  • THE PRESIDENT OF THE CONGRESS



    Honorable Members of Congress!


    Die Senatorin für Astoria, Mrs. Johnson, hat den folgenden Antrag eingebracht.
    Der Antragsstellerin gehört das erste Wort.


    Für die Aussprache sind zunächst 96 Stunden vorgesehen.
    Dieser Zeitrahmen kann gemäß Geschäftsordnung reduziert oder verlängert werden.





    Eugene Duangan
    President of the U.S. Congress


    Kathleen Johnson:




    Judicial Delegations Reform Bill
    An Act to modernize the delegation to the States of certain rights reserved to the Federal Government in Art. VI, Sec. 5, Alt. 5 and 6 of the Constitution.


    Section 1 - Introduction of the Judicial Delegations Act
    Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:


    Empowerment of the States in the Judiciary Bill
    An Act to delegate certain rights reserved to the Federal Government in Art. VI, Sec. 5, Alt. 5 and 6 of the Constitution.


    Chapter I - Jurisdiction and Procedure


    Section 1 - Establisment of Jurisdiction under State Law
    (1) Die Bundesstaaten sind berechtigt, durch Gesetz über die Errichtung von Gerichten und über deren Organisation, Besetzung und Verfahren zu bestimmen. Machen die Bundesstaaten von der ihnen übertragenen Zuständigkeit keinen Gebrauch, bleibt die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten bestehen. Die Befugnisse der Vereinigten Staaten im Bezug auf die Errichtung, Organisation, Besetzung und das Verfahren der Bundesgerichte wird durch die Ermächtigung nicht delegiert oder beschränkt.
    (2) Die Bundesstaaten sind berechtigt durch Gesetz über die Errichtung von Strafverfolgungsbehörden und Sttrafvollstreckungsbehörden sowie deren Organisation, Besetzung und Verfahren zu bestimmen. Machen die Bundesstaaten von der ihnen übertragenen Zuständigkeit keinen Gebrauch, bleibt die Zuständigkeit der Behörden der Vereinigten Staaten bestehen. Die Befugnisse der Vereinigten Staaten im Bezug auf die Errichtung, Organisation, Besetzung und das Verfahren ihrer Behörden wird durch die Ermächtigung nicht delegiert oder beschränkt.


    Section 2 - Effect of State Law concerning Jurisdiction
    (1) Ist eine Gerichtsbarkeit gemäß Sec. 1 Ssc. 1 begründet, tritt diese an die Stelle der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten, wenn sie nicht durch Gesetz ausgeschlossen oder beschränkt wird.
    (2) Ein Bundesstaat kann durch Gesetz bestimmen, dass seine Gerichtsbarkeit ganz oder teilweise im Wege der Organleihe durch die Bundesgerichte ausgeübt wird, die als Gerichte dieses Bundesstaates nach dessen Recht handeln. Dabei ist ausgeschlossen, dass andere als die in diesem Bundesstaat zuständigen Bundesgerichte berufen werden oder die Organisation und Besetzung des Gerichts verändert wird. Die Bundesstaaten sind gegenüber den Vereinigten Staaten zum Ersatz jedweder Kosten und zur Übernahme aller erwachsenen Verpflichtungen verpflichtet. Das nach dieser Subsection tätig werdende Bundesgericht kann durch begründeten Beschluss erklären, nicht im Rahmen der Organleihe tätig zu werden oder in ihrem Rahmen das Recht der Vereinigten Staaten anstelle des Rechts eines Bundesstaates anzuwenden, soweit die sonst anzuwendenden Bestimmungen gegen das Recht der Vereinigten Staaten verstoßen oder undurchführbar sind. Gegen die Entscheidung steht nur dem Bundesstaat Rechtsmittel nach Maßgabe des Rechts der Vereinigten Staaten zu.
    (3) Soweit der Bundesstaat keine eigenen Bestimmungen erlassen hat, gilt das Recht der Vereinigten Staaten mit der Maßgabe, dass die Aufgaben eines Organs der Vereinigten Staaten durch die entsprechenden Organe des Bundesstaates wahrgenommen werden können.


    Section 3 - Federal Jurisdiction reserved
    (1) Die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten kann aufgrund eines Gesetzes nach Sec. 1 Ssc. 1 nicht beschränkt werden für Verfahren
    1. deren Partei Amtsträger in Ausübung ihrer Funktion, Behörden und Gerichte der Vereinigten Staaten sind,
    2. deren Gegenstand sich über das Gebiet eines Bundesstaates hinaus oder in das Ausland erstreckt, ohne dass durch wirksame vertragliche Vereinbarung der Parteien ausdrücklich der Gerichtsstand eines Bundesstaates oder ausländischen Staates gewählt wurde.
    (2) Ist das nach Section 2 zuständige Gericht nicht in der Lage, ein Verfahren zu führen und sieht ein Gesetz nach Sec. 1 Ssc. 1 dazu keine wirksame Abhilfe vor, so wird durch Antragstellung vor einem Gericht der Vereinigten Staaten unwiderruflich die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten begründet.
    (3) Ein Antrag auf Aufhebung der Entscheidung eines nach Section 2 zuständigen Gerichts ist ausnahmsweise zulässig, wenn er sich auf die Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung oder des Bundesrechts, von dem die Staaten nicht abweichen dürfen, stützt (Federal Review) und das Gesetz nach Section 1 kein Rechtsmittel mehr zulässt oder die Beschreitung dieses Rechtsweges unzumutbar ist. Der Antrag richtet sich gegen den Bundesstaat oder die Verwaltungsgliederung, die das Gericht errichtet hat und ist an den örtlich zuständigen U.S. District Court zu richten. Dieser kann die Entscheidung entweder für rechtmäßig erklären und den Antrag abweisen oder die Entscheidung für rechtswidrig erklären, aufheben und
    1. an das nach dem nach Sec. 1 Ssc. 1 erlassenen Gesetz zuständige Gericht zurückverweisen,
    2. das Verfahren in die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten überführen, weil abzusehen ist, dass das nach dem nach Sec. 1 Ssc. 1 erlassenen Gesetz zuständige Gericht nicht in der Lage oder Willens ist, eine mit dem Recht der Vereinigten Staaten vereinbare Entscheidung zu treffen.
    Gegen die Entscheidung ist der gesetzlich bestimmte Rechtsweg gegeben.


    Chapter II - Special provisions for Criminal Prosecution and Correction, State Criminal Law


    Section 1 - Effect of State Law concerning Prosecution and Correction
    (1) Ist eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach Chp. I Sec. 1 Ssc. 2 begründet, tritt diese an die Stelle der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung der Vereinigten Staaten, wenn sie nicht durch Gesetz ausgeschlossen oder beschränkt wird. Im Rahmen der Zuständigkeit wird auch die Gerichtsbarkeit des Bundesstaates nach Chp. I Sec. 1 Ssc. 1 begründet.
    (2) Ein Bundesstaat kann bestimmen, dass seine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ganz oder teilweise im Wege der Organleihe durch die Behörden der Vereinigten Staaten die als Behörden dieses Bundesstaates nach dessen Recht handeln. Dabei ist ausgeschlossen, dass andere als die nach dem Recht der Vereinigten Staaten zuständige Behörden berufen werden oder die Organisation und Besetzung der Behörde verändert wird. Die Bundesstaaten sind gegenüber den Vereinigten Staaten zum Ersatz jedweder Kosten und zur Übernahme aller erwachsenen Verpflichtungen verpflichtet. Die betroffenen Behörden der Vereinigten Staaten oder ihnen übergeordnete Stellen können generell, auf ein bestimmtes Gesetz oder ein Verfahren bezogen entscheiden, dass die Behörden der Vereinigten Staaten nicht im Rahmen der Organleihe tätig werden oder das Recht der Vereinigten Staaten anstelle des Rechts eines Bundesstaates anzuwenden, insbesondere weil die sonst anzuwendenden Bestimmungen gegen das Recht der Vereinigten Staaten verstoßen oder undurchführbar sind.
    (3) Soweit der Bundesstaat keine eigenen Bestimmungen erlassen hat, gilt das Recht der Vereinigten Staaten mit der Maßgabe, dass die Aufgaben eines Organs der Vereinigten Staaten durch die entsprechenden Organe des Bundesstaates wahrgenommen werden können.


    Section 2 - Federal Prosecution and Correction reserved
    (1) Die Zuständigkeit der Vereinigten Staaten kann aufgrund eines Gesetzes nach Chp. I Sec. 1 Ssc. 2 nicht beschränkt werden für Straftaten
    1. von oder gegen Amtsträger oder Organe der Vereinigten Staaten (im Dienst oder mit Beziehung zu ihrem Dienst) oder die Vereinigten Staaten selbst,
    2. auf Ländereien oder Verkehrsflächen, in Gebäuden, Liegenschaften, Anlagen oder Verkehrsmitteln der Vereinigten Staaten,
    3. von Bürgern der Vereinigten Staaten im Ausland oder über die Grenzen eines Bundesstaates,
    4. von ausländischen Personen, mit beabsichtigter Wirkung auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten, oder gegen ein inländisches Rechtsgut.
    Die Administration ist jedoch ermächtigt, durch Vereinbarung im Einzelfall auf die Zuständigkeit zu verzichten, soweit nicht ein Fall der Nr. 1 vorliegt und die Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
    (2) Die Vereinigten Staaten haben das Recht, jederzeit die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auch in anderen als den in Ssc. 1 genannten Fällen ganz oder teilweise an sich zu ziehen. Die Entscheidung darüber treffen die zuständigen Behörden oder ihre übergeordneten Stellen, sie ist nicht gerichtlich anfechtbar. Die Entscheidung steht einer Rückübertragung des Verfahrens im Ganzen oder in Teilen mit Zustimmung des zuvor zuständigen Bundesstaates durch erneute Entscheidung nicht entgegen.


    Section 3 - State Criminal Laws
    (1) Die Bundesstaaten sind ermächtigt, durch Gesetz Handlungen oder Unterlassungen und deren Versuch sowie die Beteiligung daran als Straftaten zu definieren und mit Strafe zu bedrohen. Sie sind ferner berechtigt, im Bezug auf diese Straftaten das Recht der Begnadigung und der Amnestie zu regeln. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf solche Handlungen und Unterlassungen, die in die Zuständigkeit der Vereinigten Staaten aufgrund einer anderen Ermächtigung als der zum Erlass eines allgemeinen Strafrechts fallen.
    (2) Ist eine Tat nur nach dem Recht der Vereinigten Staaten strafbar, kann ein Bundesstaat die Strafverfolgung auch nach diesem Recht betreiben. Ist dieselbe Tat nach dem Recht der Vereinigten Staaten und eines Bundesstaates strafbar, kann der Bundesstaat die Strafverfolgung nur nach eigenen Recht betreiben. Die Befugnis zur Strafverfolgung der Vereinigten Staaten bleibt auch dann bestehen, wenn eine Tat nur nach dem Recht eines Bundesstaates strafbar ist.
    (3) Stellen die Vereinigten Staaten die Strafverfolgung ein, steht es den Bundesstaaten frei, wegen dieser Tat ihre eigene Strafverfolgung zu betreiben. Allerdings können die Vereinigten Staaten die Strafverfolgung mit Wirkung auch für des Bundesstaates für beendet erklären.
    (4) Wurde aufgrund der Gesetze der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates bereits ein Verfahren wegen einer Tat mit einem Freispruch oder einer Verurteilung beendet, ist ein weiteres Verfahren mit dem Ziel einer Verurteilung aufgrund dieses Gesetzes unzulässig.


    Section 4 - Priority and Interstate Extradition
    (1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, gehen Strafverfolgung und Strafvollstreckung der Vereinigten Staaten denen der Bundesstaaten vor und richtet sich die Priorität im Übrigen nach der Höhe der in einem Bundesstaat zu maximal drohenden Strafe oder nach der Höhe der zu vollstreckenden Strafen, soweit sie nicht gleichzeitig durchzuführen sind.
    (2) Die Bundesstaaten und die Vereinigten Staaten überstellen sich in Anwendung der Subsection 1 auf Antrag gegenseitig Beschuldigte, Angeklagte und Verurteilte.


    Section 5 - Federal Correction by the States
    Die Entscheidungen der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten werden auf Antrag der zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten durch die Staaten gegen Übernahme der Kosten und aller erwachsenen Verpflichtungen nach Weisung vollstreckt.


    Section 2 - Abrogation of Federal Law
    (1) Der Empowerment of the States in the Field of Civil Justice Act und der Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act sind aufgehoben.
    (2) Der Extradition Act erhält die Bezeichnung "International Extradition Act".


    Section 3 - Coming into Force
    (1) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
    (2) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Gericht der Vereinigten Staaten oder einem Gericht eines Bundesstaates anhängig gemacht wurden, bleiben unberührt, soweit sich ansonsten eine Änderung ergeben würde.

    Eugene Duangan

    U.S. Senator for Serena

    Former President of United States Congress

    Former U.S. Representative from Shenghei / Serena
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  • Madam President,
    ich möchte dem Kongress heute einen Entwurf vorlegen, mit dem die Zuständigkeitsübertragung der Vereinigten Staaten auf die Bundesstaaten im Bereich der Gerichtsbarkeit in einem einzigen Gesetz zusammengefasst und um eine einfache Vorschrift zur Auslieferung innerhalb der Vereinigten Staaten ergänzt. Durch einheitliche Regeln wird das gesamte Verfahren unbürokratischer.


    Der wesentliche Grundzug der bisherigen Regelung, dass immer auf die Bundesgerichte zurückgegriffen werden kann, bleibt hierbei unangetastet, denn er hat sich bewährt und zugleich Spielräume für die Staaten in Gesetzgebung und Vollziehung geschaffen.

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    Kathleen Teresa Johnson (D-AS)

    Governor of the State of Astoria
    Former U.S. Senator for Astoria | Former Chairwoman, Congressional Committee on Justice and Ethics
    Former Commoner of the Assembly of Representatives of the State of Astoria | Former Speaker of the Assembly of Representatives of the State of Astoria


  • THE PRESIDENT OF THE CONGRESS



    Honorable Members of Congress!


    Die Debatte wird um weitere 72 Stunden verlängert.




    Eugene Duangan
    President of the U.S. Congress

    Eugene Duangan

    U.S. Senator for Serena

    Former President of United States Congress

    Former U.S. Representative from Shenghei / Serena
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  • Madam President,


    ich sehe keinen Grund der dafür spricht diesem Antrag die Zustimmung zu verweigern.

    Eugene Duangan

    U.S. Senator for Serena

    Former President of United States Congress

    Former U.S. Representative from Shenghei / Serena
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  • Handlung

    Hat hastig die bestehenden Gesetze die hier ersetzt werden sollen überflogen und nimmt sein Cheat-Sheet mit den Bildern und passenden Namen der Kongressmitglieder zur Hand um einen Blick darauf zu werfen. Räuspert sich dann:


    Senator... Johnson,


    ich habe eine Frage zu I/2/2, sowie II/1/2: Die Kostenübernahme. Warum ist diese nur einseitig vorgesehen? Sprich: Warum sollen die Bundesstaaten bezahlen, wenn der Bund seine Aufgaben übernimmt, aber nicht umgekehrt? Das Gesetz sieht vor – genau genommen ist der Zweck des Gesetzes –, dass die Bundesstaaten Bundesrecht auf ihrem Gebiet durchsetzen. Warum sollen die Bundesstaaten dafür nicht equivalent entlohnt werden?



    Chair of the Young Republicans
    Former U.S. Senator for Laurentiana

  • Madam President,


    der ehrenwerte Kollege stellt eine interessante Frage, auf die ich allerdings eine eindeutige Antwort sehe: Es ist die Aufgabe der Vereinigten Staaten, die Rechtspflege sicherzustellen. Aus dieser Aufgabe haben sich die Vereinigten Staaten nicht zurückgezogen und werden sich die Vereinigten Staaten weder politisch, noch rechtlich zurückziehen können. Die Vereinigten Staaten übertragen nicht den Staaten ihre Pflichten, sie geben den Staaten nur die Option, anstelle der Bundesgerichtsbarkeit eine eigene Gerichtsbarkeit zu begründen.


    Nehmen die Staaten die Option wahr und erlassen eigene Gesetze, greifen aber dafür auf die Bundesgerichte zurück, sollen sie die Kosten dafür tragen - getreu den Motto: "Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen!"
    Entsprechend konsequent ist die Bestimmung der II/5, die den Vereinigten Staaten eine Kostentragungspflicht für die Inanspruchnahme der Staaten für eigene Verpflichtungen auferlegt.

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    Kathleen Teresa Johnson (D-AS)

    Governor of the State of Astoria
    Former U.S. Senator for Astoria | Former Chairwoman, Congressional Committee on Justice and Ethics
    Former Commoner of the Assembly of Representatives of the State of Astoria | Former Speaker of the Assembly of Representatives of the State of Astoria

  • Handlung

    Wundert sich etwas über die Gepflogenheit nur indirekt mit jemandem zu sprechen, aber es war schließlich sein erster Tag.


    Senator Johnson,


    nehmen wir meinen Heimatstaat als Beispiel. Das DSLE und das Office of the Attorney General of Laurentiana verfolgen Bundesverbrechen in Laurentiana und werden dafür nicht vom Bund entschädigt. Wenn die laurentianische Staatsanwalschaft nun aber einen Bundesgerichtshof bedient um laurentianisches Strafrecht durchzusetzen, dann müsste die Staatsregierung dafür bezahlen. Das halte ich nicht gerade für eine faire Zusammenarbeit auf Augenhöhe.



    Chair of the Young Republicans
    Former U.S. Senator for Laurentiana

  • Handlung

    Studiert die entsprechende Passage und befindet sie für blöde. Versucht dann einzuschätzen ob der Hinweis von Arroyo in offizieller Funktion als Senatspräsidentin oder in inoffizieller, kollegialer Art zu werten war. So oder so wäre die Anrede als Senator Ingram nach Title IV, Sec. 12, SSec. 2 wohl nicht korrekt. Wofür die Folgesektion über die direkte Anrede von Kollegen gedacht ist und wann sie anzuwenden ist erschließt sich ihm nicht direkt. Beschließt dann es dabei bewenden zu lassen.


    Madam President, ich bedanke mich für den Hinweis.



    Chair of the Young Republicans
    Former U.S. Senator for Laurentiana

  • Madam President,
    der wesentliche Unterschied liegt für mich darin, dass die Staaten zwar die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten übernehmen können, die Organe der Vereinigten Staaten aber unter normalen Umständen als Organ des Staates tätig werden müssen, der darum ersucht.

    Handlung

    betont sie noch einmal.


    Dadurch, dass Bundesorgane als Staatsorgane tätig werden, stehen den Staaten auch Ersatzansprüche gegen Dritte zu, soweit sie denn - etwa im Sinne von I/2 Federal Judiciary Act - festgesetzt werden. Eine Erstattung an die Vereinigten Staaten stellt also sicher, dass sich kein Staat auf Kosten der Vereinigten Staaten bereichert, ebenso wie sich die Vereinigten Staaten nicht durch die Erhebung von Gebühren an den Staaten bereichern können.
    Welche alternative Regelung könnte denn die Bedenken des ehrenwerten Kollegen aus Laurentiana lösen?

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    Kathleen Teresa Johnson (D-AS)

    Governor of the State of Astoria
    Former U.S. Senator for Astoria | Former Chairwoman, Congressional Committee on Justice and Ethics
    Former Commoner of the Assembly of Representatives of the State of Astoria | Former Speaker of the Assembly of Representatives of the State of Astoria

  • Madam President,


    ich halte es für vollkommen unangebracht, dass die werte Kollegin aus Astoria State impliziert, mein Heimatstaat würde versuchen sich durch diese Regelung zu bereichern! Vorallem geht es im Teil über Strafverfolgung doch gar nicht um monetäre Einnnahmen, sondern um Haftstrafen für etwa Bundesdelikte, die dann auch in Staatsgefängnissen auf Staatskosten abgesessen werden würden. Es geht hier einzig und alleine darum, dass Gerechtigkeit geübt wird und zwar so volksnahe wie möglich. Nicht mehr und nicht weniger.


    Ich sehe eigentlich nur eine faire Lösung: quid pro quo. Erledigt der Bundesstaat Arbeit für den Bund, kann er kostenfrei auf die Dienste des Bundes nach diesem Gesetz zugreifen – und umgekehrt. Gibt es keine gleichmäßige Beteiligung, dann wäre ein Kostenersatz wie bisher vorgesehen angebracht.



    Chair of the Young Republicans
    Former U.S. Senator for Laurentiana


  • THE PRESIDENT OF THE CONGRESS



    Honorable Members of Congress!


    Da noch Aussprachebedarf besteht, wird die Debatte um 96 Stunden verlängert.




    Eugene Duangan
    President of the U.S. Congress

    Eugene Duangan

    U.S. Senator for Serena

    Former President of United States Congress

    Former U.S. Representative from Shenghei / Serena
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  • Madam President.
    mich würde die Meinung der ehrenwerten Kollegen zum Vorschlag des ehrenwerten Senator for Laurentiana interessieren.

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    Kathleen Teresa Johnson (D-AS)

    Governor of the State of Astoria
    Former U.S. Senator for Astoria | Former Chairwoman, Congressional Committee on Justice and Ethics
    Former Commoner of the Assembly of Representatives of the State of Astoria | Former Speaker of the Assembly of Representatives of the State of Astoria

  • Senator Kathleen Johnson:


    Wie möchten Sie in dieser Angelegenheit weiter verfahren - das Kongresspräsididium einerseits würde gerne demnächst die langandauernde Debatte beenden und zur Abstimmung übergehen.
    Aber anderseits versteht man natürlich, dass man hier allen Einwänden nachgehen möchten.


    Möchten Sie eine Alternative bzgl. der von Sen. Ingram angesprochenen Passage vorlegen oder könnte man mit dem aktuellen Vorschlag in der Gesetzgebung weitergehen?

    Eugene Duangan

    U.S. Senator for Serena

    Former President of United States Congress

    Former U.S. Representative from Shenghei / Serena
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  • Mister Speaker,


    ich bedaure es sehr, keine weiteren Wortmeldungen zu dieser wichtigen Frage erhalten zu haben, möchte aber dennoch auf die Anmerkung des ehrenwerten Senators eingehen und werde in Kürze einen abstimmungsreifen Entwurf vorlegen, in dem die Kostentragungspflichten gegeneinander aufgehoben werden. Justice near to the people erscheint mir ein wichtigeres Anliegen, zumal die Kosten für die Vereinigten Staaten damit kaum explodieren werden.

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    Kathleen Teresa Johnson (D-AS)

    Governor of the State of Astoria
    Former U.S. Senator for Astoria | Former Chairwoman, Congressional Committee on Justice and Ethics
    Former Commoner of the Assembly of Representatives of the State of Astoria | Former Speaker of the Assembly of Representatives of the State of Astoria

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