National Parks and Monuments Act



  • NATIONAL PARKS AND MONUMENTS ACT

    Inkraftgetreten am:


    22. 05. 2018
    Unterschrieben von President Matthew C. Lugo


    Geändert am:


    n/a


    National Parks and Monuments Act
    An Act to establish a National Park System of the United States.


    Section 1 - National Parks and Monuments
    (1) Nationalpark der Vereinigten Staaten ist jedes Gebiet, das sich im Besitz oder der Verwaltung der Vereinigten Staaten befindet und durch den Präsidenten oder seinen Beauftragten zum Nationalpark bestimmt wird. Die Nationalparks der Vereinigten Staaten sollen dazu dienen, die Landschaft, die natürlichen Ressourcen, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die historischen Objekte zu erhalten, zu schützen, nachhaltig zu nutzen und für Zwecke der Erholung der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
    (2) Nationalmonumente sind Gebiete, Plätze und Einrichtungen von historischer Bedeutung sowie Gedenkstätten, die durch den Präsidenten oder seinen Beauftragten dazu bestimmt werden. Nationalmonumente sollen der historischen Bildung und Dokumentation dienen.
    (3) Bei der Errichtung, Veränderung oder Aufhebung eines Gebiets im Sinne dieser Section soll die Stellungnahme der betroffenen Staaten und lokaler Verwaltungskörperschaften eingeholt werden. Es sollen regelmäßig Begutachtungen über in frage kommende Neuerrichtungen, Erweiterungen und Veränderungen der Gebiete durchgeführt werden.
    (4) Der Präsident der Vereinigten Staaten und seine Beauftragten sind berechtigt, Spenden von Land und Grundbesitz, Nutzungsrechten und Geldmitteln für die Zwecke eines Gebiets im Sinne dieser Section für die Vereinigten Staaten anzunehmen.


    Section 2 - Administration
    (1) Die Verwaltung der nach Section 1 bezeichneten Gebiete soll durch einen National Park Service durchgeführt werden. Dieser soll alle Maßnahmen zur Verwaltung der Gebiete veranlassen, die erforderlich oder nützlich sind, um die Zwecke der Widmung zu erfüllen, einschließlich der Errichtung von Gebäuden und Einrichtungen sowie der Regulierung der Nutzung.
    (2) Die Verwaltung von Wald- und Grünlandgebiete der Vereinigten Staaten innerhalb der nach Section 1 bezeichneten Gebiete soll durch den U.S. Forest Service, die Verwaltung der Küsten- und Meeresgebiete durch die National Oceanic Administration und die Verwaltung der Tierwelt durch den U.S. Fish and Wildlife Service durchgeführt werden, die dem National Park Service nachgeordnet sind.
    (3) Die Vereinigten Staaten sind verpflichtet, die Sicherheit der Gebiete in nach Section 1 und deren Besucher sicherzustellen.
    (4) Der National Park Service kann sich neben Bediensteten der Vereinigten Staaten und Drittunternehmer auch Freiwilligen zur Durchführung geeigneter Aufgaben bedienen.
    (5) Die Verwaltung kann stattdessen auch an einen Bundesstaat oder eine andere Verwaltungskörperschaft übertragen werden, soweit der Schutzauftrag dabei gesichert ist. Dies soll insbesondere erfolgen, wenn das Gebiet bereits als Schutzgebiet definiert ist.


    Section 3 - Additional Usage
    (1) Über die nach Section 1 zulässige Nutzung hinaus kann eine weitere Nutzung zugelassen werden. Die Nutzung von Gebieten nach Section 1
    1. für die Zwecke der Wissenschaft soll auch anderen Forschungseinrichtungen aufgrund von Vereinbarungen ermöglicht werden,
    2. zum Abbau von Ressourcen kann nur in Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn dies gesetzlich bestimmt wird,
    3. durch die Streitkräfte der Vereinigten Staaten soll aufgrund einer Vereinbarung durch die zuständigen Stellen unter Bedingungen zugelassen werden, die den Zwecken nicht zuwiderlaufen.
    (2) Die Vereinigten Staaten können Konzessionen für das Angebot kommerzieller Einrichtungen und Dienste für Besucher von Gebieten nach Section 1 vergeben.
    (3) Die Vereinigten Staaten sollen Museen unterhalten, wo dies angemessen ist.


    Section 4 - Federal Assistance
    (1) Zur Erhaltung und Wiederherstellung von schützenswerten Land- und Wasserflächen sowie Parkanlagen und ähnlichen Einrichtungen unterstützen die Vereinigten Staaten die Bundesstaaten und lokalen Verwaltungskörperschaften durch Finanzmittel und Personal.
    (2) Zur Unterstützung der Unterhaltung von Gedenkstätten sowie Einrichtungen und Plätzen von historischer Bedeutung stellen die Vereinigten Staaten den Bundesstaaten und lokalen Verwaltungskörperschaften Finanzmittel und Personal zur Verfügung.


    Section 5 - Registered Places
    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten und seine Beauftragten können Gebiete und Anlagen von historischer, kultureller oder ökologischer Bedeutung, die nicht im Besitz der Vereinigten Staaten sind, in ein Register eintragen. Die Eintragung kann verändert oder aufgehoben werden, wenn dies nach einer Begutachtung sinnvoll erscheint. Dabei soll die Stellungnahme der betroffenen Staaten und lokaler Verwaltungskörperschaften eingeholt werden.
    (2) Das Register wird durch den National Park Service geführt. Der National Park Service setzt Auflagen für die Nutzung und Veränderung der im Register eingetragenen Gebiete und Anlagen fest, um die Erhaltung der schützenswerten Bedeutung sicherzustellen.


    Section 6 - Coming-into force
    Das Gesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

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