Resolutions of the General Assembly

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  • FREELAND LAW ARCHIVE
    ARCHIVES DE LA LOI FRÉLANDAISES




    RESOLUTIONS OF THE GENERAL ASSEMBLY
    RÉSOLUTIONS DE L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE




  • Resolution on the Gubernatorial Elections

    Die Generalversammlung hat beschlossen:
    [doc]Gubernatorial Election Act/Loi de l’Élection du Gouverneur


    Section 1 - Suffrage.
    (1) Aktiv wahlberechtigt bei den Wahlen zum Gouverneur sind alle Staatsbürger die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die sich im Besitz einer gültigen Citizenship Card befinden, denen das Wahlrecht nicht durch Urteil entzogen wurden, und die noch nie von einem Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind.
    (2) Passiv wahlberechtigt sind alle Staatsbürger die nach Abs. 1 aktiv wahlberechtigt sind, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch nie von einem Gericht wegen eines Vergehens verurteilt worden sind.


    Section 2 - Election period/Périod électorale
    Wahlen zum Gouverneur sollen drei Tage dauern und mit den gleichen Fristen der Bundeswahlen stattfinden.


    Section 3 - Procedure of elections/Procédure d’élections
    (1) Jeder qualifizierte Wähler hat eine Stimme, die er durch verdeckte Kennzeichnung des Stimmzettels einem der Kandidaten gibt.
    (2) Die Kennzeichnung keiner oder mehr als einer Wahl- oder Abstimmungsoption bewirkt die Ungültigkeit der Stimmabgabe. Ein Anspruch auf eine erneute Abgabe der Stimme besteht nicht.
    (3) Zum Gouverneur des Staates ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
    (4) Wird eine solche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, so beginnt binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses eine zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gibt es zwei Zweitplatzierte mit gleicher Stimmenanzahl, so hat in diesem Fall das Los über den Einzug in den zweiten Wahlgang zu entscheiden.
    (5) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
    (6) Wird in der Stichwahl keine Mehrheit nach (4) oder (5) erreicht, so entscheidet das Los.


    Article 4 - Initiation of elections/Initiation d’élections
    Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Gouverneur des Freistaates, oder eine Behörde in dessen Auftrag, betraut.

  • Constitution Day Resolution


    Die Generalversammlung hat beschlossen:


    Article 1
    Art. 1 Sec. 2 wird nach Punkt c) ein neuer Punkt „d) 15. November: Constitution Day / Fête de la Constitution“ eingefügt. Der bisherige Punkt d) wird zu Punkt e).


    Article 2
    Diese Resolution tritt mit ihrer Verkündigung durch den Gouverneur in Kraft.

  • Continuous Law Titles Resolution


    Die Generalversammlung hat beschlossen:


    Article 1
    (1) Der „Astorian Institution Act“ wird zum „Freeland Astorian Institution Act“.
    (2) Der „Death in Dignity Act“ wird zum „Freeland Death in Dignity Act“.
    (3) Der „Gubernatorial Election Act“ wird zum „Freeland Astorian Institution Act“.


    Article 2
    Diese Resolution tritt mit ihrer Verkündigung als Gesetz durch den Gouverneur in Kraft.

  • Resolution amending the Constitution of the Free State

    Die Generalversammlung hat beschlossen:



    Article 1 – Amending the Constitution of the Free State

    Art. III Sec. 2 Ssec. 8 der Verfassung des Freistaates wird durch folgendes ersetzt:

    „Der Gouverneur, der Vizegouverneur sowie die Leiter und Bediensteten der Staatsbehörden haben das Recht, Mitglied in der Generalversammlung zu sein.“


    Article 2 – Final provisions

    Diese Resolution tritt nach Verabschiedung durch die Generalversammlung mittels Zweidrittelmehrheit in Kraft.

    [/doc]

  • Resolution amending the Constitution of the Free State

    Die Generalversammlung hat beschlossen:



    Article 1 – Amending the Constitution of the Free State

    Art. III der Verfassung des Freistaates wird folgendes angefügt

    Section 4 Impeachment |Mise en accusation


    (1) Alle Amtsträger können durch die Generalversammlung als Gerichtshof für Amtsenthebungsverfahren (Court of Impeachment) wegen mutwilliger Vernachlässigung ihrer Pflichten, Bestechlichkeit, Unfähigkeit oder jedes moralisch verwerflichen Verstoßes in Ausführung ihres Amtes oder in direkter Verbindung mit dem Amt aus diesem enthoben werden.


    (2) Die Anklage kann von jedem Mitglied der Generalversammlung durch Einbringung einer Klageschrift erhoben werden; die Generalversammlung soll ohne Beratung über die Annahme der Anklage zur Eröffnung des Amtsenthebungsverfahrens mittels einfacher Mehrheit entscheiden.


    (3) Die Anklage soll von dem Mitglied der Generalversammlung vertreten werden, das sie erhoben hat; der angeklagte Amtsträger soll das Recht haben, sich ein Mitglied der Generalversammlung oder eine andere Person als Beistand zu wählen.


    (4) Eine Verurteilung soll der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen, die allein die sofortige Entfernung aus dem Amt sowie die Aberkennung jeglicher durch den Freistaat verliehenen Ehrenzeichen und Würdigungen zur Folge hat. Weiters kann der Gerichtshof mittels einfacher Mehrheit dem Verurteilten die Ausübung jeglicher Ämter des Freistaates für unbestimmte Zeit zu untersagen.


    Article 2 – Final provisions

    Diese Resolution tritt nach Verabschiedung durch die Generalversammlung mittels Zweidrittelmehrheit in Kraft.

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