Governor of Laurentiana v. General Court of Laurentiana

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 2.741 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Jonathan B. Coolidge.

  • Your Honor,


    die Beklagte konnte unsere Argumente und Beweise nicht entkräften. Im Gegenteil sogar haben die Ausführungen der Beklagten deutlich gezeigt, dass die von uns vorgebrachte Argumentation stimmig und richtig ist. Die wiederholten Formulierungen von Abnormalitäten, die rückwärtsgewandten Ansichten zur Stellung von Frauen, die unfassbaren Vorbringungen zur Freiheit der Rede und Presse haben die Klage in Gänze untermauert und nichts, aber auch gar nichts zur Widerlegung beigetragen. Dem durch unseren Mandanten verfolgte Ziel, die Verfassungsrechtlichkeit des beklagten Gesetzes festzustellen, ist vollumfänglich stattzugeben. Die Beklagte hat vorgebracht, man müsse die Umstände in Laurentiana als repblikanisch-konservativ-christlich geprägten Staat bei einer Entscheidungsfindung anerkennen. Das ist nicht nur kurzsichtig, es entbehrt auch noch jeder juristischen Grundlage. Die Beklagte mag mit ihren Ansichten in der Vergangenheit verankert sein, Tatsache bleibt, dass sie die Gesellschaft als solche in Gänze gewandelt hat. Nicht nur bei uns, sondern weltweit. Die Wissenschaft hat sich weiter entwickelt und wir wissen inzwischen, dass es kein Verbrechen, keine Widernatürlichkeit ist, homosexuell zu sein. Über den Körper und die Gesundheit und das Leben einer Person entscheidet niemand, außer der Person selbst. Und Presse- und Meinungsfreiheit ist eines der höchsten verfassungsrechtlichen Güter, die eine Demokratie wie die unsere mit sich bringt. Frauen haben sich emanzipiert. Vielleicht mag die Beklagte mich und meine Kolleginnen wieder hinter dem Herd sehen, ihrem Ehemann gehorchen und keine Widerworte geben. Doch davon haben wir uns, ein Segen, schon lange entfernt. Ich wiederhole: Das Gesetz und die von uns beanstandeten Passagen sind klar verfassungswidrig, da sie Frauen, sexuell-anders orientierte Menschen, Journalisten und Andersdenkende pauschal und ohne Grund in ihren Rechten beschränkt und massiv in deren Privatleben eingreift. Unsere Anträge bleiben daher bestehen, wie sie sind und ihnen ist vollumfänglich stattzugeben!


    Danke, your Honor!

    sigthorndike.png

    Senator of Serena | D-SE

    Attorney at law | Thorndike, Arroyo & Ming-No [dormant]


    seal-senate-128.png

  • Alright. Counselor Lounsbury hatte mehr als genug Zeit, um sein Schlussplädoyer vorzutragen. Somit ist die Verhandlung geschlossen und das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück.
    Court is adjourned :hammer .

  • Handlung

    Betritt wieder den Saal, Kopien des Urteils werden verteilt.



    Fourth U. S. District Court


    The Hon.
    Jonathan B. Coolidge
    Federal Judge



    --- CIVIL CASE ---


    In the Civil Case


    Mr. Julian Atakapans, Governor of Laurentiana
    represented by Attorney-at-law Elizabeth Thorndike


    - Plaintiff -

    v.

    The General Court of Laurentiana
    represented by Speaker Everett Lounsbury


    - Defendant -



    the Fourth U.S. District Court –


    The Hon. Jonathan B. Coolidge, Federal Judge,
    presiding - makes the following



    JUDGEMENT



    I. Sec. 4 Ssec. 3, 4, 5, 6 des Laurentiana State Penal Code (LSPC) sind als verfassungswidrig aufgehoben; in Sec. 6 wird die Wendung „3, 4, 5 oder 6“ folglich gestrichen.

    II. In Sec. 4 Ssec. 7 ist die Wendung „von Staatsbediensteten“ als verfassungswidrig gestrichen.

    III. Dem General Court wird eine Frist von 30 Tagen zur Verabschiedung gesetzlicher Regelungen auferlegt, die die in Sec. 6 LSPC aufgeführten Konsequenzen einer zeitlichen Befristung unterwerfen oder diese gänzlich streichen, widrigenfalls der besagte Abschnitt als verfassungswidrig aufgehoben wird; die Wendung „sowie in Berufen die den täglichen Umgang mit Kunden beinhalten“ ist jedenfalls als verfassungswidrig gestrichen.

    IV. In Sec. 7 ist die Wendung „vor dem Herrn“ als verfassungswidrig gestrichen.


    It is so ordered.




    REASONING


    I.

    • 4/3 LSPC besagt, „Schwangerschaftsabbruch ist in jedem Fall und auf jede Art und Weise ein Verbrechen.“ Das Gericht stellt fest, dass es sowohl Ansicht des Klägers als auch des Beklagten ist, dass Leben schützenswert ist und, dass es gesetzlicher Regelungen zu Beschränkung des Zeitraumes eines legalen Schwangerschaftsabbruches bedarf. Der Beklagte argumentiert einerseits, Abtreibung sei das Bestimmen über Leben und Tod, andererseits, eine Abtreibung sei eine Verhinderung von Leben. Das Gericht erkennt hier einen Widerspruch: Die Verhinderung von Leben kann per definitionem kein Töten sein; denn nur Lebendes kann getötet werden, was durch ein vorangegangenes Verhindern des Lebens verunmöglicht wird. Weiters wird seitens des Beklagten argumentiert, dass es darum gehe, „das Leben beider zu bemühen“. Diese Aussage steht in krassem Widerspruch zu der Regelung in 4/6 LSPC, da die Regelung alle Schwangerschaftsabbrüche verbietet – somit auch jene, die zur Rettung des Lebens der Mutter notwendig sind, selbst wenn der Fötus keine Überlebenschancen mehr hat. Demnach steht ein totales Abtreibungsverbot im Gegensatz zur laurentianischen Verfassung, die dem Staat als einzige Aufgabe „den Bürgern den Genuss von Leben, Freiheit und Eigentum zu bewahren“ vorgibt.
    • 4/4 und 5 LSPC beschreiben „Unzucht“ als „jedwede sexuelle oder sexuell angehauchte Handlung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts.“ Der Kläger argumentiert, dass andere Lebensstile als der heterosexueller Paare in den anderen Bundesstaaten Gang und Gebe sei, homosexuelle Personen bereits in hohe Ämter gewählt worden seien und Laurentiana den restlichen Staaten hinterherhinke anstatt das Maß aller Dinge zu sein. Der Beklagte argumentiert hingegen, dass ein homosexueller Lebensstil zwar in manchen Gemeinden akzeptiert sei, jedoch die (christlichen) Mehrheit der Laurentianer deartige Lebensformen als widersinnig ablehne. Weiters sagt der Beklagte, dass der Kläger „seine durchaus abnorme Sicht auf die Dinge haben“ möge. Es ist zunächst eindeutig festzuhalten, dass weder der Umgang anderer Bundesstaaten mit dieser Thematik noch die moralische Gesinnung der christlichen Laurentianer für die Verfassungsprüfung dieses Absatzes ausschlaggebend sein können. Die „Norm“ – eine Absenz derer der Beklagte dem Kläger diagnostiziert – ist grundsätzlich, jedenfalls aber für die Entscheidungsfindung dieses Gerichtes, die Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten und des Staates Laurentiana.
      Die laurentianische Verfassung zählt das unveräußerliche Recht auf Freiheit zu den Grundsäulen des Rechts. Sie besagt auch, „dass diese Aufzählung von Rechten andere von den Menschen innegehaltenen Rechte weder schmälern noch verneinen soll“ – der Staat ist sohin aufgefordert, mittels gesetzlicher Regelungen dafür zu sorgen, dass die Rechte jedes einzelnen geschützt sind. Ein Verbot von homosexuellen Handlungen ist in keinster Weise mit dem Schutz der Rechte anderer zu rechtfertigen. Es muss die freie Entscheidung jedes Menschen sein dürfen, mit wem er Kontakte jedweder Art pflegt. Personen, die Homosexualität als widernatürlich ansehen, werden nicht durch private homosexuelle Handlungen gestört. Überdies verstößt diese Regelung gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, wie auch in I/1 LAConst. festgeschrieben.
    • 4/6 LSPC stellt „pädophile Unzucht an Minderjährigen“ unter schwere Strafe. Das Gericht hält fest, dass diese Regelung nicht aufgrund des (auch bundesgesetzlich vorhandenen) Verbotes der Pädophilie, sondern lediglich aufgrund der erschwerenden Verbindung zur Strafbestimmung der „Unzucht“ – die, wie bereits dargelegt, verfassungswidrig ist – als verfassungswidrig aufgehoben ist. Bundesgesetzliche Strafbestimmungen, die durch jedermann verübte Pädophilie unter Strafe stellen, stellen den Schutz potentiell gefährdeter Individuen weiterhin sicher, sodass durch die Aufhebung der Regelung in 4/6 LSPC keine Gefährdung für ebenjene entsteht.


    II.


    Betreffend sein Begehren zur Streichung des 4/7 LSPC argumentiert der Kläger, dass das freie Wort und die freie Rede durch die Verfassung(en) geschützt sei. Weiters führt er an, dass die in Frage stehende Regelung zu ungenau und allgemein gefasst sei. Der Beklagte argumentiert, obgleich die freie Rede allgemein verfassungsmäßig geschützt sei, könne Konkretes auch unter Strafandrohung verboten werden; als Beispiel hierfür wird der Straftatbestand der Üblen Nachrede angeführt. Das Gericht stimmt unter der Anführung „die Freiheit des einen endet dort, wo die des anderen beginnt“ der Begründung des Beklagten (insb. im Bezug auf die strafrechtlichen Bestimmungen zur Üblen Nachrede) zu. Durch eine Bestimmung, mittels derer die Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole unter Strafe gestellt wird, ist prinzipiell keine Person benachteiligt. Der Staat Laurentiana, als durch das Volk geschaffene Institution, mit wichtigen verfassungsmäßigen Rechten ausgestattet, hat aus Sicht des Gerichts auch das Recht, seine Position als demokratisch legitimierter Monopolist aller staatlichen Gewalt innerhalb Laurentianas durch besondere Gesetzesbestimmungen zu schützen. Die Satire, als Form der Kunst, kann naturgemäß nicht maßgeblich durch diese Regelung eingeschränkt sein. Das Gericht hält dennoch fest, dass es nicht dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen kann, wenn die Beleidigung eines Staatsbediensteten schwerer bestraft wird als die Beleidigung eines jeden anderen Bürgers.


    III.


    Sec. 6 LSPC legt massive Einschränkungen für jene Personen fest, die wegen eines Verbrechens in den Fällen der Kindstötung, des Schwangerschaftsabbruches und der Unzucht verurteilt worden sind. Derartige Regelungen machen das wirtschaftliche Fortkommen und den Wiedereinstieg in die Gesellschaft faktisch unmöglich. Während es das Recht des Staates ist, verurteilten Straftätern Sozialleistungen, als auch die Anstellung in einem (mehrheitlich) staatlichen Unternehmen oder einer staatlichen Behörde zu versagen, erstreckt sich dieses Recht nicht auf die Verhängung eines Berufsverbot in Bereichen mit Kundenkontakt, insbesondere aufgrund dessen, dass die Verbrechen, die unter diese Vorschriften fallen (mit der grundsätzlichen Ausnahme der Pädophilie), keine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen und somit ein Berufsverbot im Kundenbereich unverhältnismäßig ist. Des Weiteren muss die schrittweise Wiedereingliederung von verurteilten Menschen in die Gesellschaft das langfristige Ziel eines Staates sein; aus diesem Grund dürfen die Bestimmungen des Sec. 6 LSPC Verurteilten das Fortkommen nicht unbefristet verunmöglichen, weswegen der General Court gefordert ist, eine entsprechende zeitliche Befristung vorzusehen.



    IV.


    Die Verfassung Laurentianas schreibt vor, dass „die Rechte, Privilegien und Leistungen aller Bürger nicht von ihren religiösen Prinzipien berührt werden sollen.“ Wird im LSPC die „Reue und Buße vor dem Herrn“ als eine Voraussetzung für die Begnadigung durch den Gouverneur genannt, so setzt die Rechtsvorschrift zur Erteilung dieses Privilegs den Glaube an Gott voraus und ist sohin mit oben genannter Verfassungsbestimmung unvereinbar.



    March 27, 2020







    (Coolidge)
    Federal Judge of the United States



  • FOURTH UNITED STATES DISTRICT COURT


    The Hon.
    Jonathan B. Coolidge
    Federal Judge



    --- CIVIL CASE ---


    In the Civil Case


    Mr. Julian Atakapans, Governor of Laurentiana
    represented by Attorney-at-law Elizabeth Thorndike


    - Plaintiff -

    v.

    The General Court of Laurentiana
    represented by Speaker Everett Lounsbury


    - Defendant -



    the Fourth U.S. District Court –


    The Hon. Jonathan B. Coolidge, Federal Judge,
    presiding - makes the following



    JUDGEMENT



    I. Gemäß der Androhung des Teil III des Urteils vom 27.03.2020 wird Sec. 6 des Laurentiana State Penal Code als verfassungswidrig aufgehoben.

    II. Die mit diesem Beschluss und dem Urteil ergangenen Aufhebungen sind im Gesetzesarchiv entsprechend zu streichen.


    It is so ordered.




    REASONING


    • Dem General Court wurde im Urteil vom 27.03.2020 eine 30-tägige Frist zur Verabschiedung gesetzlicher Regelungen auferlegt. Es wurden bis 26.04.2020 keinerlei Änderungen am LSPC vorgenommen.
    • Im Einklang mit dem Urteil dieses Gerichtes ist auch Sec. 6 zur Gänze als verfassungswidrig zu streichen.



    April 28, 2020







    (Coolidge)
    Federal Judge of the United States


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