Monroe, Muffley ./. Davenport, Director of the USEO

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  • Beim Gericht ging die folgende Klage ein:



    Die Vollmacht für Mr. Monroe liegt dem Gericht vor. Sie wird anerkannt.


    Die Klage wurde dem Beklagten zugestellt. Er erhält Möglichkeit zur Erwiederung der Klage auf dem Schriftwege binnen 72 Stunden. Danach wird über die Annahme des Hauptsacheverfahrens zur Entscheidung entschieden.


    Derweilen ergeht folgende Einstweilige Anordnung:


  • Euer Ehren, ich möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass mir meine Verpflichtungen als Außenministerin der Vereinigten Staaten es am Samstag und Sonntag nicht erlauben werden, vor Gericht zu erscheinen (simoff: RL-bedingte Abwesenheit). Ich bitte darum, dies bei der Festsetzung möglicher Fristen für Stellungnahmen im bevorstehenden Hauptverfahren zu berücksichtigen. Vielen Dank.

  • Ulysses S. Finnegan jr.


    Former Chief Justice of the United States and of the Free State of [definition=5]New Alcantara[/definition]
    VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

  • Einer der Marshalls (Gerichtsdiener) des Supreme Court klopft mit seinem Hammer zweimal auf den Tisch und ruft, während sich die Anwesenden erheben:


    Der Ehrenwerte oberste Richter des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten. Höret, höret, höret: Alle Personen, die vor dem Ehrenwerten obersten Gerichtshof ein Anliegen zu unterbreiten haben, sind aufgefordert vorzutreten und sich mit der Sache zu befassen, denn die Sitzung dieses Gerichtshofes ist nun eröffnet. Gott schütze die Vereinigten Staaten und dieses Ehrenwerte Gericht.


    Chief Justice Finnegan betritt in der Robe den Verhandlungssaal, geht an seinen Platz und setzt sich hin.


    Bitte setzen Sie sich. Die Sitzung des Supreme Court ist eröffnet.


    Ich rufe auf den Fall Monore, Eugene und Muffley, Merkin D. versus Davenport, Director of the Electoral Office. Dem Gericht sind als Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller Mr. Merkin D. Muffley und für den Antragsgegner Mrs. Harriet P. Armstrong gemeldet.


    Ich bitte nun die Vertreter der Parteien vorzutreten und in den Oral Arguments dem Gericht ihre Argumente und Sichtweisen in diesem Verfahren dazulegen. Die Verhandlung wird auf Grundlage der Schriftsätze geführt, auf die Sie jederzeit verweisen oder zurückgreifen können. Zuerst wird der Vortrag der Antragsteller gehalten, danach folgt der Antragsgegner.
    Mr. Muffley, Mrs. Armstrong, ich muss Sie beide als Prozessvertreter hoffentlich nicht mehr darauf hinweisen, dass Ihnen für Ihre Vorträge jeweils genau ein Posting zur Verfügung steht, alles darüber hinaus wird das Gericht nicht mehr berücksichtigen. Halten Sie ihren Vortrag also knapp und verzichten Sie auf Wiederholungen und Ausführungen, die nichts mit den im Writ of Certiorari genannten Entscheidungsgegenständen zu tun haben.


    Für die Vorbereitung ihrer Ausführungen stellt ihnen das Gericht jeweils eine Frist von 72 Stunden zur Verfügung, für die Antragsteller-Seite beginnend ab jetzt, für die Antragsgegner-Seite beginnend mit dem Abschluss der Ausführungen des Antragstellers. Das Gericht behält sich vor, nach den Ausführungen Fragen zu Ihren Schriftsätzen und den in den Oral Arguments vorgebrachten Ansichten zu stellen. Auf diesen Punkte werde ich aber bei Bedarf nach den Arguments zurückkommen.


    Mr. Muffley, Sie haben das Wort.

    Ulysses S. Finnegan jr.


    Former Chief Justice of the United States and of the Free State of [definition=5]New Alcantara[/definition]
    VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

  • Hohes Gericht,


    Zunächst möchte ich mich dem Bedauern über die Verzögerung der regulären Amtsübernahme, das Acting President Scriptatore zum Ausdruck gebracht hat, anschließen. Es ist zutiefst bedauerlich, dass Astor anscheinend seit einiger Zeit nicht mehr in der Lage ist, seinen Präsidenten regulär und fehlerfrei zu wählen und ins Amt einzuführen. Nichtsdestoweniger war dieses Verfahren notwendig, um einer Farce, die nichts mit einer Präsidentschaftswahl zu tun hat, einen Riegel vorzuschieben.


    Die Verfassung bringt klar zum Ausdruck, wer Souverän in Astor ist: Allein das Volk (Art I s 1 subsection 1 sowie Art I s 2). Wer auch immer Staatsgewalt in Astor ausübt, muss vom Volk hierzu legitimiert sein: Entweder durch Wahl unmittelbar durch das Volk oder zumindest durch Wahl oder Ernennung durch jemanden, der seinerseits vom Volk legitimiert ist. Wie auch immer, es muss eine Kette von Wahlen oder Ernennungen vorhanden sein, die letztendlich zum Volk führt, das durch seinen Willen Amtsträgern die nötige Legitimation verleiht.


    Dies gilt ganz besonders für das höchste Amt in unserem Gemeinwesen, das des Präsidenten. Für diesen sieht Art IV die Verleihung der nötigen Legitimation durch Wahl des Chief Executive durch das Volk vor.


    Schon das Wort "Wahl" setzt begrifflich eine Möglichkeit eben zum Auswählen voraus: Es muss mehr als eine Option verfügbar sein, zwischen denen der Stimmberechtigte eben wählen kann. Eine Schauveranstaltung, bei der der Stimmberechtigte sein Kreuz nur an einer einzigen Stelle machen kann, ohne dass es Alternativen gäbe, ist eben keine Wahl mehr. Genau dies war aber der Fall bei der Veranstaltung, die diese Woche in Astor ablief und sich "Präsidentschaftswahl" schimpfte.


    Seit jeher, unter früheren Bundesverfassungen, aber auch unter der neuen, wurden Wahlen auf Staats- wie auf Bundeseben dergestalt ausgeführt, dass in Fällen, in denen nur ein Kandidat antrat, der Stimmberechtigte die Wahl zwischen Zustimmung und Ablehnung hatte, wie es ja schon die Logik verlangt. Diese Praxis wurde weder in der ÷ffentlichkeit noch von diesem Hohen Gericht jemals beanstandet, unter keiner der jemals in Astor geltenden Bundesverfassungen einschließlich der aktuellen.
    Ich vertrete die Auffassung, dass beide Voraussetzungen für die Entstehung von Verfassungsgewohnheitsrecht, nämlich ständiger Brauch (consuetudo) und allgemeine Überzeugung (opinio iuris), erfüllt sind. Verfassungsgewohnheitsrecht ist ebenso Verfassungsrecht wie die geschriebene Verfassung; Kollisionen zwischen den beiden sind nicht anhand eines allgemeinen Vorrangs des geschriebenen Rechts zu lösen, sondern nach den allgemeinen Regeln "lex posterior derogat legi anteriori" und "lex specialis derogat legi generali". Beide Grundsätze sprechen für eine Anwendung des Gewohnheitsrechts; es ist spezieller, da es gerade den im geschriebenen Recht nicht erfassten Fall von nur einer Kandidatur erfasst, und es ist jünger, da dieses Gewohnheitsrecht auch nach Inkrafttreten der derzeit geltenden und seither nicht mehr geänderten Verfassungsurkunde praktiziert wurde.


    Die Gegenauffassung stützt ihre Ansicht allein auf zwei Punkte, von denen jedoch keiner überzeugt (ein dritter vorgebrachter Punkt spricht nur scheinbar für die Gegenauffassung, in Wahrheit jedoch für die hier vertretene Auffassung von der Rechtswidrigkeit der "Wahlen" vom September 2006).


    Der eine dieser Punkte ist die Aussage von Mr Sherman, dem Autor unserer Verfassung. Bezüglich dieses Arguments nehme ich auf meinen Schriftsatz im einstweiligen Verfahren Bezug. Sinn der Auslegung von Rechtsnormen ist die Ermittlung des Willens des Gesetzes, nicht des Willens des Gesetzgebers. Diese sind keineswegs identisch; unvorhersehbare soziale, wirtschaftliche und politische Entwicklungen können zu Situationen führen, an die der Gesetzgeber nicht denken konnte und die daher nur an Hand des objektiven Willens des Gesetzes und nicht des subjektiven Willens des Gesetzgebers gelöst werden können. Zudem sei erneut darauf verwiesen, dass diese Ansicht auch unvereinbar ist mit der in der Verfassung klar verankerten Kompetenz des Supreme Court zur letztverbindlichen Auslegung des Bundesrechts.


    Der andere von der Gegenauffassung vorgebrachte Gesichtspunkt ist das Wörtchen "für" in Art IV s 4 subsection 1 Satz 2. Daran die Unzulässigkeit einer Ablehnungsoption, die, wie gezeigt, eine zwingende Forderung des Demokratiegrundsatzes ist, festzumachen, ist kaum vertretbar. Der Ansicht ist zwar zuzugeben, dass sie, wie von den anerkannten Auslegungsmethoden verlangt, den Wortlaut des Gesetzes als Ausgangspunkt der Interpretation wählt. Doch ist die Formulierung "von" in diesem Zusammenhang selbst bei rein wortlautorientierter Methodik keineswegs als Ausschluss von Ablehnungsoptionen zu verstehen. Dies wird klarer, wenn man sich überlegt, wie der Verfassungsgeber die Norm denn sonst hätte formulieren sollen. Eine andere Formulierung als die Abgabe einer Stimme "für" irgendwelche Kandidaten steht kaum zur Verfügung. Das Wort "für" zum zentralen Gegenstand in der Bewertung der Norm zu wählen, verkennt völlig die offensichtlich nur grammatikalische Funktion, die es als Präposition im Satzgefüge einnimmt. Ihr eine derart gewichtige rechtliche Bedeutung beizumessen, wie die Gegenansicht dies unternimmt, überdehnt völlig das Gewicht der rein grammatikalischen Konstruktion des Satzes, die, wie Grammatik generell, eben gerade keine inhaltlich-sinntragende Bedeutung besitzt. Die Absurdität der Gegenauffassung wird offensichtlich, wenn man bedenkt, dass jedes Votum "für" einen Kandidaten zugleich eine negative Ablehnung anderer Kandidaten beinhaltet, weshalb diese Auslegung, konsequent zu Ende gedacht, die Unzulässigkeit jeglicher Stimmabgabe bedeuten würde.


    Der von der Gegenauffassung vorgebrachte Vergleich mit dem RL-System Irlands spricht in Wahrheit für die hier vorgetragene Interpretation. Es ist richtig, dass Präsidentschaftswahlen in Irland entfallen, wenn nur ein Kandidat antritt; in diesem Fall gilt dieser automatisch als gewählt. Dies folgt jedoch allein daraus, dass die irische Verfassung dies in Art. 12 Abs. 1 Nr. 5 ausdrücklich festhält. Würde der automatische Amtsanfall an den einzigen Bewerber schon daraus folgen, dass in den einschlägigen Verfassungsbestimmungen davon die Rede ist, dass "für" einen bestimmten Bewerber zu votieren ist (was sowohl für die irische wie auch die astorische Verfassung gilt), dann wäre die besagte Vorschrift in der irischen Verfassung überflüssig. Ihre bloße Existenz zeigt daher schon, dass bei Fehlen einer solchen Vorschrift gerade nicht von diesem Automatismus ausgegangen werden kann. In der astorischen Verfassung fehlt eine solche Norm jedoch völlig; dies spricht vehement gegen die von der Gegenauffassung vorgetragene Auslegung, die angesichts der Summe der übrigen gegen diese Auslegung sprechenden gewichtigen Argumente als unvertretbar erscheinen muss.
    (Link: http://en.wikisource.org/wiki/…_of_Ireland#THE_PRESIDENT)


    Es ist daher festzuhalten, dass die Art und Weise, in der die Präsidentschaftswahl vom September 2006 abgehalten wurde, gleich in mehrfacher Weise gegen astorisches Verfassungsrecht verstößt:


    - Sie verstößt gegen den in Art I s 1 subsection 1 sowie Art I s 2 verankerten Demokratiegrundsatz;
    - Sie verstößt gegen die Bestimmung des Art IV, wonach der Präsident gewählt wird;
    - Sie verstößt gegen Gewohnheitsrecht im Verfassungsrang, wonach in Fällen, in denen allein ein Kandidat antritt, eine Zustimmungs- und eine Ablehnungsoption zur Verfügung stehen müssen;


    Jeder dieser Verstöße wäre allein für sich genommen schon ausreichend, die Rechtswidrigkeit der Wahl und damit die Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten auf Teilnahme an einer ordnungsgemäßen Präsidentschaftswahl zu begründen. Hieraus ergibt sich die Begründtheit der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Wahl, die damit nicht zur Amtseinführung eines Präsidenten führen kann und darf.


    Abgesehen von diesen juristischen Gesichtspunkten erlaube ich mir, zum Schluss auch einmal eine ganz unjuristische, am gesunden Menschenverstand orientierte Betrachtung anzuregen: Eine Wahl, bei der der Wähler nur eine einzige Option zur Verfügung hat, kann doch beim besten Willen nicht ernsthaft als Legitimation des Präsidenten dienen. Sie ist, salopp gesagt, nicht mehr als ein schlechter Witz. Ich bitte, auch dieses in den Abwägungen zumindest kurz zu bedenken.

  • Hohes Gericht,


    der Bevollmächtigte der Klägerseite hat uns wenig Neues zum Vortrag gebracht. Das Wenige, das über seine bisherigen schriftlichen Einlassungen hinausreicht, nimmt leider in keinem Punkt Bezug auf die in diesem Verfahren vorgebrachte Argumentation der Vertretung der Beklagten. Vielmehr verzettelt er sich:


    • In wortreichen Wiederholungen seiner bereits in der Klageschrift umfänglich dargelegten Thesen ("Verfassungsgewohnheitsrecht"), wobei er die in der Klageerwiderung aufgeführten, sie eindeutig widerlegenden Fakten schlicht ignoriert;
    • In grammatikalischen Erörterungen über die korrekte Interpretation einer einzelnen Präposition in Art IV s 4 subsection 1 Satz 2 der Verfassung, an der die Beklagte ihre Auslegung der besagten Verfassungspassage zu keinem Zeitpunkt entscheidend festgemacht hat;
    • In Repliken auf einzelne Gesichtspunkte der öffentlichen Diskussion über die hier auf dem Prüfstand stehenden Präsidentschaftswahlen, die nicht Eingang in die offiziellen Schriftsätze meinerseits gefunden haben (und auf die ich wegen ihres RL-Charakters -und der daraus resultierenden Irrelevanz für das Verfahren - im weiteren nicht eingehen werde).


    Der Vertreter der Kläger hätte vielleicht besser daran getan, sich weniger in Selbstgewissheit zu üben und anstatt mantra-artigen Rezitierens seiner eigenen Überzeugungen sich halbwegs ernsthaft mit den Argumenten der Gegenpartei auseinanderzusetzen.


    Letzteres will ich für meinen Teil im Folgenden tun, um nochmals detailliert die Rechtsauffassung meiner Mandantin, des Electoral Office, darzustellen, die -so man ihr folgt -klar auf eine Abweisung dieser Klage hinauslaufen muss.


    Mr. Muffley verweist auf das Demokratieprinzip und das Prinzip der Volkssouveränität, die in Art I s 1 und s 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten niedergelegt sind. Er sieht die ihnen innewohnende Garantie zur Partizipation des Volkes an der Wahl seiner Regierung und damit die von der Verfassung eingeforderte demokratische Legitimation der Staatsgewalt verletzt, weil die Präsidentschaftswahlen vom September nicht seiner persönlichen Vorstellung von einer "Wahl" entsprochen hätten; laut seiner Definition müsse eine ÑWahl" immer die Auswahl zwischen mehreren Optionen ermöglichen.
    Ich vertrete die Auffassung, dass die Verfassung dies in Art IV s 4 offenbar anders bewertet -detailliert werde ich darauf gleich im nächsten Punkt meiner Rede eingehen. Kennt die Verfassung nun aber eine andere Definition von "Wahl" als Mr. Muffley, dann ist deren praktische Umsetzung durchaus mit den Grundprinzipien der in der Verfassungsurkunde niedergelegten Staatsordnung vereinbar -verfassungswidriges Verfassungsrecht kann bekanntlich per se nicht existieren. Ein vermeintlicher Verstoß gegen den Demokratiegrundsatz scheidet daher als Grund für die Annullierung der beanstandeten Präsidentschaftswahlen aus; es geht vielmehr darum, wie die in Art I allgemein garantierte demokratische Mitwirkung im Lichte der speziellen Verfassungsbestimmungen hinsichtlich des Präsidentschaftswahlverfahrens konkret auszugestalten ist.


    Damit wären wir bei der entscheidenden Norm für die Klärung dieser Frage angelangt, deren Auslegung durch das Hohe Gericht letztlich dieses Verfahren entscheiden wird: Art IV s 4 subsection 1 der Verfassung. Der Vertreter der Gegenpartei hat uns umfänglich dargelegt, weshalb das Wörtchen "für" in Satz 2 besagter Passage nicht generell die Zulässigkeit einer Ablehnungsoption ausschließen könne, ich erspare mir eine erneute Aufzählung seiner Argumente.
    Es mag vielleicht überraschen, aber ich stimme Mr. Muffley in diesem Punkt weitgehend zu: Die Präposition "für" alleine rechtfertigt die Auffassung der Beklagten, die Optionen "Nein" oder "Enthaltung" wären durch den Wortlaut des Verfassungstextes ausgeschlossen, in der Tat nicht, sie allein ist aber nicht das ausschlaggebende Kriterium. Ausschlaggebend ist viel mehr die Wendung "für einen Wahlvorschlag", mit Betonung auf letzterem Terminus. Dadurch, dass die Verfassung diese eindeutige, präzise Formulierung in Bezug auf das vorgeschriebene Wahlprozedere wählt, bringt sie klar zum Ausdruck, dass als "Wah" in ihrem Sinne nur die Auswahl zwischen alternativen Personalvorschlägen verstanden werden kann. Ist nur ein Personalvorschlag eingereicht, folgt daraus, dass die Bürger in der Ausübung ihres generell freien -sofern die Voraussetzungen dafür, mehrere, alternative Personalvorschläge, gegeben sind -Stimmrechts, in dieser Situation auf den einen, zur Verfügung stehenden Wahlvorschlag beschränkt sind. Diese Interpretation wird sowohl von Art IV s 4 subsection 1 Satz 4, aus dessen Formulierung ersichtlich wird, dass die für die Wahl des Präsidenten letztlich relevanten Elektorenstimmen nur zugunsten von Wahlvorschlägen entfallen können, als auch von der Gesamtsystematik des Verfassungsdokuments gestützt, das kein Verfahren für den Fall vorsieht, dass ein einziger Wahlvorschlag nicht die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereinigt. Die vermeintlich einschlägige Vorschrift in Art IV s 4 subsection 2 entpuppt sich bei genauerer Betrachtung nur als einschlägig für Situationen mit mehreren Kandidaten.
    Die Verfassung schränkt damit das freie Wahlrecht im Sinne der erfolgreichen Durchführung des von ihr vorgesehenen Wahlverfahrens bewusst sein -das bleibt festzuhalten. Ob man diese Regelung unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten gutheißen mag, steht auf einem anderen Blatt, aber das wäre eine politische, keine juristische Bewertungskategorie.


    Die übrigen vom Vertreter der Klägerseite vorgebrachten Aspekte möchte ich nur kurz streifen, da ich sie für in meinem Schriftsatz hinreichend wiederlegt oder für das Verfahren nicht relevant erachte.


    Zur Heranziehung der Meinung von Mr. Sherman: Niemand bestreitet, dass letztlich der Wortlaut und die Auffassung des Hohen Gerichts maßgeblich für die Interpretation des Verfassungstextes sind. Nichts desto trotz kann die Stellungnahme des Autors des betreffenden Gesetzeswerk im Zuge der historisch-teleologischen Auslegungspraxis eine richtungsweisende Stütze für die eine oder andere Interpretationsvariante, zumal, wenn sie die klar sichtbare Tendenz des Wortlautes stützt.


    Zum vermeintlich herausgebildeten Verfassungsgewohnheitsrecht: Die Vertretung der Beklagten bestreitet erneut, dass sich ein solches in unumstrittener und eindeutiger Weise im allgemeinen Gebrauch durchgesetzt und damit verfestigt habe. Als Beleg für die Gegenthese sei auf die im Schriftsatz angeführten, nachweislich in dem in diesem Verfahren beanstandeten Wahlmodus durchgeführten und in ihrer Gültigkeit unbestrittenen Senatorenwahlen vom Januar 2006 verwiesen.


    Schlussendlich: Es wurde aufgezeigt, dass keiner der von der Gegenpartei angeführten Rechtsgründe stichhaltig ist; die Klage ist daher abzuweisen.

  • Mr Muffley, Mrs Armstrong, das Gericht dankt den Parteien für ihre Ausführungen. Bevor sich das Gericht zur Urteilsfindung zurück ziehen wird, hat es jedoch noch einige Fragen an die Parteien.



    Mr Muffley,
    I. in ihrem Schriftsatz schreiben Sie, die Wahlen würden dem astorischen Gewohnheitsrecht wiedersprechen. Vertreten Sie somit die Meinung, dass auch das Gewohnheitsrecht, welches vor dem in Kraft treten der aktuellen Constitution gebildet worden sein könnte und welches auch bei anderen Wahlen als den Wahlen zum Präsidenten (insbesondere bei den Senatoren- und Governors-Wahlen in den Bundesstaaten), für diese Entscheidung von Bedeutung ist? Ein Gewohnheitsrecht, welches sich Anhand der Wahlen zum President gemäß den Bestimmungen der aktuellen Constitution ergeben könnte, vermag das Gericht nämlich nicht zu erkennen.
    II. Sie führen weiterhin in ihrem Schriftsatz aus, die Abwesenheit einer Wahlmöglichkeit einer Form von "unzulässiger Einflussnahme" entsprechen würde. Das Gericht kann in solchem Falle lediglich das Fehlen einer Wahlmöglichkeit erkennen, was jedoch mit unzulässiger Einflussnahme nach der Meinung des Gerichtes nicht sonderlich viel zu tun hat. Vielleicht möchten Sie diesen Punkt nochmal kurz erklären?
    III. In ihren Oral Arguments haben Sie vorgetragen, die Abstimmung für einen Wahlvorschlag schließe gleichzeitig die Ablehnung aller anderen Vorschläge mit ein. Verstehe ich Sie richtig, dass für Sie diese Ablehnung eines oder mehrer Wahlvorschläge durch Wahl eines anderen mit der Ablehnung eines Vorschlages ohne die Wahl eines anderen Vorschlages gleichwertig ist?
    IV. Sie haben weiter vorgetragen, eine Wahl, in der nur ein Kandidat zur Auswahl stehe, könnte keine demokratische Legitimation erbringen. Aber hat nicht trotzdem ein Teil der Bürger für diesen Kandidaten gestimmt, weil Sie ihn unterstützen - diese Möglichkeit ist ja nicht gänzlich von der Hand zu weisen.
    V. Als letzte Frage: In ihrem Schriftsatz sind Sie, ebenso wenig wie in ihren Orgal Arguments, auf die Besonderheit des astorischen Präsidentschaftswahlsystems, wie es die Constitution vorsieht, nämlich die indirekte Wahl des Präsidenten durch das Wahlmänner-System eingegangen. Sind Sie der Ansicht, dass diese Besonderheiten in diesem Falle unerheblich sind, oder gibt es andere Gründe, welche Sie zu der Annahme bringen, dieses Thema wäre nicht von Bedeutung?



    Mrs Armstrong,
    I. in ihren Oral Arguments führen Sie aus, die Elektorenstimmen könnten nur auf einen Wahlvorschlag entfallen, dies würde Art. IV s 4 subsection 1 Satz 4 vorsehen. Wäre es aber nicht denkbar, dass eben Elektoren nicht für, sondern auch gegen einen Kandidaten stimmen können? Immerhin sollen die Elektoren das Votum der Wähler in ihrem Bundesstaat zum Ausdruck bringen - und es ist ja keineswegs ausdrücklich vorgeschrieben, dass Elektoren nicht mit Nein stimmen dürfen bzw. können.
    II. Sie haben auch ausgeführt, Art IV s4 subsection 2 schließe ihrer Meinung nach ein entsprechendes Verfahren, welches nach einer Ablehnung des Kandidaten eine Wahl durch den Kongress vorsehen würde, aus, da es ja lediglich die Auswahl zwischen den beiden Kandidaten mit der Mehrheit der Stimmen vorsieht. Jedoch sieht besagte Subsection doch auch vor, dass die Wahl auch für den Fall durch den Kongress vorgenommen wird, in dem "das Ergebnis der Volkswahl nicht zweifelsfrei feststellbar (ist)". Ist in einem solchen Fall nicht das Verfahren, wie es diese Subsection eigentlich vorsieht, nicht grundsätzlich ausgeschlossen? Und böte ein solcher Fall nicht auch eine Präzendez für das Verfahren in dem Falle, dass ein einziger Kandidat eben von der Mehrheit der Bürger abgelehnt würde?




    Das Gericht bittet um eine möglichst knappe Beantwortung der Fragen und bittet darum, lediglich die Fragen zu beantworten und nicht nochmals die allgemeinen Standpunkte zu wiederholen.
    Bei der Beantwortung der Fragen gehen Sie bitte nicht auf die Fragen an die andere Partei ein, auch ein Bezug auf deren Antworten auf die Fragen des Gerichtes ist unzulässig.


    Für die Beantwortung der Fragen setze ich eine Frist von vorerst 48 Stunden mit einmaliger Verlängerung um 24 Stunden, wenn notwendig. Ich wäre den Parteien aber sehr verbunden, wenn wir die Fragen ohne Fristverlängerung abhandeln könnten, immerhin ist es im allgeneimen Interesse, hier zu einem schnellen Urteil zu kommen.

    Ulysses S. Finnegan jr.


    Former Chief Justice of the United States and of the Free State of [definition=5]New Alcantara[/definition]
    VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

  • I.Hohes Gericht, die Entstehung von Gewohnheitsrecht setzt nicht voraus, dass sie sich Ñgemäß den Bestimmungen der aktuellen Constitution" ergibt. Dies wäre ja auch widersinnig, da Gewohnheitsrecht ja gerade nicht geschriebenes Recht wie die Constitution ist. Woraus es ankommt, ist die tatsächliche Übung im Kreis der Rechtsanwender sowie die Überzeugung vom Rechtscharakter des Gewohnheitsrechts. Zu Ihren anderen Fragen in diesem Zusammenhang: Natürlich kann die Behandlung von Senatoren- und Gouverneurswahlen nicht die Präsidentschaftswahl präjudizieren. Dies vermag nur die Präsidentschaftswahl selbst. Wenn sich aber vor Inkrafttreten der aktuellen Verfassung Gewohnheitsrecht mit Verfassungsrang gebildet hat und dieses auch nach Inkrafttreten der aktuellen Verfassung weiterhin angewendet wird unter Erfüllung der beiden schon zitierten Voraussetzungen consuetudo und opinio iuris, dann kann nicht von einer Aufhebung des alten Gewohnheitsrechts durch die neue Verfassung gesprochen werden. Dafür spricht ja auch der Gleichheitsgrundsatz (Art II s 2 Const) -warum soll der Präsidentschaftskandidat Scriptatore anders behandelt werden als der Präsidentschaftskandidat Jann, der -ebenfalls unter der Geltung der aktuellen Verfassung! - in der Wahl gegen eine Ablehnungsoption antreten musste, was vom Supreme Court nie beanstandet wurde? Es sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, die eine andere Behandlung rechtfertigen würden.
    II.An der Argumentationslinie bezüglich der unzulässigen Einflussnahme wird nicht festgehalten, soweit das Gericht diese in einem engeren Sinne auslegt, nämlich der Ausübung von Druck auf den Willensbildungsprozess des Wählers. Allenfalls in einem weiteren Sinne kann hier von unzulässiger Einflussnahme gesprochen werden, nämlich indem dem Wähler die Artikulation seines entgegenstehenden Willens in der Wahl durch Vorenthaltung von Optionen, zwischen denen gewählt werden kann, unmöglich gemacht wird. Sollte das Gericht den Grundsatz der Freiheit der Wahl im erstgenannten Sinne interpretieren, kann in der Tat von Unfreiheit der Wahl nicht gesprochen werden. Es sei jedoch unterstrichen, dass zum Einen die Auslegung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war und zum Anderen eine grammatikalische Auslegung dieses Grundsatzes auch den hier vertretenen weiteren Umfang decken würde.
    III.Völlige Gleichwertigkeit besteht selbstverständlich nicht, da sich in dem Fall eines Votums für einen Wahlvorschlag dieser nicht in der Ablehnung erschöpft, wenn er auch eine solche beinhaltet. Die Gegenseite beharrt jedoch auf der generellen Unzulässigkeit von Ablehnungsoptionen. Diesen Gedanken konsequent zu Ende gedacht, müsste auch die Ablehnung eines Kandidaten durch Wahl eines anderen unzulässig sein, da sie, wie schon ausgeführt, sich zwar nicht in der negativen Ablehnung erschöpft, aber doch eine solche beinhaltet und daher nach diesem Gedankengang ebenfalls unzulässig sein müsste. Insoweit besteht also keine völlig Gleichwertigkeit zwischen den von Ihnen skizzierten Szenarien, aber eine Gleichwertigkeit, soweit die Szenarien von der Argumentation der Gegenseite betroffen sind, wodurch deren Absurdität noch deutlicher wird.
    IV.Zwar ist denkbar, dass einige Wähler dem Kandidaten ihre Stimme gegeben haben. Was aber mit denen, die den Kandidaten ablehnen? Sie haben keinerlei Möglichkeit, ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen. Sicher, Sie können der Wahl fernbleiben. Da aber das astorische Wahlrecht kein Quorum für die Wahlbeteiligung oder für einen prozentualen Mindestanteil an Wahlberechtigten (nicht Wählern!), die für den Sieger gestimmt haben müssen, kennt, würde sich dies im Wahlergebnis nicht im Geringsten niederschlagen. Dem Wähler wird es daher unmöglich gemacht, seinen ablehnenden Willen in relevanter Weise zu äußern. Die demokratische Legitimation kann aber nur auf einer Willensäußerung des Volkes beruhen. An dieser fehlt es hier.
    V.Die indirekte Wahl des Präsidenten durch Electors bringt keine relevante ƒnderung mit sich, da die Electors lediglich den Willen der Wähler übermitteln sollen. Sie können keinen vom Willen des Wählers abweichenden Willen bilden, sondern stimmen automatisch für den Kandidaten, für den die Wähler, die sie entsandten, gestimmt haben. Damit sind sie lediglich eine Art personifizierte Maschine, die auf den Willensbildungsprozess, der zur Wahl des Präsidenten führt, keinen Einfluss nimmt. Es ist daher, soweit es um die hier relevante Frage der demokratischen Legitimation geht, gleichgültig, ob die Wahl unmittelbar durch das Volk oder mittelbar durch Repräsentanten des Volkes, die aber -anders als Congressmembers -in jeder Hinsicht an den Willen des Volkes gebunden sind, erfolgt. Es sei hier ferner angemerkt, dass die von der Gegenseite vorgetragene Argumentation, wegen der Electors könne eine Ablehnungsoption nicht in Frage kommen, weil die Electors ja für jemanden stimmen müssten, verfehlt ist. Ich sehe keinen Grund, warum es nicht möglich sein sollte, dass die Wahlmännerstimmen eines Staates, der in der Popular Election den Kandidaten abgelehnt hat, als Stimmen gegen den Kandidaten gezählt werden sollten.


    Ms Armstrong, an Sie noch gerichtet ein Wort der Empörung über Ihre persönlichen Angriffe gegen mich in Ihrem Schriftsatz (wo derartige Beleidigungen nun wirklich nichts zu suchen gehabt hätten). Ich weiß nicht, woher Sie den Vorwurf der Selbstgewissheit nehmen -daraus, dass ich bereits im ÑSmall Talk"-Forum vorgetragene Argumente wiederhole? Ja, meinen Sie denn, ich lasse mich auf das Risiko ein, diese hier nicht vorzutragen (in der Hoffnung auf Berücksichtigung der Ausführungen in Small Talk) und mir dann hinterher sagen zu lassen, dass nur das gilt, was im Verfahren selbst gesagt wurde?

  • Hohes Gericht,


    zur Beantwortung der ersten Frage möchte ich erneut auf Art IV s 4 subsection 1 Satz 2 der Verfassung verweisen, der die maßgebliche Formulierung für korrekte Lesart aller weiteren Bestimmungen zum Präsidentschatfswahlverfahren enthält: ÑDie [...] Bürger sollen [...] für einen Wahlvorschlag [...] votieren." Folgert man daraus, dass nur Wahlvorschläge -Kandidatenpaare für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten - als Stimmoptionen bei der Volkswahl zulässig sind, dann können die Elektorenstimmen -die ja auf Basis des zum Volksvotums berechnet werden -auch nur zugunsten von Wahlvorschlägen entfallen. Elektorenstimmen für die Option ÑNein" wären mit der Verfassung nicht vereinbar, könnten nicht einmal durch eventuell vorstellbares abweichendes Stimmverhalten sogenannter Ñfaithless electors" zustande kommen, da die Verfassung (hier muss ich leider technisch simoff werden) die Elektoren ja bewusst nicht als reale Mandatsträger mit Spielraum zur freien Gewissensentscheidung, sondern als bloße Verrechnungsfaktoren ausgestaltet.


    Bezüglich der zweiten Frage muss ich zunächst einräumen, dass es rein theoretisch vorstellbar wäre, dass aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Ergebnisses der Volkswahl (der Verfassungsgesetzgeber spielt mit dieser Formulierung auf denkbare technische Komplikationen des Wahlsystems an, die eine zweifelsfreie Ergebnisfeststellung unmöglich machen könnten) die Präsidentschaftswahl auch bei Vorhandenseins nur eines Wahlvorschlags an den Kongress übergeht. Jedoch ist dies nur vordergründig ein Indiz für die Zulässigkeit einer ÑNein"-Option bei der Volkswahl bzw. für die Zulässigkeit von auf ÑNein" entfallende Elektoren-Stimmen, bei genauerer Betrachtung bestärkt es vielmehr meine Auffassung, dass beides im Sinne der Verfassung generell ausgeschlossen werden muss.


    Es lohnt sich nämlich zu fragen, ob unter den skizzierten Umständen (Nichtfeststellbarkeit des Ergebnisses wegen technischer Mängel) Art IV s 4 subsection 2 überhaupt einschlägig ist, da die in Satz 3 dieses Absatzes definierten Folgen - Wahl Ñnur unter den Kandidaten [...], welche die meisten Elektorenstimmen auf sich vereinigt haben" -aufgrund fehlender Voraussetzungen schlichtweg nicht umsetzbar wären: Wenn das Ergebnis der Volkswahl nicht feststellbar ist, können auf dessen Basis auch keine Elektorenstimmen ermittelt werden, ergo wäre die von der Verfassung geforderte Eingrenzung der Anzahl der Wahlvorschläge, aus denen der Kongress seine Wahl zu treffen hätte, nicht möglich. In meinen Augen spricht einiges dafür, dass in diesem Fall daher analog zu Art IV s 5 zu verfahren wäre -Präsidentenwahl durch den Kongress mit freiem Kandidatenvorschlagsrecht für alle Kongressmitglieder.


    Dem Kongress diese absolute Wahlfreiheit in Bezug auf das Präsidentenamt ohne jegliche Bindung an die Resultate der Volkswahl einzuräumen, ist die Verfassung aber nur in absoluten Ausnahmefällen gewillt: Bei gleichzeitiger Vakanz der beiden Spitzenämter der Exekutive (etwa, sollten Präsident und Vizepräsident bei einem Unfall/Anschlag gemeinsam ums Leben kommen), und eben -so man meiner obigen Auslegung folgen mag -bei Nichtfeststellbarkeit des Ergebnisses der Volkswahl. Sprich: Frei entscheiden darf das Parlament nur dann, wenn absolut kein Indiz über die Präferenzen des Volkes vorliegt.


    Vorrangig ist die Verfassung darauf bedacht, den Kongress lediglich auf die ÑVollendung" des regulären Präsidentschaftswahlverfahrens durch Volk/Elektoren zu beschränken, sofern kein Wahlvorschlag eine absolute Elektorenstimmen-Mehrheit auf sich vereinigt. Die Konstitution lässt der Volksvertretung für diesen Fall nur die Auswahl zwischen den beiden (oder bei Stimmgleichheit einer entsprechend höheren Anzahl) Wahlvorschlägen mit den höchsten Elektorenstimmen-Werten. Der Kongress wird quasi darauf verpflichtet, eines dieser Kandidatenpaare mit dem nötigen letzten, kleinen Legitimationsschub zu versehen, der es über die Hürde zur Präsidentschaft trägt. Dass die Verfassung dabei die Existenz festgefahrener parteipolitischer Fronten im Kongress nicht weltfremd ignoriert, zeigt der Verweis in Art IV s 4 subsection 2 Satz 2 auf getrennte Wahlgänge für Präsident und Vizepräsident, der es bei unterschiedlich gefärbten Mehrheitsverhältnissen in Repräsentantenhaus und Senat erlaubt, sich auf den Kompromiss eines Ñmixed ticket" zu verständigen. Einem Abbruch des Verfahrens (der deshalb auch nicht rechtens wäre), wie im Juni 2006 fälschlich praktiziert, bzw. einem Ñewig ergebnislosen Wahlakt" wird somit von Verfassungsseite wirksam vorgebeugt.


    Was ich anhand dieser nun doch recht ausführlich geratenen Erläuterungen zeigen will: Die Verfassung hat stärkstes Interesse daran, das von ihr vorgegebene reguläre Präsidentschaftswahlverfahren zum erfolgreichen Abschluss zu führen. Nur wenn kein klares Mehrheitsvotum erkennbar ist, bemüht sie den Kongress als ÑErfüllungsgehilfen", die freie Entscheidung über das höchste Staatsamt überlässt sie ihm nur im absoluten Ausnahmefall. In diesem Kontext ist auch die Frage der Zulässigkeit einer ÑNein"-Option bei Vorhandensein nur eines Wahlvorschlags zu klären. Die Integration der ÑNein"-Option in das Wahlverfahren -wie sich anlässlich der fehlerhaften Präsidentschaftswahl vom Mai 2006 gezeigt hat -wäre geeignet, a) sowohl das reguläre Wahlprozedere durch Volk und Elektoren als auch b) das hilfsweise Ñfinale Endauswahlverfahren" durch den Kongress massiv zu beeinträchtigen. Dies kann nicht im Sinne der dem Verfassungstext innewohnenden Systematik sein und wird von ihm daher auch an keiner Stelle im Wortlaut explizit gestützt; ganz im Gegenteil.


    Mr Muffley,


    ich wüsste nicht, inwiefern meine Ausführungen im Schriftsatz Ihnen gegenüber beleidigend gewesen sein sollten. Ich habe lediglich pointiert darauf hingewiesen, dass sie in meiner Meinung nach unzureichendem Maß auf meine im Verfahren vorgetragenen Argumente (etwa die Beispiele zur Anwendung des Wahlverfahrens ohne Ablehnungsoption in der Vergangenheit, die Ihre These vom verfestigten Gewohnheitsrecht widerlegen) eingegangen sind und sich stattdessen auf Punkte versteift haben, die ich hier nicht zum Vortrag gebracht habe und die deshalb auch wenig Relevanz für die Entscheidung des Verfahrens haben dürften. Inwiefern diese Strategie klug war oder nicht, überlasse ich gern Ihrer eigenen Bewertung im Lichte des wohl in Kürze ergehenden Urteils.

  • Mr Muffley, Mrs Armstrong, ich danke ihnen für die Beantwortung der Fragen.


    Ich erteile Ihnen beiden einen Ordnungsruf, ihre nicht zur zügigen Lösung des Verfahrens beitragenden persönlichen Bemerkungen gegeneinander sind hier fehl am Platze. Sie können dies außerhalb des Saales austragen, nicht jedoch in diesem Saal. Ich hoffe, Sie merken sich das für das nächste Mal.


    Die mündliche Verhandlung ist beendet, dass Gericht wird nun zur Urteilsfindung kommen. Das Urteil wird dann öffentlich bekannt geben.


    Der Fall wird zur Entscheidung angenommen.


    Mit diesen traditionellen Worten wird die Sitzung beendet, Chief Justice Finnegan jr. klopft dreimal mit dem Hammer auf den Tisch, erhebt sich danach und velässt den Raum.

    Ulysses S. Finnegan jr.


    Former Chief Justice of the United States and of the Free State of [definition=5]New Alcantara[/definition]
    VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

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