2010/08/001 Standing Orders Replacement

Es gibt 37 Antworten in diesem Thema, welches 1.679 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Charlotte McGarry.

  • Senators,


    lassen Sie mich etwas ausholen (uns ins Simoff abweichen): Schon in der Vergangenheit wurden Mitglieder des Repräsentantenhauses immer wieder als "Congressman" angesprochen. Das Vorbild dafür dürfte in Amerika zu suchen sein. Wir müssen natürlich nicht jede Anrede sklavisch übernehmen, festzuhalten ist aber: Congressman beschreibt stets und nur ein Mitglied des Repräsentantenhauses. Da kennt die englische Sprache keinen Mittelweg.


    Letztlich ist es eine Frage der persönlichen Präferenz. Ich finde "Representative" grauenhaft, aber das liegt sicher auch daran, dass ich als RL-US-Suchtie mit dem Term "Congressman" viel vertrauter bin. Vielleicht sagen die Übrigen einfach kurz, was ihnen am liebsten ist, und dann passe ich meinen Entwurf entsprechend an.


    PS: Die originale Ansprache im Repräsentantenhaus lautet "the Gentleman from California, Mr. Jones". Mehr - viiiiiiiiel mehr - dazu hier. ;)

    [color=#333333][align=center][font='Times New Roman']XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
    · · ·
    Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

  • Madam President,


    der (astorischen) Tradition zumindest der jüngeren Vergangenheit folgend würde ich die Anrede "Representatives" bevorzugen. Denn akuten Änderungsbedarf sehe ich wenigstens in diesem Punkt nun keinen.


    Quinn Michael Wells, Laureate of the Presidential Honor Star


    Former (XXXVII.) Vice President of the US | Former Senator of [definition=2]Astoria State[/definition] | Former SotI | Former Vice-Presidential Nominee | Former Speaker of the Assembly
    3 Times Governor of [definition=2]Astoria State[/definition]
    Record: Longest consecutive Term and most days in office as Governor of [definition=2]Astoria State[/definition]

  • Madam President,


    ich kenne die amerikanischen Begrifflichkeiten und sehe daher auch die Gratwanderung, einen solchen Antrag unter Einbeziehung dieser Einflüsse, aber gleichzeitig schlüssig zu formulieren. Ich stimme Ihnen auch zu, dass mit "Representative" kein besonders schönes Wort als Alternative zur Verfügung steht; und dass es mehr als schade wäre, würde der altehrwürdige "Congressman" für Mitglieder des HoR einfach verloren gehen.


    Eine andere Möglichkeit, eine einheitliche Terminologie zu finden, läge darin, die in 11 (1) festgelegte Anrede ("Honourable Representatives" für die Gesamtheit der Repräsentanten) einfach durch "Honourable Congressmen" zu ersetzen.

  • Madam President,


    ich könnte sowohl mit einer Wahlmöglichkeit zwischen "Honorable Congressmen" und "Honorable Representatives" leben, als auch mit der verbindlichen Anrede "Honorable Congressmen".


    "Honorable Representatives" als alleinige Adresse lehne ich aus den bereits von Ihnen genannten Gründen ebenfalls ab.

    Ashley Fox


    Former Senator for Assentia
    Former Chairperson of the Republican National Committee
    Former Republican Congressional Caucus Leader

  • Madame President,


    es ist bezeichnend für den Zustand der Politik, dass in die Standing Orders ein längerer Absatz zur richtigen Anrede der gewählten Volksvertreter eingefügt wird als zu Verhaltensregeln.
    Ebenso findet die in dieser Aussprache stattgefundene Zeitverschwendung an kleinen Nichtigkeiten keinerlei Verständnis.


    Mein Vorschlag: wenn die United States of Astor wirklich das Land von Freiheit sein wollen, dann muss auch den Mitgliedern der Legislative erlaubt sein, sich so anzusprechen, wie es Ihnen gerade gefällt. Beleidigungen sind selbstverständlich zu ahnden.


    Im übrigen werde ich aus diesen Gründen den Standing Orders weder zustimmen können, einfach weil ich es als unnötig empfinde, solche Dinge zu regeln, noch werde ich die Standing Orders ablehnen, da es mir andererseits auch nicht zu wichtig ist.
    Dementsprechend kündige ich hiermit meine Enthaltung an.

  • Madam President,


    wir sind die United States of Astor, nicht die United States of America. Ich bevorzuge die Anrede als Representatives, vor allem deshalb, weil es in unseren Gefilden oft genug für Verwirrung sorgt, dass nur die Mitglieder des Repräsentantenhauses als "Congressmen" angesprochen werden, wo doch auch die Senatoren im Kongress sitzen.


    Ich plädiere daher für die konsequente Anrede als "Representatives".

  • Madam President,


    ich plädiere für die Variante "Congressman/Congressmen" - aus reiner Gewohnheit.


    Sec. 13 (4) ist für mich so nicht tragbar. Redeverbote von mehr als 2 Wochen würden zu einem Mandatsverlust. Egal wie oft jemand nun gegen die Hausordnung verstößt - ihm dafür sein Mandat quasi wegzunehmen halte ich für falsch.

  • Da dem tatsächlich so ist, habe ich nun nur einen Entzug des Rederechts ermöglicht, sodass jedes Kongressmitglied weiterhin an Abstimmungen teilnehmen kann.


    Standing Orders Replacement


    A Resolution to replace the current Standing Orders of Congress in favor of a Document more fitting the Needs and Procedures of the Nation’s highest legislative Authoriy.


    Der Kongress der Vereinigten Staaten beschließt, die gegenwärtigen Standing Orders of Congress durch das Folgende zu ersetzen:


      Standing Orders of Congress


      Title I. General Provisions


      Sec. 1 – Provision of Standing Orders
      (1) Der Kongress gibt sich in einer Gesamtheit gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor diese Geschäftsordnung zur Regelung seines Geschäftsganges.
      (2) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten diese Bestimmungen für den Kongress ebenso für seine sonstigen Organe, insbesondere das Repräsentantenhaus, den Senat und Ausschüsse.


      Sec. 2 – Venue
      (1) Der Kongress tagt öffentlich im traditionellen Kongressgebäude auf dem Kapitolshügel in Astoria City.
      (2) Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Kongressmitglieds durch das Präsidium von einer Sitzung ausgeschlossen werden. Für nicht-öffentliche Sitzungen stellt das Präsidium den Zugang aller Kongressmitglieder zu entsprechenden Räumlichkeiten sicher.
      (3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen am Tagungsort nicht gewährleistet ist, kann das Präsidium den Tagungsort für bis zu dreißig Tage verlegen. Ein solcher Beschluss ist den Kongressmitgliedern per E-Mail mitzuteilen sowie öffentlich bekanntzugeben.
      (4) Kongressmitglieder haben das Recht, jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Kongresses zu verlangen, sofern kein anderslautender gerichtlicher Beschluss vorliegt.


      Sec. 3 – Term and Recess
      (1) Der Kongress tagt ständig.
      (2) Das Präsidium kann die Sitzungsperiode aus besonderem Anlass unterbrechen. Dazu zählt insbesondere, Kongressmitgliedern die Wahrnehmung besonderer Feiertage zu ermöglichen und Zeit zur Werbung für ihre Wiederwahl zu gewähren. Die Sitzung ist vor dem vom Präsidium bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, wenn dies von einem Drittel der Repräsentanten oder einem Drittel der Senatoren beantragt wird.
      (3) Unterbrechungen der Sitzungsperiode sollen nicht länger als neun Tage dauern und nicht öfter als einmal im Monat stattfinden. Fristen, welche den Geschäftsgang des Kongresses regeln, verlängern sich um die Dauer der Unterbrechung.
      (4) In der Zeit von der Eröffnung einer neuen Legislaturperiode des Repräsentantenhauses bis zum Abschluss seiner Konstituierung ruht die Arbeit des Kongresses. Davon sind jene Angelegenheiten, die der Senat ohne Mitwirkung des Repräsentantenhauses entscheidet, ausgenommen.


      Title II. Chairmanship


      Sec. 4 – Speaker of the House
      (1) Das Repräsentantenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der seine Sitzungen leitet.
      (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      (3) Ein neuer Sprecher wird gewählt, wenn
      1. sich ein neues Repräsentantenhaus konstituiert hat,
      2. das Amt vakant ist oder
      3. zwei Drittel der Repräsentanten eine Neuwahl verlangen.
      (4) Die Wahl des Sprechers wird durch den Senatspräsidenten durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
      (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Sprecher die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie das Repräsentantenhaus betreffen.


      Sec. 5 – President of the Senate
      (1) Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Senatspräsidenten, der seine Sitzungen leitet.
      (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      (3) Ein neuer Präsident wird gewählt, wenn
      1. die regulären Senatorenwahlen in den Monaten Januar, Mai und September stattgefunden und die Gewählten ihr Amt angetreten haben,
      2. das Amt vakant ist oder
      3. zwei Drittel der Senatoren eine Neuwahl verlangen.
      (4) Die Wahl des Senatspräsidenten wird durch den Sprecher durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
      (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Senatspräsident die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie den Senat betreffen.


      Sec. 6 – Chairmanship of Congress
      (1) Der Sprecher und der Senatspräsident bilden das Präsidium des Kongresses. Sie vertreten ihn nach außen, leiten seine Sitzungen in unparteiischer und gerechter Weise und sorgen für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung.
      (2) Das Präsidium hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Kongressmitgliedern, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Hauses betrifft.
      (3) Die Präsidiumsmitglieder vertreten sich gegenseitig bei Abwesenheit von länger als 48 Stunden sowie Vakanz. Sind sie gleichzeitig abwesend, werden sie vom Senator vertreten, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, sofern das Präsidium nicht etwas Anderes bestimmt.
      (4) Die Präsidiumsmitglieder verfügen bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht in ihren jeweiligen Kammern. Sie haben die Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben eindeutig von persönlichen Stellungnahmen als Kongressmitglieder zu trennen.
      (5) Der Sprecher führt den Titel "President of Congress", der Senatspräsident den Titel "Vice President of Congress".


      Title III. Course of Business


      Sec. 7 – Motions
      (1) Anträge sind schriftlich und öffentlich einsehbar beim Präsidium oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen; das Präsidium kann dafür einen Ort bestimmen. Das Präsidium weist Anträge, die nicht den formalen Anforderungen genügen, zurück. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, werden Anträge von Kongressmitgliedern eingereicht und der Kongress befasst sich in seiner Gesamtheit mit ihnen.
      (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert.
      (3) Findet ein Antrag im Kongress keine Mehrheit, verzichten die Kongressmitglieder darauf, ihn vor Konstituierung eines neuen Repräsentantenhauses erneut einzubringen, sofern er nicht inhaltlich maßgeblich geändert wurde.


      Sec. 8 – Debates
      (1) Aussprachen werden vom Präsidium eröffnet und geschlossen. Sie sollen mindestens 48 und höchstens 168 Stunden dauern. Das Präsidium legt die Dauer fest und berücksichtigt dabei die Begebenheiten, die für die Arbeit des Kongresses und den konkreten Antrag relevant sind.
      (2) Kein Kongressmitglied ergreift in den ersten 24 Stunden nach Eröffnung einer Aussprache das Wort, ohne dass der Antragsteller eine Antragsbegründung vorgebracht hat, sofern der Antragsteller darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Einem Antrag kann eine schriftliche Begründung beigelegt werden, welche das Präsidium bei der Eröffnung der Aussprache verliest.
      (3) Eine Aussprache kann verlängert werden, wenn
      1. ein Viertel aller Kongressmitglieder dies beantragt oder
      2. das Präsidium weiteren Aussprachebedarf sieht.
      (4) Eine Aussprache endet vorzeitig, wenn ein Viertel aller Kongressmitglieder das verlangt. Bezweifelt das Präsidium, dass ein vorzeitiges Ende der Aussprache angemessen ist, bleibt die Aussprache bis zum Ende der Ursprungsfrist geöffnet.
      (5) Aussprachen sind vom Präsidium in der Form "[Debate] Kennzeichnung Jahr-fortlaufende Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung lautet H.R., wenn der Antrag von einem Repräsentanten eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Repräsentantenhaus zu behandeln ist, und S., wenn der Antrag von einem Senatoren eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Senat zu behandeln ist. Zu Anfang eines jeden Jahres wird mit der fortlaufenden Nummer 001 begonnen.
      (6) Als Aussprache zählen alle Geschäfte des Kongresses, die keine Abstimmungen sind, insbesondere auch Anhörungen, Befragungen und Haushaltsdiskussionen.


      Sec. 9 – Votes
      (1) Abstimmungen finden, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, in namentlicher Abstimmung statt. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, gelangen nur Anträge zur Abstimmung, über die zuvor eine Aussprache stattgefunden hat.
      (2) Die Kammern des Kongresses stimmen, sofern nicht anders vorgesehen, jede für sich und in ihren jeweiligen Tagungsräumen ab.
      (3) Die Abstimmungsfragen sind sachbezogen und wertneutral zu formulieren und in der Regel so zu stellen, dass
      1. sie mit "Aye" oder "Nay" beantwortet werden können oder
      2. die Kongressmitglieder die Wahl zwischen zwei oder mehr Alternativen haben, wobei sie stets auch alle Alternativen ablehnen können müssen.
      Ein Kongressmitglied kann anstelle einer Stimmabgabe seine Teilnahme am Geschäftsgang des Kongresses zum Zeitpunkt der Abstimmung durch "Present" bekunden.
      (4) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Sie können beendet werden, wenn
      1. die erforderliche Mehrheit erreicht ist,
      2. nicht mehr erreicht werden kann oder
      3. die Abstimmungsfrist verstrichen ist.
      Wird eine Abstimmung vor dem Ablauf der Abstimmungsfrist beendet, erhalten die Kongressmitglieder bis zu deren Ablauf die Möglichkeit, ihr Stimmverhalten zu Protokoll zu geben.
      (5) Abstimmungen sind in der Form "[Vote] Kennzeichnung Jahr-Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen, wobei die Kennzeichnung, das Jahr und die Nummer möglichst der Kennzeichnung der vorherigen Aussprache entsprechen.
      (6) Stimmabgaben dürfen nicht geändert werden; bereits der Versuch führt zum Ausschluss des Abstimmenden von der Abstimmung. Das Stimmverhalten kann durch eine neue Stimmabgabe geändert werden, solange das Präsidium kein Ergebnis festgestellt hat und die Abstimmungsfrist noch nicht verstrichen ist.
      (7) Abstimmungsberechtigt sind nur jene Kongressmitglieder, die bereits zu Beginn der Abstimmung Mitglied der entsprechenden Kammer waren. Wechselt ein Kongressmitglied während einer Abstimmung die Zugehörigkeit der Kammer, ist es nur in der Kammer abstimmungsberechtigt, der es zu Beginn der Abstimmung angehörte.


      Sec. 10 – Right of Speech
      (1) Rederecht im Kongress haben die Mitglieder des Kongresses.
      (2) Rederecht in einer Kammer haben die Mitglieder der entsprechenden Kammer.
      (3) Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen Dritte beim Präsidium die Erteilung des Rederechts beantragen. Der Antrag muss begründen, warum die Erteilung für den Fortgang der Aussprache notwendig ist.


      Title IV. Code of Behavior


      Sec. 11 – Forms of Address
      (1) Das Präsidium wendet sich in Wahrnehmung seiner Amtsfunktionen mit "Honorable Members of Congress" an die Kongressmitglieder in ihrer Gesamtheit und mit "Honorable Representatives" oder mit "Honorable Senators" an die Mitglieder der einzelnen Kammern.
      (2) Kongressmitglieder richten sich zu Beginn ihrer Reden stets in der Form "Mister Speaker" oder "Mister President" an dasjenige Präsidiumsmitglied, das ihrer eigenen Kammer angehört; bei weiblichen Amtsinhabern wird "Mister" durch "Madam" ersetzt. Ist das Präsidium abwesend, wenden sich die Kongressmitglieder mit "Mister Chairman" , bei weiblichen Amtsträgern mit "Madam Chairman", an den Sitzungsleiter.
      (4) Die Präsidumsmitglieder wenden sich in ihrer Eigenschaft als Kongressmitglieder an, sofern vorhanden, das andere Präsidiumsmitglied, ansonsten an die Gesamtheit der Mitglieder des Kongresses oder der jeweiligen Kammer.
      (3) Kongressmitglieder wenden sich untereinander mit "Senator" an Senatoren und mit "Congressman" oder "Congresswoman" an Repräsentanten. Die Anrede kann um den Namen des Angesprochenen ergänzt werden.
      (4) Verstöße gegen die Anredeformen können vom Präsidium sanktioniert werden.


      Sec. 12 – Site Rules
      Im Kongress haben sich Kongressmitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen, also ruhig und höflich, zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Kongressmitgliedern und dem Personal, unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal sowie das Sprechen ohne Rederecht.


      Sec. 13 – Sanctions against Members of Congress
      (1) Kongressmitglieder werden von demjenigen Präsidiumsmitglied mit Sanktionen belegt, das ihrer eigenen Kammer angehört.
      (2) Das Präsidium spricht Verwarnungen aus, wenn
      1. ein Kongressmitglied gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere die Hausordnung, verstößt oder
      2. ein Kongressmitglied wiederholt und unentschuldigt seine Pflicht zur Teilnahme am Geschäftsgang versäumt.
      Eine Verwarnung ist vom Präsidium öffentlich bekanntzumachen und zu begründen.
      (3) Wird ein Kongressmitglied zum wiederholten Mal innerhalb eines Monats verwarnt oder ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann das Präsidium ihm das Rederecht im Kongress für eine Woche entziehen.
      (4) Wird ein Kongressmitglied zum dritten Mal innerhalb von vier Monaten verwarnt oder ist der Verstoß so schwerwiegend, dass er diesen Schritt rechtfertigt, kann diejenige Kammer des Kongresses, dem das betreffende Kongressmitglied angehört, auf Antrag des Präsidiums das Rederecht zwischen fünf und dreißig Tagen entziehen.


      Sec. 14 – Sanctions against Visitors
      Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, kann ihm das Präsidium ein Hausverbot erteilen oder sonstige Maßnahmen veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.


      Title V. Final Provisions


      Sec. 15 – Retroactive Permit
      Von der Geschäftsordnung abweichende Verfahren können nachträglich durch Beschluss des gesamten Kongresses für gültig erklärt werden.


      Sec. 16 – Validity
      (1) Stehen Teile dieser Geschäftsordnung im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsnormen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
      (2) Diese Geschäftsordnung kann nur durch Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden.

    [color=#333333][align=center][font='Times New Roman']XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
    · · ·
    Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

    Einmal editiert, zuletzt von Charlotte McGarry ()

  • Madam President,


    das von Senator Fillmore erkannte Problem besteht weiterhin: Wenn es in diesen zwei Wochen zwar eine Debatte, aber keine Abstimmung gibt, an der der mit Redeverbot Belegte teilnehmen könnte, dann verliert er sein Mandat. Stattdessen plädiere ich für die Aufnahme einer Klausel, dass während der Dauer eines Redeverbotes der Mandatsentzug wegen Inaktivität nicht zulässig ist. Dazu müsste vermutlich auch der Election of Congress Act geändert werden, aber das sollte hinzubekommen sein, zumal es ja eher selten zur Erteilung eines solchen Redeverbotes kommt und ich nicht damit rechne, dass wir in der Zeit bis zur Änderung des Gesetzes einen Präzedenzfall hätten. ;)

  • Senator Hodges,


    in diesem Falle schlage ich eher vor, dass im Kongresspräsidium die Möglichkeit geschaffen wird, durch Meldung die Beteiligung an den Geschäften des Kongresses nachzuweisen. Ich möchte ungerne in eine Lage kommen, in der sich ein Kongressmitglied erst wiederholt und schwerwiegend daneben benimmt und dann auch noch seines Mandates sicher sein kann.

    [color=#333333][align=center][font='Times New Roman']XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
    · · ·
    Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

  • Madam President,


    Ihre abschließende Bemerkung wirft ein verfassungsrechtliches Problem auf: es ist nicht Sache des Kongresspräsidiums, ggf. mittelbar zu entscheiden, wer seiner Mitgliedschaft im Kongress wegen ungebührlichen Betragens verlustig werden soll.


    Man mag darüber nachdenken können, die Verfassung dahingehend zu ergänzen, dass die beiden Häuser des Kongresses jeweils ermächtigt werden, ein Mitglied wegen schwerwiegender Verfehlungen auszuschließen.


    Aber das sollte wenn dann in einem ordentlichen Verfahren vor der jeweiligen Kammer und unter genau diesem Gesichtspunkt erfolgen.


    Ein dauerhafter Ausschluss als Nebeneffekt einer in eigener Machtvollkommenheit vom Kongresspräsidium verhängten Disziplinarmaßnahme ist verfassungsrechtlich untragbar.

    Ashley Fox


    Former Senator for Assentia
    Former Chairperson of the Republican National Committee
    Former Republican Congressional Caucus Leader

  • Senator Fox,


    sofern das Präsidium dem betroffenen Abgeordneten die Möglichkeit einräumt, sich durch Anzeigen seiner Anwesenheit vor dem Verlust seines Mandats zu schützen, sehe ich kein weiteres Problem mit der aktuellen Version des Antrags.

  • Madam President,


    ich stimme dem ehrenwerten Congressman Mulligan zu, und bezog mich allein auf ihre Aussage:

      "Ich möchte ungerne in eine Lage kommen, in der sich ein Kongressmitglied erst wiederholt und schwerwiegend daneben benimmt und dann auch noch seines Mandates sicher sein kann."

    Das wäre so durch die Verfassung nicht gedeckt. Nichts anderes wollte ich herausstellen. Der angeregte Lösungsweg ist selbstverständlich gangbar.

    Ashley Fox


    Former Senator for Assentia
    Former Chairperson of the Republican National Committee
    Former Republican Congressional Caucus Leader

    Einmal editiert, zuletzt von Ashley Fox ()

  • Senator Fox,


    ich bin nicht sicher, worauf Sie Bezug nehmen. Das "sich des Mandates sicher sein" bezog sich auf meine Ablehnung eines Zustandes, in dem ein Kongressmitglied im Zuge eines Hausverbotes gleichzeitig von seiner Aktivitätspflicht entbunden würde. Das käme einer Belohnung für ein Fehlverhalten gleich und kann nicht im Interesse des Hauses sein.


    Ich glaube, wir sind uns aber grundsätzlich einig, weswegen ich folgenden neuen Vorschlag unterbreite:


    Standing Orders Replacement


    A Resolution to replace the current Standing Orders of Congress in favor of a Document more fitting the Needs and Procedures of the Nation’s highest legislative Authority.


    Der Kongress der Vereinigten Staaten beschließt, die gegenwärtigen Standing Orders of Congress durch das Folgende zu ersetzen:


      Standing Orders of Congress


      Title I. General Provisions


      Sec. 1 – Provision of Standing Orders
      (1) Der Kongress gibt sich in einer Gesamtheit gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor diese Geschäftsordnung zur Regelung seines Geschäftsganges.
      (2) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten diese Bestimmungen für den Kongress ebenso für seine sonstigen Organe, insbesondere das Repräsentantenhaus, den Senat und Ausschüsse.


      Sec. 2 – Venue
      (1) Der Kongress tagt öffentlich im traditionellen Kongressgebäude auf dem Kapitolshügel in Astoria City.
      (2) Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Kongressmitglieds durch das Präsidium von einer Sitzung ausgeschlossen werden. Für nicht-öffentliche Sitzungen stellt das Präsidium den Zugang aller Kongressmitglieder zu entsprechenden Räumlichkeiten sicher.
      (3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen am Tagungsort nicht gewährleistet ist, kann das Präsidium den Tagungsort für bis zu dreißig Tage verlegen. Ein solcher Beschluss ist den Kongressmitgliedern per E-Mail mitzuteilen sowie öffentlich bekanntzugeben.
      (4) Kongressmitglieder haben das Recht, jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Kongresses zu verlangen, sofern kein anderslautender gerichtlicher Beschluss vorliegt.


      Sec. 3 – Term and Recess
      (1) Der Kongress tagt ständig.
      (2) Das Präsidium kann die Sitzungsperiode aus besonderem Anlass unterbrechen. Dazu zählt insbesondere, Kongressmitgliedern die Wahrnehmung besonderer Feiertage zu ermöglichen und Zeit zur Werbung für ihre Wiederwahl zu gewähren. Die Sitzung ist vor dem vom Präsidium bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, wenn dies von einem Drittel der Repräsentanten oder einem Drittel der Senatoren beantragt wird.
      (3) Unterbrechungen der Sitzungsperiode sollen nicht länger als neun Tage dauern und nicht öfter als einmal im Monat stattfinden. Fristen, welche den Geschäftsgang des Kongresses regeln, verlängern sich um die Dauer der Unterbrechung.
      (4) In der Zeit von der Eröffnung einer neuen Legislaturperiode des Repräsentantenhauses bis zum Abschluss seiner Konstituierung ruht die Arbeit des Kongresses. Davon sind jene Angelegenheiten, die der Senat ohne Mitwirkung des Repräsentantenhauses entscheidet, ausgenommen.


      Title II. Chairmanship


      Sec. 4 – Speaker of the House
      (1) Das Repräsentantenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der seine Sitzungen leitet.
      (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      (3) Ein neuer Sprecher wird gewählt, wenn
      1. sich ein neues Repräsentantenhaus konstituiert hat,
      2. das Amt vakant ist oder
      3. zwei Drittel der Repräsentanten eine Neuwahl verlangen.
      (4) Die Wahl des Sprechers wird durch den Senatspräsidenten durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
      (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Sprecher die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie das Repräsentantenhaus betreffen.


      Sec. 5 – President of the Senate
      (1) Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Senatspräsidenten, der seine Sitzungen leitet.
      (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      (3) Ein neuer Präsident wird gewählt, wenn
      1. die regulären Senatorenwahlen in den Monaten Januar, Mai und September stattgefunden und die Gewählten ihr Amt angetreten haben,
      2. das Amt vakant ist oder
      3. zwei Drittel der Senatoren eine Neuwahl verlangen.
      (4) Die Wahl des Senatspräsidenten wird durch den Sprecher durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
      (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Senatspräsident die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie den Senat betreffen.


      Sec. 6 – Chairmanship of Congress
      (1) Der Sprecher und der Senatspräsident bilden das Präsidium des Kongresses. Sie vertreten ihn nach außen, leiten seine Sitzungen in unparteiischer und gerechter Weise und sorgen für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung.
      (2) Das Präsidium hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Kongressmitgliedern, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Hauses betrifft.
      (3) Die Präsidiumsmitglieder vertreten sich gegenseitig bei Abwesenheit von länger als 48 Stunden sowie Vakanz. Sind sie gleichzeitig abwesend, werden sie vom Senator vertreten, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, sofern das Präsidium nicht etwas Anderes bestimmt.
      (4) Die Präsidiumsmitglieder verfügen bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht in ihren jeweiligen Kammern. Sie haben die Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben eindeutig von persönlichen Stellungnahmen als Kongressmitglieder zu trennen.
      (5) Der Sprecher führt den Titel "President of Congress", der Senatspräsident den Titel "Vice President of Congress".


      Title III. Course of Business


      Sec. 7 – Motions
      (1) Anträge sind schriftlich und öffentlich einsehbar beim Präsidium oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen; das Präsidium kann dafür einen Ort bestimmen. Das Präsidium weist Anträge, die nicht den formalen Anforderungen genügen, zurück. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, werden Anträge von Kongressmitgliedern eingereicht und der Kongress befasst sich in seiner Gesamtheit mit ihnen.
      (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert.
      (3) Findet ein Antrag im Kongress keine Mehrheit, verzichten die Kongressmitglieder darauf, ihn vor Konstituierung eines neuen Repräsentantenhauses erneut einzubringen, sofern er nicht inhaltlich maßgeblich geändert wurde.


      Sec. 8 – Debates
      (1) Aussprachen werden vom Präsidium eröffnet und geschlossen. Sie sollen mindestens 48 und höchstens 168 Stunden dauern. Das Präsidium legt die Dauer fest und berücksichtigt dabei die Begebenheiten, die für die Arbeit des Kongresses und den konkreten Antrag relevant sind.
      (2) Kein Kongressmitglied ergreift in den ersten 24 Stunden nach Eröffnung einer Aussprache das Wort, ohne dass der Antragsteller eine Antragsbegründung vorgebracht hat, sofern der Antragsteller darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Einem Antrag kann eine schriftliche Begründung beigelegt werden, welche das Präsidium bei der Eröffnung der Aussprache verliest.
      (3) Eine Aussprache kann verlängert werden, wenn
      1. ein Viertel aller Kongressmitglieder dies beantragt oder
      2. das Präsidium weiteren Aussprachebedarf sieht.
      (4) Eine Aussprache endet vorzeitig, wenn ein Viertel aller Kongressmitglieder das verlangt. Bezweifelt das Präsidium, dass ein vorzeitiges Ende der Aussprache angemessen ist, bleibt die Aussprache bis zum Ende der Ursprungsfrist geöffnet.
      (5) Aussprachen sind vom Präsidium in der Form "[Debate] Kennzeichnung Jahr-fortlaufende Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung lautet H.R., wenn der Antrag von einem Repräsentanten eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Repräsentantenhaus zu behandeln ist, und S., wenn der Antrag von einem Senatoren eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Senat zu behandeln ist. Zu Anfang eines jeden Jahres wird mit der fortlaufenden Nummer 001 begonnen.
      (6) Als Aussprache zählen alle Geschäfte des Kongresses, die keine Abstimmungen sind, insbesondere auch Anhörungen, Befragungen und Haushaltsdiskussionen.


      Sec. 9 – Votes
      (1) Abstimmungen finden, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, in namentlicher Abstimmung statt. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, gelangen nur Anträge zur Abstimmung, über die zuvor eine Aussprache stattgefunden hat.
      (2) Die Kammern des Kongresses stimmen, sofern nicht anders vorgesehen, jede für sich und in ihren jeweiligen Tagungsräumen ab.
      (3) Die Abstimmungsfragen sind sachbezogen und wertneutral zu formulieren und in der Regel so zu stellen, dass
      1. sie mit "Aye" oder "Nay" beantwortet werden können oder
      2. die Kongressmitglieder die Wahl zwischen zwei oder mehr Alternativen haben, wobei sie stets auch alle Alternativen ablehnen können müssen.
      Ein Kongressmitglied kann anstelle einer Stimmabgabe seine Teilnahme am Geschäftsgang des Kongresses zum Zeitpunkt der Abstimmung durch "Present" bekunden.
      (4) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Sie können beendet werden, wenn
      1. die erforderliche Mehrheit erreicht ist,
      2. nicht mehr erreicht werden kann oder
      3. die Abstimmungsfrist verstrichen ist.
      Wird eine Abstimmung vor dem Ablauf der Abstimmungsfrist beendet, erhalten die Kongressmitglieder bis zu deren Ablauf die Möglichkeit, ihr Stimmverhalten zu Protokoll zu geben.
      (5) Abstimmungen sind in der Form "[Vote] Kennzeichnung Jahr-Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen, wobei die Kennzeichnung, das Jahr und die Nummer möglichst der Kennzeichnung der vorherigen Aussprache entsprechen.
      (6) Stimmabgaben dürfen nicht geändert werden; bereits der Versuch führt zum Ausschluss des Abstimmenden von der Abstimmung. Das Stimmverhalten kann durch eine neue Stimmabgabe geändert werden, solange das Präsidium kein Ergebnis festgestellt hat und die Abstimmungsfrist noch nicht verstrichen ist.
      (7) Abstimmungsberechtigt sind nur jene Kongressmitglieder, die bereits zu Beginn der Abstimmung Mitglied der entsprechenden Kammer waren. Wechselt ein Kongressmitglied während einer Abstimmung die Zugehörigkeit der Kammer, ist es nur in der Kammer abstimmungsberechtigt, der es zu Beginn der Abstimmung angehörte.


      Sec. 10 – Right of Speech
      (1) Rederecht im Kongress haben die Mitglieder des Kongresses.
      (2) Rederecht in einer Kammer haben die Mitglieder der entsprechenden Kammer.
      (3) Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen Dritte beim Präsidium die Erteilung des Rederechts beantragen. Der Antrag muss begründen, warum die Erteilung für den Fortgang der Aussprache notwendig ist.


      Title IV. Code of Behavior


      Sec. 11 – Forms of Address
      (1) Das Präsidium wendet sich in Wahrnehmung seiner Amtsfunktionen mit "Honorable Members of Congress" an die Kongressmitglieder in ihrer Gesamtheit und mit "Honorable Representatives" oder mit "Honorable Senators" an die Mitglieder der einzelnen Kammern.
      (2) Kongressmitglieder richten sich zu Beginn ihrer Reden stets in der Form "Mister Speaker" oder "Mister President" an dasjenige Präsidiumsmitglied, das ihrer eigenen Kammer angehört; bei weiblichen Amtsinhabern wird "Mister" durch "Madam" ersetzt. Ist das Präsidium abwesend, wenden sich die Kongressmitglieder mit "Mister Chairman" , bei weiblichen Amtsträgern mit "Madam Chairman", an den Sitzungsleiter.
      (4) Die Präsidumsmitglieder wenden sich in ihrer Eigenschaft als Kongressmitglieder an, sofern vorhanden, das andere Präsidiumsmitglied, ansonsten an die Gesamtheit der Mitglieder des Kongresses oder der jeweiligen Kammer.
      (3) Kongressmitglieder wenden sich untereinander mit "Senator" an Senatoren und mit "Congressman" oder "Congresswoman" an Repräsentanten. Die Anrede kann um den Namen des Angesprochenen ergänzt werden.
      (4) Verstöße gegen die Anredeformen können vom Präsidium sanktioniert werden.


      Sec. 12 – Site Rules
      Im Kongress haben sich Kongressmitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen, also ruhig und höflich, zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Kongressmitgliedern und dem Personal, unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal sowie das Sprechen ohne Rederecht.


      Sec. 13 – Sanctions against Members of Congress
      (1) Kongressmitglieder werden von demjenigen Präsidiumsmitglied mit Sanktionen belegt, das ihrer eigenen Kammer angehört.
      (2) Das Präsidium spricht Verwarnungen aus, wenn
      1. ein Kongressmitglied gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere die Hausordnung, verstößt oder
      2. ein Kongressmitglied wiederholt und unentschuldigt seine Pflicht zur Teilnahme am Geschäftsgang versäumt.
      Eine Verwarnung ist vom Präsidium öffentlich bekanntzumachen und zu begründen.
      (3) Wird ein Kongressmitglied zum wiederholten Mal innerhalb eines Monats verwarnt oder ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann das Präsidium ihm das Rederecht im Kongress für eine Woche entziehen.
      (4) Wird ein Kongressmitglied zum dritten Mal innerhalb von vier Monaten verwarnt oder ist der Verstoß so schwerwiegend, dass er diesen Schritt rechtfertigt, kann diejenige Kammer des Kongresses, dem das betreffende Kongressmitglied angehört, ein Hausverbot zwischen fünf und dreißig Tagen verhängen. Das Kongresspräsidium gewährt dem betroffenen Kongressmitglied die Möglichkeit, in seinen Räumlichkeiten den Nachweis zu erbringen, dass es an den Geschäften des Kongresses teilnimmt.


      Sec. 14 – Sanctions against Visitors
      Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, kann ihm das Präsidium ein Hausverbot erteilen oder sonstige Maßnahmen veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.


      Title V. Final Provisions


      Sec. 15 – Retroactive Permit
      Von der Geschäftsordnung abweichende Verfahren können nachträglich durch Beschluss des gesamten Kongresses für gültig erklärt werden.


      Sec. 16 – Validity
      (1) Stehen Teile dieser Geschäftsordnung im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsnormen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
      (2) Diese Geschäftsordnung kann nur durch Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden.

    [color=#333333][align=center][font='Times New Roman']XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
    · · ·
    Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

    2 Mal editiert, zuletzt von Charlotte McGarry ()

  • Madam President,


    ich halte das:

    Zitat

    Original von Charlotte McGarry
    (6) Als Aussprache zählen alle Geschäfte des Kongresses, die keine Abstimmungen sind, insbesondere auch Anhörungen, Befragungen und Haushaltsdiskussionen.


    für eine Interessante Formulierung, wenn man ihre Aussage aus der letzten Befragung in Betracht zieht:

    Zitat

    Original von Charlotte McGarry
    Senator, welches Redeverbot? Ich habe nur darauf hingewiesen, dass eine Befragung keine Aussprache ist[..]


    ;)


    Well, ich denke der Entwurf sieht soweit gut aus und wird meine Zustimmung erhalten. Fehlt nur noch ein "t" im letzten Wort der albernischen Preamble.

  • Senator, ich schlage an dieser Stelle in der Tat eine Änderung der Sachlage vor. ;) Bisher schweben entsprechende Prozesse etwas im luftleeren Raum, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind.

    [color=#333333][align=center][font='Times New Roman']XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
    · · ·
    Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA



  • Honorable Members of Congress:


    Die Aussprachefrist ist abgelaufen, die Abstimmungen beginnen in Kürze.



    President of the Senate

    [color=#333333][align=center][font='Times New Roman']XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
    · · ·
    Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!