Das möchte ich.
Ich bestreite die Rechtsauffassung des Kollegen Aldemar, dass eine "andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehene Weise" (Art. III Sec. 4 ß 5 Bundesverfassung) nur eine solche sei, die die Nachwahl des Senators materiell abweichend von den Vorschriften des Bundesrechtes regelt.
Die Verfassung des Staates Peninsula bestimmt, dass das Amt des Senators von Peninsula, wenn es während der Amtsperiode des gewählten Senators vakant fallen sollte, durch eine Wahl nach den Regeln der Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor zu wählen sei. Das bedeutet, dass diese Bestimmungen in diesem Falle nicht subsidiär als Bundesrecht mangels einer Regelung durch das Recht des Staates Peninsula greifen, sondern in diesem konkreten Falle Recht des Staates Peninsula sind.
Die Nachwahl des Senators von Peninsula findet im Bedarfsfalle nicht nach Bestimmungen des Art. III Sec. 4 ß 1 der Bundesverfassung statt, weil ß 5 der zitierten Norm dies so vorsieht, sondern weil der Verfassunggeber des Staates Peninsula diese Vorschrift des Bundesrechtes mittels eines Verweises in das Recht des Staates Peninsula übernommen hat. Ebenso gut hätte der Wortlaut des Art. III Sec. 4 ß 1 sowie des Election Act der Vereinigten Staaten in die Verfassung des Staates Peninsula oder ein einfaches Gesetz des Bundestaates abgeschrieben werden können, der Verfassunggeber hat hingegen den Weg gewählt, die entsprechenden Vorschriften durch einen Verweis in das Recht des Staates Peninsula zu übernehmen.
Die Nachwahl zum Senator des Staates Peninsula fand somit auf Grund einer in der Bundesverfassung niedergelegten Ermächtigung nach dem Recht und in der Verantwortung des Staates Peninsula, und nicht der Verinigten Staaten von Astor statt.