Stralien and United States Trade Agreements and SASP Introduction Ratification Act

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    STRALIEN AND UNITED STATES TRADE AGREEMENTS AND SASP INTRODUCTION RATIFICATION ACT


    Inkraftgetreten am:


    17.11.2010
    Unterschrieben durch President Jeffrey Voerman-Fillmore


    Geändert am:


    n/a


    Stralien and United States Trade Agreements and SASP Introduction Ratification Act


    Article 1
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert die in Anhang 1 und 2 beigefügten Abkommen und billigt diese.


    Article 2
    Die Bundesregierung wird beauftragt, Ratifikationsurkunden über die Annahme der Verträge auszustellen und bei der Regierung der Republik Stralien zu hinterlegen.


    Article 3
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Anhang 1


    Handelsabkommen zwischen den United States of Astor und der Republik Stralien


    Präambel
    Zur Stärkung und Förderung der gemeinsamen Wirtschaft, Verringerung der Gefahr eines Gütermangels und Erhöhung des Wohlstands schließen die United States of Astor und die Republik Stralien ein Handelsabkommen, dass alle generellen Zollerhebungen im Handel zwischen beiden Nationen durch hier definierte ersetzt (gem. United States Customs Duty Act Article III bzw. ZoGe §2 der Republik Stralien).


    § 1
    (1) Für im Wirtschaftsraum der vertragsschließenden Nationen erworbene oder produzierte Güter werden keine Ausfuhrzölle bei Export in die vertragsschließenden Nationen erhoben.
    (2) Für im Wirtschaftsraum der vertragsschließenden Nationen erworbene oder produzierte Güter werden keine Einfuhrzölle bei Import in die vertragsschließenden Nationen erhoben.


    § 2
    (1) Auf den Warenverkehr zwischen den United States of Astor und der Republik Stralien wird eine Abgabe von 0,025% erhoben.
    (2) Diese Abgabe ist Zweckgebunden zur Finanzierung der "Society of the Astorian and Stralian Peoples" (SASP).


    § 3
    (1) Rohstoffe und landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfen nicht mit Einfuhrquoten belegt werden.
    (2) Ausfuhrquoten sind zulässig, um eine Unterversorgung abzuwenden.


    § 4
    (1) Bei Fertig- und Halbprodukten, für die besondere Ein- und Ausfuhrbeschränkungen erlassen worden, gelten weiterhin nationale Gesetze und Regelungen.
    (2) Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind den Vertragspartnern anzuzeigen und zu begründen.


    § 5
    (1) Unternehmungen beider Länder erhalten das Recht, Töchterfirmen in den vertragsschließenden Nationen zu errichten.
    (2) Die Unternehmung muss den lokalen Gesetzgebungen entsprechen.


    § 6
    (1) Das Handelsabkommen kann von einer Seite gekündigt werden.
    (2) Es besteht eine Kündigungsfrist von vier Wochen.


    Anhang 2


    Vertrag über die Gründung der Society of the Astorian and Stralian Peoples (SASP)


    Präambel
    Die Society of the Astorian and Stralian Peoples (kurz SASP) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die zu einem besseren Austausch der Bürger der United States of Astor und der Republik Stralien beitragen soll. Ziel ist die Förderung des Austausches auf kultureller Ebene sowie in Bildung und Forschung.


    § 1
    (1) Die Society of the Astorian and Stralian Peoples ist eine unabhängige zwischenstaatliche Organisaion.
    (2) Mitarbeiter erhalten Diplomatenstatus.
    (3) Sitz ist Astoria City (VSA) und Camber (Stralien).
    (4) Verkehrssprache ist Albernisch
    (5) Die jeweiligen Botschafter sitzen als Vertreter ihrer Nationen im Vorstand.


    § 2
    (1) Die Society of the Astorian and Stralian Peoples wird durch die Zollabgaben (wie im Handelsabkommen §2(1) definiert) finanziert.
    (2) Über die Ausgaben muss auf Verlangen Auskunft gegeben werden.


    § 3
    (1) Mit den Mitteln der Society of the Astorian and Stralian Peoples werden Projekte gefördert die zur Förderung des Austausches auf kultureller Ebene der gemeinsamen Bildung, Forschung und Entwicklung zwischen den United States of Astor und der Republik Stralien dienen.
    (2) Alle Ausgaben müssen begründet werden.

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