Federal Election Act

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    FEDERAL ELECTION ACT
    REPEALED


    Inkraftgetreten am:


    22.12.2010
    Gemäss der Verfassung, nachdem der Präsident innerhalb einer Frist von 7 Tagen weder unterschrieb, noch ein Veto einlegte.
    (Constitution, Article III, Section 7 (3))


    Geändert / außer Kraft getreten am:


    [table='Date,Act']
    [*]29.04.2013
    [*]More Time before Elections Amendment Act
    [*]09.06.2013
    [*]House Election Amendment Act
    [*]26.07.2013
    [*]Incompatibility Amendment Act
    [*]21.08.2013
    [*]Separation of Powers Act
    [*]16.11.2013
    [*]Federal Election Act Amendment Act
    [*]01.12.2013
    [*]Right to Vote Amendment Act
    [*]25.05.2014
    [*]Eligibility of the Vice President Reform Act
    [*]02.06.2014
    [*]2nd Electoral Sleaze Resolving Amendment Act
    [*]29.11.2014
    [*]Fixing Electoral Roll Name Requirements Act
    [*]19.12.2014
    [*]Independent United States Electoral Office Amendment Act
    [*]28.12.2014
    [*]House of proportional Represenatives Introduction Act
    [*]22.01.2015
    [*]Reporting Duty of the Director United States Electoral Office Amendment Act
    [*]27.02.2015
    [*]Individual Candidacy Amendment Act
    [*]01.03.2015
    [*]USEO Continuity Amendment Act
    [*]05.05.2015
    [*]Election Roll Actualization Amendment Act
    [*]31.08.2015
    [*]Amendment to the Federal Election Act Act
    [*]31.08.2015
    [*]FEA Amendment Fixing Act
    [*]10.11.2015
    [*]Fair Loss of Membership FEA Amendment Act
    [*]03.12.2015
    [*]Federal Election Act Amendment Act (fixing the Election Dates and Substitution of Representatives Abrogation)
    [*]17.01.2016
    [*]Election Support FEA Amendment Act
    [*]23.02.2016
    [*]Federal Election Act Amendment Act
    [*]01.11.2016
    [*]Election Act Amendment Act
    [*]04.02.2017
    [*]Citizenship Simplification Act
    [*]23.04.2017
    [*]Citizenship Simplification Fixing Act [*]18.01.2018 [*]Voting Age Act [*]28.01.2018 [*]Vice Presidential Election Eligibility Act [*]24.02.2018 [*]Electoral Laws Reform Act
    [/table]





    Federal Election Act


    ARTICLE I – FUNDAMENTAL PROVISONS


    Section 1 Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Wahlen auf Bundesebene.
    (2) Zu den Wahlen auf Bundesebene zählen die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, die Wahlen zum Repräsentantenhaus und die Wahlen zum Senat sowie Nachwahlen während der Amtsperiode.
    (3) Dieses Gesetz soll zitiert werden als "Federal Election Act".


    Section 2 United States Electoral Office
    (1) Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen obliegt dem Bundeswahlamt mit Dienstsitz in Amada (Freeland).
    (2) Das Bundeswahlamt wird von einem Direktor geführt, welcher fachlich an keinerlei Weisungen gebunden ist.
    (3) Der Direktor des Bundeswahlamtes muss die Bedingungen für die Wählbarkeit gem. Sec. 3 erfüllen. Für die Dauer seiner Amtszeit darf er kein anderes Amt der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates bekleiden, ausgenommen der Mitgliedschaft in einem Parlament eines Bundesstaates.
    (4) Der Direktor wird in den Monaten Juni und Dezember unverzüglich nach der Konstitutierung vom Kongress der Vereinigten Staaten gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Kongresses. Jeder Kandidat soll vom Kongress angehört werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben Stimmen beider Kammern des Kongresses erhält. Der Präsident hat den Gewählten unverzüglich zu ernennen und zu vereidigen. Der Direktor kann im Einvernehmen mit dem Sprecher des Repräsentantenhauses und dem Präsidenten des Senates einen Stellvertreter berufen, der vom Präsidenten zu ernennen ist.
    (5) Sind sowohl der Direktor des Bundeswahlamtes als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann der Präsident der Vereinigten Staaten, der Sprecher des Repräsentantenhauses und der Präsident des Senates die Führung des Bundeswahlamtes bis zur Beseitigung des Hindernisses selbst übernehmen oder sie einem Bürger der Vereinigten Staaten übertragen.
    (6) Gegenüber allen Amtsträgern des Bundeswahlamtes wird dem Kongresspräsidium das gleiche Recht aus Art. IV Sec. 1 Ssec. 6 S. 2 US Constitution eingeräumt.


    Section 3 Electoral Roll and ID Types
    (1) Das USEO erstellt zu jeder Repräsentantenhauswahl aus den form- und fristgerecht eingegangenen Registrierungen nach Ssc. 2 ein Wählerveerzeichnis (Electoral Roll). Diese ist für alle Wahlen anzuwenden, die auf die Erstellung folgen, bis eine neue Electoral Roll erstellt wird.
    (2) Um sich als Wähler zu registrieren, muss ein schriftlicher Antrag zwischen dem 13. und dem 18. Tage des Wahlmonats beim USEO gestellt werden. Dieser hat zumindest einen vollständigen Vornamen und den Nachnamen sowie die Angabe des Bundesstaates zu beinhalten, in dem der Antragsteller zum für das Wahlrecht maßgeblichen Zeitpunkt gemeldet ist. Er gilt zugleich für alle der Federal-ID zugeordneten IDs. Ist der Antrag fehlerhaft, so kann er nur durch erneuten Antrag innerhalb der Frist ersetzt werden. Die Antragstellung ist nur persönlich möglich.
    (3) Ein Antragsteller muss
    1. Staatsbürger der Vereinigten Staaten sein,
    2. am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    3. seinen Wohnsitz ordentlich in einem Bundesstaat der Vereinigten Staaten gemeldet haben,
    4. über eine gültige Citizenship Card verfügen,
    5. gegebenenfalls die Zuordnung zu einer Federal-ID angeben.
    (4) --gestrichen--
    (5) --gestrichen--
    (6) Das USEO prüft die Rechtmäßigkeit der Eintragungen nach Ablauf der Frist von Amts wegen und nimmt die nowendigen Streichungen vor, ehe es die Electoral Roll öffentlich feststellt. Beschwerden über unrichtige Eintragungen können vor Ablauf der Eintragungsfrist beim USEO erhoben werden. Wurde die Electoral Roll festgestellt, so besitzt es öffentlichen Glauben.


    Section 4 Right to Vote
    (1) Wahlberechtigt ist, wer zum Anbeginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, als Wähler registriert ist.
    (2) Das aktive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.


    Section 5 Eligibility
    (1) Wählbar ist, wer zum Anbeginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, und am Tag des Beginns der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet hat.
    (2) Das passive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.
    (3) Ist ein Kandidat für ein Wahlamt auf Bundesebene nicht als Federal ID gemeldet, muss die zugehörige, gültige Federal ID ausdrücklich angegeben werden, andernfalls ist die Kandidatur nicht zuzulassen.
    (4) Ein Amtsantritt von Wahlämtern auf Bundesebene ist nur möglich, wenn der gewählte Kandidat als Federal ID registriert ist. Verliert eine Person ihre Registrierung als Federal ID, geht damit der Verlust aller von ihr innegehaltenen Wahlämter auf Bundesebene einher.
    (5) Die Regelungen der Section 5, Subsection 4, Satz 1 gelten nicht für das Wahlamt des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten. Eine Registrierung als Federal-ID für den Vizepräsidenten ist nur dann notwendig, wenn er im Rahmen der Presidential Succession dauerhaft in das Amt des Präsidenten gemäß der Verfassung und den geltenden Gesetzen nachrückt. Im Falle einer temporären Vertretung des Präsidenten, hat der Vizepräsident etwaige Ämter mit Federal-ID temporär auszusetzen.


    Section 6 Date of Elections
    (1) Bundesweite Wahlen finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
    (2) Sie sind spätestens am 13. Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.
    (3) Die Wahllokale öffnen am 20. Tag des Wahlmonats und schliessen am 25. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
    (4) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in jedem Wahlmonat nach Ssec. 1 statt.
    (5) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten zeitgleich zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäss der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
    a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
    b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
    c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
    (6) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September zeitgleich zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus statt.
    (7) Die Wahlergebnisse werden durch die zuständige Behörde innerhalb von zwei Tagen nach der Schliessung der Wahllokale öffentlich verkündet.


    Section 7 Incompatibilities
    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im Dienste der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates bekleidet, soll zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein.



    ARTICLE II PRESIDENTIAL ELECTIONS


    Section 1 Candidacies
    (1) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens am 18. Tag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten einzureichen, wobei der Wahlvorschlag zwei Personen umfassen muss.
    (2) Tritt ein Präsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag ungültig sein.
    (3) Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Präsidentschaftskandidat die Möglichkeit haben, bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat erst nach Beginn der Wahl zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag dennoch gültig bleiben und im Falle der Wahl das Amt des Vizepräsidenten gemäss dem II. Verfassungszusatz besetzt werden.


    Section 2 Procedure of Elections
    (1) In jedem Bundesstaat der Vereinigten Staaten stimmen die aktiv Wahlberechtigten für einen der Wahlvorschläge.
    (2) Derjenige Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates auf sich vereinigt, erhält die Elektorenstimmen des betreffenden Bundesstaates.
    (3) Die Elektorenstimmen eines Bundesstaates setzen sich zusammen aus:
    a) Der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, und
    b) der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die auf alle anderen Wahlvorschläge entfallen sind.
    (4) Ist die Summe der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für alle anderen Wahlvorschläge gestimmt haben, kleiner oder gleich Null, wird die Zahl der Elektorenstimmen anhand der um eins erhöhten Zahl der Wähler, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, ermittelt.
    (5) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr bestplatzierten Wahlvorschlägen in einem Bundesstaat wird die Anzahl der Elektorenstimmen für jeden der bestplatzierten Wahlvorschläge gemäß der Bestimmungen der SSec.s 3 und 4 separat ermittelt.
    (6) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereint.
    (7) Vereint keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Wahl nicht eindeutig feststellbar, so geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf den Kongress der Vereinigten Staaten über.



    ARTICLE III ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES


    Section 1 Composition
    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus maximal 120 Mandaten. Eine einzelne Person kann dabei mehrere Mandate inne haben.
    (2) Mandate, die bei einer Wahl nicht vergeben werden, verfallen bis zur nächsten Wahl.
    (3) Bei Abstimmungen im Kongress soll jeder Repräsentant mit der vollen Anzahl seiner Mandate gleich stimmen.
    (4) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an vergebenen Mandaten und nicht der Anzahl an Mandatsträgern.


    Section 2 Candidacies
    Kandidaturen zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde durch den jeweiligen Kandidaten spätestens am 18. Tag des Wahlmonats an dem von der Behörde zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.


    Section 3 Procedure of Election
    (1) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie maximale Mandate vergeben werden.
    (2) Jeder Wähler darf seine Stimmen beliebig auf jeden Kandidaten verteilen. Nicht genutzte Stimmen verfallen.
    (3) Die fünf Kandidaten, die die meisten Wählerstimmen erhalten haben, erhalten Mandate in der Höhe der erhaltenen Stimmen, geteilt durch die Anzahl aller Wähler (auf die nächste, ganze Zahl abgerundet). Jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens das Anderthalbfache der maximalen Anzahl an Mandaten beträgt, erhält Mandate nach dem Rechenverfahren gem. Satz 1.
    (4) Die Anzahl der Mandate desjenigen Kandidaten mit den meisten Mandaten, wird solange um 1 vermindert, bis dieser maximal soviele Mandate hat, wie die restlichen Kandidaten gemeinsam.
    (5) Übrig gebliebene Mandate verfallen.


    Section 4 Inauguration
    (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch Leistung des in Art. VII Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an der dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
    (2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
    (3) Scheidet ein gewählter Repräsentant aus, so verfallen auch alle ihm zugeordneten Mandate. Section 4 gilt entsprechend.



    ARTICLE IV ELECTION OF MEMBERS OF THE SENATE


    Section 1 Candidacies
    (1) Kandidaturen für das Amt eines Senators sind spätestens am 18. Tag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekanntzugeben.
    (2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
    (3) Findet sich innerhalb der Frist kein Kandidat, so wird die Wahl unverzüglich erneut ausgeschrieben; SSec. 1 findet keine Anwendung. Die so erneut ausgeschriebene Wahl soll fünf Tage dauern und spätestens am letzten Tag des Wahlmonats enden; das bereits angelegte Wählerverzeichnis behält seine Gültigkeit.
    (4) Findet sich auch bei einer nach SSec. 3 ausgeschriebenen Wahl kein Kandidat, so ist der vakante Senatssitz gemäß Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche gemäß diesem Artikel neu ausgeschrieben.


    Section 2 Procedure of Elections
    (1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.
    (2) Geht auch aus der Stichwahl kein Gewählter hervor, so entscheidet das Los.
    (3) Geht aus einer Wahl mit nur einem Kandidaten kein Gewählter hervor, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche neu ausgeschrieben.


    Section 3 Inauguration
    (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl folgt, fordert ein Mitglied des Kongresspräsidiums die neu gewählten Mitglieder des Senats dazu auf, sich namentlich melden und den gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
    (2) Senatoren, die durch eine Nachwahl in ihr Amt gewählt werden, sollen unmittelbar nach ihrer Wahl durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums dazu aufgefordert werden, sich namentlich melden und den gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
    (3) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht innerhalb von sieben Tagen an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.


    Section 4 Vacancy
    (1) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.
    (2) Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird eine Neuwahl innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ausgeschrieben. Der so neu gewählte Senator amtiert bis zum Ende der Amtsperiode seines Vorgängers.



    ARTICLE V LOSS OF CONGRESSIONAL MEMBERSHIP

    Section 1
    Reasons for the Loss of Seat
    (1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
    1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
    2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
    3. den Antritt eines nach der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen mit der Mitgliedschaft im Kongress unvereinbaren Amtes,
    4. Tod,
    5. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
    6. gerichtlich erklärten Verlust des Mandates.
    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat ebenfalls durch mindestens vierzehntägige, unentschuldigten Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzeh Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats. Als Entschuldigung im Sinne dieser Vorschrift ist nur eine schriftliche Meldung an das Präsidium des Kongresses zu werten, die einen Grund und die Dauer der Abwesenheit eindeutig bezeichnet. Ist es einem Mitglied aus wichtigen Gründen unmöglich, sich fristgerecht zu entschuldigen, kann das Präsidium des Kongresses ausnahmsweise eine nachträgliche Entschuldigung anerkennen.
    (3) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb der vierzehntägigen unangekündigten Abwesenheit mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwede Anhörung oder Befragung und jedweder andere gesetzmäßige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
    (4) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäß diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der sein Mandat für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.



    ARTICLE VI CONDUCT OF STATE ELECTIONS BY THE ELECTORAL OFFICE

    Section 1
    Contemporaneous Gubernatorial Elections
    Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates, die nach dessen Verfassung oder Gesetzen im gleichen Zeitraum wie in diesem Gesetz geregelte Wahlen auf Bundesebene stattzufinden haben, werden auf Ersuchen der Regierung dieses Bundesstaates entsprechend seiner Bestimmungen durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde durchgeführt.


    Section 2 Non-contemporaneous Gubernatorial Elections
    Ein Anspruch auf Durchführung von Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde , die in einem anderen Zeitraum als die in diesem Gesetz geregelten Wahlen auf Bundesebene stattfinden sollen, besteht nicht.


    Section 3 – Other Elections
    (1) Andere Wahlen und Abstimmungen, die nach den Gesetzen eines Staates oder aufgrund dieser Gesetze stattzufinden haben oder angeordnet werden, werden auf Ersuchen der Regierung dieses Bundesstaates entsprechend seiner Bestimmungen durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde durchgeführt, sofern die Durchführung der Behörde zuzumuten ist, ohne dass andere Pflichten nach diesem Gesetz nicht mehr ausreichend erfüllt werden können. Die Vorschriften über Wahlrecht und Wählbarkeit nach diesem Gesetz finden bei der Wahldurchführung durch das USEO sinngemäß für die State-IDs auf Staatsebene Anwendung.
    (2) Die zuständigen Behörden eines Bundesstaates können vom Wahlamt technische Unterstützung beantragen, soweit eine Durchführung nach Ssc. 1 nicht möglich oder gewünscht ist. Die Unterstützung soll nur aus wichtigen Gründen versagt werden.
    (3) Führt die Wahlbehörde Wahlen nach SSec. 1 durch, muss die ansuchende Regierung alle notwendigen Informationen, inklusive Wahlberechtigter, Wahlzeitraum und Wahloptionen, bereit stellen. Andernfalls ist das Ansuchen abzulehnen.
    (4) Führt die Wahlbehörde Wahlen nach SSec. 1 durch oder bietet der Behörde eines Bundesstaates technische Unterstützung nach SSec. 2, muss sich die betroffene Regierung des Bundesstaates mit 50% an den entstehenden Kosten beteiligen.



    ARTICLE VII FINAL PROVISIONS


    Section 1 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.


    Section 2 – Repeal of Acts
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind der Presidential Election Act und der Election of Congress Act aufgehoben.

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