Standing Orders (old)

  • Standing Orders of the Legislature of the Free State of New Alcantara


    Article I - Generals


    Section I -Chairmanship
    (a) Der Gouverneur und in seiner Abwesenheit der Vizegouverneur soll zu
    allen Zeiten das Hausrecht auf dem Gelände der Legislatur innehaben und für
    den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung der Legislatur verantwortlich sein.
    (b) Ist kein Gouverneur und kein Vizegouverneur im Amt, so soll dasjenige
    Mitglied der Legislatur, das dieser am Längsten angehört, die Sitzung leiten
    und das Hausrecht ausüben.


    Article II -Course of Business


    Section I – Motions
    (a) Anträge an die Legislatur können von jedem Mitglied der Legislatur eingebracht werden.
    (b) Sie werden dazu dem Vorsitzenden überreicht.
    (c) Gesetzesinitiativen sollen der in Appendix I dargelegten Form entsprechen.
    (d)
    (1) Gesetzesinitiativen, die nicht der Form gemäß Appendix I entsprechen, werden vom Vorsitzenden in die entsprechende Form gebracht, bevor er die Discussion einleitet.
    (2) Gesetzesinitiativen, die verabschiedet wurden, obwohl sie nicht der Form gemäß Appendix I entsprechen, behalten ihre Gültigkeit und werden vom Gouverneur den Formvorschriften gemäß angepasst.
    (e) Solange die Abstimmung über einen Antrag noch nicht eröffnet ist kann der Antragsteller diesen jederzeit verändern und zurückziehen, indem er dies dem Vorsitzenden mitteilt.


    Section II -Discussion
    (a) Ist dem Vorsitzenden ein Antrag zur Kenntnis gebracht worden, so läutet
    er die Glocke der Legislatur einmal. Daraufhin finden sich alle Mitglieder
    der Legislatur im Saal der Legislatur ein.
    (b) Der Antragssteller soll sodann zunächst die Möglichkeit haben, seinen
    Antrag zu erklären.
    (c) Anschließend sollen sich alle Mitglieder der Legislatur, die dies
    wünschen, zum Antrage äußern. Sie sollen dabei die Redeform wahren und die
    guten Sitten achten.
    (d) Wenn ein Mitglied der Legislatur dies wünscht so kann der Vorsitzende
    einem Gast das Rederecht erteilen.
    (e) Ein Antrag soll mindestens vier, ohne Vorliegen besonderer Gründe jedoch
    nicht länger als fünf Tage diskutiert werden.
    (f) Auf Antrages eines Drittels der Mitglieder der Legislatur oder wenn er
    weiteren Diskussionsbedarf sieht und ihm nicht ein Drittel der Mitglieder
    der Legislatur widerspricht kann der Vorsitzende die Diskussion beliebig oft
    jeweils um zwei Tage verlängern.
    (g) Ist eine Aussprache geschlossen, so läutet der Vorsitzende die Glocke
    der Legislatur zweimal. Jede weitere Diskussion zum Antrag soll im Saal der
    Legislatur dann unterbleiben.


    Section III -Words spoken in Debate
    Ein Mitglied der Legislatur soll für ƒußerungen, die er in der
    Legislatur tut, nicht außerhalb der Legislatur verantwortlich sein.


    Section IV -Vote
    (a) Wenn eine Abstimmung zu einem Antrag beginnt, so soll der Vorsitzende
    die Glocke der Legislatur dreimal läuten.
    (b) Die Mitglieder entscheiden sich für Ja (Aye), Nein (Nay) oder Enthaltung
    (Abstention) oder bleiben der Abstimmung fern.
    (c) Die Abstimmung soll nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Tage
    dauern. Der Vorsitzende kann sie vorzeitig beenden wenn eine unumstößliche
    Mehrheit erreicht ist oder alle Mitglieder der Legislatur abgestimmt haben.
    (d) Wird eine bereits abgegebene Stimme verändert, so ist sie ungültig.
    (e) Der Antrag ist angenommen wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    auf sich vereint.
    (f) Wird eine Abstimmung beendet, so soll der Vorsitzende die Glocke der
    Legislatur viermal läuten und das Ergebnis unverzüglich bekannt geben. Er
    soll dann unverzüglich den Gouverneur vom Ausgang der Abstimmung in Kenntnis
    setzen.


    Article III -Final provisions


    Section I -Validity
    (a) Dieses Dokument erlangt Gültigkeit an dem Tage, an dem es die Legislatur
    mit der Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen hat.
    (b) Es kann auf dem Gesetzeswege verändert werden.


    Appendix I – On the Formal Requirements of Legislative Initiatives
    Gesetze des Free States of New Alcantara werden nach folgendem Format erstellt:
    "New Alcantara [Gesetztitel (ohne Abkürzung)]


    Article [Entsprechend der Nummerierung - römisch] - [Bezeichnung des Articles] (nur falls Umfang des Gesetzes eine Unterteilung notwendig macht)


    Section [Entsprechend der Nummerierung - arabisch] - [Bezeichnung der Section]
    (a) [...]
    (b) [...]
    (1) [...]
    (2) [...]
    (3) [...]
    (c) [...]
    [...]".

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