Ach wissen Sie, Mr. Mullenberry, Sie können hier gern zurückweisen, was Sie wollen. Ich habe nicht behauptet, dass Sie persönlich die Angriffe auf Schwertfeger geäußert haben, das war natürlich die Führerin Ihrer Kongressfraktion.
Offenbar kommen nun auch Sie hoffentlich langsam zu der Erkenntnis, dass nicht das Urteil des Obersten Gerichts und auch nicht der damalige Richter am derzeit latent verfassungswidrigen Zustand der Bundesgesetzgebung schuld ist, sondern die über 100-tägige gesetzgeberische Untätigkeit des Kongresses, der sich einfach der ihm übertragenen Aufgaben verweigerte.
Und was die von Ihnen ständig wiederholte angeblichen handwerklichen Mängel mit Widersprüchen zwischen den einzelnen Punkten des Urteilstenors betrifft, so sollten Sie das Urteil vielleicht noch einmal unvoreingenommen durchlesen und dabei Artikel V Section 3 Absatz 3 unserer Bundesverfassung beachten. Sie können doch nicht ernsthaft die drei Punkte des Urteils quasi als unabhängige Entscheidungen interpretieren um sie dann gegeneinander zu werten. Das Urteil kann nur als Ganzes betrachtet werden. Und da hat das Gericht grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz des Kongresses für den Aufbau der Staatsverwaltung verworfen und die verfassungswidrigen Bestimmungen für nichtig erklärt. Nur dies kann es nach dem zitierten Absatz der Verfassung tun. Aber die Verfassung räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, den Urheber der verfassungswidrigen Normen unter Setzung einer Frist zur Änderung eben jener Normen aufzufordern. Bis dahin bleiben die verfassungswidrigen Normen in Kraft. Und genau das hat das Oberste Gericht in dem Urteil klar und eindeutig entschieden.
Tja und was den Fortbestand der nach den nichtigen Gesetzen eingerichteten Bundesbehörden betrifft, ging das Gericht offensichtlich von einer zwischen dem jeweiligen Präsidenten und dem Kongress einvernehmlichen Einrichtung der Behörden aus, da die betreffenden Gesetze vom Kongress verabschiedet und vom Präsidenten gegengezeichnet wurden. Auch bezüglich dieses Bestandschutzes hat das Gericht offenbar auf den Umstand Rücksicht genommen, dass die Auflösung aller nach verfassungswidrigen Gesetzen geschaffenen Behörden der Stabilität des Gemeinwesens entgegen stünde, wie es in dem zitierten Verfassungsabsatz heißt.