Hamilton Law School

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 476 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Edgar Ernest Korn.

  • Die Hamilton Law School (oder École Juridique de Hamilton auf Barnstorvisch, der zweiten Amtssprache des Staates Freeland) wurde 2006 auf Initiative des damaligen astorischen Obersten Bundesrichters Merkin Muffley gegründet. Grundlage des geplanten Lehrangebots an der HLS ist der Abschluss des Bachelor of Laws (LL.B.). Dieser Studiengang beinhaltet einen grundlegenden Einführungskurs in juristischer Methodik und darauf aufbauend eine fundierte Einführung in ein konkretes, vom Studenten zu wählendes Rechtsgebiet, etwa Privatrecht oder (astorisches) Verfassungsrecht. Dieses Rechtsgebiet gibt dann die genaue Bezeichnung des Abschlusses vor, etwa Bachelor of Astorian Public Law. Die HLS folgt damit bewusst nicht dem Ansatz des in allen Rechtsgebieten kundigen Universaljuristen, sondern hat sich für Spezialisierung entschieden. Weitere, auf dem LL.B. aufbauende Studiengänge wie Master of Laws (LL.M.) oder Doctor, sind für später ebenfalls vorgesehen. Die HLS befindet sich vollständig in privater Trägerschaft. Getragen und betrieben wird die Hochschule von einem privatrechtlichen Unternehmen namens Éducation Supérieure (ES) Inc., das ebensowenig wie die HLS selbst Gewinnerzielung beabsichtt und auch neben der Trägerschaft der Schule keine weiteren Aktivitäten verfolgt. Oberstes Organ der Schule ist das Board, dem neben den Professoren ein Vertreter der aktiven und ehemaligen Studierenden und ein Vertreter der nichtprofessoralen Lehrbeauftragten angehört. Das Board wählt aus eigenen Reihen den Chancellor als Repräsentanten der Anstalt, der auch die laufenden Geschäfte besorgt. Das Studium an der HLS ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Studenten gebührenfrei. Copyright: MN-Wiki

  • Handlung

    Alexander Xanathos, former Attorney General and Senator of Freeland, hält einen Vortrag zum Thema und den Problemen der Selbsttötung.

    Ch. II Art. III Sec. 1. Homicide.
    (1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
    (2) Wer aus Mordlust, aus Habgier, sonst aus niedrigen Beweggründen, mit der Absicht eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Monaten bestraft."


    Das geschützte Rechtsgut des Tötungsdeliktes ist das menschliche Leben. Tatobjekt ist der lebende Mensch.


    I. General Provisions
    (1) Mensch i.S.d. Strafrechtes wird man mit dem Beginn des Geburtsaktes, nicht erst mit dessen Vollendung. Als Beginn des Geburtsaktes wird das Platzen bzw. Zerschneiden der Fruchtblase konstatiert.
    (2) Ein durch Operation geholtes "Frühchen" unterliegt unabhängig von seiner körperlichen Reifung somit dem Schutz des Strafrechts und seine Tötung ist grundsätzlich strafbar. Die Abtreibung der Leibesfrucht, die Teil des Leibes der Mutter und damit als Körperteil der Mutter anzusehen ist, hingegen unterliegt keinem strafrechtlichen Schutz und ist rechtlich erlaubt.
    (3) Ein bereits toter Mensch kann nicht getötet werden. Das Ende des Lebens wird traditionell im Zeitpunkt des klinischen Todes gesehen, also dem irreversiblen Versagen von Kreislauf und Atmung mit Ausfall des Zentralnervensystems. Aufgrund der fortgeschrittenen Reanimierungsmöglichkeiten bzw. lebenserhaltenen Maßnahmen ist dies jedoch überholt. Weitestgehend hat sich daher die Ansicht durchgesetzt, dass der Hirntod der maßgebliche Zeitpunkt des Todes ist.
    (4) Teilnahme in Form von Beihilfe oder Anstiftung zur Selbsttötung ist sowohl möglich als auch strafbar; dazu später mehr.
    (5) Die mittelbare Täterschaft durch überlegenes Wollen oder Wissen ist jederzeit möglich.


    II. Problem Suicide
    Das bedeutendste Problem ist jenes der Selbsttötung sowie die Teilnahme an jener als auch die Nothilfe.
    (1) Nach der wörtlichen Auslegung steht die Selbsttötung gem. Ssec. 2 unter Strafe, da keine Eingrenzung auf "einen anderen Menschen" oder "eine andere Person" getroffen wird, wie dies z.B. in Sec. 2 Ssec. 1 der Fall ist. Die Herbeiführung des Tötungserfolges bewirkt jedoch den Tod des Täters. Dass ein Toter nicht einem Strafprozess unterworfen wird, ist jedoch vor allem ein prozessuales und kein dogmatisches Problem. Zur Lösung des dogmatischen Problems gibt es mehrere Ansichten.
    (2) Eine Ansicht vetritt die Meinung, die höchstpersönlichen Rechtsgüter (Leben, Leib, Eigentum) unterliegen der Entscheidungs- und auch der Dispositionsfreiheit des Inhabers. Wer nur sich selbst in seinem Rechten gefährdet oder verletzt, handelt schon nicht tatbestandsmäßig, weil jeder mit sich und seinen Rechten machen kann, was er will.
    (3) Eine andere Ansicht betrachtet das Problem auf der Stufe der Rechtswidrigkeit: Viele Menschen schließen Lebensversicherungen ab, die im Todesfall an den Begünstigten ausbezahlt werden. Es gibt genug Beispiele in der Rechtsgeschichte, bei denen eine Selbsttötung vorgetäuscht wurde, um über einen Dritten an die Versicherungssumme zu gelangen; in selteneren Fällen haben sich Menschen tatsächlich selbst getötet, um dem Begünstigten aus diversen Gründen die Versicherungssumme zukommen zu lassen. Diese Ansicht bejaht die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung, eben damit Profitstreben schon allein aufgrund rechtswidrigen Verhaltens ausgeschlossen werden kann.
    (4) Eine weitere Ansicht bejaht Tabestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit, lehnt jedoch die Schuld ab. Wer sich selbst tötet, hat die höchste aller Hemmschwellen und wer sie überschreitet, hat so ernsthafte höchstpersönliche Probleme mit sich und seinem Leben, dass seine Schuld extrem gemindert und bei der Selbsttötung regelmäßig ausgeschlossen wird.
    (5) Eine andere Ansicht setzt beim Sinn des Strafrechts an; für diese Vertreter geht es um die Frage, wie sozialschädlich und damit strafwürdig eine Selbsttötung ist. Weder Gründe der Spezialprävention noch der Generalprävention können ihrer Meinung nach eine Strafbarkeit begründen.
    (6) Weitere Ansichten stützen sich darauf, dass jemand entweder nur Täter oder Opfer sein kann, nicht jedoch beides zugleich. Die Diskussion ist verwandt zu der, ob der Raub einer einsatzbereiten Schusswaffe (Ch. II Art. III Sec. 10 Ssec. 1) als bewaffneter Raub und damit als Regelbeispiel eines besonders schweren Raubes (Ssec. 2) anzusehen ist.
    (7) Stichwort absoluter Lebenschutz. Auch wenn der Oberste Gerichtshof die Vereinbarkeit der Todesstrafe mit der Verfassung festgestellt und damit grundsätzlich erlaubt hat, dass der Staat auch jenseits der Notwehr bzw. Nothilfe in das Recht auf Leben eingreifen darf, so ist dennoch der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes DAS bestimmende Prinzip der Verfassung. Denn nur wer lebt, kann alle sonstigen Freiheiten genießen.
    (8) Unbeachtet des bisherigen Streits muss man die Nothilfe für den Suizidenten ansprechen. Dass eine Notwehr gegen einen Suizidenten ausscheidet, ist unstreitig, da ein Suizident nur sich selbst bzw. nur seine eigenen höchstpersönlichen Rechte angreift. Dennoch schließt dies die Nothilfe gem. Ch. I Art. I Sec. 6 zugunusten des durch Suizid bestimmten Opfers nicht aus. Kommt die Nothilfe zum Zuge, so ist das Problem, dass man gegen den Angreifer handelt, aber zugleich für den Angegriffenen; doch beide sind im Fall des Suizids identisch. Die Frage ist: Lässt man den Täter gewähren oder schützt man das Opfer? Unter Rückgriff auf das Prinzip des absoluten Lebensschutzes gebietet sich jene Handlungen, die Leben retten. Also ist auch das Opfer des Selbstmörders vor dem Angreifer zu schützen: Der Suizident ist vor sich selbst zu schützen.


    III. Conclusion
    Der Ansicht von der fehlenden Schuld ist zu folgen. Die Selbsttötung muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein, um auch Anstiftung sowie Beihilfe erfassen zu können ebenso wie die Nothilfe als auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Dritter durch Umstandsschäden (Autounfall beim Stürzen von einer Highwaybrücke) zu begründen, verhindert aber die zusätzliche schwere psychische Last einer Bestrafung eines versuchten Selbsttöters.

  • Bei einem Vortrag über die Arbeit des USEO spricht Lilah vor einem erstaunlich vollem Auditorium.


    ... ein weiteres Beispiel für einen vorliegenden aber unbeachtlichen Fehler ist das aktuelle Wahlvorschlag der Demokraten für das präsidiale Duo:


    Art. II Sec. 1 Ssec. 1 FEA lautet:

      Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens am 18. Tag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten einzureichen.

    Die Kandidaten sind Mrs. Voerman und Mr. Canterbury.
    Das Problem liegt darin, dass Mr. Canterbury erkennbar als Stellvertreter für Mrs. Voerman aufgetreten ist.
    Nach allen einschlägigen Normen des FEA kann eine Kandidatur nur höchstpersönlich eingereicht werden.


    Macht dies die Willenserklärung ungültig oder nur die Bindung des Vertretenen?
    Da keinerlei Zweifel an Mr. Canterburys Mündigkeit zum Zeitpunkt der Erklärung vorliegen,
    z.B. hervorgerufen durch Alkohol, Drogen oder indigene Meditation,
    kann höchstens die Bindungswirkung der Erklärung nichtig sein.


    Wenn dem so wäre, dann wäre Mr. Canterburys Willenserklärung rechtlich keine von Mrs. Voerman,
    sondern seine eigene mit Bindung nur für ihn selbst, mit der Folge, dass rechtlich nicht Mrs. Voerman, sondern Mr. Canterbury die Kandidatur eingereicht hätte.
    Da Mr. Canterbury aber ebenfalls zur Kandidatur berechtigt ist, da er selbst einer der Kandidaten ist,
    kann hier eine Entscheidung dahinstehen, ob es sich rechtlich gesehen um eine Erklärung von Mr. Canterbury oder Mrs. Voerman handelt.


    Lag hier ein Fehler vor. Ja.
    Ist dieser Fehler beachtlich? Nein.


    Weiter ...

  • Handlung

    Liest ganz interessiert den ihm bisher noch unbekannten MN Wiki Artikel.

    UZ1vvSv.png

    Governor of the Commonwealth of Freeland

    XLVIII. VP | Former Secretary of State (Z. Voerman I & II Administration) | Former Secretary of Commerce (B. Laval II Administration) | Former National Security Advisor (M.C. Lugo I & II Administration)


    i5903b4kdtk.png

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!