2nd Freeland Economic Concessions Act Amendment Act and Freeland State Budget Bill

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 710 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Jeremy Cromwell.



  • The Free State of Freeland The President of
    the Peoples Council



    Honorable Members of the Peoples
    Council!


    Zur Diskussion stehen zwei Anträge des Ratsherren Cromwell zum Thema 2nd Freeland Economic Concessions Act Amendment Act and Freeland State Budget Bill.


    Die Aussprache dauert
    mindestens bis Montag, den 21.02.2010 – 11 Uhr
    oder bei Bedarf länger.



    2nd Freeland Economic Concessions Act Amendment Act


    Section 1 - Purpose
    Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Economic Concessions Act of Freeland (ECAF) hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen geändert.


    Section 2 - Changes
    (1) Sec. 1 ECAF wird wie folgt neu gefasst:

      (1) Die Berechtigung, die in Appendix I genannten Rohstoffe abzubauen, weiterzuverwenden und weiterzuverkaufen, liegt ausschließlich beim Freistaat. Der Freistaat vergibt Konzessionen an privatwirtschaftliche Unternehmen und staatliche Unternehmen im Besitz eines anderen Bundesstaates oder des Bundes.
      (2) Eine Konzession ist eine durch einen Konzessionsvertrag geregelte, zeitlich befristete Genehmigung zum Abbau einer bestimmten Menge eines in Appendix I genannten Rohstoffes in der dort spezifizierten oder einer niedrigeren Qualitätsstufe.
      (3) Der Freistaat errichtet die Betriebe, die zum Abbau der in Appendix I genannten Rohstoffe notwendig sind. Sie werden für die Gültigkeitsdauer eines Konzessionsvertrages an den Konzessionsnehmer verliehen. Ein Konzessionsvertrag kann bestimmen, dass der Konzessionsnehmer sich an den Kosten für die Errichtung dieses Betriebes beteiligt.
      (4) Ein Konzessionsvertrag beinhaltet mindestens die folgenden Angaben:
      a) Name des Konzessionsnehmers;
      b) Dauer der Konzession;
      c) Konzessionsobjekt mit Angabe des Rohstoffnamens, der höchstens abzubauenden Menge und der Qualitätsstufe, die der Rohstoff höchstens haben darf;
      d) Bestimmungen über die Leistungen des Konzessionsnehmers gegenüber dem Freistaat;
      e) Bestimmungen über eine Beteiligung des Konzessionsnehmers an der Errichtung des Betriebes;
      f) Bestimmungen über den qualitativen oder quantitativen Ausbau des Betriebes im Rahmen der Regelungen von Appendix I zur maximalen Quantität und Qualität des abzubauenden Rohstoffes, sowie Bestimmungen über die Finanzierung eines solchen Ausbaus von Seiten des Freistaates und des Konzessionsnehmers.
      (5) Der Konzessionsvertrag wird vom Gouverneur im Rahmen des Freistaates abgeschlossen. Abgeschlossene Konzessionsverträge sind zu veröffentlichen.


    (2) Sec. 2 ECAF wird wie folgt neu gefasst:

      (1) Konzessionen werden vom Gouverneur mit einer vierzehntägigen Frist öffentlich ausgeschrieben. Die Bedingungen des Konzessionsvertrages, soweit bereits feststehend, sind in der Ausschreibung zu nennen.
      (2) Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist hat der Gouverneur die eingegangenen Angebote anhand von Appendix II zu prüfen und zu entscheiden, an welchen Interessenten die Konzession vergeben wird.
      (3) Meldet sich innerhalb der vierzehntägigen Frist kein Interessent für eine Konzession oder entspricht keiner der Interessenten den Anforderungen von Appendix II, so ist erneut öffentlich auf die Ausschreibung hinzuweisen. Die Frist, innerhalb derer sich ein Interessent zu melden hat, wird dann um sieben Tage verlängert.
      (4) Meldet sich auch nach der siebentägigen Frist kein Interessent oder entspricht keiner der Interessenten den Anforderungen von Appendix II, so hat der Gouverneur zu veranlassen, dass der Freistaat gegebenenfalls den Betrieb selbst errichtet und den Rohstoffabbau im Rahmen eines Staatsbetriebes durchführt. Die Ausschreibung der Konzession ist beizubehalten. Meldet sich ein Interessent, der den Anforderungen von Appendix II entspricht, so ist die Förderung im Rahmen des Staatsbetriebes einzustellen und ein Konzessionsvertrag gem. Sec. 1 abzuschließen.
      (5) Alle Ausgaben und Einnahmen, die mit der Förderung von Rohstoffen im Staatsbetrieb oder im Rahmen eines Konzessionsvertrages entstehen, sind dem Volksrat im Rahmen des ordentlichen Haushaltes vorzulegen.


    Section 3 - Final Provisions
    Dieses Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.



    Freeland State Budget Bill


    Section 1 - Purpose
    Dieses Gesetz regelt die Aufstellung und Verabschiedung des Staatshaushaltes des Freistaates.


    Section 2 - Principles
    (1) Es ist der Staatsregierung nicht gestattet, ohne Zustimmung des Volksrates Ausgaben zu Lasten der Staatskasse zu tätigen oder Schulden im Namen des Freistaates aufzunehmen.
    (2) Die Staatsregierung ist verpflichtet, dem Volksrat regelmäßig Bericht über die Einnahmen und das Vermögen des Freistaates zu erstatten.


    Section 3 - Budget Proposal
    (1) Der Gouverneur ist verpflichtet, dem Volksrat spätestens vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beschlossenen Haushaltsplanes einen Vorschlag für einen neuen Haushaltsplan vorzulegen.
    (2) Der Haushaltsplan soll für jeden Monat seiner Gültigkeitsdauer die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Freistaates, aufgeschlüsselt nach den Behörden und Sachzwecken, aus denen die Einnahmen entstehen oder denen die Ausgaben dienen, aufzählen.
    (3) Die Einnahmen und Ausgaben sind so weit wie möglich genau zu errechnen und nur hilfsweise zu schätzen. Schätzungen sind entsprechend zu kennzeichnen.


    Section 4 - Budget Plan
    (1) Der Präsident des Volksrates hat über den Haushaltsplan des Gouverneurs eine Aussprache mit anschließender Abstimmung zu eröffnen. Der Volksrat kann jede Änderung an dem Haushaltsplan vornehmen, die er für geboten hält.
    (2) Der beschlossene Haushaltsplan ist dem Gouverneur zur Unterzeichnung zuzustellen. Er erlangt mit der Unterschrift des Gouverneurs Gültigkeit im Gesetzesrang.
    (3) Der Volksrat soll den Haushaltsplan bis spätestens eine Woche vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt beschlossenen Haushaltsplanes verabschieden.


    Section 5 - Additional Budget
    (1) Der Gouverneur ist berechtigt, dem Volksrat jederzeit Nachtragshaushalte vorzulegen, die einen gültigen Haushaltsplan um gewisse Ausgaben erweitern.
    (2) Ein beschlossener Nachtragshaushalt ergänzt den gültigen ordentlichen Haushaltsplan und setzt ihn nicht außer Kraft. Der Volksrat darf an dem Nachtragshaushalt jede Änderung vornehmen, die er für geboten hält.
    (3) Der Nachtragshaushalt erlangt mit der Unterschrift des Gouverneurs Gültigkeit im Gesetzesrang.


    Section 6 - Extraordinary Expenses
    (1) Ist kein ordentlicher Haushaltsplan in Kraft und erfordern besondere Umstände oder bestehende vertragliche Verpflichtungen des Freistaates unverzügliche Ausgaben aus der Staatskasse, so ist der Gouverneur berechtigt, diese ohne die Zustimmung des Volksrates anzuordnen.
    (2) Der Volksrat ist unverzüglich über die getätigten Ausgaben sowie deren Grund zu informieren. Ein Nachtragshaushalt ist unverzüglich vorzulegen.
    (3) Werden die getätigten Ausgaben nicht im Nachtragshaushalt genehmigt, so sind sie im Rahmen der Möglichkeiten rückgängig zu machen. Ist dies nicht möglich, so hat ein Gericht festzustellen, ob der Entschluss des Gouverneurs, bestimmte Ausgaben ohne Zustimmung des Volksrates zu tätigen, auf Grund besonderer Umstände gerechtfertigt war oder nicht. Der Gouverneur kann zum Schadensersatz gegenüber dem Freistaat verpflichtet werden, wenn die Ausgaben ungerechtfertigt ohne Zustimmung des Volksrates getätigt wurden. Der Schadensersatz soll die Höhe des entstandenen Schadens und höchstens 1.000,00 A$ nicht überschreiten.


    Section 7 - Report on Income and Expenses
    Der Gouverneur hat am Ende jedes Monats, in dem ein beschlossener Haushaltsplan Gültigkeit hatte, dem Volksrat über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, soweit diese im Haushaltsplan nur geschätzt wurden, Bericht zu erstatten.


    Section 8 - Delegation
    Der Gouverneur kann alle ihm zukommenden Aufgaben laut diesem Gesetz an einen untergeordneten Amtsträger, im Regelfall an den Minister of Economy, delegieren.


    Section 9 - Final Provisions
    (1) Dieses Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.
    (2) Der Gouverneur hat binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Volksrat einen Haushaltsplan vorzulegen.


  • Mr. President,


    ich habe dem Vorschlag zugestimmt, die Aussprachen zu beiden Anträgen auf Grund der thematischen Überschneidung zusammenzulegen, möchte aber zunächst einmal beide Anträge getrennt begründen.


    Zunächst korrigiere ich mich, es muss natürlich "2nd Freeland Economic Concessions Act Amendment Bill" heißen, solange es sich noch nicht um ein beschlossenes und unterzeichnetes Gesetz handelt.


    Nun aber zu den Begründungen. Ich zitiere meine Anträge:

    Zitat

    ECAF: Die Vergabe von Konzessionen ist im ECAF zu starr geregelt und macht Freeland für potenzielle Konzessionsnehmer unattraktiv.
    Eine Änderung der Regelungen dynamisiert die Vergabe von Konzessionen und verbessert so die wirtschaftliche Situation Freelands.

    Das Konzessionsrecht verlangt bisher, dass der Freistaat den Betrieb errichtet, der zum Rohstoffabbau benötigt wird, und dass der Konzessionsnehmer den Richtpreis des Rohstoffes an den Freistaat bezahlt. Dieses starre System hat zwei Auswirkungen: a) Der Freistaat muss hohe Investitionskosten tragen, die weit über seinem Budget liegen, und b) für potenzielle Konzessionsnehmer sind andere Bundesstaaten attraktiver, in denen für einen Rohstoff vielleicht ein geringerer Preis an den Konzessionsgeber abgetreten werden muss, weshalb Freelands wirtschaftliche Attraktivität beeinträchtigt ist.


    Mein Antrag dynamisiert die Vergabe von Konzessionen. Es werden lediglich einige Grundsätzlichkeiten im Gesetz geregelt; der Rest ist Angelegenheit des Gouverneurs, der mit dem Konzessionsnehmer jede beliebige Regelung im Konzessionsvertrag treffen kann. Dadurch sind der Exekutive weitergehende Freiheiten gewährt, mit den individuellen Konzessionsnehmern auch individuelle Bedingungen auszuhandeln, z.B. eine Beteiligung an den Investitionskosten und ein niedrigerer Preis für die Rohstoffe.


    Zum zweiten Antrag:

    Zitat

    State Budget: Die Aufstellung des Staatshaushaltes ist nicht per Gesetz geregelt, obwohl dieses Betätigungsfeld der Staatsregierung dringend einer gesetzlichen Regelung bedürfte. Dass die Staatsregierung ohne Zustimmung des Volksrates keine Ausgaben tätigen darf, ergibt sich aus Art. 19, Sec. 1 der Verfassung.

    In Anlehnung an das neue Budgetrecht des Bundes habe ich mir erlaubt, einen Entwurf für ein Gesetz einzureichen, welches die Aufstellung und den Beschluss des Staatshaushaltes regelt. Demnach hat die Staatsregierung rechtzeitig einen Entwurf für einen Haushalt vorzulegen, über den der Volksrat dann Beschluss fassen kann. Außerdem wurden weitergehende Regelungen für Nachtragshaushalte und ungenehmigte Ausgaben im Notfall aufgenommen. Das Gesetz gibt damit sowohl der Staatsregierung als auch dem Volksrat mehr Rechtssicherheit bei den Anforderungen der Verfassung, die ja lediglich besagen, dass die Staatsregierung keine Ausgaben zu Lasten des Staates ohne Genehmigung des Volksrates tätigen darf.


    Falls Fragen bestehen, werde ich diese natürlich gerne beantworten.


    JEREMY CROMWELL

    Vice President of the People's Council
    Commissioner of Garonnac

  • Ich kann dem Freeland State Budget Bill zurzeit leider nicht meine Zustimmung geben, da ich es für unzumutbar halte von Governors die sich bis dato null mit der bsEcoSim beschäftigt haben und zum Teil nicht in Besitz der Zugangsdaten der betreffenden Accounts sind dazu zu zwingen ein Budget auszuarbeiten. Ich selbst halte mich dazu nicht in der Lage diesem Anspruch gerecht zu werden und müsste mein eben erhaltenes Governorsamt wohl zurücklegen, da ich dieses Gesetz nicht erfüllen kann. Es mag zwar zurzeit ein Glückfall sein einen Wirtschaftsminister für Freeland zu haben dieser Glückfall ist aber eine Ausnahme der Regel.

  • Zunächst einmal regelt das Gesetz ja schon:


    Section 8 - Delegation
    Der Gouverneur kann alle ihm zukommenden Aufgaben laut diesem Gesetz an einen untergeordneten Amtsträger, im Regelfall an den Minister of Economy, delegieren.


    Es ist nun einmal so, dass unsere Verfassung vorsieht, dass Ausgaben aus der Staatskasse vom Volksrat genehmigt werden müssen. Und da der Bundesstaat die Rohstoffförderung zwingend übernehmen muss, bleibt uns gar nichts anderes übrig, als uns mit der Materie auseinanderzusetzen.


    Ich denke, dass sich immer irgendjemand finden wird, der sich in der Staatsregierung damit beschäftigen kann. Sie werden ja auch hoffentlich nicht bis zu meinem Ableben Governor bleiben, Mr. Laval. ;)


    JEREMY CROMWELL

    Vice President of the People's Council
    Commissioner of Garonnac

  • Nun mit dem traurigen Verlust von Monsieur Hodges ist ja bereits einmal die Rohstoff-Sache zusammengebrochen und da bin ich ein gebranntes Kind. Deswegen befürchte ich auch, dass sich irgendwann niemand dafür finden wird.

  • Das ist das Schwierige an dieser ganzen Sache, da sie beinahe alternativlos ist. Eventuell könnte es ein Kompromiss sein ein Budget nur dann verabschieden zu müssen wenn Ausgaben der WiSim getätigt werden beziehungsweise wenn man bei der WiSim was macht.

  • Ich wüsste nicht, wo da der Unterschied wäre - schließlich müsste dann der Gouverneur ja trotzdem in der WiSim herumfuhrwerken. Alternativlos ist das richtige Wort. Ein regelmäßiges Budget halte ich immer noch für die beste Variante.


    JEREMY CROMWELL

    Vice President of the People's Council
    Commissioner of Garonnac

  • Ich bin nach wie vor dafür, dass wir das Gesetz in dieser Form verabschieden, und würde mich über ein allgemeines Meinungsbild freuen.


    JEREMY CROMWELL

    Vice President of the People's Council
    Commissioner of Garonnac

  • Soweit ich es sehe, gibt es noch keine Lösung in Bezug auf das Budget, also wenn ich das richtig verstehe, wie wir es verabschieden, wenn niemand da ist, der sich mit der WiSim auskennt?

  • Das ist richtig. Ich habe ja bereits die Notwendigkeit aufgezeigt, ein Budget zu verabschieden, ganz gleich, ob es nun einen WiSim-Erfahrenen gibt oder nicht. Insofern kann das nicht der Streitpunkt sein. Die von mir eingebrachte Bill sieht bereits weitgehende Freiheiten des Volksrates vor, was die Gültigkeitsdauer eines Budgets betrifft; so kann dieses auch für 24 Monate beschlossen werden, oder nur für einen Monat. Ein Budget MUSS aber verfassungsmäßig verabschiedet werden.


    JEREMY CROMWELL

    Vice President of the People's Council
    Commissioner of Garonnac

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