Assentia Public Holiday Act

  • Assentia Public Holiday Act


    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS AND DEFINITIONS


      Section 1 - General Provisions
      (1) Dieses Gesetz regelt die von der Verwaltung der Republik Assentia als öffentliche Feiertage beobachteten Kalendertage.
      (2) Es soll zitiert werden als Assentia Public Holiday Act.


      Section 2 - Definition of Public Holidays
      Öffentliche Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Kalendertage, an denen die Republik Assentia ihre staatlichen Ämter und Behörden für den Publikumsverkehr geschlossen hält und ihren Bediensteten grundsätzlich Arbeitsruhe gewährt.


    ARTICLE II - PUBLIC HOLIDAYS


      Section 1 - Federal Holidays
      Als öffentliche Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sollen alle Kalendertage gelten, an denen auf Grund einer Rechtsvorschrift auf Bundesebene Ämter und Behörden des Bundes für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben und deren Bediensteten grundsätzlich Arbeitsruhe gewährt wird.


      Section 2 - State Holidays
      (1) Sofern nicht bereits durch Rechtsvorschrift des Bundes zu öffentlichen Feiertagen im Sinne dieses Gesetzes bestimmt, sollen folgende Kalendertage öffentliche Feiertage der Republik Assentia sein:
      1. - 1st of January: New Year's Day
      2. - Third Monday in February: Presidents' Day
      3. - Last Monday in May: Memorial Day
      4. - 25th of June: Independence Day
      5. - First Monday in September: Labor Day
      6. - 17th of September: Constitution Day
      7. - Third Monday in October: Veterans' Day
      8. - Fourth Thursday in November: Thanksgiving
      9. - 25th of December: Christmas
      (2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes bestimmen, dass an Feiertagen in einzelnen Bundesstaaten die dortigen Ämter und Behörden des Bundes für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben und deren Bediensteten grundsätzlich Arbeitsruhe gewährt werden soll, so sollen diese Kalendertage als solche Feiertage der Republik Assentia gelten.


      Section 3 - Local Holidays
      (1) Die Bezirke und sonstigen Selbstverwaltungseinheiten der Republik Assentia unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene sollen ermächtigt sein, für ihr Gebiet lokale Feiertage nach den patriotischen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu bestimmen.
      (2) An lokalen Feiertagen sollen alle Ämter und Behörden der Republik Assentia im Geltungsbereich der entsprechenden Rechtsvorschrift für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben und deren Bediensteten grundsätzlich Arbeitsruhe gewährt werden. Auch sollen lokale Feiertage als solche Tage gelten, an denen Ämter und Behörden des Bundes im Geltungsbereich der entsprechenden Rechtsvorschrift für den Publikumsbereich geschlossen bleiben und deren Bediensteten grundsätzlich Arbeitsruhe gewährt werden soll, soweit Rechtsvorschriften des Bundes entsprechendes vorsehen.


    ARTICLE III - FINAL PROVISIONS


      Section 1 - Nonworking period and compensation
      (1) Die Arbeitsruhe für Bedienstete in den Ämtern und Behörden der Republik Assentia und ihren Selbstverwaltungseinheiten unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene anlässlich öffentlicher Feiertage im Sinne des Gesetzes soll grundsätzlich einen vollen regulären Arbeitstag betragen.
      (2) Ausgenommen von der grundsätzlichen Arbeitsruhe sollen nur die Bediensteten von Ämtern und Behörden sein, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls, insbesondere zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum sowie für die Sicherstellung von Transport, Verkehr, Versorgung und Entsorgung, erforderlich ist, soweit diese Ausnahme zur Sicherung einer angemessenen Funktionsfähigkeit dieser Ämter und Behörden unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des öffentlichen Lebens an diesen Tagen notwendig ist.
      (3) Werden Bedienstete der Republik Assentia oder ihrer Selbstverwaltungseinheiten unterhalb der gesamtlichen Ebene an öffentlichen Feiertagen im Sinne dieses Gesetzes zur Arbeitsleistung verpflichtet, so soll ihnen innerhalb von sechs Monaten ein Ersatzruhetag gewährt werden.
      (4) Fällt ein öffentlicher Feiertag im Sinne dieses Gesetzes auf einen Sonntag, so soll die Arbeitsruhe anlässlich dieses Feiertages am darauf folgende Montag nachgeholt werden.


      Section 2 - Coming into Force
      Dieses Gesetz soll mit seiner Verkündung durch den Gouverneur der Republik Assentia in Kraft treten.

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