Assentia Public Broadcasting Act

Es gibt 1 Antwort in diesem Thema, welches 729 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von The Republic of Assentia.

  • Assentia Public Broadcasting Act


    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


      Section 1 Purpose and Title of this Act
      (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung, sowie den Aufbau und die Aufgaben des staatlichen Medienunternehmens Assentia Public Broadcasting Service (APBS).
      (2) Dieses Gesetz soll als "Assentia Public Broadcasting Act" (APBA) zitiert werden.


      Section 2 Establishment
      (1) Mit diesem Gesetz wird der APBS als staatseigenes Medienunternehmen gegründet.
      (2) Der APBS hat seinen Sitz in Fredericksburg, Assentia.


      Section 3 Structure
      (1) Der APBS ist ein kombinierter Funk- und Fernsehnsender, der primär in den Bereichen Nachrichten und Dokumentation rund um die Uhr sendet.
      (2) Der APBS wird von einem Director geleitet, der vom Gouverneur ernannt wird.
      (3) Der APBS wird durch die Republic of Assentia finanziert. Das halbjährliche Budget muss bei der State Assembly eingereicht und von dieser mit der einfachen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder bestätigt werden.
      (4) Eventuell vorhandene Werbeeinnahmen, die von nicht-staatlichen Organisationen, Unternehmen oder Personen beantragt werden müssen, sind in der Budgetplanung anzugeben. Die maxmale Werbezeit pro Sendestunde beträgt fünf Minuten. Die Werbung hat grundsätzlich kinder- und jugendfrei zu sein.
      (5) Das Programm wird von dem APBS selbst festgelegt. Allerdings ist der APBS verpflichtet mindestens einmal pro Stunde eine Nachrichtensendung von mindestens fünf Minuten Länge zu zeigen.


      Section 4 Functions
      (1) Der APBS hat die Pflicht die Bevölkerung der Republic of Assentia objektiv über regionale, nationale und internationale Ereignisse zu informieren. Dabei muss das ganze Staatsgebiet mit Sendesignalen für Funk und Fernsehen abgedeckt sein.
      (2) Dem APBS ist es gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Verbesserung des Angebots Untersender für die Bereiche Sport und Unterhaltung einzuführen.


    ARTICLE II - FINAL PROVISIONS


      Section 1 Entry into Force
      Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.

  • 1st ASSENTIA PUBLIC BROADCAST SERVICE ACT AMENDMENT BILL









    Article I - Amendments

    Article I, Section 3 des Assentia Public Broadcasting Act wird wie folgt geändert: "(1) Der APBS unterteilt sich in folgende Spartensender:

    a) Assentia One. Dieser Televisionssender hat primär die Aufgabe, Unterhaltungsformate und Spielfilme zu senden. Vormittags soll ein Kinderprogrammblock ausgestrahlt werden. Er darf maximal zehn Minuten Werbung pro Stunde senden. Das Senden von nicht-jugendfreien Inhalten ist von 23.00-05.00 Uhr gestattet.

    b) Assentia Two. Dieser Televisionssender soll kulturelle Großereignisse übertragen und auch anderweitig über Kultur berichterstatten. Es ist ihm nicht erlaubt, Werbung zu senden. Das Senden von nicht-jugendfreien Inhalten ist nicht gestattet.

    c) Assentia Information. Dieser Televisionssender hat alle öffentlichen Sitzungen der Assembly zu übertragen, über andere politische Ereignisse zu berichten und Dokumentationen zu senden. Es ist ihm nicht erlaubt, Werbung zu senden. Das Senden von nicht-jugendfreien Inhalten ist nicht gestattet.

    d) Radio Assentia. Dieser Hörfunksender soll sich nach den Hörwünschen der Hauptzielgruppe richten. Außerdem soll er vormittags einen Kinderprogrammblock ausstrahlen. Das Senden von Werbung ist ihm für fünf Minuten pro Stunde erlaubt. Das Senden von nicht-jugendfreien Inhalten ist von 23.00-05.00 Uhr gestattet.

    e) Radio AssentiaTwo. Dieser Hörfunksender soll sich nach den Hörwünschen der älteren Bevölkerung richten. Das Senden von Werbung ist ihm für fünf Minuten pro Stunde erlaubt. Das Senden von nicht-jugendfreien Inhalten ist nicht gestattet.

    (2) Der APBS wird von einem Director geleitet, der vom Gouverneur ernannt wird. Sollte kein Direktor im Amt sein, übernimmt diese Aufgabe der Secretary of the Republic. Sollte ein solcher ebenfalls nicht im Amt sein, hat der Governor diese Funktion zu übernehmen.

    (3) Der APBS wird durch die Republic of Assentia finanziert. Das halbjährliche Budget muss bei der State Assembly eingereicht und von dieser mit der einfachen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder bestätigt werden.

    (4) Eventuell vorhandene Werbeeinnahmen sind in der Budgetplanung anzugeben.

    (5) Das Programm wird von dem APBS nach Article 1, Section 3, Subsection 1 selbst festgelegt. Allerdings ist jeder Sender des APBS dazu verpflichtet, drei mindestens zehnminütige Nachrichtensendungen mit regionalem Bezug pro Tag auszustrahlen.

    (6) Die APBS control commission hat die Aufgabe, die Arbeit des APBS auf Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Ihre Mitglieder werden von der State Assembly ernannt.

    (7) Das gesamte Staatsgebiet der Republic of Assentia muss mit Funk- und Fernsehsignalen abgedeckt sein.

    (8) Alle Spartensender müssen eine Präsenz im Weltnetz errichten, auf der sie alle schon gesendeten Sendungen für die Nutzer verfügbar machen. Außerdem müssen die gerade ausgestrahlten Sendungen als Livestream im Netz verfügbar sein.


    Article I, Section 4 entfällt.



    Article II – Final Provisions

    Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!