Environmental Protection Act

  • Environmental Protection Act


    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


      Section 1 Validity
      Dieses Gesetz regelt den Umweltschutz in Assentia und schafft eine gesetzliche Grundlage.


    ARTICLE II - AREAS


      Section 1 Dependencies
      (1) Dependencies sind jene Gebiete, in denen der Naturschutz wirtschaftlichen, demografischen, infrastrukturellen und ähnlichen Interessen übergeordnet ist.
      (2) In Assentia werden Dependencies in zwei verschiedene Bereiche eingeteilt: Conservation Areas und National Parks.
      (3) Dependencies sind an ihren Rändern auf allen Wegen und Straßen eindeutig als solche zu kennzeichen.


      Section 2 Conservation Areas
      (1) In einer Conservation Area sind sämtliche Bauvorhaben, die keine schriftliche Genehmigung Assentias besitzen, strikt verboten.
      (2) Das Verlassen der Wege in einer Conservation Area ist untersagt. Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
      (3) Das Verschmutzen, mutwillige Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird vom Staat Assentia rechtlich verfolgt.
      (4) Das Jagen und Fischen in den Conservation Areas ist ausdrücklich untersagt; Ausnahmen bilden spezielle Maßnahmen zur Populationskontrolle einzelner Tierarten, die jedoch vom Staat Assentia angeordnet werden müssen.


      Section 3 National Parks
      (1) In einem National Park sind sämtliche Bauvorhaben, die keine schriftliche Genehmigung Assentias besitzen, strikt verboten.
      (2) Das Verschmutzen, mutwillige Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird vom Bundesstaat Assentia rechtlich verfolgt.
      (3) Das Übernachten und Campieren ist ausdrücklich nur an jenen Orten erlaubt, die explizit als Campingplätze ausgewiesen sind. Zuwiderhandlung wird als Verstoß gegen Ssec. 2 gewertet.
      (4) Das Jagen und Fischen in National Parks ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung des Countys oder der Bundesstaatsregierung gestattet; die Vorlage einer gültigen Jagdlizenz ist Grundvoraussetzung.


    ARTICLE III - PERSONAL


      Section 1 Ranger
      (1) Conservation Areas und National Parks werden durch Ranger überwacht und geschützt.
      (2) Die Ranger besitzen in den Dependencies die gleichen Rechte wie die Polizeibeamten.
      (3) Personen, die gegen dieses oder jedes andere geltende Gesetz verstoßen, sind vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, und binnen 48 Stunden der Polizei zu überstellen.


      Section 2 Other Personal
      (1) Zur Kontrolle geologischer Aktivitäten unterhält der Bundesstaat Assentia einen Stab von 4 Geologen und deren Angestellten.
      (2) Beeinträchtigungen des Verkehrs oder Gefährdungen für Passanten werden vom "Assentia Forest Service" zeitnah beseitigt.
      (3) Mit schriftlicher Genehmigung der Behörden dürfen Forscher auch außerhalb der öffentliche Wege ihrer Arbeit nachgehen.


    ARTICLE IV - OTHER PROVISIONS


      Section 1 Agriculture
      (1) Jeder landwirtschaftlicher Betrieb auf dem Gebiet Assentias wird zweimal pro Jahr unangemeldet auf Hygiene, Tier- und Umweltschutz sowie Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen kontrolliert.
      (2) Bei Verstößen sind die Kontrolleure berechtigt den Betrieb vorübergehend zu schließen und die zuständigen Ermittlungsbehörden zu informieren.
      (3) Die Kontrolleure werden auf Bundesstaatenebene beschäftigt und organisiert, um Unterschiede zwischen einzelnen Countys hinsichtlich der Qualität der Untersuchungen zu vermeiden.
      (4) Das Betreiben von Legebatterien und andere Formen der exzessiven Massentierhaltung ist in Assentia untersagt.


      Section 2 Animal Protection
      (1) Jedes tierische Lebewesen auf dem Gebiet des Bundesstaates Assentia genießt Schutz vor Misshandlung und anderer Formen körperlicher Gewelt und lebensunwürdiger Umstände. Dies schließt die Zucht, die Haltung und den Transport tierischer Lebewesen auf dem Gebiet Assentias ein.
      (2) Verstöße gegen den Tierschutz sind keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, die entsprechend verfolgt wird.
      (3) Tiere, die unter besonderem Schutz des Staates stehen, dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung weder getötet noch gefangen werden.
      (4) Unter besonderem Schutz des Staates stehen sämtliche State Animals, die in Art. I Sec. 3 State Symbol Act festgelegt sind.


      Section 3 Protection of Pollution
      (1) Das Ableiten von nicht umweltverträglichen Substanzen in Gewässer, Luft oder Boden auf dem Gebiet des Bundesstaates Assentia ist verboten und wird rechtlich verfolgt.
      (2) Sämtliche Industriebetriebe des Bundesstaates Assentia werden einmal jährlich unangemeldet ob ihrer Entsorgung von Problemsubstanzen kontrolliert.
      (3) Bei Verstößen sind die Kontrolleure berechtigt den Betrieb vorübergehend zu schließen und die zuständigen Ermittlungsbehörden zu informieren.
      (4) Die Kontrolleure werden auf Bundesstaatenebene beschäftigt und organisiert, um Unterschiede zwischen einzelnen Countys hinsichtlich der Qualität der Untersuchungen zu vermeiden.


      Section 4 Recycling
      Alle Bürger des Bundesstaates Assentia sind dazu aufgefordert, ihren Anteil zum Umweltschutz zu erbringen und Abfälle zu trennen.


    ARTICLE V - FINAL PROVISIONS


      Section 1 Localization of Dependencies
      (1) Der Gouverneur oder ein von ihm beauftragter Staatsminister kann per Verordnung Dependencies nach Art. II Sec. 1 ausweisen.
      (2) Eine solche Verordnung kann die State Assembly mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von 14 Tagen widerrufen.


      Section 2 Special Animal Protection
      (1) Der Gouverneur oder ein von ihm beauftragter Staatsminister kann per Verordnung eine Tierart unter besonderen Schutz stellen.
      (2) Eine solche Verordnung kann die State Assembly mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von 14 Tagen widerrufen.


      Section 3 Entry into Force
      Das Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die State Assembly in Kraft.

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