Attorney General Marani on Congressional Vacancy Amendment

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 1.751 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Luciano Marani.


  • Ladies and Gentlemen,


    Attorney General Luciano Marani wird eine kurze Erklärung zum derzeit im Kongress beratenen Congressional Vacancy Amendment abgeben.


    Ladies and Gentlemen,


    der Entwurf aus diesem Hause, den der Senator von Astoria State eingebracht hat, regelt folgende Dinge:


    1. Zuerst wird der Article V in drei Sections gegliedert: Die erste befasst sich mit den Regelungen zum Verlust, die zweite und dritte mit den Vakanz- und Nachrückbestimmungen für die jeweiligen Kammern.


    2. Es wird Terminologie in Bezug auf das Ausscheiden aus dem Kongress geändert. Statt der bisherigen Inaktivität soll der Terminus der Vernachlässigung der Teilnahmepflicht gelten. Diese leitet sich aus der Verfassungsbestimmung der ständigen Tagung und dem Repräsentationsprinzip ab, denn nur, wer anwesend ist und sich beteiligt, kann einen anderen vertreten.


    3. Das kürzlich durch die Sommerpause aufgetretene Problem wird durch die Regelung der Sitzungstage gelöst. Der Entwurf geht davon aus, dass im Zuge der ständigen Vertretung jeder Kalendertag ein Sitzungstag ist und regelt ganz klar, wann dies nicht der Fall ist.


    4. Die Regelungen zur Senatsnachwahl werden neu geregelt. Das Problem ist die Regelung der Verfassung in Art. III Sec. 4 Ssec. 5.
    Auch in diesem Haus wurde viel und heftig diskutiert, wie diese Regelung genau wirkt und wie man sie betreffend Gesetze fassen muss.


      Art. III Sec. 4 Ssec. 5 U.S. Constitution
      Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes oder auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden.


    a) Kompetenzargument:
    Für die Gültigkeit einer Norm ist diese nach Zuständigkeit (des Normesetzers), Verfahren (der Normsetzung) und Form (der Norm selbst) auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung zu überprüfen. In jeder staatlichen Ordnung ist für einen bestimmten Sachverhalt immer nur ein Entscheidungsträger vorhanden. Es darf nicht sein, dass für ein und dieselbe Entscheidung mehrere Entscheidungsträger zuständig sind. Die Gleichrangigkeit der beiden Alternativen Bundesregelung oder Staatenregelung ist verfassungsrechtlicher Missgriff und führt zu mit dem Rechtstaatsprinzip unvereinbarem verfassungswidrigen Verfassungsrecht. Hiernach ist das Problem nicht zu lösen, weshalb andere Argumente betrachtet werden müssen.


    b) Das Bundesargument:
    Die Regelungen der Erlangung und des Verlustes von Bundesämtern sind durch Bundesgesetz zu regeln. Dies umfasst das Prozedere zur Bestimmung des Amtsträgers und auch zur Bestimmung eines Amtsnachfolgers; letztlich gebührt der ersten Alternative der Vorrang. Der Amt eines Senators ist ein Bundesamt. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, der Bund zwar die Wahlregelungen bestimmt, nicht aber jene zur Nachwahl.


    c) Das Staatsargument:
    Die Staaten haben die gänzliche Regelungskompetenz, sofern nicht der Bund zuständig ist. Durch die Ermöglichung einer Nachrückregelung durch die Staaten geht hier deren Recht dem Bundesrecht vor; somit gebührt der zweiten Alternative der Vorrang.


    d) Sinn und Zweck der Norm:
    Sind und Zweck der Norm ist es, dass Vakanzen im Senat, durch welchen die Staaten repräsentiert werden, schnell behoben werden, sodass jeder Staat durch einen Senator vertreten wird und er sein Mitbestimmungsrecht an der Normsetzung des Bundes wahrnehmen kann.


    e) Realität:
    Viele Staaten haben Bestimmungen errichtet, durch welche sie die Durchführung der Nachwahl den Bundesbehörden übertragen und sich auch auf die entsprechenden Bundesregelungen für die Wahl und auch für den Zugang zum Amt beziehen.


    Um sowohl den Interessen des Bundes und auch der Staaten in Bezug auf die ständige Vertretung der Bundesstaaten im Senat zu genügen, hat das Department of Justice den derzeit diskutierten Entwurf erstellt. Es entscheidet zugunsten des Bundesargumentes. Das Recht der Staaten wird dadurch gewahrt, dass es den Gouverneuren überlassen ist, umgehend für Ersatz eines vakanten Senatssitzes zu sorgen, bis ein Nachfolger in einer regulären Nachwahl nach den Bestimmungen des Bundesrechts durchgeführt worden ist.


    Die positiven Effekte dieses Gesetzes wären:
    1. Einheitlichkeit der Bestimmungen sowohl zur Wahl als auch zur Nachwahl der Senatoren,
    2. Durch Vereinfachung und Entbürokratisierung der Normen größere Transparenz und Verständnis für die Bürger als auch für das Bundeswahlamt,
    3. Entlastung der Staaten, Verringerung des Schriftverkehrs mit Bundesbehörden,
    4. Garantie der Vertretung der Staaten durch einen Senator.


    Nachteile gibt es eigentlich nicht.



    Haben Sie Fragen?

  • Das ich Ihre Argumentation in dieser Sache für - freundlich ausgedrückt - unschlüsssig und verfassungsmäßig nicht halbbar halte, dürfte Ihnen aus meinem Wortbeitrag im Kongress bereits klar sein. Ich halte ihre Form der Argumentation für eine bewusste Umkehrung der Verfassungsvorschrift, Mr. Attorney General - Sie versuchen, ein von Ihnen gewolltes Ziel krampfhaft durch eine Argumentation anhand des Verfassungstextes zu unterlegen, die es so nicht gibt. Es braucht kein "Bundesargument" und kein "Staatsargument" - das einzige, was man tun muss, ist lesen. Und die Verfassung öffnet hier zwei Optionen, von denen die erste - die Nachwahl - eine Auffangmöglichkeit, für den Fall, dass die zweite Option - die Regelung durch den Staat - nicht gewählt wird. Das lässt sich schon logisch ableiten, denn während hier die Bundesstaaten genannt sind, geht die Verfassung bei den restlichen Wahlregelungen offensichtlich davon aus, dass klar ist, dass im übrigen die umfassende Bundeszuständigkeit greift. Hier gibt es also eine spezielllere Kompetenzregel zugunsten der Bundesstaaten. Wäre gewünscht, dass der Bund die Nachwahl von Senatoren regelt, dann hätte man wohl kaum die Regelung hinein genommen, den Staaten eine eigenständige Regelung der Nachbesetzung zu ermöglichen.
    Aber darüber möchte ich gar nicht mit Ihnen diskutieren, denn wir werden uns hier nicht einigen - ich werde keine zentralistische Lösung akzeptieren, und Sie wollen offensichtlich keine föderalistische Lösung. Das ist bedauerlich, aber unerheblich, da am Ende der Kongress entscheidet.


    Was mich eher interessiert ist, wie Sie die Befugnis der Gouverneure begründen. Mich würde interessieren:
    1) Womit rechtfertigen Sie den Eingriff in die verfassungsmäßige Ordnung der - insoweit souveränen - Bundesstaaten, um einem Amtsträger des Bundesstaates eine Aufgabe durch Bundesgesetz zuzuweisen, wo doch in der Verfassung ausdrücklich von "von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise" geregelt wird?
    2) Schließt die eben zitierte Passage nicht eine Regelung des Bundes aus?
    3) Wie soll es ihrer Meinung nach möglich sein, "vorübergehend" einen Senatorenposten nachzubesetzen, wo doch die Verfassung ausdrücklich (und das auch ganz ohne ein "oder") besagt: "Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden." und außerdem von einem freien Mandat spricht - einer Regelung, die von Senator Sandoval sogar soweit ausgelegt wird, dass ein Mitglied des Kongresses nicht mal aktiv seinen Pflichten nachkommen muss?

    Taylor Kay Roberts
    Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

    former United States Senator for Laurentiana

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  • 1) Womit rechtfertigen Sie den Eingriff in die verfassungsmäßige Ordnung der - insoweit souveränen - Bundesstaaten, um einem Amtsträger des Bundesstaates eine Aufgabe durch Bundesgesetz zuzuweisen, wo doch in der Verfassung ausdrücklich von "von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise" geregelt wird?


    Es tut mir leid, aber ich kann nur mit der Gegenfrage antworten, wie eine Staatenbefugnis zur Regelung des Zugangs zu einem Bundesamt zu rechtfertigen ist. Ihre Antwort wäre wohl, weil dies in der Verfassung steht, meine Antwort auf Ihre Frage ist es somit also auch. Warum die erste Alternative ein Auffangtatbestand sein soll, erschließt sich mir nicht, denn es heißt "oder" und nicht "oder vorrangig".


    2) Schließt die eben zitierte Passage nicht eine Regelung des Bundes aus?


    Die erste Alternative besagt: "Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes [...] für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden."
    Absatz 1 besagt: "[...] Seine Mitglieder werden grundsätzlich in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf einen Zeitraum von sechs Monaten von den stimmberechtigten Bürgern eines Staates gewählt."
    Sie sehen die erörterte Problematik: Sie argumentieren mit dem Verfassungstext, ich argumentiere mit dem Verfassungstext, wir haben beide sowohl Recht als auch Unrecht. Das "oder" ist das Problem; es ist, gelinde gesagt, ein Missgriff.


    3) Wie soll es ihrer Meinung nach möglich sein, "vorübergehend" einen Senatorenposten nachzubesetzen, wo doch die Verfassung ausdrücklich (und das auch ganz ohne ein "oder") besagt: "Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden." und außerdem von einem freien Mandat spricht - einer Regelung, die von Senator Sandoval sogar soweit ausgelegt wird, dass ein Mitglied des Kongresses nicht mal aktiv seinen Pflichten nachkommen muss?


    Dies ist möglich, weil der Staat vertreten werden soll. Nachwahlen nehmen Zeit in Anspruch. Die Beteiligung der Staaten muss garantiert sein. Fällt der Senator weg, ist der Gouverneur der nächste Vertreter des Staates vor dem Bund. Es seiner Entscheidung zu überlassen, die Vertretung des Staates zu regeln, bis seine Bürger "in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl" einen Nachfolger bestimmt haben, erachte ich für die Funktionalität des Systems* im Sinne der repräsentativen Demokratie als besser geeignet. ;)

  • Nein, das tue ich nicht.


    Dass es darüber Streit gibt, ist klar, den gab es hier im Haus, den gibt es im Kongress.
    Aber selbst wenn die Regelung tatsächlich verfassungswidrig wäre, müsste dies der Oberste Gerichtshof erst feststellen.


    Bis dahin könnte der Kongress auch ein verfassungswidriges Gesetz beschließen - auch wenn er dies nicht tun sollte. Sofern niemandem einen Beschwer, ein Nachteil oder ein Schaden daraus erwächst, kann ein solches Gesetz aber nicht einmal vor dem Obersten Gerichtshof angegriffen werden.


    Ich wäre gespannt, was die Beschwer für die Staaten wäre, sollte der Entwurf verabschiedet werden. Die Bürgerrechte der Mitbestimmung in den Staaten jedenfalls würden gestärkt, vor allem, was Savannah und New Alcantara anbelangt.


    Dieser Entwurf bzw. die Ersatzregelungen erzeugen keine Nachteile und keine Beschwer, sondern Transparenz und garantierte Mitbestimmung der Staaten im Kongress und eine Stärkung der Bürgerrechte bei der Nachwahl eines Senators.

  • Mr. Marani,


    die Senatorin von Savannah hat vorgeschlagen, den wesentlichen Kern der Reform wie folgt zu ändern:

      Sec. 3. Senatorial Vacancy
      (1) Fällt ein Senatssitz vakant, so ist er unverzüglich nach den Regelungen des entsprechenden Bundesstaates neu zu besetzen.
      (2) Ist der Senatssitz durch eine Nachwahl neu zu besetzen, so hat das für Wahlen zuständige Bundesamt unverzüglich Neuwahlen durchzuführen, sofern die Regelungen des Bundesstaates nichts anderes vorsehen.

    Was sagen Sie dazu?

  • Wenn ich Ihnen sage, dass ich Ssec. 1 meinerseits für verfassungswidrig halte, weil so das Gebot der umgehenden Neuwahl nach der Verfassung nicht eingehalten wird, werden wohl viele mit den Augen rollen. Aber so ist das eben mit einer gleichrangigen Alternativbestimmung der Verfassung. :)


    Mir kommen aber gerade Bedenken verfassungsrechtlicher Art bezüglich der bereits geltenden Rechtslage hinsichtlich der Wahlpraxis:


      Art. VI Sec. 5(1) Ausschließlich die Organe des Bundes sollen ermächtigt sein, im Rahmen der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Zuständigkeitsbereiche Gesetze zu erlassen und anderweitige Anordnungen zu verfügen, betreffend
      - die auswärtigen Beziehungen der Vereinigten Staaten, eingeschlossen Kriegserklärungen und Friedenschlüsse;
      - den Unterhalt einer Armee sowie die Landesverteidigung und die nationale Sicherheit;
      - die Festsetzung und Veränderung der Grenzen sowie die Binnengliederung der Vereinigten Staaten;
      - die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten;
      - die Organisation der Gerichtsbarkeit;
      - die Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsgesetzgebung, Amnestie und Begnadigung sowie die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums;
      - die öffentliche Infrastruktur, sofern von bundesweiter Bedeutung;
      - den Außenhandel und den Handel zwischen den Bundesstaaten;
      - das Währungswesen;
      - die Einhebung von Bundessteuern;
      - die Durchführung bundesweiter Wahlen und Abstimmungen;
      - die Einrichtungen von Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter;
      - alles Weitere, das von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes ist, sowie alles, das geeignet und notwendig ist, um die aufgeführten Kompetenzen wirksam ausüben zu können.
      (2) Alle übrigen Aufgaben staatlicher Natur sollen ausschließlich durch die zuständigen Organe der Bundesstaaten ausgeführt und gesetzliche Regelungen auf den entsprechenden Gebieten nur durch sie erlassen werden. Jedoch soll es der gesetzgebenden Körperschaft eines Staates möglich sein, bestimmte Kompetenzen an den Bund zu delegieren.


    Die Delegation von Kompetenzen an den Bund würde bedeuten, dass die Staaten das Recht zur Rechtssetzung entweder temporär oder dauerhaft an den Bund delegieren. Die Beauftragung von Bundesbehörden mit der Umsetzung von Staatenrecht, also die eigentliche Arbeit, ist dagegen verfassungswidrig.

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