Ladies and Gentlemen,
der Entwurf aus diesem Hause, den der Senator von Astoria State eingebracht hat, regelt folgende Dinge:
1. Zuerst wird der Article V in drei Sections gegliedert: Die erste befasst sich mit den Regelungen zum Verlust, die zweite und dritte mit den Vakanz- und Nachrückbestimmungen für die jeweiligen Kammern.
2. Es wird Terminologie in Bezug auf das Ausscheiden aus dem Kongress geändert. Statt der bisherigen Inaktivität soll der Terminus der Vernachlässigung der Teilnahmepflicht gelten. Diese leitet sich aus der Verfassungsbestimmung der ständigen Tagung und dem Repräsentationsprinzip ab, denn nur, wer anwesend ist und sich beteiligt, kann einen anderen vertreten.
3. Das kürzlich durch die Sommerpause aufgetretene Problem wird durch die Regelung der Sitzungstage gelöst. Der Entwurf geht davon aus, dass im Zuge der ständigen Vertretung jeder Kalendertag ein Sitzungstag ist und regelt ganz klar, wann dies nicht der Fall ist.
4. Die Regelungen zur Senatsnachwahl werden neu geregelt. Das Problem ist die Regelung der Verfassung in Art. III Sec. 4 Ssec. 5.
Auch in diesem Haus wurde viel und heftig diskutiert, wie diese Regelung genau wirkt und wie man sie betreffend Gesetze fassen muss.
Art. III Sec. 4 Ssec. 5 U.S. Constitution
Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes oder auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden.
a) Kompetenzargument:
Für die Gültigkeit einer Norm ist diese nach Zuständigkeit (des Normesetzers), Verfahren (der Normsetzung) und Form (der Norm selbst) auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung zu überprüfen. In jeder staatlichen Ordnung ist für einen bestimmten Sachverhalt immer nur ein Entscheidungsträger vorhanden. Es darf nicht sein, dass für ein und dieselbe Entscheidung mehrere Entscheidungsträger zuständig sind. Die Gleichrangigkeit der beiden Alternativen Bundesregelung oder Staatenregelung ist verfassungsrechtlicher Missgriff und führt zu mit dem Rechtstaatsprinzip unvereinbarem verfassungswidrigen Verfassungsrecht. Hiernach ist das Problem nicht zu lösen, weshalb andere Argumente betrachtet werden müssen.
b) Das Bundesargument:
Die Regelungen der Erlangung und des Verlustes von Bundesämtern sind durch Bundesgesetz zu regeln. Dies umfasst das Prozedere zur Bestimmung des Amtsträgers und auch zur Bestimmung eines Amtsnachfolgers; letztlich gebührt der ersten Alternative der Vorrang. Der Amt eines Senators ist ein Bundesamt. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, der Bund zwar die Wahlregelungen bestimmt, nicht aber jene zur Nachwahl.
c) Das Staatsargument:
Die Staaten haben die gänzliche Regelungskompetenz, sofern nicht der Bund zuständig ist. Durch die Ermöglichung einer Nachrückregelung durch die Staaten geht hier deren Recht dem Bundesrecht vor; somit gebührt der zweiten Alternative der Vorrang.
d) Sinn und Zweck der Norm:
Sind und Zweck der Norm ist es, dass Vakanzen im Senat, durch welchen die Staaten repräsentiert werden, schnell behoben werden, sodass jeder Staat durch einen Senator vertreten wird und er sein Mitbestimmungsrecht an der Normsetzung des Bundes wahrnehmen kann.
e) Realität:
Viele Staaten haben Bestimmungen errichtet, durch welche sie die Durchführung der Nachwahl den Bundesbehörden übertragen und sich auch auf die entsprechenden Bundesregelungen für die Wahl und auch für den Zugang zum Amt beziehen.
Um sowohl den Interessen des Bundes und auch der Staaten in Bezug auf die ständige Vertretung der Bundesstaaten im Senat zu genügen, hat das Department of Justice den derzeit diskutierten Entwurf erstellt. Es entscheidet zugunsten des Bundesargumentes. Das Recht der Staaten wird dadurch gewahrt, dass es den Gouverneuren überlassen ist, umgehend für Ersatz eines vakanten Senatssitzes zu sorgen, bis ein Nachfolger in einer regulären Nachwahl nach den Bestimmungen des Bundesrechts durchgeführt worden ist.
Die positiven Effekte dieses Gesetzes wären:
1. Einheitlichkeit der Bestimmungen sowohl zur Wahl als auch zur Nachwahl der Senatoren,
2. Durch Vereinfachung und Entbürokratisierung der Normen größere Transparenz und Verständnis für die Bürger als auch für das Bundeswahlamt,
3. Entlastung der Staaten, Verringerung des Schriftverkehrs mit Bundesbehörden,
4. Garantie der Vertretung der Staaten durch einen Senator.
Nachteile gibt es eigentlich nicht.
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