Ladies and Gentlemen,
kurz vor Mitternacht habe ich gestern dem ehrenwerten Senator von Peninsula eine Neufassung für den US Penalty Code überbracht. Damit wird das letzte Versprechen aus meiner ersten Amtszeit und damit das erste Versprechen aus meiner zweiten Amtszeiten als Attorney General eingelöst. Den Text finden Sie in den ausgelegten Mappen.
Ich möchte dabei auf die wesentlichen Punkte eingehen:
I.I.2. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden neu geregelt, vor allem die Vorsatzregeln erfahren eine Präzisierung: Der Geist des Verbrechens, die sog. mens rea wird bestimmende Größe. Die Vorsatzelemente des Wollens und des Wissens bleiben erhalten, Der bedingte Vorsatz fällt in Zukunft weg und ist nur noch über (grobe) Fahrlässigkeit strafbar.
I.II.1. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für eine Tat wird von 12 auf 24 Monate angehoben. Außerdem wird die Bemessung geändert: In Zukunft kann ein Täter also nur nich zu Haftstrafe bis zu 30 Tagen oder darüber nur noch von einem bis zu 24 Monaten verurteilt werden. Eine Strafzumessung von z.B. einem Monat und zwei Wochen ist dann nicht mehr möglich. Die Haftstrafe muss dann auf ganze Monate oder eben bei weniger als einem Monat auf ganze Tage lauten.
I.II.2. Die Todesstrafe muss nun konkret im Katalog der Straftaten ausdrücklich angedroht werden. Sie kann nicht mehr ab einem bestimmten Strafmaß einfach umgewandelt werden. Sie wird an die Absicht, also die schwerste Form des Vorsatzes, das bedingungslose Wollen des Erfolges, angeknüpft. Sicheres Wissen reicht dazu nicht mehr aus.
I.II.8. Das Gnadenrecht im Strafrecht wird nun konkret geregelt. Es zeigt nun auf, welche Möglichkeiten der Gnadengeber hat und welche dann durch Ausschluss nicht mehr. Beispielsweise kann eine Todesstrafe nicht in eine Geldstrafe oder einen Hafterlass umgewandelt werden. Auch die Zuständigkeit in Gnadensachen wird neu geregelt. Dabei ist es nun maßgeblich bei welchem Gericht das Strafurteil rechtskräftig wird. Erstinstanzliche Verfahren werden rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel eingelegt oder sie nicht zugelassen worden sind.
Im zweiten Kapitel wurden die Strafrahmen entsprechend angepasst. Eine Tatbestandsänderung findet nicht statt.
Jedoch wird mit II.III.1.3. ein Tatbestand neu geschaffen, der Täter dann treffen soll, wenn aufgrund ihrer Übertretung der Rechtsordnung ein anderer Mensch den Tod findet, auch wenn dies nicht gewollt ist. Es ist eine Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, die einen deutlich höheren Strafrahmen eröffnet, als die bloße fahrlässige Tötung selbst.
Für Fragen stehe ich Ihnen gern bereit.