Die aktuell in den Vereinigten Staaten bestehende Gerichtsverfassung erfordert die stolze Zahl von sieben Richtern um alle judikativen Stellen zu besetzen.
Dem stehen aktuell 27 US-Bürger gegenüber. Heißt übersetzt: rund jeder vierte Einwohner der USA muss, mit einer Haupt- oder Neben-ID, ein Richteramt ausüben, um die Judikative voll zu besetzen. Hinzu kommen noch der Attorney General, der Solicitor General, ggf. Attorney Generals der Bundesstaaten, sowie freiberufliche Rechtsanwälte. Damit sind wir schnell bei über der Hälfte aller aktuellen Einwohner.
Wir legen derzeit forciert Bundesstaaten zusammen, weil acht Gouvereneure und Senatoren offenkundig zu viele Posten für das Land sind. Und gleichzeitig schaffen wir allein sieben Richterposten?
Ich denke, wir sollten hier auf den Boden der Tatsachen zurückkommen.
Sicherlich positiv zu bewerten ist die Abkehr von einem mit einem Chief Justice besetzten Supreme Court als erste und letzte Instanz in allen Rechtsstreitigkeiten. Aber zwischen diesem einen und dem mittlerweile installierten anderen Extrem liegt doch noch einiges.
Zum Beispiel eine Gerichtsbarkeit mit zwei Instanzenzügen.
Ein Federal District Court (Bundesbezirksgericht) als Eingangsinstanz in Zivil- und Strafsachen. Besetzt mit einem Federal Judge (Bundesrichter) als Vorsitzendem, und einer Jury, deren zahlenmäßige Stärke sich aus der Bevölkerungszahl zu ergeben hat. Hier ist insbesondere die Zweiteilung eines Verfahrens nach albernosassonischer Rechtstradition zu berücksichtigen. Zunächst einigen die Geschworenen sich darüber, ob eine (An-)Klage überhaupt begründet ist. Und erst danach über die Rechtsfolgen. Das erleichtert auch zwei-, drei-, oder vierköpfigen Jurys die Urteilsfindung sicherlich erheblich.
Als Berufungsinstanz gegen Urteile des Federal District Courts, sowie erst- und letztzuständige Instanz in verfassungsrechtlichen Fragen der Supreme Court (Oberstes Bundesgericht), besetzt mit drei Bundesrichtern.
Das erfordert minimal nur vier Bundesrichter, bedeutet also fast eine Halbierung des Personalbedarfs.
Besteht auch unter Berücksichtigung des Bedarfs anderer Institutionen (Bundesregierung, Bundesanwaltschaft, bundesstaatliche Regierungen, Rechtsanwaltschaft) personeller Überschuss, können immer noch mehrere Bundesbezirksrichter ernannt werden. Zum Beispiel einer für einen Bezirk, der die eine Hälfte der Bundesstaaten umfasst, und einer für den anderen , der die andere Hälfte der Bundesstaaten erfasst.
Wäre das nicht vielleicht sinnvoller als der Status Quo?