Motions and Messages to the General Court

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  • The General Court of Laurentiana
    - Motions and Messages to the General Court -


    Honorable Members of the General Court,


    es wird darum gebeten, Anträge an den General Court hier einzureichen und Mitteilungen an den General Court oder die Sitzungsleitung hier zu veröffentlichen.

    Taylor Kay Roberts
    Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

    former United States Senator for Laurentiana

    rep_la.png

    Einmal editiert, zuletzt von Tyler Avery ()

  • Honorable Members,


    ich schlage folgenden Entwurf für die Standing Orders vor:


    Standing Rules of the General Court of Laurentiana



    Rule I - General Provisions


    1. The General Court
    Der General Court of Laurentiana übt die legislative Gewalt aus, er tagt in dem dafür bereitgestellten Gebäude in der Hauptstadt des Staates, er gibt sich gemäß Art. III Sec. 6 der Verfassung des Staates Laurentiana diese Geschäftsordnung zur Regelung des Geschäftsgangs.



    Rule II - Chairmanship


    1. President of the General Court
    President of the General Court ist nach Art. III Sec. 4 der Verfassung der Lieutenant-Governor of Laurentiana.


    2. Speaker pro tempore of the General Court
    (a) Gemäß Art. III Sec. 4 wählt der General Court aus seinen Mitgliedern einen Speaker pro tempore of the General Court, welcher für den Fall der Vakanz des Amtes des Lieutenant-Governors, für den Fall der Abwesenheit des Lieutenant-Governors oder auf dessen Anordnung hin ihn als Vorsitzenden vertritt.
    (b) Der Speaker pro tempore amtiert für sechs Monate.
    (c) Wahlen für das Amt des Speaker pro tempore sind durchzuführen, wenn das Amt vakant ist oder wenn es auf Antrag eines Mitgliedes die Mehrheit des General Court beschließt.


    3. Acting Speaker pro tempore of the General Court
    Für den Fall, dass weder ein Lieutenant-Governor noch ein Speaker pro tempore im Amt sind, soll als Acting Speaker pro tempore das Mitglied des General Courts als Acting Speaker pro tempore die Sitzungsleitung übernehmen, welches unter den verfügbaren Mitgliedern am längsten dem General Court angehört.


    4. Competence of the Chairman
    Der Vorsitzende vertritt den General Court nach außen, sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und leitet die Aussprachen gerecht und unparteiisch. Er hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern des General Court, sofern diese den Fortgang der Arbeit und die Ordnung im Hause betrifft.



    Rule III - Members of the General Court

    1. Rights and duties
    (a) Die Mitglieder des General Court sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Staatssenates zu erlangen.
    (b) Jedes Mitglied des General Court folgt bei seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seiner Überzeugung und seinem Gewissen.


    2. Questioning of the Administration
    Jedes Mitglied des General Court kann eine Anfrage an die Administration oder eines ihrer Mitglieder richten, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im General Court beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten, an den Gouverneur kann jede Frage betreffend die Tätigkeit der Administration gerichtet werden.



    Rule IV - Course of business

    1. Debates
    (a) Der General Court tagt permanent in den dafür vorgesehenen Räumen.
    (b) Seine Sitzungen sind öffentlich.
    (c) Aussprachen über Anträge werden von den Mitgliedern an dem dafür vorgesehenen Ort eingereicht und durch den Vorsitzenden durch Erstellung eines entsprechenden Themas eröffnet, sie sind in der Form "[Motion] Jahr/Monat in Zahlen von 01 bis 12/laufende Nummer" zu kennzeichnen.
    (d) Aussprachen dauern grundsätzlich 96 und höchstens 168 Stunden. Verlängerungen sind während der Aussprache beim Vorsitzenden des General Court zu beantragen, sie sind auf Antrag einzuräumen.
    (e) Eine Ausprache ist unabhängig von einer beantragten oder eingeräumten Verlängerung zu beenden, wenn binnen 48 Stunden kein Beitrag zur Sache mehr geäußert wurde.


    2. Votes
    (a) Abstimmungen über Beschlussanträge werden nach Ende der Aussprache eingeleitet.
    (b) Sie dauern 72 Stunden und bleiben mindestens 24 Stunden geöffnet, auch wenn bereits zuvor eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde.
    (c) Eine Abstimmung ist zu beenden, wenn die Abstimmungsfrist abgelaufen ist, oder die erforderliche Mehrheit erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
    (d) Die Abstimmungsfrage ist sachbezogen und wertneutral zu formulieren und so zu stellen, dass die Staatssenatoren sie mit Ja (Aye), Nein (No) oder Enthaltung (Present) beantworten können. Im Regelfall soll mit Ja die Annahme des Antrages ausgedrückt werden.
    (e) Abstimmungen über Beschlussanträge sind in der Form "[Vote] Jahr/Monat in Zahlen von 01 bis 12/laufende Nummer zu kennzeichnen, und sollen der entsprechenden Kennzeichnung der zugehörigen Aussprache entsprechen.
    (f) Nachträgliche Veränderungen oder Revisionen eines Abstimmungsbeitrages sind bis zum Ende des Abstimmungszeitraumes zulässig. Sie sind ungültig, wenn nicht eindeutig erwiesen ist, dass die Änderung vor Ende des Abstimmungszeitraumes erfolgt sind. Mehrfache Stimmabgaben gelten als Änderung der Stimmabgabe, wobei die letzte Stimmabgabe zu werden ist.


    3. Unanimous Consent
    (a) Der Beschluss per "Unanimous Consent" ist ein Verfahren zur einfacheren Regelung des Verfahrens des General Court.
    (b) Sofern ein Mitglied des General Court einen Beschluss durch Unanimous Consent beantragt, so soll dieser Antrag als durch den General Court einstimmig beschlossen geltend und durch den Vorsitzenden mit der Formel "Without objection, so ordered" verkündet werden, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Antrag ein Mitglied widerspricht.
    (c) Im Falle des Widerspruchs gilt der Antrag als abgelehnt, wobei jedes Mitglied innerhalb von 24 Stunden nach dem Wiederspruch eine formelle Abstimmung über den Antrag verlangen kann.



    Rule V - Code of behavior

    1. Rules of the House
    (a) In den Räumlichkeiten des General Court ist es jedem Mitglied desselben sowie allen Besuchern angezeigt, sich ruhig und höflich zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des General Court und dem Personal, sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
    (b) Rederecht im General Court haben dessen Mitglieder. Andere Personen müssen beim Vorsitzenden Rederecht beantragen. Eine Beantragung muss einen ausführlichen Grund beinhalten, warum das Rederecht gewährt werden soll.


    2. Etiquette
    (a) Die Staatssenatoren richten ihre erste Rede einer Aussprache stets an den Präsidenten des Staatssenates, der als Mister/Madam Speaker zu titulieren ist.
    (b) Im weiteren Verlauf einer Aussprache können sich die Mitglieder des General Court in ihren Reden auch namentlich an die anderen Mitglieder wenden. Hierbei sind stets voller Amtstitel und Name zu gebrauchen. Mitglieder werden als Mister/Madam [Name] angesprochen.
    (c) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Präsident des Staatssenates. Er ahndet Verstöße mit den vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.



    Rule VI - Sanctions

    1. Censure
    Der Vorsitzende des General Court spricht eine Verwarnungen aus, wenn ein Mitglied des General Court gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere gegen die Hausordnung, verstößt. Eine Verwarnung ist im Gebäude des General Court für jedermann öffentlich bekannt zu geben.


    2. Prohibition of access
    (a) Bei erneutem Verstoß Verwarnung oder bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß ist der Vorsitzende des General Court berechtigt dem betreffenden Mitglied ein Hausverbot zu erteilen. Ein Hausverbot bis zu zehn Tagen bedarf keiner weiteren Zustimmung des General Court.
    (b) Ein Hausverbot von zehn bis dreißig Tagen bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, das betroffene Mitglied ist dabei nicht stimmberechtigt. Ein Hausverbot von mehr als dreißig Tagen ist unzulässig.
    (c) Verstößt ein Besucher des General Court gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.


    3. Expulsion of Members
    (a) Der General Court kann ein Mitglied des General Court mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausschließen.
    (b) Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert die Mitgliedschaft im General Court.
    (c) Der Ausschluss wird für mindestens 60 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann dem ausgeschlossenen Mitglied durch Mehrheitsbeschluss wieder gestattet werden, in den General Court zurück zu kehren. Dabei ist der Amtseid erneut zu leisten.




    Rule VII - Final provisions

    1. Waiving the Standing Orders
    Durch Beschluss des General Court mit Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen kann von der Geschäftsordnung abgewichen werden.


    2. Validity
    Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung durch den Vorsitzenden des General in Kraft. Sie behält Gültigkeit, bis der General Court sie aufhebt oder eine neue Geschäftsordnung beschließt.

    Taylor Kay Roberts
    Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

    former United States Senator for Laurentiana

    rep_la.png

  • Madam Speaker,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über die folgende Bill:


    Gubernatorial Election Bill


    Article I - Area of application
    Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Gouverneur des State of Laurentiana.


    Article II – Election period
    Die Wahl zum Gouverneur des State of Laurentiana soll fünf Tage dauern und stets am vorletzten Sonntag des Wahlmonats enden.


    Article III - Candidacies
    (1) Kandidaturen für das Amt des Gouverneurs sind bis zum Ablauf des ersten Sonntags des Wahlmonats öffentlich bekanntzugeben.
    (2) Wird innerhalb der Frist keine Kandidatur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekanntgegeben, so verlängert sich die Frist zum Ablauf des Tages nach dem Tag, an dem eine Kandidatur bekanntgegeben wird. Die Wahlen beginnen am Tag nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe von Kandidaturen.
    (3) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, soll auf die Durchführung der Wahl verzichtet und der Kandidat für gewählt erklärt werden.


    Article IV - Procedure of elections
    (1) Jeder qualifizierte Wähler hat eine Stimme, die er durch verdeckte Kennzeichnung des Stimmzettels einem der Kandidaten gibt.
    (2) Die Kennzeichnung mehr als einer Wahl- oder Abstimmungsoption bewirkt die Ungültigkeit der Stimmabgabe. Ein Anspruch auf eine erneute Abgabe der Stimme besteht nicht.
    (3) Zum Gouverneur des Staates ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
    (4) Wird eine solche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, so beginnt binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
    (5) In der Stichwahl ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Waren auf Grund Stimmengleichheit mehr als zwei Bewerber zur Stichwahl zuzulassen so ist in der Stichwahl gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
    (6) Wird in der Stichwahl keine Mehrheit nach (4) oder (5) erreicht, so ist die Wahl binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl neu auszuschreiben.


    Article V - Inauguration into office
    (1) Der neugewählte Gouverneur tritt sein Amt am ersten Tag des auf den Monat der Wahl folgenden Tages mit der Leistung des Amtseides vor dem General Court an.
    (2) Im Falle einer notwendig gewordenen Nachwahl des Gouverneurs, eines verzögerten Wahlbeginns wegen Nichtbekanntgabe von Kandidaturen binnen der bestimmten Frist, einer nach dem ersten Tag des auf den Monat der Wahl folgenden Monats geendeten Stichwahl oder einer notwendigen Neuwahl wegen gescheiterter Stichwahl tritt der neugewählte Gouverneur sein Amt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit der Leistung des Amtseides vor dem General Court an.


    Article VI - Initiation of elections
    (1) Der Gouverneur hat das Wahlamt der Vereinigten Staaten so rechtzeitig von anstehenden Wahlen im Staat Laurentiana zu informieren, dass zwischen der Ausschreibung der Wahl und dem Schluss der Annahme von Kandidaturen unter Einrechnung des Tages des Wahlausschreibung wenigstens fünf Tage liegen.
    (2) Im Falle einer notwendigen Neuwahl des Gouverneurs hat der an seiner Stelle handelnde amtierende Gouverneur das Wahlamt der Vereinigten Staaten unverzüglich nach Übernahme der Amtsgeschäfte von dem Erfordernis der Neuwahlen zu informieren.


    Article VII – Final provisions
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

  • Madam Speaker,


    ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgender Resolution:

    A Resolution creating a permanent morning business debate


    In Anbetracht dessen, dass der General Court mit engagierten und hingebungsvollen Volksvertreter besetzt, sich mit den Anliegen und Bedürfnissen ihrer Wähler ausgibig befasst,
    Und in Anbetracht dessen, dass die Angelegenheiten, mit welchen Mitglieder des General Courts befasst werden, auch im General Court wiederhall finden sollen,
    Und in Anbetracht dessen, dass es der politischen Kultur des Staates Laurentiana förderlich ist, wenn mehr Angelegenheiten im General Court thematisiert werden,
    Sowie in Anbetracht dessen, dass viele dieser Angelegenheiten keiner vollständigen und umfändlichen Aussprache im General Court bedürfen, sondern lediglich einer kleinen Feststellung,


    Beschließt der General Court des Staates Laurentiana, dass im General Court der des Staates Laurentiana zukünftig bis auf widerruf eine dauerhafte Aussprache für Angelegenheiten des Morning Business stattfindet, in der sich jedes Mitglied des General Courts zu Angelegenheiten äußern kann, welche nicht zu einer maßnahmenbezogenen Aussprache gehören oder eine eigene Aussprache bedürfen und nach dem Empfinden der Mitglieder thematisiert werden sollen.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

  • Madam Speaker,


    ich schlage hiermit Mr. David Anderson als Lieutenant Governor vor. Gemäß Article IV, Sec. 3 unserer Verfassung.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

  • Honorable Members,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:



    Police and Public Safety Bill


    Article I - Area of application
    Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Zuständigkeiten der Polizei und der übrigen Strafverfolgungsbehörden des State of Laurentiana.


    Article II – State agencies
    (1) Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf Staatsebene werden durch das Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) geleitet und koordiniert.
    (2) Das DSLE untersteht einem Commissioner, welcher vom Governor ernannt wird und der Fachaufsicht des Attorney General unterliegt.
    (3) Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf Staatsebene sind:
    a) State Patrol;
    b) Marine Patrol;
    c) Park Patrol;
    d) Division of Criminal Investigations (DCI);
    e) Division of Corrections (DOC).


    Section 2 [State Patrol]
    Der State Patrol obliegt der Schutz der staatlichen Infrastruktur, die Sicherstellung der Verkehrssicherheit sowie der Personen- und der Objektschutz von Dienstgebäuden.


    Section 3 [Marine Patrol]
    Der Marine Patrol obliegt die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr auf den Binnengewässern und dem Küstenmeer sowie den Häfen, die Überwachung der Einhaltung von Schifffahrts- und Umweltvorschriften, die Bekämpfung der unerlaubten Einwanderung und des Schmuggels.


    Section 4 [Park Patrol]
    Der Park Patrol obliegt der Schutz staatlicher Ländereien, Parks, Gedenkstätten, Erholungs- und Naturschutzgebieten, die Erhaltung der Natur und ihrer Artenvielfalt, die Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen sowie die Prävention, Meldung und Bekämpfung von Waldbränden.


    Section 5 [Division of Criminal Investigations]
    Der Division of Criminal Investigations (DCI) obliegt die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, kriminaltechnische Untersuchungen, die Fahndung nach Personen und Sachen sowie die Bekämpfung von Korruption, unerlaubtem Drogenhandel und organisierter Kriminalität, soweit nicht Organe des Bundes hierfür zuständig sind.


    Section 6 [Division of Corrections]
    Der Division of Corrections (DOC) obliegt die Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Vollzugsanstalten.


    Section 7 [Jurisdiction]
    Soweit kein Kapitalverbrechen oder ein Verstoß gegen Staatsgesetze vorliegt, werden die staatlichen Sicherheitsbehörden nur tätig, wenn das Delikt den Zuständigkeitsbereich einer lokalen Polizeibehörde überschreitet. Darüber hinaus leisten sie auf Anforderung Unterstützung und Vollzugshilfe für andere Sicherheitsbehörden.


    Article III - Local agencies


    Section 1 [Sheriff's Office]
    Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Counties obliegt, soweit nicht in den Städten eigene Polizeibehörden bestehen, jeweils dem County Sheriff's Office. Über dessen Organisation, Besetzung und Ausrüstung entscheidet der County Commissioner in Übereinstimmung mit den im County geltenden gesetzlichen Bestimmungen.


    Section 2 [Police Department]
    Jede Stadt hat das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet eine Polizei zu unterhalten. Verantwortlich für ihre Organisation, Besetzung und Ausrüstung ist die jeweilige Stadt. Benachbarte Städte können gemeinsam eine Polizei unterhalten.


    Section 3 [Tribal Police]
    In selbst verwalteten Reservaten der Ureinwohner sind die Bewohner berechtigt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Reservatsgebiet eine Polizei zu unterhalten, welche der Stammesregierung untersteht.


    Article IV - Powers and authority


    Section 1 [Competence]
    Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie können auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Vorkehrungen treffen, um eingetretene, ernste Störungen oder unmittelbar drohende, ernste Gefahren für Leib und Leben zu beseitigen oder abzuwehren.


    Section 2 [Use of Force]
    Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Sie ist zur Abwehr einer ernsten Gefahr sowie zur Verhinderung oder Aufklärung einer Straftat berechtigt, Platzverweisung und Aufenthaltsverbote auszusprechen, Personen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam zu halten und erkennungsdienstliche Behandlungen vorzunehmen.


    Section 3 [Proportionality]
    Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Behörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.


    Article V - Final provisions


    Section 1 [Statutory ordinances]
    Der Governor ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur organisatorische Struktur sowie zur personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu treffen.


    Section 2 [Sovereign tasks]
    Die Übertragung von Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz an private Dienstleister ist unzulässig, soweit Grund- und Bürgerrechte potenziell beeinträchtigt werden können oder eine unmittelbare Kontrolle durch übergeordnete Behörden nicht gewährleistet ist.


    Section 3 [Validity]
    Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor des State of Laurentiana in Kraft.

  • Honorable Members,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:



    Medical Services Bill


    Article I - General Provisions


    Section 1 [Validity]
    Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bürger des State of Laurentiana.


    Section 2 [Medical care]
    Die Counties stellen die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschließlich der Rettungsdienste sicher, sofern es nicht ausreichende Einrichtungen in privater oder kommunaler Trägerschaft gibt.


    Article II – Health insurance


    Section 1 [Insurance protection]
    (1) Jeder Bürger ist für seinen Krankenversicherungsschutz selbst verantwortlich.
    (2) Der Krankenversicherungsschutz von minderjährigen Kindern obliegt den Erziehungsberechtigten.
    (3) Für Bürger mit geringem Einkommen, ältere Bürger und Bürger mit Behinderungen übernimmt das Laurentiana Department of Health (LDH) die Versicherungsbeiträge für eine medizinisch notwendige Grundversorgung, soweit Bedürftigkeit vorliegt.


    Section 2 [Medical costs]
    Ärzte und Einrichtungen des Gesundheitswesens können, soweit keine Notfallbehandlung vorliegt, die Behandlung von Personen verweigern, wenn diese über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen oder für die Behandlungskosten nicht selbst aufkommen.


    Article III – Urgent and Children’s Care


    Section 1 [Urgent care]
    Der Staat übernimmt in medizinischen Notfällen die Kosten einer Behandlung, wenn das Einkommen des Betroffenen nicht ausreicht, um eine Krankenversicherung oder die Behandlungskosten bezahlen zu können. Die Notfallbehandlung umfasst die Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen, einschließlich Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen.


    Section 2 [Children's Care]
    Der Staat übernimmt die Behandlungskosten bei Schwangerschaften und Entbindungen sowie für Kinder unter 18 Jahren, wenn das Einkommen der Familie nicht ausreicht, um eine Krankenversicherung oder die Behandlungskosten bezahlen zu können.


    Article IV – Health Authority and Medical Goods


    Section 1 [Laurentiana Department of Health]
    Das Laurentiana Department of Health (LDH) ist die oberste Gesundheitsbehörde in Laurentiana und zuständig für:
    a) Prüfung und Kostenübernahme bei Behandlungen von Notfällen, Schwangeren und Kindern;
    b) Prüfung und Zulassung von Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte);
    c) Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zum Seuchenschutz;
    d) Impf- und Vorsorgeprogramme, Gesundheitsförderung und gesundheitliche Aufklärung;
    e) Gesundheitlicher Verbraucherschutz und Lebensmittelhygiene.


    Section 2 [Regulation of Medical Goods]
    (1) Als Heilmittel sind alle medizinischen Erzeugnisse zuzulassen, bei denen klinische Studien ergeben haben, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass mit dem Produkt ein Heilungserfolg erzielt werden kann und der gesundheitliche Nutzen und die schädlichen Nebenwirkungen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen.
    (2) Ärzte und Einrichtungen des Gesundheitswesens haben in ihren Rechnungen darauf hinzuweisen, wenn ein Produkt nicht als Heilmittel zugelassen ist. Die Krankenversicherung und das Laurentiana Department of Health können die Kostenübernahme hierfür verweigern.
    (3) An Minderjährige dürfen Arzneimittel, die Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe sind oder enthalten, nur aufgrund einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

  • Honorable Members,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:



    Firearms Bill


    Article I - General Provisions


    Section 1 [Validity]
    Dieses Gesetz regelt den Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Es gilt nicht für die Polizei und sonstigen Sicherheitsorgane des State of Laurentiana.


    Section 2 [Firearms]
    Als Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes gelten Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Jagd oder zum Sport bestimmt sind.


    Article II – Legal Restrictions


    Section 1 [Restriction]
    (1) Der Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren sowie verurteilten Mördern nicht gestattet. Schusswaffen und Munition dürfen diesen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
    (2) Vollautomatische Waffen dürfen nur mit Sondergenehmigung des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) veräußert oder erworben werden.


    Section 2 [License]
    (1) Wer mit Schusswaffen und Munition handelt, benötigt eine Lizenz des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE). Die Lizenz ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat und im Umgang mit Schusswaffen geschult ist.
    (2) Eine Lizenz ist nicht erforderlich, soweit sich der Handel auf vor 1900 hergestellte Schusswaffen (antike Waffen) und dazugehörige Munition beschränkt.


    Article III – Marking and Registry


    Section 1 [Marking]
    (1) Schusswaffen sind durch den Hersteller durch eine eingeschlagene, eingravierte oder gelaserte Seriennummer zu kennzeichnen. Seriennummer sowie Modell und Kaliber sind durch den Hersteller und die Händler zu archivieren.
    (2) Die Markierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.


    Section 2 [Registry]
    (1) Wer Schusswaffen erwirbt, hat sich gegenüber dem Händler zu identifizieren. Dieser erfasst Name und Geburtsdatum des Käufers sowie die Angaben zur Schusswaffe.
    (2) Die Registrierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.


    Article IV – Obligation to disclose


    Hersteller und Händler sind auf richterliche Anordnung verpflichtet, den Polizei- und Justizbehörden die erfassten Angaben zur Schusswaffe und zum Käufer offenzulegen.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

  • Honorable Members,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:


  • Honorable Members,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:


  • Honorable Members,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:


  • Honorable Members,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:


  • Honorable Members,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:


  • Mr. Lieutenant-Governor,


    mir ist gerade aufgefallen, dass die Geschäftszeichen einiger Anträge doppelt vergeben sind. Nach den Standing Rules sind die Anträge nach dem Muster [Jahr]/Nummer des Monats/Fortlaufende Nummer durchzunummerieren. Ich würde Sie bitten, dies bei den weiteren bzw. noch unbehandelten Anträgen einfach im Titel anzupassen, da es die Übersichtlichkeit erleichtert.

    Taylor Kay Roberts
    Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

    former United States Senator for Laurentiana

    rep_la.png

  • Senatorin Roberts,


    ich danke Ihnen vielmals für Ihre Beobachtung. Dieses tragische Missverständnis wird umgehend geändert.


    SimOff

    In den Standing Orders hatt ich den Begriff "fortlaufende Nummerierung" komplett überlesen. Ich dachte mir schon, dass da was faul sein muss. Sorry. 8-)

  • Madam Speaker,


    ich beantrage, nach Article V; Section 2 des Gubernatorial Election Act, die Vereidigung meiner Person als neuer Gouverneur vor dem General Court. Scheinbar ist diese doch notwendige Prozedur bislang in Vergessenheit geraten. :D

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

  • Madam Speaker,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über die folgende Bill:


    Bourbon Bill


    Article 1 - Area of application
    Zweck dieses Gesetzes ist die Definition und der Schutz des Bourbon Whiskeys.


    Article 2 - Label
    Nur der nach den Vorschriften dieses Gesetzes hergestellte Whiskey darf offiziell die Bezeichnung "Bourbon Whiskey" tragen.


    Article 3 - Content and production
    (1) Bourbon darf nur innerhalb der Grenzen des State of Laurentiana hergestellt worden sein.
    (2) Bourbon ist ein Whiskey, der aus mindestens einundfünfzig Prozent Mais hergestellt worden ist.
    (3) Bourbon muss einen Mindestalkoholgehalt von vierzig Prozent aufweisen.
    (4) Bourbon muss mindestens zwei Jahre in neuen gekohlten Eichenfässern gereift sein bevor er in den Verkauf gelangen darf.


    Article 4 - Final provisions
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

  • Madam Speaker,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über die folgende Bill:


    States Symbols and Insignia of the State of Laurentiana Bill


    Article 1 - Area of Application
    Dieses Gesetz bestimmt die Staatssymbole des State of Laurentiana.


    Article 2 - Flag and Seal
    (1) Die Flagge von Laurentiana besteht aus einem dunkelblauen Andreaskreuz auf einem gelben Hintergrund, mit dem Siegel Laurentianas in der Mitte.
    (2) Das Siegel ist kreisrund. Es zeigt eine Landschaft mit Symbolen für Industrie, Landwirtschaft und Verkehr. Am oberen Rand des Siegels befindet sich ein Spruchband mit dem Motto Laurentianas.


    Article 3 - Motto
    Das Staatsmotto lautet: "Honor noster ac Iura nostra", auf astorisch "Our Honour and our Rights".


    Article 4 - State Nickname, Slogan, Song
    (1) Der Staatsspitzname lautet „Heart of Dixie“.
    (2) Der Staatsslogan lautet „Smiling Faces. Beautiful Places“.
    (3) Die offizielle Hymne ist „Give Me Laurentiana”.


    Article 5 - State Flower, Tree, Fruit, Gemstone, Animal, Bird, Fish, Insect and Reptile
    (1) Die Staatsblume ist die Magnolie.
    (2) Der Staatsbaum ist die Palmettopalme.
    (3) Die Staatsfrucht sind die Orange.
    (4) Der Staatsedelstein ist der Mondstein.
    (5) Das Staatstier ist der Alligator.
    (6) Der Staatsvogel ist der Badriesli.
    (7) Der Staatsfisch ist der Forellenbarsch.
    (8) Das Staatsinsekt ist die Honigbiene.
    (9) Das Staatsreptil ist die Astorische Laubfrosch.


    Article 6 - Food, Culture and Wappon
    (1) Das Staatsgericht ist das Barbecue.
    (2) Das Staatsgetränk ist der Orangensaft.
    (3) Der Staatstanz ist der Square Dance.
    (4) Der Staatskuchen ist der Key Lime Pie.
    (5) Die Staatswaffe ist der Colt 45.


    Article 7 - Final Provisions
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

    Einmal editiert, zuletzt von Solomon Foot ()

  • Madam Speaker,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über die folgende Bill:


    1st Constitutional Amendment Bill


    Article 1 - Introduction
    Artikel VII, Section 1, der Verfassung des Staates Laurentianas wird folgt verändert:


    „Alle Bürger der Vereinigten Staaten sollen qualifizierte Wähler dieses Bundesstaates und berechtigt sein, an jeder Wahl teilzunehmen.“


    Article 2 - Final Provision
    Diese Verfassungsänderung tritt mit Abschluss ihrer verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

    Einmal editiert, zuletzt von Solomon Foot ()

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