Promulgations of the Governor

Es gibt 116 Antworten in diesem Thema, welches 18.268 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Ulysses Knight.

  • LETTER OF APPOINTMENT



    Under the provisions of Art. IV, Sec. 3
    of the Constitution of the State of Savannah



    I hereby appoint



    M R.
    H E R B . S A I G O N



    as


    S e c r e t a r y . o f . S t a t e


    of the State of Savannah.



    Springfield, April the 9th, 2009





    Governor of the State of Savannah


  • LETTER OF APPOINTMENT



    I hereby appoint



    Mr.
    CARLOS ALAMO NUNEZ



    as
    Chief of the Savannah International Airport



    Springfield, October the 20th, 2009




    Governor of the State of Savannah



    Owner of the Congressional Gold Medal
    Former Governor & Senator of the State of Savannah

    2 Mal editiert, zuletzt von Herb Saigon ()


  • LETTER OF APPOINTMENT



    Under the provisions of Art. IV, Sec. 3
    of the Constitution of the State of Savannah



    I hereby appoint



    Mr.
    JACK DANIELS



    as
    Secretary of the State of Savannah



    Springfield, January the 17th, 2010




    Governor and Senator of the State of Savannah



    Owner of the Congressional Gold Medal
    Former Governor & Senator of the State of Savannah

    Einmal editiert, zuletzt von Herb Saigon ()


  • LETTER OF DISMISSIAL



    I hereby dismissial



    Mr.
    JACK DANIELS



    as
    Secretary of the State of Savannah



    Springfield, February the 22nd, 2010




    Governor and Senator of the State of Savannah



    Owner of the Congressional Gold Medal
    Former Governor & Senator of the State of Savannah

    3 Mal editiert, zuletzt von Herb Saigon ()

  • LETTER OF APPOINTMENT



    Under the provisions of Art. IV, Sec. 3
    of the Constitution of the State of Savannah



    I hereby appoint



    Mr.
    Mr. Walther Theobald Fuchs



    as
    Secretary of the State of Savannah



    New Beises, March 23, 2011




    Governor of the State of Savannah



  • UNITED STATES OF ASTOR
    - The Federal Administrator for the State of Savannah -


    LETTER OF DISMISSIAL




    I hereby dismiss


    Mr.
    Walther Theobald Fuchs


    as


    Secretary of the State of Savannah



    New Beises, July 12th 2011



    Taylor Kay Roberts
    Federal Administrator for the State of Savannah



    [align=center]
    [align=center]UNITED STATES OF ASTOR
    - The Federal Administrator for the State of Savannah -


    LETTER OF DISMISSIAL



    I hereby dismiss


    Mr.
    Carlos Alamo Nunez


    as


    Chief of the Savannah International Airport



    [size=10]New Beises, July 12th 2011



    Taylor Kay Roberts
    [size=10]Federal Administrator for the State of Savannah

    Taylor Kay Roberts
    Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

    former United States Senator for Laurentiana

    rep_la.png




  • LETTER OF APPOINTMENT



    By the authority vested in me as Governor by the Constitution and the laws of the State of Savannah,
    including Article VII Section 5 of the Constitution,
    I hereby appoint



    Ms.
    Taylor Kay Roberts


    as


    United States Senator from Savannah



    New Beises, July 16th 2011



    [size=10]The Governor of the State of Savannah



    Taylor Kay Roberts
    Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

    former United States Senator for Laurentiana

    rep_la.png

  • An dieser Stelle unterzeichnet der Gouverneur Gesetze, Ernennungen und andere Urkunden. Ernannte Personen haben hier ihren Amtseid zu leisten.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!


  • CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Gubernatorial Election Bill,


    gebilligt vom Volk des State of Laurentiana am 23. Dezember 2011,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana


    [doc]Gubernatorial Election Bill


    Article I - Area of application
    Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Gouverneur des State of Laurentiana.


    Article II – Election period
    Die Wahl zum Gouverneur des State of Laurentiana soll fünf Tage dauern und stets am vorletzten Sonntag des Wahlmonats enden.


    Article III - Candidacies
    (1) Kandidaturen für das Amt des Gouverneurs sind bis zum Ablauf des ersten Sonntags des Wahlmonats öffentlich bekanntzugeben.
    (2) Wird innerhalb der Frist keine Kandidatur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekanntgegeben, so verlängert sich die Frist zum Ablauf des Tages nach dem Tag, an dem eine Kandidatur bekanntgegeben wird. Die Wahlen beginnen am Tag nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe von Kandidaturen.
    (3) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, soll auf die Durchführung der Wahl verzichtet und der Kandidat für gewählt erklärt werden.


    Article IV - Procedure of elections
    (1) Jeder qualifizierte Wähler hat eine Stimme, die er durch verdeckte Kennzeichnung des Stimmzettels einem der Kandidaten gibt.
    (2) Die Kennzeichnung mehr als einer Wahl- oder Abstimmungsoption bewirkt die Ungültigkeit der Stimmabgabe. Ein Anspruch auf eine erneute Abgabe der Stimme besteht nicht.
    (3) Zum Gouverneur des Staates ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
    (4) Wird eine solche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, so beginnt binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
    (5) In der Stichwahl ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Waren auf Grund Stimmengleichheit mehr als zwei Bewerber zur Stichwahl zuzulassen so ist in der Stichwahl gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
    (6) Wird in der Stichwahl keine Mehrheit nach (4) oder (5) erreicht, so ist die Wahl binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl neu auszuschreiben.


    Article V - Inauguration into office
    (1) Der neugewählte Gouverneur tritt sein Amt am ersten Tag des auf den Monat der Wahl folgenden Tages mit der Leistung des Amtseides vor dem General Court an.
    (2) Im Falle einer notwendig gewordenen Nachwahl des Gouverneurs, eines verzögerten Wahlbeginns wegen Nichtbekanntgabe von Kandidaturen binnen der bestimmten Frist, einer nach dem ersten Tag des auf den Monat der Wahl folgenden Monats geendeten Stichwahl oder einer notwendigen Neuwahl wegen gescheiterter Stichwahl tritt der neugewählte Gouverneur sein Amt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit der Leistung des Amtseides vor dem General Court an.


    Article VI - Initiation of elections
    (1) Der Gouverneur hat das Wahlamt der Vereinigten Staaten so rechtzeitig von anstehenden Wahlen im Staat Laurentiana zu informieren, dass zwischen der Ausschreibung der Wahl und dem Schluss der Annahme von Kandidaturen unter Einrechnung des Tages des Wahlausschreibung wenigstens fünf Tage liegen.
    (2) Im Falle einer notwendigen Neuwahl des Gouverneurs hat der an seiner Stelle handelnde amtierende Gouverneur das Wahlamt der Vereinigten Staaten unverzüglich nach Übernahme der Amtsgeschäfte von dem Erfordernis der Neuwahlen zu informieren.


    Article VII – Final provisions
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

  • LETTER OF APPOINTMENT


    Hiermit ernenne ich


    Mr. David Anderson


    zum


    Lieutenant-Governor.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!


  • CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Police and Public Safety Bill,


    gebilligt vom Volk des State of Laurentiana am 23. Januar 2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana



    Police and Public Safety Bill



    Article I - Area of application
    Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Zuständigkeiten der Polizei und der übrigen Strafverfolgungsbehörden des State of Laurentiana.


    Article II – State agencies
    (1) Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf Staatsebene werden durch das Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) geleitet und koordiniert.
    (2) Das DSLE untersteht einem Commissioner, welcher vom Governor ernannt wird und der Fachaufsicht des Attorney General unterliegt.
    (3) Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf Staatsebene sind:
    a) State Patrol;
    b) Marine Patrol;
    c) Park Patrol;
    d) Division of Criminal Investigations (DCI);
    e) Division of Corrections (DOC).


    Section 2 [State Patrol]
    Der State Patrol obliegt der Schutz der staatlichen Infrastruktur, die Sicherstellung der Verkehrssicherheit sowie der Personen- und der Objektschutz von Dienstgebäuden.


    Section 3 [Marine Patrol]
    Der Marine Patrol obliegt die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr auf den Binnengewässern und dem Küstenmeer sowie den Häfen, die Überwachung der Einhaltung von Schifffahrts- und Umweltvorschriften, die Bekämpfung der unerlaubten Einwanderung und des Schmuggels.


    Section 4 [Park Patrol]
    Der Park Patrol obliegt der Schutz staatlicher Ländereien, Parks, Gedenkstätten, Erholungs- und Naturschutzgebieten, die Erhaltung der Natur und ihrer Artenvielfalt, die Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen sowie die Prävention, Meldung und Bekämpfung von Waldbränden.


    Section 5 [Division of Criminal Investigations]
    Der Division of Criminal Investigations (DCI) obliegt die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, kriminaltechnische Untersuchungen, die Fahndung nach Personen und Sachen sowie die Bekämpfung von Korruption, unerlaubtem Drogenhandel und organisierter Kriminalität, soweit nicht Organe des Bundes hierfür zuständig sind.


    Section 6 [Division of Corrections]
    Der Division of Corrections (DOC) obliegt die Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Vollzugsanstalten.


    Section 7 [Jurisdiction]
    Soweit kein Kapitalverbrechen oder ein Verstoß gegen Staatsgesetze vorliegt, werden die staatlichen Sicherheitsbehörden nur tätig, wenn das Delikt den Zuständigkeitsbereich einer lokalen Polizeibehörde überschreitet. Darüber hinaus leisten sie auf Anforderung Unterstützung und Vollzugshilfe für andere Sicherheitsbehörden.


    Article III - Local agencies


    Section 1 [Sheriff's Office]
    Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Counties obliegt, soweit nicht in den Städten eigene Polizeibehörden bestehen, jeweils dem County Sheriff's Office. Über dessen Organisation, Besetzung und Ausrüstung entscheidet der County Commissioner in Übereinstimmung mit den im County geltenden gesetzlichen Bestimmungen.


    Section 2 [Police Department]
    Jede Stadt hat das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet eine Polizei zu unterhalten. Verantwortlich für ihre Organisation, Besetzung und Ausrüstung ist die jeweilige Stadt. Benachbarte Städte können gemeinsam eine Polizei unterhalten.


    Section 3 [Tribal Police]
    In selbst verwalteten Reservaten der Ureinwohner sind die Bewohner berechtigt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Reservatsgebiet eine Polizei zu unterhalten, welche der Stammesregierung untersteht.


    Article IV - Powers and authority


    Section 1 [Competence]
    Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie können auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Vorkehrungen treffen, um eingetretene, ernste Störungen oder unmittelbar drohende, ernste Gefahren für Leib und Leben zu beseitigen oder abzuwehren.


    Section 2 [Use of Force]
    Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Sie ist zur Abwehr einer ernsten Gefahr sowie zur Verhinderung oder Aufklärung einer Straftat berechtigt, Platzverweisung und Aufenthaltsverbote auszusprechen, Personen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam zu halten und erkennungsdienstliche Behandlungen vorzunehmen.


    Section 3 [Proportionality]
    Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Behörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.


    Article V - Final provisions


    Section 1 [Statutory ordinances]
    Der Governor ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur organisatorische Struktur sowie zur personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu treffen.


    Section 2 [Sovereign tasks]
    Die Übertragung von Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz an private Dienstleister ist unzulässig, soweit Grund- und Bürgerrechte potenziell beeinträchtigt werden können oder eine unmittelbare Kontrolle durch übergeordnete Behörden nicht gewährleistet ist.


    Section 3 [Validity]
    Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

    Einmal editiert, zuletzt von Solomon Foot ()


  • CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Firearms Bill,


    gebilligt vom Volk des State of Laurentiana am 23. Januar 2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana



    Firearms Bill


    Article I - General Provisions


    Section 1 [Validity]
    Dieses Gesetz regelt den Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Es gilt nicht für die Polizei und sonstigen Sicherheitsorgane des State of Laurentiana.


    Section 2 [Firearms]
    Als Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes gelten Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Jagd oder zum Sport bestimmt sind.


    Article II – Legal Restrictions


    Section 1 [Restriction]
    (1) Der Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren sowie verurteilten Mördern nicht gestattet. Schusswaffen und Munition dürfen diesen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
    (2) Vollautomatische Waffen dürfen nur mit Sondergenehmigung des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) veräußert oder erworben werden.


    Section 2 [License]
    (1) Wer mit Schusswaffen und Munition handelt, benötigt eine Lizenz des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE). Die Lizenz ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat und im Umgang mit Schusswaffen geschult ist.
    (2) Eine Lizenz ist nicht erforderlich, soweit sich der Handel auf vor 1900 hergestellte Schusswaffen (antike Waffen) und dazugehörige Munition beschränkt.


    Article III – Marking and Registry


    Section 1 [Marking]
    (1) Schusswaffen sind durch den Hersteller durch eine eingeschlagene, eingravierte oder gelaserte Seriennummer zu kennzeichnen. Seriennummer sowie Modell und Kaliber sind durch den Hersteller und die Händler zu archivieren.
    (2) Die Markierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.


    Section 2 [Registry]
    (1) Wer Schusswaffen erwirbt, hat sich gegenüber dem Händler zu identifizieren. Dieser erfasst Name und Geburtsdatum des Käufers sowie die Angaben zur Schusswaffe.
    (2) Die Registrierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.


    Article IV – Obligation to disclose


    Hersteller und Händler sind auf richterliche Anordnung verpflichtet, den Polizei- und Justizbehörden die erfassten Angaben zur Schusswaffe und zum Käufer offenzulegen.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!


  • CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Marriage Bill,


    gebilligt vom Volk des State of Laurentiana am 30. Januar 2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana




    Marriage Bill



    Article I - Purpose


    Dieses Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Eingehung einer staatlich anerkannten Ehe, sowie die Rechtsfolgen derselben im Verhältnis der Ehepartner zueinander und gegenüber Dritten.


    Article II - Fundamental provisions


    Section 1 [Concept of marriage]
    Die Ehe soll eine freiwillig eingegangene und auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen Geschlechts oder verschiedener Geschlechtsidentität zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung und Übernahme von Verantwortung füreinander sein.


    Section 2 [Freedom of marriage]
    Jeder Mensch soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht haben, mit einem frei gewählten Partner eine staatlich anerkannte Ehe einzugehen, ohne Ansehen oder Unterscheidung des Alters, der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, der Geburt, des Standes, des Vermögens oder einer Behinderung seines Partners.


    Section 3 [Prohibition of marriage]
    (1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.
    (2) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn beide Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, gleichen Geschlechts oder gleicher Geschlechtsidentität sind. D.h. zwischen zwei Männern, zwischen zwei Frauen, zwischen zwei Transsexuellen gleicher Geschlechtsidentität oder einem Mann oder einer Frau mit einem transsexuellen Partner mit gleicher Geschlechtsidentität.
    (3) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen leiblichen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme (Adoption) als Kind erloschen ist.
    (4) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne von Article II, Section 3, Paragraph 2 durch Annahme (Adoption) als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
    (5) Eine Ehe, die unter Einwirkung auf einen oder beide Partner mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel geschlossen wurde, soll nichtig sein.


    Article III - Engagement


    Section 1 [Concept of engagement]
    Ein Verlöbnis soll das wechselseitige Versprechen zweier Personen sein, in der Zukunft miteinander die Ehe eingehen zu wollen, das Versprechen sollen einander auch Personen geben können, von denen beide oder eine noch nicht das Mindestalter für eine Eheschließung nach diesem Gesetz erreicht haben.


    Section 2 [Non-binding nature of engagements]
    Ein Verlöbnis soll die Partner nicht zur späteren Eheschließung verpflichten, doch soll im Falle der Auflösung des Verlöbnisses oder des sonstigen Unterbleibens der Eheschließung jeder von dem anderen herausfordern können, was er ihm als Zeichen des Verlöbnisses oder anlässlich dessen zum Geschenk gemacht hat, auch sollen jeder Partner sowie seine Angehörigen einen Ausgleich der in Erwartung einer Eheschließung vergeblich gemachten Aufwendungen verlangen können, der Ausgleich soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn das Verlöbnis vor Eintritt des Mindestalters für eine Eheschließung nach diesem Gesetz eingegangen wurde.


    Article IV - Wedding


    Section 1 [Competence]
    Zur Vornahme staatlich anerkannter Trauungen sollen befugt sein:

    • der Gouverneur des State of Laurentiana;
    • die Minister des State of Laurentiana;
    • die Offiziere der Nationalgarde des State of Laurentiana;
    • die Vorsteher der Bezirke und Bürgermeister der Städte im State of Laurentiana, sowie die von diesen dazu bestellten Personen;
    • die Geistlichen jeder Religionsgemeinschaft, welche mit dem State of Laurentiana eine Übereinkunft darüber getroffen hat, Eheschließungen im Einklang mit diesem Gesetz vorzunehmen;
    • Personen, die nach den Gesetzen des State of Laurentiana zur Führung von Wasser- und Luftfahrzeugen befugt sind


      Article V - Consequences of marriage


      Section 1 [Rights and duties of the married couple]
      (1) Die Ehepartner sollen einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein, die Pflicht soll jedoch erlöschen, wenn einer der Partner die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.
      (2) Die Ehepartner sollen berechtigt sein, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, zu diesem sollen sie den Nachnamen eines der beiden Partner oder einen aus den Nachnamen beider Partner gebildeten Doppelnamen bestimmen können, die Entscheidung über die Führung eines gemeinsamen Nachnamens soll jederzeit geändert werden können.
      (3) Die Ehepartner sollen als der jeweils nächste Angehörige und engste Vertraute des anderen zu betrachten, im Falle von Unglücksfällen oder Festnahmen eines der Partner unverzüglich und vorrangig zu benachrichtigen, bei stationären Behandlungen eines der Partner in Krankenhäusern oder psychiatrischen Anstalten sowie Inhaftierungen als Besuchsberechtigte an vorderster Stelle zu berücksichtigen sein, sofern der Betroffene nichts anderes bestimmt, sie sollen über die Anwendung, die Fortsetzung oder die Beendigung medizinischer Eingriffe oder Maßnahmen entscheiden, wenn der betroffene Ehepartner selbst seinen Willen nicht äußern kann und keine abweichende Entscheidung oder Übertragung der Entscheidung auf eine andere Person verfügt hat.
      (4) Die Ehepartner sollen nicht verpflichtet sein, vor Gericht gegeneinander, gegen die Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern des Partners, deren Nachfahren oder Ehepartner, oder gegen die Nachfahren ihres Ehepartners, deren Ehepartner oder die Nachfahren deren Ehepartner auszusagen.


      Section 2 [Matrimonial property scheme]
      (1) Die Ehepartner sollen sich bei der Eheschließung entscheiden, ob sie im Güterstand der Gütertrennung, der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft leben wollen, treffen sie keine Entscheidung, so sollen im Stand der Gütertrennung leben, eine spätere Änderung des Güterstandes soll jederzeit zulässig sein.
      (2) Im Stand der Gütertrennung soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden.
      (3) Im Stand der Zugewinngemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden, jedoch soll der Zugewinn während der Ehezeit gegenüber dem bei Eingehung der Ehe besessenen Vermögen ausgeglichen werden, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, dies soll nicht bei Beendigung des Güterstandes durch vertragliche Änderung gelten.
      (4) Im Stand der Gütergemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, gemeinsames Vermögen werden, und was in der Ehe hinzugewonnen wird ebenso gemeinsames Vermögen werden.


      Article VI - Dissolution of marriage


      Section 1 [Types of dissolution]
      Eine Ehe soll durch Annullierung oder durch Scheidung aufgehoben werden können.


      Section 2 [Recision of marriage]
      (1) Eine Ehe soll auf Antrag eines Ehepartners durch Gerichtsurteil annulliert werden, wenn er

      • sich bei der Eheschließung in einem Zustand der Bewusstseinsstörung oder sonstigen Beeinträchtigung seiner Geistestätigkeit befunden hat;
      • nicht gewusst hat, dass er eine rechtsgültige Ehe nach diesem Gesetz eingeht und dieses nicht tun wollte;
      • sich über die Identität seines Ehepartners getäuscht hat;
      • von seinem Ehepartner über wesentliche Eigenschaften dessen Person und Charakters getäuscht und durch die Täuschung zur Eheschließung bewogen wurde.

      (2) Eine annullierte Ehe gilt als niemals rechtsgültig geschlossen.


      Section 3 [Divorce]
      (1) Eine Ehe soll durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn beide Partner dies übereinstimmend beantragen, oder wenn ein Partner dies beantragt und der andere Partner dem Antrag zustimmt.
      (2) Eine Ehe soll ferner durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn ein Partner dies beantragt und bei Antragstellung nachweist, seit mindestens einem Jahr von seinem Partner getrennt zu leben.
      (3) Begehrt ein Partner die Scheidung der Ehe, stimmt der andere Partner dem jedoch nicht zu und leben die Partner noch nicht mindestens ein Jahr getrennt, so soll die Ehe geschieden werden können, wenn der antragstellende Partner nachweist, dass sein Partner:[list]

    • an einer Geistes- oder Geschlechtskrankheit oder schweren Abhängigkeit von einem Suchtmittel leidet, die die eheliche Lebensgemeinschaft unmöglich macht;
    • ihn, gemeinsame oder in die Ehe eingebrachte Kinder körperlich oder seelisch misshandelt, vergewaltigt, sexuell genötigt oder missbraucht oder dieses angekündigt oder angedroht hat;
    • sonst straffällig geworden ist.

    Section 4 [Consequences of divorce]
    (1) Lebten die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft, so soll im Falle der Scheidung jeder dem anderen Partner herausgeben, was dieser in die Ehe eingebracht hat, im Falle der Zugewinngemeinschaft soll das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner addiert und durch zwei geteilt weden, wer den größeren Teil hinzugewonnen hat, soll seinem Partner die Hälfte der Differenz zu erstatten haben.
    (2) Lebten die Ehepartner im Stand der Gütergemeinschaft, ist soll Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt werden.


    Section 5 [Alimony]
    (1) Hat einer der geschiedenen Partner während der Ehezeit im Vertrauen auf die ehelichen Lebensverhältnisse seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt oder eine begonnene Ausbildung beendet, so soll der andere ihm für einen angemessenen Übergangszeitraum zur Gewährung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet sein, um ihm den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen.
    (2) Im Hinblick auf das Lebensalter der geschiedenen Ehepartner sowie die Dauer der Ehe soll im Einzelfall eine lebenslange Unterhaltspflicht bestimmt werden können.


    Section 6 [Freedom of contract]
    Die Ehepartner sollen zu jeder Zeit vor oder nach der Eheschließung ihre ehelichen Pflichten, den Güterstand und die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch Vertrag frei und ohne Bindung an die Vorschriften dieses Gesetzes regeln können.


    Section 7 [Compensation for damages]
    Wer mit einem anderen eine nichtige Ehe einzugehen versucht oder eine annullierbare Ehe eingeht und dabei um die Nichtigkeit oder die Annullierbarkeit der Ehe weiß, hat diesem und seinen Angehörigen jeden Schaden zu ersetzen, der ihm oder diesen aus Aufwendungen hinsichtlich der Eheschließung oder ehelichen Lebensführung, oder Entscheidungen betreffend seine Ausbildung oder Erwerbsstellung erwächst, eine Pflicht zum Schadenersatz soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn der andere von der Nichtigkeit oder Annullierbarkeit der Ehe wusste.


    Section 8 [Competence of the United States Supreme Court]
    Zuständig für Verfahren gerichtet auf die Scheidung, Annulierung oder Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe, für Streitigkeiten über die güterrechtlichen Folgen einer Ehescheidung oder um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt soll der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten sein.


    Article VII - Recognition of weddings happened in other jurisdictions


    (1) Ehen, welche in einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten oder einem auswärtigen Staat gültig geschlossen wurden, sollen im State of Laurentiana als gültig anerkannt werden, sofern sie nicht unter Verstoß gegen die Prinzipien des Article II, Section 3, Paragraph 1, 3, 4 oder 5, dieses Gesetzes zustande gekommen sind oder wenigstens einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, für die Dauer der Wohnsitznahme der Ehepartner im State of Laurentiana soll auf die Regelung ihrer ehelichen Angelegenheiten ausschließlich dieses Gesetz Anwendung finden.
    (2) Ehen, welche nach Article II, Section 3, Paragraph 2 dieses Gesetzes in einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten, einem auswärtigen Staat oder vor Inkrafttreten des Gesetzes im State of Laurentiana als gültig geschlossen wurden sollen im State of Laurentiana als gültig anerkannt werden.


    Article VIII - Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!


  • CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Protection of Minors Bill,


    gebilligt vom Volk des State of Laurentiana am 30. Januar 2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana




    Protection of Minors Bill



    Article I - General Provisions


    Section 1 [Purpose]
    Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen.


    Section 2 [Minors]
    Als Minderjährige im Sinne des Gesetzes gelten Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


    Article II – Access to locations


    Section 1 [Publicly Accessible Locations]
    Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten und ist Minderjährigen ohne Einschränkungen erlaubt.


    Section 2 [Locations endangering youth]
    Der Aufenthalt in Nachtbars, Nachtklubs, Spielhallen oder vergleichbaren Vergnügungsorten ist Minderjährigen nicht gestattet.


    Article III – Protection of sexual integrity and autonomy


    (1) Sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen sind nur erlaubt, wenn die Beteiligten mindestens 14 Jahre alt sind, der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht
    (2) Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn eine minderjährige Person durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist.


    Article IV – Sexual offenders


    (1) Erwachsene Personen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen vorgenommen haben oder in einem anderen Staat wegen einer vergleichbaren Tat verurteilt wurden, sind durch das Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) in einer Warndatei zu erfassen.
    (2) Die Warndatei umfasst Name, Foto, Anschrift, Alter und Delikt des Sexualtäters. Die Informationen sind folgenden Einrichtungen direkt zugänglich zu machen:
    a) den lokalen Polizeibehörden;
    b) Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche;
    c) kirchliche, karitative und soziale Einrichtungen.
    (3) Privatpersonen können bei den lokalen Polizeibehörden Einsicht in die Warndatei verlangen, sowie bei den unter Article IV, Section 2 aufgeführten Einrichtungen die Auskunft erhalten, ob ein Mitarbeiter dieser Einrichtung in der Warndatei aufgeführt ist.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!


  • CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Medical Services Bill,


    gebilligt vom Volk des State of Laurentiana am 23. Januar 2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana




    Medical Services Bill



    Article I - General Provisions


    Section 1 [Validity]
    Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bürger des State of Laurentiana.


    Section 2 [Medical care]
    Die Counties stellen die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschließlich der Rettungsdienste sicher, sofern es nicht ausreichende Einrichtungen in privater oder kommunaler Trägerschaft gibt.


    Section 3 [Neediness]
    Bedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die betroffene Person und/oder deren Familienangehörige nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten.


    Article II – Health insurance


    Section 1 [Insurance protection]
    (1) Jeder Bürger ist für seinen Krankenversicherungsschutz selbst verantwortlich.
    (2) Der Krankenversicherungsschutz von minderjährigen Kindern obliegt den Erziehungsberechtigten.
    (3) Für Bürger mit geringem Einkommen, Rentner und Bürger mit Behinderungen übernimmt das Laurentiana Department of Health (LDH) die Versicherungsbeiträge für eine medizinisch notwendige Grundversorgung, soweit Bedürftigkeit vorliegt.


    Section 2 [Medical costs]
    (1)Ärzte und Einrichtungen des Gesundheitswesens können, soweit keine Notfallbehandlung vorliegt, die Behandlung von Personen verweigern, wenn diese über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen oder für die Behandlungskosten nicht selbst aufkommen.
    (2) Bei nachweislich gleichwertigen und kostengünstigeren Alternativen können die Behandlungs- und Medikamentenkosten von der Krankenversicherung oder dem Laurentiana Department of Health ganz oder teilweise verweigert werden.


    Article III – Urgent and Children’s Care


    Section 1 [Urgent care]
    Der Staat übernimmt in medizinischen Notfällen die Kosten einer Behandlung, wenn das Einkommen des Betroffenen nicht ausreicht, um eine Krankenversicherung oder die Behandlungskosten bezahlen zu können. Die Notfallbehandlung umfasst die Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen, einschließlich Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen.


    Section 2 [Children's Care]
    Der Staat übernimmt die Behandlungskosten bei Schwangerschaften und Entbindungen sowie für Kinder unter 18 Jahren, wenn das Einkommen der Familie nicht ausreicht, um eine Krankenversicherung oder die Behandlungskosten bezahlen zu können.


    Article IV – Health Authority and Medical Goods


    Section 1 [Laurentiana Department of Health]
    Das Laurentiana Department of Health (LDH) ist die oberste Gesundheitsbehörde in Laurentiana und zuständig für:
    a) Prüfung und Kostenübernahme bei Behandlungen von Notfällen, Schwangeren und Kindern;
    b) Prüfung und Zulassung von Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte);
    c) Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zum Seuchenschutz;
    d) Impf- und Vorsorgeprogramme, Gesundheitsförderung und gesundheitliche Aufklärung;
    e) Gesundheitlicher Verbraucherschutz und Lebensmittelhygiene.


    Section 2 [Regulation of Medical Goods]
    (1) Als Heilmittel sind alle medizinischen Erzeugnisse zuzulassen, bei denen klinische Studien ergeben haben, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass mit dem Produkt ein Heilungserfolg erzielt werden kann und der gesundheitliche Nutzen und die schädlichen Nebenwirkungen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen.
    (2) Ärzte und Einrichtungen des Gesundheitswesens haben in ihren Rechnungen darauf hinzuweisen, wenn ein Produkt nicht als Heilmittel zugelassen ist. Die Krankenversicherung und das Laurentiana Department of Health können die Kostenübernahme hierfür verweigern.
    (3) An Minderjährige dürfen Arzneimittel, die Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe sind oder enthalten, nur aufgrund einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!


  • CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Family Assistance Bill,


    gebilligt vom Volk des State of Laurentiana am 03. Februar 2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana



    Family Assistance Bill



    Article I - General Provisions


    Section 1 [Purpose]
    Zweck dieses Gesetzes ist die Unterstützung bedürftiger Familien mit minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen.


    Section 2 [Neediness]
    Bedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die betroffene Person und/oder deren Familienangehörige nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten.


    Article II – Family assistance payments


    Section 1 [Nutrition Allowance]
    Ernährungsbeihilfe wird in Form von Lebensmittelgutscheinen (food stamps) gewährt, welche in Märkten und Geschäften des Heimat-County einzulösen sind. Die Gutscheine sollen bedürftigen Familien und Einzelpersonen helfen, ihre grundlegenden Ernährungsbedürfnisse zu decken.


    Section 2 [Housing Allowance]
    Wohnungsbeihilfe wird bedürftigen Familien und Einzelpersonen gewährt, um die angemessenen Kosten für den Wohnraum sowie für die Wasser- und Energieversorgung zu decken.


    Section 3 [Childcare Allowance]
    Betreuungsbeihilfe wird für Kinder unter 16 Jahren sowie pflegebedürftige Angehörige gewährt, soweit dies für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Antragstellers erforderlich ist.


    Article III – Reduction of payments


    Die Zahlung von Familienbeihilfen ist für erwerbsfähige Personen, die sich nicht um eine Arbeitsaufnahme bemühen, auf drei Monate begrenzt. Einwanderer, die sich nicht einbürgern lassen wollen, sind von der Leistungsgewährung ausgeschlossen.


    Article IV – Administration and Guidance


    Section 1 [Office of Social Services]
    Zur Hilfestellung und Beratung Bedürftiger sowie zur Verwaltung der Leistungen und Überprüfung der Bedürftigkeit richten die Kommunen eine Sozialbehörde (Office of Social Services) ein.


    Section 2 [Family Guidance]
    Das Office of Social Services bietet Eltern und Alleinerziehenden Beratung und Unterstützung bei der Erziehung und Förderung ihrer Kinder und bei der Bewältigung von schwierigen Lebenslagen. Es bietet insbesondere Hilfe bei der Stärkung der Erziehungskompetenz, bei der Gesundheitsvorsorge und bei der Lösung von inner- und außerfamiliären Konflikten und Krisen.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!


  • CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Inheritance Bill,


    gebilligt vom Volk des State of Laurentiana am 07. Februar 2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana



    Inheritance Bill



    Article I - General Provisions


    Section 1 [Validity]
    Dieses Gesetz regelt die Verteilung des Nachlasses (Gesamtheit des Vermögens und der Schulden) im Falle des Todes, bei Verschollenheit einer Person oder bei Verlust/Niederlegung der Staatsbürgerschaft.


    Section 2 [Presumption of death]
    (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, wenn er seit mindestens drei Monaten vermisst ist.
    (2) Die Erbschaft ist herauszugeben, wenn der Verschollene binnen sechs Monaten nach dem Erbfall zurückkehrt oder besser Berechtigte in dieser Zeit ihre Ansprüche geltend machen.


    Section 3 [Loss or resignation of citizenship]


    Bei Niederlegung oder bei Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft, fällt der Besitz automatisch an den Staat, wenn binnen drei Monaten
    (1) keiner anderen Person die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft über den Besitz übertragen worden wurde.
    (2) Gläubiger oder Erbberechtigte keine Ansprüche daran geltend machen.
    (3) der Staat den Anspruch auf den Besitz verweigert.


    Article II – Outstanding debts


    Die Ansprüche von Erben sind gegenüber den berechtigten Forderungen von Gläubigern nachrangig zu behandeln. Gläubigerforderungen sind aus der Erbmasse zu begleichen, sofern der Gläubiger seine Forderung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geltend macht.


    Article III – Legal succession


    Section 1 [Case of Inheritance]
    (1) Der Erbfall tritt mit der Erklärung des Todes der mit dem Verlust/Niederlegung der Staatsbürgerschaft ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
    (2) Erbberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.


    Section 2 [Legal order of succession]
    (1) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.
    (2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.
    (3) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.
    (4) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.
    (5) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.
    (6) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
    (7) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.
    (8) Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.
    (9) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.
    (10) Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe. Der Staat kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten auf den Wert des vorhandenen Erbes begrenzen.


    Article IV – Testate succession


    Section 1 [Testate]
    (1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muss volljährig und handlungsfähig sein.
    (2) Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.
    (3) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
    (4) Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.
    (5) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.


    Section 2 [Revocation]
    (1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.
    (2) Der Widerruf erfolgt durch
    a) Errichtung eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;
    b) Rücknahme des notariellen Testaments aus der Verwahrung.
    (3) Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, dass das in Widerrufsabsicht erfolgt.


    Article V – Renouncement and Debarment


    Section 1 [Renouncement of inheritance]
    (1) Der Erbe ist berechtigt die Erbschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen auszuschlagen.
    (2) An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
    (3) Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gilt auch die Verfügung über Nachlassgegenstände.


    Section 2 [Debarment from Inheritance]
    (1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.
    (2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.
    (3) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.


    Article VI – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

  • EXECUTIVE ORDER: 2012/07/17 CONSTITUTION DAY


    Hiermit ergeht im Namen des Gouverneurs des State of Laurentiana folgende Executive Order:


    1. Der Tag des 2. Dezember wird zum Constitution Day ernannt.


    2. Alle Behörden des State of Laurentiana bleiben an diesem Tag für Publikumsverkehr geschlossen.


    3. Bedienstete in Behörden erhalten an diesem Tag arbeitsfrei, sofern ihre Arbeitsleistung nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der dem State of Laurentiana obliegenden staatlichen Aufgaben erforderlich ist.


    4. Dieser Erlass gilt ab Verkündung und kann nur durch einen neuen Erlass ersetzt oder durch eine schriftlich niedergelegte Aufhebung durch den Gouverneur des State of Laurentiana außer Kraft gesetzt werden.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!


  • CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Laurentiana Bourbon Whiskey Bill,


    gebilligt vom Volk des State of Laurentiana am 12. August 2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana



    Laurentiana Bourbon Whiskey Bill


    Article 1 - Area of application
    Zweck dieses Gesetzes ist die Definition und der Schutz des Laurentiana Bourbon Whiskey.


    Article 2 - Label
    Nur der nach den Vorschriften dieses Gesetzes hergestellte Whiskey darf offiziell die Bezeichnung "Laurentiana Bourbon Whiskey" tragen.


    Article 3 - Content and production
    (1) Laurentiana Bourbon Whiskey darf nur innerhalb der Grenzen des State of Laurentiana hergestellt worden sein.
    (2) Laurentiana Bourbon Whiskey ist ein Whiskey, der aus mindestens einundfünfzig Prozent Mais hergestellt worden ist.
    (3) Laurentiana Bourbon Whiskey muss einen Mindestalkoholgehalt von vierzig Prozent aufweisen.
    (4) Laurentiana Bourbon Whiskey muss mindestens zwei Jahre in neuen gekohlten Eichenfässern gereift sein bevor er in den Verkauf gelangen darf.


    Article 4 - Final provisions
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!


  • CERTIFICATE OF PROMULGATION


    States Symbols and Insignia of the State of Laurentiana Bill,


    gebilligt vom Volk des State of Laurentiana am 15. August 2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.


    Solomon Foot
    Governor of the State of Laurentiana



    States Symbols and Insignia of the State of Laurentiana Bill


    Article 1 - Area of Application
    Dieses Gesetz bestimmt die Staatssymbole des State of Laurentiana.


    Article 2 - Flag and Seal
    (1) Die Flagge von Laurentiana besteht aus einem dunkelblauen Andreaskreuz auf einem gelben Hintergrund, mit dem Siegel Laurentianas in der Mitte.
    (2) Das Siegel ist kreisrund. Es zeigt eine Landschaft mit Symbolen für Industrie, Landwirtschaft und Verkehr. Am oberen Rand des Siegels befindet sich ein Spruchband mit dem Motto Laurentianas.


    Article 3 - Motto
    Das Staatsmotto lautet: "Honor noster ac Iura nostra", auf astorisch "Our Honour and our Rights".


    Article 4 - State Nickname, Slogan, Song
    (1) Der Staatsspitzname lautet „Heart of Dixie“.
    (2) Der Staatsslogan lautet „Smiling Faces. Beautiful Places“.
    (3) Die offizielle Hymne ist „Give Me Laurentiana”.


    Article 5 - State Flower, Tree, Fruit, Gemstone, Animal, Bird, Fish, Insect and Reptile
    (1) Die Staatsblume ist die Magnolie.
    (2) Der Staatsbaum ist die Palmettopalme.
    (3) Die Staatsfrüchte sind die Orange und der Pfirsich.
    (4) Der Staatsedelstein ist der Mondstein.
    (5) Das Staatstier ist der Alligator.
    (6) Der Staatsvogel ist der Badriesli.
    (7) Der Staatsfisch ist der Forellenbarsch.
    (8) Das Staatsinsekt ist die Honigbiene.
    (9) Das Staatsreptil ist die Astorische Laubfrosch.


    Article 6 - Food, Culture and Wappon
    (1) Das Staatsgericht ist das Barbecue.
    (2) Das Staatsgetränk ist der Orangensaft.
    (3) Der Staatstanz ist der Square Dance.
    (4) Der Staatskuchen ist der Key Lime Pie.
    (5) Die Staatswaffe ist der Colt 45.


    Article 7 - Final Provisions
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

    [align=center][FONT=times new roman]Freedom from Government!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!