2012/01/05 - Firearms Bill

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 431 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von David Anderson.

  • Honorable Members of the General Court,


    ich, David Anderson, habe folgenden Gesetzentwurf eingebracht, eröffne die Aussprache und lege die Dauer vorerst auf 72 Stunden fest.



    Firearms Bill


    Article I - General Provisions


    Section 1 [Validity]
    Dieses Gesetz regelt den Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Es gilt nicht für die Polizei und sonstigen Sicherheitsorgane des State of Laurentiana.


    Section 2 [Firearms]
    Als Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes gelten Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Jagd oder zum Sport bestimmt sind.


    Article II – Legal Restrictions


    Section 1 [Restriction]
    (1) Der Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren sowie verurteilten Mördern nicht gestattet. Schusswaffen und Munition dürfen diesen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
    (2) Vollautomatische Waffen dürfen nur mit Sondergenehmigung des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) veräußert oder erworben werden.


    Section 2 [License]
    (1) Wer mit Schusswaffen und Munition handelt, benötigt eine Lizenz des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE). Die Lizenz ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat und im Umgang mit Schusswaffen geschult ist.
    (2) Eine Lizenz ist nicht erforderlich, soweit sich der Handel auf vor 1900 hergestellte Schusswaffen (antike Waffen) und dazugehörige Munition beschränkt.


    Article III – Marking and Registry


    Section 1 [Marking]
    (1) Schusswaffen sind durch den Hersteller durch eine eingeschlagene, eingravierte oder gelaserte Seriennummer zu kennzeichnen. Seriennummer sowie Modell und Kaliber sind durch den Hersteller und die Händler zu archivieren.
    (2) Die Markierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.


    Section 2 [Registry]
    (1) Wer Schusswaffen erwirbt, hat sich gegenüber dem Händler zu identifizieren. Dieser erfasst Name und Geburtsdatum des Käufers sowie die Angaben zur Schusswaffe.
    (2) Die Registrierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.


    Article IV – Obligation to disclose


    Hersteller und Händler sind auf richterliche Anordnung verpflichtet, den Polizei- und Justizbehörden die erfassten Angaben zur Schusswaffe und zum Käufer offenzulegen.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

  • Honorable Members,


    wie in der Morning Business Debate erwähnt, gehe ich die ehemaligen Gesetzte von Hybertina und Savannah durch und passe sie an unsere aktuelle Situation und unseren Staat an.


    Für den Gesetzesantrag bezüglich des Handels, des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen und Munition erbitte ich Ihre Zustimmung. Dieser Antrag gilt nicht für die Polizei und sonstigen Sicherheitsorgane des State of Laurentiana.

  • Honorable Members,


    ich lehne Einschränkungen des in Art. I Sec. 14 der Verfassung garantierten rechts auf freien Waffenbesitz ein. Ich stimmte dem ehrenwerten Lieutenant-Governor bei seiner Bill nur darin zu, dass wir Mörder und - in gewissem Maße - auch Kinder von Schusswaffen fern halten sollten. Ich lehne allerdings bereits bei Kindern das Mindestalter von 18 Jahren ab, auch bin ich mir nicht sicher, inwieweit eine Einschränkung des Besitzes hier verfassungsrechtlich zulässig ist.
    Jedenfalls: Bereits ab 16 Jahren kann man in Astor seinen Führerschein machen, und gerade in den dünn besiedelten Gegenden unseres Staates sind Jugendliche oftmals über längere Zeit alleine im Auto unterwegs, ohne dass im Notfalle schnell Hilfe kommen könnte. Ich bin deswegen der Meinung, dass auch solche Jugendliche bereits das Recht haben müssen, sich im Ernstfalle selbst verteidigen zu können - ich plädiere daher für eine Absenkung des Mindestalters auf 14, mindestens jedoch auf 16 Jahre. Was den Besitz angeht, so möchte ich im übrigen noch die Frage nach Sportschießen und Jagt, auch bei Jugendlichen vorkommenden Freizeitbeschäftigungen.


    Ich lehne des weiteren jede Form von Lizensierungen für Händler ab, allenfalls eine Mitteilungspflicht sehe ich hier als akzeptabel an. Eine Registrierung des Waffenkaufes sehe ich zwar kritisch, könnte aber mit einer solchen Regelung leben, sofern die Einschränkung gemacht wird, dass der Händler die Daten der Käufer nur mit Zustimmung des Käufers oder auf gerichtliche Anordnung bei dringendem Verdachte auf eine mit der Waffe begangene Straftaten an andere Personen und die Behörden weiter geben darf. Niemand darf sich für die Ausübung eines verfassungsmäßigen Rechtes beim Staat registrieren müssen.

    Taylor Kay Roberts
    Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

    former United States Senator for Laurentiana

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  • Honorable Members,


    die Einwände seitens der ehrenwerten Senatorin Mrs. Roberts bezüglich des Mindestalters halte ich für gerechtfertigt und habe entsprechende Änderungen in meinem Antrag vorgenommen.


    Die Lizenzierung habe ich zusätzlich auf den gewerbliche Handel beschränkt.


    Bei der Registrierung einer gekauften Waffe muss ich leider der Senatorin widersprechen, da ich keinen Konflikt zwischen der Registrierung und der Ausübung des verfassungsmäßigen Rechts zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe sehe. Immerhin registrieren wir uns ja auch um unser verfassungsmäßiges Recht zum Wählen ausüben zu können.
    Die Registrierung einer Waffe soll nicht einer Überwachung der Bürger Laurentianas dienen, sondern dem schnelleren Aufklären von Straftaten.
    Die Bedenken von Senatorin Roberts nehme ich ernst, finde aber, dass der Datenschutz durch Article IV des Antrags gewahrt bleibt.


    Firearms Bill


    Article I - General Provisions


    Section 1 [Validity]
    Dieses Gesetz regelt den Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Es gilt nicht für die Polizei und sonstigen Sicherheitsorgane des State of Laurentiana.


    Section 2 [Firearms]
    Als Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes gelten Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Jagd oder zum Sport bestimmt sind.


    Article II – Legal Restrictions


    Section 1 [Restriction]
    (1) Der Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ist Personen unter 16 Jahren sowie verurteilten Mördern nicht gestattet. Schusswaffen und Munition dürfen diesen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
    (2) Ausgenommen von dem Mindestalter sind kleinkalibrige Sport- und Jagdschusswaffen sowie deren Munition. Der Erwerb und Besitz davon ist ab dem 14. Lebensjahr möglich.
    (3) Vollautomatische Waffen dürfen nur mit Sondergenehmigung des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) veräußert oder erworben werden.


    Section 2 [License]
    (1) Wer mit Schusswaffen und Munition gewerblich handelt, benötigt eine Lizenz des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE). Die Lizenz ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat und im Umgang mit Schusswaffen geschult ist.
    (2) Eine Lizenz ist nicht erforderlich, soweit sich der Handel auf vor 1900 hergestellte Schusswaffen (antike Waffen) und dazugehörige Munition beschränkt.


    Article III – Marking and Registry


    Section 1 [Marking]
    (1) Schusswaffen sind durch den Hersteller durch eine eingeschlagene, eingravierte oder gelaserte Seriennummer zu kennzeichnen. Seriennummer sowie Modell und Kaliber sind durch den Hersteller und die Händler zu archivieren.
    (2) Die Markierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.


    Section 2 [Registry]
    (1) Wer Schusswaffen erwirbt, hat sich gegenüber dem Händler zu identifizieren. Dieser erfasst Name und Geburtsdatum des Käufers, sowie die Angaben zur Schusswaffe.
    (2) Die Registrierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.


    Article IV – Obligation to disclose


    Hersteller und Händler sind auf richterliche Anordnung verpflichtet, den Polizei- und Justizbehörden die erfassten Angaben zur Schusswaffe und zum Käufer offenzulegen.


    Article V – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

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