Unversitäten und Hochschulen

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 512 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Jerry Cotton.

  • Honorable Deputies,


    meine Wenigkeit bat um die Aussprache zum Thema Unversitäten und Hochschulen gebeten. Die Dauer der Aussprache lege ich vorläufig auf fünf Tage fest.


    Thank you.

  • Honorable Deputies,


    in meiner Ansprache als Govenor Assentias habe ich davon gesprochen, dass ich ein Historisches Institut für Assentia gründen möchte. Das ist auch weiterhin der Fall. Doch beim Vorbereiten eines entsprechenden Gesetzentwurfs ist mir aufgefallen, dass bei uns zwar im Education Act das allgemeine Schulsystem geregelt ist, aber Universitäten und anderen Hochschulen - wie das Historische Institut - gar keine rechtliche Grundlage besitzen. Da ich als freiheitsliebender Bürger Assentias ein zu starkes Eingreifen des Staates in unsere Hochschulen ablehne, möchte ich eine gesetzliche Grundlage schaffen, wie Unversitäten zu gründen sind, welche Vorgaben diese einzuhalten haben, etc.pp. Der Staat sollte nur die Grundlagen schaffen, die Gründung und Ausgestaltung solcher Hochschulen sollen unseren Bürgern überlassen bleiben.


    Ihre Meinungen dazu?

  • Honorable Deputies,


    ich danke Governor Cotton für diese Aussprache. In der Tat brauchen wir gesetzliche Grundlagen zur Gründung und Betreibung von Universitäten und Hochschulen. Sobald wir Grundlagen zur Gründung dieser Institutionen festgelegt haben, sollte das bereits existierende Department of Education, welches unter anderem die Qualitätssicherung an den staatlichen Schulen betreibt (Education Act, Section 3) mit der Überprüfung, Bewilligung und anschliessenden Überwachung der Einhaltung dieser Grundlagen beauftragt werden.


    Diese Grundlagen sollen keinen einengenden Rahmen, sondern viel eher eine minimale Grundbasis bilden, unter welcher sich keine Universität oder Hochschule bewegen darf.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

  • Ein Diskussionsentwurf


    University Act



    ARTICLE I – GENERAL PROViSONS


    Section 1 – Validity


    Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Gründung und Betreibung von Hochschulen sowie deren Überprüfung und Überwachung durch das Department of Education.


    Section 2 – Definitions


    (1) Unter Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind wissenschaftliche mit anwendungsorientiertem oder künstlerischem Schwerpunkt ausgerichtete Einrichtungen des Bildungsbereichs zu verstehen, die zur beruflichen Ausbildung und der Aufrechterhaltung und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Hochschule dienen.
    (2) Hochschulen können als Universitäten, Colleges, Institute oder Akademien tätig sein.


    Section 3 – Constitution


    (1) Die Hochschulen besitzen das Recht zur Selbstverwaltung mit eigenständiger Erstellung und Ausführung von Studienplänen und Forschungsvorhaben.
    (2) Hochschulen besitzen das Recht, öffentliche, vom Department of Education anerkannte akademische Grade zu verleihen.
    (3) Hochschulen müssen sich eine Satzung geben, welche die innere und äußere Struktur der Hochschule und der einzelnen Fakultäten festlegt (Bylaws of Organization). Desweiteren sind Richtlinien für die einzelnen Studiengänge (Bylaws of degree programms) zu erlassen.
    (4) In der Gestaltung der Satzungen und Richtlinien sind die Hochschulen frei, sofern nichts gesetzlich geregelt ist.


    Section 4 – Organization


    (1) Die Hochschulen werden von einem Rector geleitet. Er kümmert sich um die repräsentative Vertretung der Hochschule und gibt die Richtlinien der Lehre und Forschung in Abstimmung mit dem Board of Trustees vor. Er wird vom Board of Trustees gewählt.
    (2) Das Board of Trusteees übernimmt beratende, strategische und kontrollierende Leitungsaufgaben. Die Gestaltung der Zusammensetzung steht jeder Hochschule frei. Näheres ist in den Bylaws of Organization zu regeln.


    Section 5 – Foundation


    (1) Beim Department of Education ist ein Gründungsantrag zur Genehmigung einzureichen, der folgendes beinhalten muss:
    a. Namen und Sitz der Hochschule
    b. Vorläufige Bylaws of Organization
    c. Auftrag und Ziel der Hochschule
    d. Geplante Fakultäten und Studienrichtungen
    e. Eigentümerstruktur
    (2) Das Department of Education darf die Gründung einer Hochschule bei Verstoß gegen geltende Gesetze verweigern.


    Section 6 – Supervision


    (1) Die Überwachung der Hochschulen obliegt dem Department of Education.
    (2) Das Department of Education besitzt das Recht, die Hochschulen regelmäßig zu inspizieren und die Einhaltung der geltenden Gesetze zu überprüfen.
    (3) Die Aufnahmebedingungen und die akademischen Grade sind vom Department of Education zu genehmigen.


    ARTICLE II - FINAL PROVISONS


    Section 1 - Entry into Force


    (1) Das Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die State Assembly und seiner Verkündigung in der Law Gazette in Kraft.
    (2) Section 5 gilt nicht für die zum Zeitpunkt der Verkündigung dieses Gesetze bereits bestehenden Hochschulen.



    Ich bitte um rege Kommentierung.

  • Mr. Chairman,


    besten Dank für den vorliegenden Gesetztesentwurf, mit dessen Inhalt ich mich nach einer ersten Analyse anfreunden kann. Meinem Beraterstab sind lediglich folgende stylistischen Mängel aufgefallen.


    [doc]Section 3 – Constitution
    (3) Hochschulen müssen sich eine Satzung geben, welche die innere und äußere Struktur der Hochschule und der einzelnen Fakultäten festlegt (Bylaws of Organization). Desweiteren sind Richtlinien für die einzelnen Studiengänge (Bylaws of degree programms) zu erlassen. Die
    (4) In der Gestaltung der Satzungen und Richtlinien sind die Hochschulen frei, sofern sie nichts gesetzlich geregelt ist.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

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