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    Octavia, the 5th of December, 2012


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Inheritance Act


    gebilligt vom General Court am 07. Februar 2012


    ist in Kraft getreten am:


    14.02.2012


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 4 der Verfassung,
    da der Gouverneur den Entwurf nicht binnen sieben Tagen
    an den General Court zurückgesandt hat


    und wurde geändert durch den


    Inheritance Act Amendment Act


    Inheritance Act


    Article I - General Provisions


    Section 1 [Validity]
    Dieses Gesetz regelt die Verteilung des Nachlasses (Gesamtheit des Vermögens und der Schulden) im Falle des Todes, bei Verschollenheit einer Person oder bei Verlust/Niederlegung der Staatsbürgerschaft.


    Section 2 [Presumption of death]
    (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, wenn er seit mindestens drei Monaten vermisst ist.
    (2) Die Erbschaft ist herauszugeben, wenn der Verschollene binnen sechs Monaten nach dem Erbfall zurückkehrt oder besser Berechtigte in dieser Zeit ihre Ansprüche geltend machen.


    Section 3 [Loss or resignation of citizenship]


    Bei Niederlegung oder bei Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft, fällt der Besitz automatisch an den Staat, wenn binnen drei Monaten
    (1) keiner anderen Person die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft über den Besitz übertragen worden wurde.
    (2) Gläubiger oder Erbberechtigte keine Ansprüche daran geltend machen.
    (3) der Staat den Anspruch auf den Besitz verweigert.


    Article II – Outstanding debts


    Die Ansprüche von Erben sind gegenüber den berechtigten Forderungen von Gläubigern nachrangig zu behandeln. Gläubigerforderungen sind aus der Erbmasse zu begleichen, sofern der Gläubiger seine Forderung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geltend macht.


    Article III – Legal succession


    Section 1 [Case of Inheritance]
    (1) Der Erbfall tritt mit der Erklärung des Todes der mit dem Verlust/Niederlegung der Staatsbürgerschaft ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
    (2) Erbberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.


    Section 2 [Legal order of succession]
    (1) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.
    (2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.
    (3) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.
    (4) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.
    (5) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.
    (6) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
    (7) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.
    (8) Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.
    (9) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.
    (10) Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe. Der Staat kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten auf den Wert des vorhandenen Erbes begrenzen.


    Article IV – Testate succession


    Section 1 [Testate]
    (1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muss volljährig und handlungsfähig sein.
    (2) Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.
    (3) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
    (4) Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.
    (5) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.


    Section 2 [Revocation]
    (1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.
    (2) Der Widerruf erfolgt durch
    a) Errichtung eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;
    b) Rücknahme des notariellen Testaments aus der Verwahrung.
    (3) Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, dass das in Widerrufsabsicht erfolgt.


    Article V – Renouncement and Debarment


    Section 1 [Renouncement of inheritance]
    (1) Der Erbe ist berechtigt die Erbschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen auszuschlagen.
    (2) An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
    (3) Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gilt auch die Verfügung über Nachlassgegenstände.


    Section 2 [Debarment from Inheritance]
    (1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.
    (2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.
    (3) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.


    Article VI – Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

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