Laurentiana Bourbon Whiskey Act

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    Octavia, the 5th of December, 2012


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Laurentiana Bourbon Whiskey Act


    gebilligt vom General Court am 12. August 2012


    ist in Kraft getreten am


    14.08.2012


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung
    mit Unterzeichnung durch den Gouverneur


    und wurde bisher nicht geändert.


    Laurentiana Bourbon Whiskey Act


    Article 1 - Area of application
    Zweck dieses Gesetzes ist die Definition und der Schutz des Laurentiana Bourbon Whiskey.


    Article 2 - Label
    Nur der nach den Vorschriften dieses Gesetzes hergestellte Whiskey darf offiziell die Bezeichnung "Laurentiana Bourbon Whiskey" tragen.


    Article 3 - Content and production
    (1) Laurentiana Bourbon Whiskey darf nur innerhalb der Grenzen des State of Laurentiana hergestellt worden sein.
    (2) Laurentiana Bourbon Whiskey ist ein Whiskey, der aus mindestens einundfünfzig Prozent Mais hergestellt worden ist.
    (3) Laurentiana Bourbon Whiskey muss einen Mindestalkoholgehalt von vierzig Prozent aufweisen.
    (4) Laurentiana Bourbon Whiskey muss mindestens zwei Jahre in neuen gekohlten Eichenfässern gereift sein bevor er in den Verkauf gelangen darf.


    Article 4 - Final provisions
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.

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