Es gibt 67 Antworten in diesem Thema, welches 4.521 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Ben Kingston.

  • ..finde ich Informationen über die Fderal- und State-IDs? Der Citizenship Act unter Current Acts jedefalls gibt mir da keine Aufschluss. Wer kann helfen? Danke!


    (ich dachte wo zur Hölle ist ein guter Thread-Titel, den man immer mal wieder brauchen kann ;-))

  • El Presidente pennt eben nicht nur als El Presidente. ;) Das aktuell gültige Gesetz ist noch nicht in den Archiven, aber hier definitiv zu finden.


    Nachtrag: Ninja'd. ^^

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank

  • Archivar ist aber doch nicht Marani, oder? ;)


    Doch, die ID hat er meines Wissens schon seit dem Tode Cunninghams übernommen. Da hatte Scip verständlicherweise keine Lust mehr auf die undankbaren Pflichten. ;)

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank

  • Bin dran. Aber ich habe mal eine Frage:


    Soll ich den Gesetzen im Titel wirklich jedesmal das "United States" oder "U.S." voranstellen oder einfach nur den "sonstigen" Titel für den Thread nehmen?
    Der Citizenship Act z.B. wäre dann nämlich wieder auf der ersten Seite und nicht auf einer anderen zu finden.

  • Wenn ich mich jetzt richtig erinnere, haben O'Neill und ich z. B. den USCA bewusst so genannt, um ihn vom "alten" CA abzugrenzen - war doch so, Bob, oder?

  • Da haben wir es dir einfach gemacht: "Es soll zitiert werden als Citizenship Act." ;)


    Nachtrag: Und ich bin davon überzeugt, dass das ein Fehler ist, den wir bei der Nachlese übersehen haben. :D

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank

  • Kann mir jemand sagen, wo ich die vorhergehende Verfassung finde? Also diejenige, die zu gunsten der aktuellen ihre Gültigkeit verlor? Danke!

  • Von Astor? Die ist in den Weiten des Internets verschwunden; heißt: Im alten Forum von vor Anfang 2006.

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank

  • Ich hatte da noch was aus wirklich grauer Vorzeit in Erinnerung ... und ich wurde fündig. Ich habe einen Entwurf gefunden, s.u.
    Wühl dich einfach mal selbst durch das Archiv.


    Präambel


    Um Demokratie und Rechtstaatlichkeit festzuschreiben, Freiheit und Gleichheit zu garantieren, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung zu ermöglichen, Frieden und Fortschritt zu erhalten sowie angemessene Lebensumstände für künftige Generationen zu sichern, erklärt und bestimmt das astorische Volk hiermit in Kraft seiner von Gott gegebenen Souveränität diese Bundesverfassung für die Vereinigten Staaten von Astor.



    Allgemeine Bestimmungen


    Art. 1
    (1) Die Vereinigten Staaten von Astor sind eine demokratische, liberale, rechtstaatliche und föderale Republik.
    (2) Die Staatsgewalt geht vom astorischen Volk aus. Sie wird ausgeübt durch die verschiedenen Arten der demokratischen Teilnahme und durch die Institutionen, die in dieser Verfassung festgelegt sind.


    Art. 2
    Die Vereinigten Staaten von Astor bestehen aus Bundesstaaten, welche souverän sind, soweit ihre Souveränität nicht vom Bund begrenzt wird.


    Art. 3
    (1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesstaaten. Gebiete, die keinem Bundesstaat zugezählt werden, stehen unter direkter Bundeskontrolle.
    (2) Die Neuaufnahme eines Bundesstaates muss von Kongress und Senat jeweils mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.
    (3) Bei der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Bundestaaten sowie anderen Grenzänderungen innerhalb des bundesstaatlichen Aufbaus der Nation wird eine Volksabstimmung unter der betroffenen Bevölkerung durchgeführt. Zudem sind Kongess und Senat mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmungspflichtig.


    Art. 4
    (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
    (2) Innerhalb des Bundes dürfen keine Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.


    Art. 5
    (1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Astoria City.
    (2) Die Bundesregierung kann für die Dauer außerordentlicher Umstände den Sitz der obersten Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.


    Art. 6
    (1) Für die Vereinigten Staaten von Astor besteht eine einheitliche Bundesbürgerschaft.
    (2) Jene Bundesbürger, die in einem Bundesstaat den Hauptwohnsitz haben, sind dessen Staatsbürger; die bundesstaatlichen Gesetze können jedoch vorsehen, dass auch Bundesbürger, die in einem Bundesstaat einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Staatsbürger sind.


    Art. 7
    (1) Die Bundesprache der Vereinigten Staaten von Astor ist Deutsch. Die Verfassungsgesetzgeber der Bundesstaaten können vor den bundesstaatlichen Ämtern weitere offizielle Sprachen zulassen, doch darf der Bundessprache daraus kein Nachteil erwachsen.
    (2) Die Symbole der Nation sowie das Bundeslied werden durch Bundesgesetz festgelegt.


    Art. 8
    Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.



    Grundrechte


    Art. 9
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Niemand darf ohne annehmbaren Grund wegen seines Geschlechtes, seines Alters, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Religion, seiner Überzeugung, seiner Anschauung, seines Gesundheitszustandes, seiner Behinderung oder eines anderen mit seiner Person in Verbindung stehenden Grundes diskriminiert werden.
    (3) Die Kinder sind gleichberechtigt als Individuen zu behandeln und sie sollen auf die Angelegenheiten, die sie betreffen, entsprechend ihrer Entwicklung einwirken dürfen.
    (4) Die Gleichberechtigung der Geschlechter wird in gesellschaftlicher Tätigkeit und im Arbeitsleben, insbesondere bei der Festlegung der Löhne und Gehälter und anderer Bedingungen eines Dienstverhältnisses so gefördert, wie es durch Gesetz näher geregelt wird.


    Art. 10
    (1) Jeder hat das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, Unversehrtheit und Sicherheit.
    (2) Niemand darf zum Tode verurteilt, gefoltert oder im übrigen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt werden.
    (3) In die persönliche Unversehrtheit darf nicht eingegriffen und niemandem die Freiheit willkürlich oder ohne einen durch Gesetz festgesetzten Grund beraubt werden. Eine Strafe, die einen Freiheitsentzug beinhaltet, wird von einem Gericht verhängt. Die Gesetzmäßigkeit eines sonstigen Freiheitsentzugs kann einem Gericht zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Rechte desjenigen, dem seine Freiheit entzogen worden ist, werden durch Gesetz geschützt.


    Art. 11
    (1) Niemand darf aufgrund einer Tat, die zum Tatzeitpunkt im Gesetz nicht als strafbar vorgeschrieben worden ist, zu einer Strafe verurteilt werden. Für ein Verbrechen darf keine härtere Strafe verhängt werden, als sie zum Tatzeitpunkt durch Gesetz vorgeschrieben worden ist.
    (2) Eine Ausnahme von Abs. 1 liegt vor, wenn eine Handlung ein gesetzlich nicht geschütztes Rechtsgut in einer so schwerwiegenden Art und Weise verletzt, dass es unbillig wäre, den Täter straflos zu belassen. In solchen Fällen hat der Richter durch einen Analogieschluss oder wenn dies nicht möglich ist, durch eigenes Ermessen eine Strafe auszusprechen.
    (3) Urteile, die nach den Vorgaben von Abs. 2 verhängt worden sind, müssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und stehen damit in Gesetzesrang.
    (4) Der Präsident der Republik kann die nach Abs. 2 verhängten Urteile mindern oder aufheben.


    Art. 12
    (1) Jedem astorischen Bundesbürger steht es frei, sich in ganz Astor zu bewegen und seinen Wohnort zu wählen.
    (2) Jeder hat das Recht, das Land zu verlassen. Unerlässliche Einschränkungen dieses Rechts können durch Gesetz festgelegt werden, um die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder den Strafvollzug oder die Erfüllung der Landesverteidigungspflicht zu sichern.
    (3) Ein astorischer Bundesbürger darf nicht behindert, nach Astor einzureisen, des Landes verwiesen oder gegen seinen Willen an ein anderes Land ausgeliefert oder in ein anderes Land verbracht werden.
    (4) Das Recht eines Ausländers auf Einreise nach Astor und Aufenthalt im Lande wird durch Gesetz geregelt. Ein Ausländer darf nicht des Landes verwiesen, ausgeliefert oder zurückgeschickt werden, wenn er dadurch von Todesstrafe, Folterung oder einer anderen die Menschenwürde verletzenden Behandlung bedroht wird.


    Art. 13
    (1) Das Privatleben, die Ehre und der Hausfrieden eines jeden sind geschützt. Der Schutz der persönlichen Daten wird durch Gesetz näher geregelt.
    (2) Das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Geheimnis einer sonstigen vertraulichen Botschaft sind unverletzlich.
    (3) Durch Gesetz können unerlässliche Eingriffe in den Hausfrieden zur Sicherung der Grundrechte oder zur Aufklärung von Verbrechen festgelegt werden. Durch Gesetz können außerdem unerlässliche Einschränkungen des Geheimnisses der Botschaft bei der Untersuchung von Verbrechen, die die Sicherheit des Einzelnen oder der Gesellschaft oder den Hausfrieden gefährden, bei einem Gerichtsprozess und einer Sicherheitsüberprüfung sowie während des Freiheitsentzugs festgelegt werden.


    Art. 14
    (1) Jeder hat Religions- und Gewissensfreiheit.
    (2) Die Religions- und Gewissensfreiheit beinhaltet das Recht, sich einer Religion zu bekennen und sie auszuüben, das Recht, eine Überzeugung zu äußern und das Recht, einer religiösen Gemeinschaft anzugehören sowie religiösem Schulunterricht zu folgen.
    (3) Niemand ist verpflichtet, sich gegen sein Gewissen an der Ausübung einer Religion zu beteiligen.


    Art. 15
    (1) Jeder hat Redefreiheit. Die Redefreiheit schließt das Recht ein, Informationen, Meinungen und andere Botschaften auszudrücken, zu veröffentlichen und zu empfangen, ohne im Vorhinein behindert zu werden. Nähere Vorschriften über die Ausübung der Redefreiheit werden durch Gesetz erlassen. Durch Gesetz können unerlässliche Einschränkungen von Bildprogrammen aus Gründen des Kinderschutzes festgelegt werden.
    (2) Dokumente und andere Aufnahmen in Besitz von Behörden sind öffentlich, sofern deren Öffentlichkeit aus unerlässlichen Gründen nicht durch Gesetz besonders beschränkt worden ist. Jeder hat das Recht, aus öffentlichen Dokumenten und Aufnahmen Informationen zu entnehmen.


    Art. 16
    (1) Jeder hat das Recht Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren oder an solchen teilzunehmen.
    (2) Jeder hat Vereinigungsfreiheit. Die Vereinigungsfreiheit schließt das Recht ein, ohne Erlaubnis einen Verein zu gründen, einem Verein anzugehören oder nicht anzugehören und sich an der Tätigkeit eines Vereins zu beteiligen.
    (3) Nähere Vorschriften zur Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch Gesetz erlassen.


    Art. 17
    (1) Jeder astorische Bundesbürger hat das Recht, an staatlichen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen oder sich zur Wahl zu stellen.
    (2) Näheres zum Wahlrecht wird durch Gesetz bestimmt.


    Art. 18
    (1) Das Eigentum eines jeden ist geschützt.
    (2) Die Zwangsenteignung für den allgemeinen Bedarf gegen volle Entschädigung wird durch Gesetz geregelt.


    Art. 19
    (1) Jeder hat das Recht auf unentgeltlichen Grundunterricht. Die Lehrpflicht wird durch Gesetz geregelt.
    (2) Die öffentliche Gewalt hat so, wie es durch Gesetz näher geregelt wird, für jeden eine gleiche Möglichkeit sicherzustellen, entsprechend seinen Fähigkeiten und besonderen Bedürfnissen auch anderen Unterricht als den Grundunterricht zu erhalten und sich weiterzuentwickeln, ohne daran durch Mittellosigkeit verhindert zu werden.
    (3) Die Freiheit der Wissenschaft, der Kunst und der akademischen Lehre ist gesichert.


    Art. 20
    (1) Jeder hat das Recht, sein Einkommen durch eine Arbeit, einen Beruf oder ein Gewerbe seiner Wahl zu erwerben. Die öffentliche Gewalt hat für den Schutz der Arbeitskraft Sorge zu tragen.
    (2) Die öffentliche Gewalt hat die Beschäftigung zu fördern und soll danach streben, für jeden das Recht auf Arbeit zu sichern. Das Recht auf eine beschäftigungsfördernde Ausbildung wird durch Gesetz geregelt.


    Art. 21
    (1) Jeder, der nicht in der Lage ist, sich den für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Unterhalt zu verdienen, hat das Recht auf notwendiges Auskommen und notwendige Fürsorge.
    (2) Die öffentliche Gewalt hat für jeden so, wie es durch Gesetz näher geregelt wird, ausreichende Sozial- und Gesundheitsdienste sicherzustellen und die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern. Die öffentliche Gewalt hat auch die Möglichkeiten der Familien und anderer für die Fürsorge der Kinder verantwortlicher zu unterstützen, das Wohlbefinden und das individuelle Wachstum der Kinder sicherzustellen.


    Art. 22
    (1) Die Verantwortung für die Natur und ihre Vielfalt, die Umwelt und das kulturelle Erbe wird von allen getragen.
    (2) Die öffentliche Gewalt hat danach zu streben, für jeden das Recht auf eine gesunde Umwelt und die Möglichkeit, seine Lebensumgebung betreffende Beschlussfassung zu beeinflussen, zu sichern.


    Art. 23
    (1) Jeder hat das Recht auf eine sachgemäße Verhandlung seiner Angelegenheit ohne unbegründete Verzögerung vor einem nach dem Gesetz zuständigen Gericht oder bei einer anderen Behörde sowie das Recht auf Verhandlung eines Beschlusses über seine Rechte und Pflichten vor einem Gericht oder einem anderen unabhängigen Organ der Rechtspflege.
    (2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung sowie das Recht, angehört zu werden, eine begründete Entscheidung zu bekommen und Rechtsmittel einzulegen sowie die sonstigen Garantien eines gerechten Prozesses und einer guten Verwaltung werden durch Gesetz gesichert.


    Art. 24
    Die öffentliche Gewalt hat die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.


    Art. 25
    Von den Grundrechten können durch Bundesgesetz derartige vorübergehende Ausnahmen vorgeschrieben werden, die während eines bewaffneten Angriffes auf Astor sowie während eines die Nation bedrohenden Ausnahmezustandes, der im Gesetz einem solchen bewaffneten Angriff gleichkommt, unerlässlich sind und die mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Astors übereinstimmen.



    Legislative


    Art. 26
    (1) Die Bundesgesetzgebung wird vom Parlament der Vereinigten Staaten ausgeübt, welches aus dem Kongress und dem Senat besteht.
    (2) Beide Kammern haben ihren Sitz in Astoria City. Die Bundesregierung kann für die Dauer außerordentlicher Umstände den Sitz beider Kammern in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.
    (3) Die Wahlprüfung ist Sache des Wahlamtes, wobei eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlamtes an das Oberste Bundesgericht zulässig ist.


    Art. 27
    (1) Die Parlamentarier (Kongressmitglieder und Senatoren) dürfen zu keiner Zeit wegen Abstimmungen oder Äußerungen, die sie im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse getätigt haben, gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
    (2) Die Parlamentarier sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Parlamentarier oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Die Beschlagnahme von Schriftstücken ist unter diesem Zeugnisverweigerungsrecht unzulässig.


    Art. 28
    (1) Beide Kammern des Parlaments verhandeln öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in einer Kammer ausgeschlossen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder oder der Bundesregierung beantragt wurde und eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der jeweiligen Kammer diesem Antrag zugestimmt haben. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
    (2) Zu einem Beschluss in einer Kammer ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Kongress und dem Senat vorzunehmenden Wahlen können die jeweiligen Geschäftsordnungen Ausnahmen zulassen.
    (2) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen von Kongress und Senat sowie deren Ausschüssen bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
    (3) Der Kongress kann die Anwesenheit des Präsidenten der Republik oder jedes anderen Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. Der Präsident der Republik sowie die Mitglieder der Bundesregierung haben zu allen Sitzungen von Kongress und Senat sowie deren Ausschüssen Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.


    Art. 29
    (1) Der Kongress hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der öffentlich verhandelt, wobei die Öffentlichkeit allerdings ausgeschlossen werden kann.
    (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post-, Mail- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte vollkommen weisungsfrei gestellt.


    Art. 30
    (1) Die 11 Abgeordneten zum Kongress werden alle 4 Monate in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
    (2) Die Wahlen zum Kongress dauern jeweils eine Woche und beginnen immer am ersten Sonntag im Februar, Juni und Oktober. Im Falle von außerordentlichen Umständen, die den normalen Ablauf der Wahl behindern, kann der Senat durch Beschluss einen anderen Wahltermin bestimmen.
    (3) Der Kongress tagt während seiner Legislaturperiode permanent und kann nicht aufgelöst werden. Jedoch beendet er seine Arbeit spätestens eine Woche vor den Kongresswahlen und tritt auf Initiative des Präsidenten der Republik spätestens eine Woche nach den Wahlen wieder zusammen.
    (4) Der Kongress bestimmt selbst seine Geschäftsordnung und sein Präsidium, welchem der Kongresspräsident vorsteht.


    Art. 31
    (1) Der Senat setzt sich aus je einem Senator pro Bundesstaat zusammen. Die Senatoren dürfen auch der Regierung eines Bundesstaates, nicht aber der Bundesregierung angehören. Sie sind Vertreter des gesamten Volkes ihres Bundesstaates, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
    (2) Die Senatoren müssen vom Volk demokratisch legitimiert werden und dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Wiederwahl im Amt sein. Näheres bestimmen die Bundesstaaten durch Verfassungsgesetz.
    (3) Der Senat tagt permanent und kann nicht aufgelöst werden.
    (4) Der Senat kann durch einen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder den Senatspräsidenten ermächtigen, den Kongress mit einem Gesetzesvorschlag zu betrauen. Der Kongress muss über diesen Vorschlag debattieren und innerhalb angemessener Frist zu einer Abstimmung kommen.
    (5) Der Senat bestimmt selbst seine Geschäftsordnung und sein Präsidium, welchem der Senatspräsident vorsteht.


    Art. 32
    (1) Der Weg der Bundesgesetzgebung beginnt im Kongress und erfolgt durch einen Initiativantrag
    1. des Staatsrates
    2. eines Kongressmitglieds
    3. des Senatspräsidenten im Auftrag einer Mehrheit der Senatoren
    4. des Volkes (Volksbegehren)
    (2) Zur gültigen Beschlussfassung im Kongress bedarf es, wenn verfassungsrechtlich nicht anderes vorgesehen, einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (3) Ein im Kongress beschlossenes Bundesgesetz ist unmittelbar dem Senat vorzulegen. Beschließt dieser keinen Einspruch zu erheben, so ist das Bundesgesetz unmittelbar dem Präsidenten der Republik vorzulegen. Macht dieser von seinem Vetorecht keinen Gebrauch, so hat er das Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Wenn nicht anders vorgesehen erlangt ein Bundesgesetz mit dem Ablauf des Tages der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Rechtsgültigkeit.
    (4) Der Senat kann innerhalb von 10 Tagen nach Übermittlung eines vom Kongress beschlossenen Gesetzes mit einfacher Mehrheit gegen dieses Gesetz Einspruch erheben. Der Kongress kann diesen Einspruch jedoch mit Beharrungsbeschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder überwinden.
    (5) Der Präsident der Republik kann innerhalb von 5 Tagen nach Übermittlung eines Gesetzes gegen dieses ein begründetes Veto erheben. Das Veto kann mit einem Beharrungsbeschluss von jeweils zwei Dritteln der Kongressmitglieder und der Senatoren überwunden werden.


    Art. 33
    (1) Die Mitgliedschaften im Kongress und im Senat schließen sich gegenseitig aus.
    (2) Die Mitglieder des Kongresses dürfen auch der Bundesregierung angehören, die Senatoren dürfen auch einer bundesstaatlichen Regierung, nicht aber der Bundesregierung angehören.
    (3) Ämter in der Privatwirtschaft sind mit der Parlamentsmitgliedschaft grundsätzlich vereinbar.



    Exekutive


    Art. 34
    Der Präsident der Republik ist das Oberhaupt der Vereinigten Staaten von Astor. Er bringt die Einheit der Nation zum Ausdruck und hat über das Wohl des Staates zu wachen.


    Art. 35
    (1) Der Präsident der Republik übernimmt repräsentative Funktionen im In- und Ausland, besitzt den Oberbefehl über die Bundesarmee, ernennt und entlässt - soweit nicht anderes bestimmt ist - alle Bundesbeamten und übt im Einzelfalle für den Staat das Begnadigungs- und Abolitionsrecht aus.
    (2) Der Präsident der Republik kann von jedem Bundesbeamten eine schriftliche Stellungnahme bezüglich dessen Tätigkeit verlangen und besitzt gegenüber der Exekutive ein Weisungsrecht, soweit in dieser Verfassung nicht anderes bestimmt ist.
    (3) Der Präsident der Republik besitzt nach den Bestimmung des Art. 32, Abs. 5 ein Vetorecht.
    (4) Der Präsident der Republik ist befugt mit anderen Staaten im Namen der Vereinigten Staaten von Astor Verträge abzuschließen. Staatsverträge erlangen jedoch erst dann Gültigkeit, wenn sie vom Kongress bestätigt worden sind.


    Art. 36
    (1) Der Präsident der Republik wird vom Bundesvolk alle 6 Monate direkt gewählt. Die Wahlen dauern jeweils eine Woche und beginnen immer am ersten Sonntag im Februar und Oktober. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich. Das passive Wahlrecht bei den Präsidentschaftswahlen besitzen nur jene Bundesbürger, die schon mindestens 30 Tage die Bundesbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor besitzen. Näheres zum Wahlverfahren bestimmt ein Bundesgesetz.
    (2) Die Amtsübergabe und der Eid auf die Verfassung findet im jeweiligen Wahlmonat am dritten Sonntag statt.
    (3) Zum Vizepräsidenten der Republik wird bestimmt, wer bei den Präsidentenwahlen die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint. Wenn es nur einen Präsidentschaftskandidaten gibt oder der Zweiplazierte bei nur zwei Wahlkandidaten das Vizepräsidentenamt ablehnt, kann der gewählte seinen Vizepräsidenten selbst ernennen. Dasselbe Recht steht ihm zu, wenn im Laufe der Regierungsperiode das Vizepräsidentenamt vakant wird. Diese Ernennungen müssen vom Kongress mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.
    (4) Der Präsident der Republik darf nicht Mitglied eines weiteren Organs der Exekutive, der Legislative oder der Judikative sein. Ein Amt in der Privatwirtschaft ist erlaubt, wenn das Oberste Bundesgericht dies für vereinbar ansieht. Für den Vizepräsidenten gelten die gleichen Unvereinbarkeitsbestimmungen, allerdings ist ihm die Ausübung eines Bundesministeramtes erlaut, welches er jedoch an einen anderen Bundesminister abgeben muss, wenn er als Vertreter des Präsidenten aktiv wird.


    Art. 37
    (1) Der Präsident und der Vizepräsident der Republik, die Bundesminister und alle anderen Bundesbeamte leisten vor ihrer Amtsübernahme öffentlich das folgende Gelöbnis:


    "Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Vereinigten Staatenm getreulich einhalten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."


    (2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.


    Art. 38
    (1) Der Präsident und der Vizepräsident der Republik genießen Immunität, welche aufgehoben werden kann, wenn dies Kongress und Senat jeweils mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Gegen diese Entscheidung kann der Präsident nicht von seinem Vetorecht Gebrauch machen.
    (2) Bei Abwesenheit hat der Präsident seine Amtsgeschäfte dem Vizepräsidenten zu übergeben. Bleibt der Präsident dem öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten ohne Angabe von berechtigten Gründen mehr als 7 Tage fern, so gehen seine Rechte und Pflichten automatisch auf den Vizepräsidenten über.


    Art. 39
    (1) Der Präsident kann nur seines Amtes enthoben werden, wenn er sich einer strafbaren Handlung schuldig macht oder das Ansehen und den Bestand des Staates gefährdet. In einem solchen Fall haben beide Kammern des Parlaments mit einer Zweidrittelmehrheit die Entlassung zu beantragen, über welche dann in einer Volksabstimmung entschieden wird. In diesem Fall kann der Präsident nicht von seinem Vetorecht Gebrauch machen.
    (2) Der Präsident ist automatisch seines Amtes enthoben, wenn er ohne Angabe von berechtigten Gründen dem öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten mehr als 14 Tage fern bleibt.
    (3) Bei Ausscheiden des Präsidenten aus seinem Amt durch Rücktritt, Tod oder einer Amtsenthebung nach Art. 39, Abs. 1 oder Art. 39, Abs. 2 übernimmt der Vizepräsident die Amtsgeschäfte des Präsidenten. Neue Präsidentenwahlen finden am Ende der laufende Regierungsperiode nach den Bestimmungen des Art. 36, Abs. 1 statt.


    Art. 40
    (1) Der Präsident der Republik bildet gemeinsam mit den Bundesministern die Bundesregierung der Vereinigten Staaten von Astor.
    (2) Der Präsident ernennt mit Zustimmung des Senats die Bundesminister und kann diese eigenständig wieder entlassen. Den Bundesministern ist es nicht gestattet, Mitglied der Regierung eines Bundesstaates, oder des Präsidiums von Kongress oder Senat zu sein. Ein Amt in der Privatwirtschaft ist erlaubt, wenn das Oberste Bundesgericht dies für vereinbar ansieht.
    (3) Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet der Präsident.
    (4) Die Bundesregierung führt ihre Geschäfte im Staatsrat, in welchem der Präsident sowie alle Bundesminister Sitz und Stimme haben. Den Vorsitz im Staatsrat führt der Präsident, er ist jedoch nur Erster unter Gleichen. Der Staatsrat gibt sich selbst seine Geschäftsordnung.
    (5) Alle Verwaltungsakte, die nicht allein dem Präsidenten, sondern der Bundesregierung als Kollegialorgan obliegen, bedürfen der Einstimmigkeit im Staatsrat.


    Art. 41
    (1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
    (2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt.
    (3) Mit der Leitung der Präsidentenkanzlei ist der Staatspräsident, mit der Leitung der anderen Bundesministerien je ein Bundesminister betraut. Der Präsident und die übrigen Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten Bundesministeriums betraut werden.



    Judikative


    Art. 42
    (1) Die Judikative auf Bundesebene obliegt dem Obersten Bundesgericht.
    (2) Der Kongress kann bei Bedarf weitere Bundesgerichte für bestimmte Materien einrichten, die dem Obersten Bundesgericht untergeordnet werden. Solange keine unteren Instanzen eingerichtet sind, werden alle bundesrechtlichen Fälle sofort vor dem Obersten Bundesgericht verhandelt. In diesem Fall gibt es keinen Instanzenzug und keine Berufungsmöglichkeit.
    (3) Das Oberste Bundesgericht ist die höchste Instanz in allen bundesrechtlichen Fragen. Seine Entscheidungen sind endgültig und können nicht weiter angefochten werden. Eine Ausnahme davon ist das präsidentielle Begnadigungs- und Abolitionsrecht in strafrechtlichen Verfahren.


    Art. 43
    (1) Das Oberste Bundesgericht kann von jedem Bundesbürger angerufen werden, der sich durch ein Bundesgesetz, eine Verordnung der Bundesregierung oder durch einen Bescheid einer Bundesbehörde in seinen Grundrechten verletzt sieht.
    (2) In erstinstanzlichen Fällen des Straf- und Zivilrechts hat die Bundesanwaltschaft ein Verfahren vor dem Obersten Bundesgericht vorzubereiten und zu beantragen, wenn noch keine unteren Instanzen eingerichtet sind.
    (3) Das Oberste Bundesgericht erkennt über Kompetenzkonflikte
    a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
    b) zwischen Bundesstaaten untereinander sowie zwischem einem Bundesstaat und dem Bund
    c) bezüglich der Kompetenzverteilung nach den Art. 50 - 51
    (4) Wird an das Oberste Bundesgericht eine Säumnisbeschwerde bezüglich der Bundesverwaltung herangetragen, so ist das Oberste Bundesgericht befugt anstelle der säumigen Behörde zu entscheiden, wenn diese nach Erkenntnis des Gerichts tatsächlich pflichtvergessen gewesen ist.
    (5) Das Oberste Bundesgericht erkennt ferner über die ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fälle.


    Art. 44
    (1) Das Oberste Bundesgericht ist befugt Verwaltungsakte und Erlässe von Bundesbehörden sowie einfache Bundesgesetze aufzuheben, wenn diese mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehen.
    (2) Das Oberste Bundesgericht kann jedoch umstrittene Bundesgesetze auch vorerst in Kraft lassen und Kongress sowie Senat unter Setzung einer Frist zu einer entsprechenden Änderung auffordern.


    Art. 45
    (1) Hält ein unterinstanzliches Gericht ein Bundesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes einzuholen.
    (2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so hat das Gericht die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes einzuholen.


    Art. 46
    Das Oberste Bundesgericht kann in jedem Fall nur auf Anrufung und nicht durch Eigeninitiative tätig werden.


    Art. 47
    (1) Das Oberste Bundesgericht besteht aus einem Präsidenten und einer erforderlichen Zahl sonstiger Mitglieder. Diese Zahl wird durch eine Verordnung der Bundesregierung festgelegt, kann jedoch höchstens drei zusätzliche Richter zu umfassen. Wenn kein Bedarf besteht, sind keine zusätzlichen Mitglieder zu berufen. Gibt es mehrere Mitglieder, so müssen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden.
    (2) Alle Bundesrichter werden durch den Präsidenten der Republik nominiert und vom Kongress mit Zweidrittelmehrheit bestätigt.
    (3) Die Richter am Obersten Bundesgerichtshof werden alle 9 Monate neu bestimmt. Eine unmittelbare Wiederernennung ist unzulässig.


    Art. 48
    (1) Alle Richter sind weisungsfrei und unabhängig. Sie sind nur den Gesetzen unterworfen und haben nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu entscheiden.
    (2) Richter dürfen nicht in einer Partei aktiv sein oder der Legislative oder Exekutive auf Bundes- sowie bundesstaatlicher Ebene angehören.



    Föderalismus


    Art. 49
    (1) Die Bundesstaaten verwalten sich nach Maßgabe dieser Verfassung selbst und können die Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches autonom regeln.
    (2) Der Bund und die Bundesstaaten sind sich zu gegenseitiger Kooperation und Hilfe verpflichtet.
    (3) Der Bund hat die territoriale Integrität der Bundesstaaten zu schützen und garantiert ihnen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Ist die Ordnung im Innern eines Bundesstaates gestört oder droht von einem anderen Bundesstaat Gefahr, so kann der Bund eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit der Bundesstaat dazu nicht in der Lage ist.
    (4) Ein Bundesgesetz wird die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und den bundesstaatlichen Polizeibehörden regeln.


    Art. 50
    (1) Bundessache sind die Kompetenzen in folgenden Angelgenheiten:
    1. Bundesverfassung, insbesondere Abstimmungen und Wahlen aufgrund der Bundesverfassung
    2. äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von Staatsverträgen;
    3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Bundesbürgerschaft;
    4. Bundesfinanzen, insbesondere Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;
    5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
    6. Zivil- und Strafrechtswesen; Justizwesen; Urheberrecht; Pressewesen;
    7. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Personenstandsangelegenheiten, Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;
    8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
    9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt; Angelegenheiten der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Ausnahme der Straßenpolizei; Strom- und Schiffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen;
    10. Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
    11. Organisation und Führung der Bundespolizei; Regelung der Einrichtung und Organisation sonstiger Sicherheitskörper;
    12. militärische Angelegenheiten;
    13. Einrichtungen der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;
    (2) Der Bund regelt ferner sonstige ihm durch diese Verfassung zugewiesene Angelegenheiten.


    Art. 51
    (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung dem Bund übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Bundesstaaten.
    (2) Die Bundesstaaten haben die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich beschlossenen Gesetze und Verordnungen in einem eigenen Gesetzblatt kundzutun. Die Bundesregierung ist ebenso über bundesstaatliche Gesetze und Verordnungen zu informieren.


    Art. 52
    (1) Bund und Bundesstaaten können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern.
    (2) Vereinbarungen der Bundesstaaten untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
    (3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 und 2 anzuwenden.


    Art. 53
    (1) Die Bundesstaaten können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Astor angrenzenden Staaten oder Teilstaaten abschließen. Solche Staatsverträge sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
    (2) Auf Verlangen der Bundesregierung sind Staatsverträge nach Abs. 1 vom Bundesstaat zu kündigen. Kommt ein Bundesstaat dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit dazu auf den Bund über.


    Art. 54
    (1) Bundesrecht bricht bundesstaatliches Recht.
    (2) Der Bund sorgt dafür, dass die Bundesstaaten das Bundesrecht einhalten, und ergreift nötigenfalls Massnahmen zu seiner Durchsetzung.


    Art. 55
    (1) Jeder Bundesstaat gibt sich eine demokratische Verfassung; sie bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten dies verlangt.
    (2) Jeder Bundesstaat unterbreitet dem Bund seine Verfassung zur Gewährleistung. Der Bund gewährleistet die Verfassung, wenn sie dem Bundesrecht nicht widerspricht. Hierbei kann der Oberste Bundesgerichtshof zu einer Entscheidung angerufen werden.



    Direkte Demokratie


    Art. 56
    (1) Um die allgemeine Stimmung des Bundesvolkes zu einer bestimmten politischen Frage einzuholen, kann der Präsident die Durchführung einer Volksbefragung anordnen. Ebenso ist eine Volksbefragung einzuleiten, wenn dies eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in Kongress oder Senat verlangt.
    (2) Das Ergebnis einer Volksbefragung ist jedoch für die politischen Entscheidungsträger nicht bindend. Näheres zur Durchführung einer Volksbefragung wird ein Bundesgesetz regeln.



    Art. 57
    (1) Das Bundesvolk kann in den Kongress einen Initiativantrag einbringen, wenn ein entsprechendes Volksbegehren von mehr als 6 Bundesbürgern, die zum Antragszeitpunkt seit mindestens 14 Tagen die astorische Bundesbürgerschaft besessen haben, innerhalb von einer Woche unterzeichnet wurde.
    (2) Ein Volksbegehren kann sich nur auf eine durch einfaches Bundesgesetz zu regelnde Materie beziehen. Der Kongress hat ein erfolgreiches Volksbegehren zu behandeln und ist ermächtigt den vorgeschlagenen Text zu modifizieren. Es liegt in der Entscheidung des Kongresses, ob es zu einer Abstimmung kommt. Näheres zur Durchführung eines Volksbegehrens wird ein Bundesgesetz regeln.


    Art. 58
    (1) Eine obligatorische Volksabstimmung ist in folgenden Fällen durchzuführen:
    1. Totalrevision der Bundesverfassung
    2. Amtsenthebung des Präsidenten der Republik nach Art. 39, Abs. 1
    3. Beitritt zu internationalen Organisationen, welcher Gemeinschaftsrecht über astorisches Verfassungsrecht stellt
    4. in übrigen durch diese Verfassung vorgesehenen Fällen
    (2) Eine fakultative Volksabstimmung kann über jedes einfache Bundesgesetz verlangt werden, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder von Kongress oder Senat verlangen.
    (3) Eine erfolgreiche Volksabstimmung führt zur Beschlussfassung des jeweiligen Gesetzesvorschlages während eine nicht erfolgreiche Volksabstimmung das jeweilige Gesetzgebungsverfahren ohne Ergebnis beendet. Näheres zur Durchführung einer Volksabstimmung wird ein Bundesgesetz regeln.


    Art. 59
    (1) Der Kongress kann bei Bedarf mit einer Mehrheit von zwei Dritteln einen Volksanwalt wählen. Die Aufgabe des Volksanwaltes ist es, die Missstände, die ihm in Verbindung mit den verfassungsmäßigen Rechten zur Kenntnis gelangen, zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und im Interesse ihrer Abhilfe allgemeine oder individuelle Maßnahmen zu ergreifen. Der Volksanwalt ist berechtigt an allen Sitzungen von Kongress und Senat sowie deren Ausschüssen teilzunehmen.
    (2) Die Funktionsperiode des Volksanwaltes beträgt 6 Monate. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich. Der Volksanwalt ist völlig weisungsfrei und darf nicht ein Amt in Exekutive oder Legislative innehaben. Näheres zur Organisation des Volksanwaltes wird ein Bundesgesetz regeln.



    Schlussbestimmungen


    Art. 60
    (1) Diese Verfassung kann geändert werden, wenn Kongress und Senat eine entsprechende Novelle jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Änderungen in den Artikeln 1 - 2, 3 Abs. 1, 4 - 8 sowie 49 - 55 bedürfen zudem der Zustimmung einer Mehrheit der Bundesstaaten.
    (2) Eine Totalrevision der Bundesverfassung zieht darüberhinaus eine obligatorische Volksabstimmung nach sich.
    (3) Es kann allerdings auch jedes einfache Bundesgesetz in Verfassungsrang gestellt werden, wenn es ausdrücklich als Verfassungsbestimmung gekennzeichnet wird und mit einer Zweidrittelmehrheit in Kongress und Senat beschlossen wird.


    Art. 61
    (1) Diese Verfassung gilt in allen Hoheitsgebieten der Vereinigten Staaten von Astor
    (2) Bundesbürger im Sinne dieser Verfassung ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die astorische Staatsangehörigkeit besitzt.
    (3) Die in dieser Verfassung geforderten Mehrheiten beziehen sich immer auf eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    Art. 62
    Bei Entscheidungen und Fragen, welche die Simulation nicht direkt betreffen, findet ein direkter Volksentscheid statt. Ein solcher Volksentscheid wird vom Wahlamt eingeleitet und überwacht. Als spieltechnische Gesetze gelten Gesetze, welche Punkte beinhalten, welche aufgrund der mikronationalen Identität nicht in der Realität auftauchen können.


    Art. 63
    Solange der Senat nicht eingerichtet oder nicht arbeitsfähig ist, wird der Weg der Bundesgesetzgebung ohne zweite Kammer geführt. In diesem Fall sind Gemeinschaftsentscheidungen von Kongress und Senat, vom Kongress alleine zu fällen. Weiters geht die Kompetenz des Senats bezüglich Art. 30 (2) auf den Präsidenten der Republik, seine Kompetenz bezüglich Art. 40 (2) auf den Kongress über.


    Art. 64
    (1) Zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verfassung finden neue Präsidenten- und Kongresswahlen statt. Die Bundesstaaten haben zudem ihre Senatoren zu bestimmen.
    (2) Die Legislaturperiode des neuen Präsidenten dauert im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 36, Abs. 2 bis zum 21.10.2001. Anschließend gilt Art. 36, Abs. 1 entsprechend.
    (3) Die Legislaturperiode des neuen Kongresses dauert bis zu der von Art. 30, Abs. 1 vorgesehenen Wahl im Oktober 2001. Für die darauffolgenden Legislaturperioden gilt Art. 30, Abs. 1 sinngemäß.


    Art. 65
    (1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verliert das alte Verfassungsrecht seine Gültigkeit.
    (2) Der Kongress stellt in öffentlicher Sitzung die Annahme dieser Verfassung fest, fertigt sie aus und verkündet sie. Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

  • ...finde ich die Diskussion den Vizepräsidenten getrennt vom Präsidenten zu wählen? Vielleicht erinnert sich ja noch jemand daran. Ich suche schon den halben Nachmittag.

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