Federal Judiciary Act - 22.03.2016

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    FEDERAL JUDICIARY ACT


    Inkraftgetreten am:


    27.01.2013
    im Rahmen des Federal Judiciary Act Introduction Act


    Geändert am:

    25.11.2014
    Federal Judges Conference Introduction Act


    18.01.2015
    Judges Retirement Amendment Act


    11.05.2015
    First Federal Judiciary Revision Act


    31.01.2016
    Third Federal Judiciary Revision Act


    22.03.2016
    State Judicial Authority Extension Act



    Federal Judiciary Act


    Official table of contents


    CHAPTER 1: GENERAL AND COMMON PROVISIONS


    Article I – Fundamentals


    Sec. 1 Purpose and Citation
    Sec. 2 Basic Principles of the Administration of Justice


    Article II - The Judiciary


    Sec. 1 Scope of the Federal Judiciary
    Sec. 2 Subsidiary Scope of the Federal Judiciary
    Sec. 3 Structure of the Federal Judiciary


    Article III - The Judges


    Sec. 1 Qualifications
    Sec. 2 Judge Roll
    Sec. 3 The Chief Justice of the United States
    Sec. 4 The Associate Justices of the Supreme Court
    Sec. 5 The Federal Judges
    Sec. 6 Begin of tenure
    Sec. 7 End of tenure
    Sec. 8 Conflict of Interest and Recuse
    Sec. 9 Substitution of Judges
    Sec. 10 Removal from Office


    CHAPTER 2: THE SUPREME COURT OF THE UNITED STATES


    Article I - Constitution and Competences


    Sec. 1 Role and Location
    Sec. 2 Jurisdiction of the Supreme Court
    Sec. 3 Impact of Supreme Court Rulings


    Article II - Supreme Court Cases


    Sec. 1 Court of Last Resort
    Sec. 2 Trials between Federal Institutions
    Sec. 3 Federal Trials
    Sec. 4 Civil Suits with the Involvement of Foreign Sovereigns
    Sec. 5 Concrete Judicial Review
    Sec. 6 State Constitutional Court


    CHAPTER 3: THE FEDERAL COURTS OF APPEAL AND THE FEDERAL DISTRICT COURTS


    Article I - The Federal Courts of Appeal


    Sec. 1 Competence
    Sec. 2 Venue
    Sec. 3 Consistence


    Article II - The Federal District Courts


    Sec. 1 Competence and Presidency
    Sec. 2 Jurisdiction
    Sec. 3 Courts of Law and Courts of Equity
    Sec. 4 Judicial Districts
    Sec. 5 Criminal Venue
    Sec. 6 Civil Venue
    Sec. 7 Trial by Jury and Bench Trial
    Sec. 8 Selection of the Jury
    Sec. 9 Voir dire
    Sec. 10 Substitution of Jurors
    Sec. 11 Jury Procedures


    CHAPTER 4: PENAL PROVISIONS


    Article I - Offenses against Judicial Duty


    Sec. 1 Identification Fraud
    Sec. 2 Negligence of Reporting Obligation


    Article II - Offenses against Jury Duty


    Sec. 1 Noncompliance of Jury Duty
    Sec. 2 Illicit Statement or Deliberation



    CHAPTER 1: GENERAL AND COMMON PROVISIONS


    Article I – Fundamentals


    Sec. 1 Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau der Bundesgerichtsbarkeit und die Verfassungen und Zuständigkeiten der Bundesgerichte der Vereinigten Staaten.
    (2) Es soll zitiert werden als Federal Judiciary Act.


    Sec. 2 Basic Principles of the Administration of Justice
    (1) Die Rechtssprechung der Vereinigten Staaten wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter sowie durch Geschworene aus dem Volk ausgeübt.
    (2) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf wegen des Vorwurfs einer strafbaren Handlung oder der Behauptung eines zivilrechtlichen Anspruchs vor einem anderen als den in diesem Gesetz vorgesehenen und nach seinen Bestimmungen besetzten Gericht verfolgt werden.


    Article II - The Judiciary


    Sec. 1 Scope of the Federal Judiciary
    (1) Ausschließlich Gerichte des Bundes üben die Gerichtsbarkeit in Fällen aus:

      1. die die Verfassung der Vereinigten Staaten dem Zuständigkeitsbereich des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten zuweist;
      2. in denen die streitentscheidende Norm Bundesrecht ist;
      3. in denen die Vereinigten Staaten, der Präsident oder der Vizepräsident der Vereinigten Staaten, ein Organ, eine Körperschaft oder ein Amtsträger der Vereinigten Staaten Partei ist.

    (2) Gerichte des Bundes üben ferner die Gerichtsbarkeit in Fällen aus, in denen:

      1. die Parteien ihren Wohn- oder Verwaltungssitz in unterschiedlichen Bundesstaaten haben, und entweder der Kläger vor einem Bundesgericht Klage erhebt oder der Beklagte die Abgabe des Falles an ein Bundesgericht verlangt;
      2. eine der Parteien keinen Wohn- oder Verwaltungssitz in einem Bundesstaat der Vereinigten Staaten hat oder ihr Wohnsitz nicht feststellbar ist.

    (3) In allen übrigen Fällen üben Gerichte der Bundesstaaten die Gerichtsbarkeit aus.


    Sec. 2 - Federal Courts as State Courts
    -gestrichen-


    Sec. 3 Structure of the Federal Judiciary
    (1) Die Gerichtsbarkeit des Bundes wird ausgeübt durch:

      1. den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Supreme Court of the United States);
      2. die Bundesberufungsgerichte (Federal Courts of Appeal);
      3. die Bundesdistriktgerichte (Federal District Courts).

    (2) Durch besonderes Bundesgesetz können ferner Kriegsgerichte (Court-Martial) zur Ausübung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte der Vereinigten Staaten errichtet werden. Sind solche Gerichte nicht errichtet, sind für die Ausübung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte der Vereinigten Staaten die Bundesgerichte nach diesem Gesetz zuständig.


    Sec. 4 - Federal Judges Conference
    (1) Unter Vorsitz des Obersten Bundesrichters oder des Leitenden Richters der Bundesgerichte sollen alle beigeordneten Richter des Obersten Gerichtshofes und alle Bundesrichter die Bundesrichterkonferenz der Vereinigten Staaten bilden. Der Attorney General soll mit beratender Stimme teilnehmen können, wenn die Konferenz ihn einlädt.
    (2) Die Konferenz soll neben dem juristischen Austausch zwischen den Mitgliedern und der Interessenvertretung der Bundesgerichte folgende Aufgaben wahrnehmen:
    a) die administrative Organisation und Unterstützung der Bundesgerichte,
    b) die Aufstellung von Richtlinien für die Verfahrensführung und Beweiserhebung im Rahmen der gesetzlichen Prozessordnungen, wobei die Prinzipen der Rechtsschöpfung durch Präzedenzfälle und der Leitung des Verfahrens durch den berufenen Richter in eigener Verantwortung unangetastet bleiben,
    c) die Sammlung von Präzedenz- oder Grundlagenentscheidungen eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten sowie die Bereitstellung von Musterentscheidungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtssprechung.
    (3) Die Konferenz soll sich eine Geschäftsordnung geben, wenn sie dies für erforderlich hält und alle ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen. Jedoch sollen Entscheidungen nach Ssc. 2, Num. b und c nicht getroffen werden, wenn 1/3 der teilnehmenden Bundesrichter widerspricht.
    (4) Die Konferenz kann jederzeit Sachverständige oder Amtsträger anhören, wenn dies für die Entscheidungsfindung dienlich ist, sie jedoch weder verpflichten noch vorladen.


    Sec. 5 - Chief Judge of the Federal District Courts and the Federal Court of Appeals
    (1) Die Richter an den Bundesdistrikt- und Bundesberufungsgerichten bestimmen aus ihrer Mitte den Chefrichter der Federal Courts für die Dauer von sechs Monaten oder bis zur Vakanz des Amtes. Der Chefrichter leitet die Geschäfte der Bundesdistrikt- und -berufungsgerichte und weist den Richtern die Verfahren zu und fördert den Austausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen.
    (2) Ist kein Chief Judge bestimmt, so soll der Oberste Richter der Vereinigten Staaten, bei seiner Verhinderung ein Beigeordneter Richter des Obersten Gerichtshofes alle Maßnahmen treffen, die einer sofortigen Entscheidung bedürfen.


    Sec. 6 Costs
    (1) Die Kosten für die rechtliche Vertretung, einschließlich solcher Gebühren, die von Sachverständigen zu Lasten dieser Partei in Rechnung gestellt werden, können durch den Bund der durch das Urteil begünstigten Partei ganz oder teilweise erstattet werden.
    (2) Die Kosten und Auslagen des Gerichtsverfahrens können der unterlegenen Partei, im Strafverfahren im Falle des Freispruchs von der Staatskasse, auferlegt werden.
    (3) Die Erstattung und ihr Verfahren werden durch die Bundesrichterkonferenz geregelt. Die Auferlegung erfolgt zu Gunsten des Haushaltsplanes der Bundesgerichte, die Erstattung aus dem Haushaltsplan der Bundesgerichte. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Auferlegung abgesehen werden.


    Article III - The Judges


    Sec. 1 Qualifications
    (1) Zum Richter nach diesem Artikel kann ernannt werden, wer als [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt, oder wer als Neben-ID einer Haupt-ID zugeordnet ist, die die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt.
    (2) Zum Richter nach diesem Artikel können IDs nicht ernannt werden, denen durch rechtskräftiges Gerichtsurteil wegen einer strafbaren Handlung das Wahlrecht oder die Wählbarkeit entzogen ist.
    (3) Richter dürfen mit gleicher ID kein anderes öffentliches Amt nach der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten und ihrer Bundesstaaten bekleiden.


    Sec. 2 Judge Roll
    (1) Das Bundesministerium der Justiz (United States Department of Justice) führt in seinen Räumlichkeiten ein öffentliches Verzeichnis aller amtierenden Richter der Vereinigten Staaten.
    (2) In das Verzeichnis sind aufzunehmen:

      1. der Name des Richters und seine Amtsbezeichnung;
      2. sofern es sich um eine Neben-ID handelt, die zugehörige [definition=11,0]Bundes-ID[/definition];
      3. der Beginn und, sofern es sich nicht um einen auf Lebenszeit ernannten Richter handelt, das voraussichtliche Ende seiner Amtszeit.

    (3) Das Verzeichnis der Richter ist getrennt nach Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten und Bundesrichtern zu führen.
    (4) Unter den Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ist der Oberste Richter der Vereinigten Staaten an erster Stelle zu führen, die Beigordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten sind in der Reihenfolge ihres Dienstalters, bei auf den Tag gleichem Dienstalter in der Reihenfolge ihrer Eidesleistung zu führen
    (5) Die Bundesrichter sind in der Reihenfolge ihres Dienstalters, bei auf den Tag gleichem Dienstalter in der Reihenfolge ihrer Eidesleistung zu führen.
    (6) Den Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten und den Bundesrichtern sind jeweils Ordnungsnummern in aufsteigender Reihenfolge zuzuweisen.
    (7) Die Richter sind verpflichtet, alle zu ihrer Aufnahme in das Verzeichnis erforderlichen Daten unverzüglich nach ihrer Ernennung sowie jede Veränderung derselben während ihrer Amtszeit unverzüglich nach deren Eintritt dem Bundesministerium der Justiz anzuzeigen.


    Sec. 3 The Chief Justice of the United States
    (1) Der Oberste Richter der Vereinigten Staaten (Chief Justice of the United States) ist das Oberhaupt der Rechtssprechung und der Richterschaft in den Vereinigten Staaten. Er führt den Vorsitz in allen Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, ist der Leiter der Verwaltung der Bundesgerichtsbarkeit und vertritt die rechtssprechende Staatsgewalt nach außen.
    (2) Die Anrede des Obersten Richters der Vereinigten Staaten lautet "Mr. Chief Justice", im Falle eines weiblichen Amtsinhabers "Madam Chief Justice."
    (3) Der Oberste Richter der Vereinigten Staaten wird vom Präsidenten der Vereinigten Staaten für eine Amtszeit von zwölf Monaten ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    (4) Die anschließende oder spätere Wiederernennung des Obersten Richters der Vereinigten Staaten nach Ablauf seiner Amtszeit ist zulässig. Die Wiedernennung bedarf der erneuten Zustimmung des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


    Sec. 4 The Associate Justices of the Supreme Court
    (1) Die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Associate Justices of the Supreme Court of the United States) wirken an der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes mit.
    (2) Die Anrede der Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof lautet "Justice", im Falle weiblicher Amtsinhaber "Madam Justice."
    (3) Die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten werden vom Präsidenten der Vereinigten Staaten für eine Amtszeit von zwölf Monaten ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    (4) Die anschließende oder spätere Wiederernennung eines Beigeordneten Richters am Obersten Gerichts der Vereinigten Staaten nach Ablauf seiner Amtszeit ist zulässig. Die Wiedernennung bedarf der erneuten Zustimmung des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    (5) Wird ein Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten während seiner Amtszeit zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten ernannt, bleibt seine Amtszeit als Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten bei der Berechnung seiner Amtszeit als Oberster Richter der Vereinigten Staaten außer Betracht.


    Sec. 5 The Federal Judges
    (1) Die Bundesrichter (Federal Judges) bekleiden die Richterämter an den Bundesberufungsgerichten und den Bundesdistriktgerichten.
    (2) Die Anrede der Bundesrichter lautet "(The) Honorable", in Verhandlungen der Bundesberufungsgerichte und der Bundesdistriktgerichte "Your Honor."
    (3) Die Bundesrichter werden vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf Lebenszeit ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Senats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (4) Ein Oberster Richter der Vereinigten Staaten oder Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten soll mit dem Ende seiner Amtszeit in das Amt eines Bundesrichters eingesetzt, ohne dass es einer erneuten Bestätigung durch den Senat bedarf. Der Präsident kann von der Einsetzung absehen, er hat davon abzusehen, wenn der Betroffene widerspricht. War der Betroffene zuvor Bundesrichter, soll von der Einsetzung nur abgesehen werden, wenn der Betroffene widerspricht.


    Sec. 6 Begin of tenure
    (1) Die Amtszeit eines Richters beginnt mit der Leistung des Amtseides nach Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten.
    (2) Die Eidesformel lautet:

      "Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde."

    Das Hinzufügen einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
    (3) Wird ein amtierender Oberster Richter der Vereinigten Staaten oder Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten für eine unmittelbar folgende Amtszeit wiederernannt, oder wird ein amtierender Beigeordneter Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten ernannt, so ist ihm für die neue Amtszeit oder das neue Amt eine neue Ernennungsurkunde auszustellen. Er hat den Amtseid erneut zu leisten.
    (4) Die Aushändigung der Ernennungsurkunde und die Leistung des Amtseides dürfen im Falle einer Wiedernennung nicht vor Ende seiner laufenden Amtszeit, im Falle einer Neuernnung zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten nicht vor Ablauf der Amtszeit des Amtsinhabers erfolgen.
    (5) Wurde die Ernennung eines Obersten Richter der Vereinigten Staaten oder eines Beigeordneten Richters am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten bereits vor Ablauf der Amtszeit des Amtsinhabers vom Senat bestätigt, so dürfen die Aushändigung der Ernennungsurkunde und die Leistung des Amtseides erst nach Ende der Amtszeit des Amtsinhabers erfolgen.
    (6) Ein neuernannter Richter ist von der Teilnahme an Verfahren, die bereits vor seiner Ernennung rechtshängig geworden sind, ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle der Wiederernnung zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten oder zum Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, oder der Ernennung eines Beigeordneten Richters am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zum Obersten Richter der Vereinigten Staaten.


    Sec. 7 End of tenure
    (1) Ein Richter tritt automatisch in den Ruhestand, wenn er die Voraussetzungen zur Bekleidung des Richteramtes nach der ersten Sektion dieses Artikels nicht mehr erfüllt. Der Oberste Richter und die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten treten mit Ablauf ihrer Amtszeit automatisch in den Ruhestand. Der Eintritt in den Ruhestand ist zu beurkunden.
    (2) Ein Richter, dessen Amtszeit abgelaufen und der nicht für eine unmittelbar anschließende Amtszeit wiederernannt ist, führt Verfahren, die zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Amtszeit bereits eröffnet und an denen er beteiligt ist, mit allen Rechten und Pflichten zu Ende. An neu anhängig werdenden Verfahren ist er nicht mehr zu beteiligen. Ein Richter, der aus dem Amt ausscheidet, führt die Verfahren, an denen er beteiligt ist, zu Ende, an neu anhängig werden Verfahren ist er nicht mehr zu beteiligen.
    (3) Ein Richter ist auf seinen Antrag durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten in den Ruhestand zu versetzen. Der Präsident kann einen Richter auf Ersuchen der Bundesrichterkonferenz in den Ruhestand versetzen, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen. Ein in den Ruhestand versetzter Richter scheidet aus dem Richteramt aus, kann jedoch jederzeit auf seinen Antrag hin wieder als Bundesrichter eingesetzt werden, ohne, dass es einer erneuten Ernennung bedarf.


    Sec. 8 Conflict of Interest and Recuse
    (1) Ein Richter ist von der Mitwirkung an einem Verfahren ausgeschlossen, in welchem:

      1. er selbst, auch unter einer anderen ID, Partei ist;
      2. er aus einer Entscheidung einen persönlichen oder wirtschaftlichen Vorteil ziehen oder Nachteil erleiden würde;
      3. aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen.

    (2) Ein Richter kann sich jederzeit aus einem der in der ersten Subsektion genannten Gründe von der Mitwirkung an einem Verfahren selbst ausschließen.
    (3) Beantragt eine Partei, einen Richter aus einem der in der ersten Subsektion genannten Gründe von der Mitwirkung an einem Verfahren auszuschließen und lehnt der betroffene Richter es ab, sich selbst auszuschließen, so obliegt die Entscheidung über die Begründetheit des Antrages:

      1. im Falle eines Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten oder einem Bundesberufungsgericht die übrigen an dem Verfahren mitwirkenden Richtern;
      2. im Falle eines Verfahrens vor einem Bundesdistriktgericht der Bundesrichter mit der nächsthöheren Ordnungsnummer, auf den Bundesrichter mit der höchsten Ordnungsnummer folgt wiederum der Richter mit der niedrigsten Ordnungsnummer.

    Sec. 9 Substitution of Judges
    (1) Der Oberste Richter der Vereinigten Staaten wird bei Abwesenheit, Ausschluss von der Mitwirkung an einem Verfahren oder Vakanz des Amtes abwechselnd von Verfahren zu Verfahren von den Beigeordneten Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer vertreten.
    (2) Die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten wird bei Abwesenheit, Ausschluss von der Mitwirkung an einem Verfahren, Vakanz des Amtes oder Vertretung des Obersten Richters der Vereinigten Staaten von den Bundesrichter in aufsteigender Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern vertreten.
    (3) Bundesrichter vertreten sich bei Abwesenheit oder Ausschluss von der Mitwirkung an einem Verfahren in der aufsteigenden Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern, wobei auf den Bundesrchter mit der höchsten Ordnungsnummer wiederum der Bundesrichter mit der niedrigsten Ordnungsnummer folgt.


    Sec. 10 Removal from Office
    (1) Der Oberste Richter der Vereinigten Staaten, die Beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten und die Bundesrichter können auf Grund eines schweren Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung ihrer Amtspflichten durch den Kongress aus ihren Ämtern entfernt werden.
    (2) Der Antrag auf Entfernung eines Richters aus dem Amt ist von jeweils mindestens einem Mitglied beider Kammern des Kongresses zu stellen.
    (3) Der betroffene Richter ist aus seinem Amt zu entfernen, wenn eine Mehrheit von jeweils mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beider Kammern des Kongresses die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als erwiesen betrachtet.



    CHAPTER 2: THE SUPREME COURT OF THE UNITED STATES


    Article I - Constitution and Competences


    Sec. 1 Role and Location
    (1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten.
    (2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ist besetzt mit dem Obersten Richter der Vereinigten Staaten sowie zwei Beigeordneten Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten. Der Oberste Gerichtshof entscheidet mit der Mehrheit der befassten Richter, Sondervoten sind zulässig.
    (3) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat seinen Sitz in Astoria City, Astoria State.
    (4) Eine Berufung ist innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils durch die unterlegene Partei zulässig, sie muss durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden.


    Sec. 2 Jurisdiction of the Supreme Court
    (1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der ihm nachgeordneten Bundesgerichte und der Gerichte der Bundesstaaten.
    (2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz über Rechtsstreitigkeiten:

      1. zwischen den Organen und Körperschaften der Vereinigten Staaten betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten ihrer Rechte und Pflichten;
      2. zwischen dem Bund und den Bundesstaaten oder zwischen den Bundesstaaten;
      3. in die ein fremder Staat oder dessen Repräsentant als Partei involviert ist.

    (3) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet ferner in einziger Instanz auf Anfrage eines ihm nachgeordneten Bundesgerichts oder des Gerichtes eines Bundesstaates über Zweifel an der förmlichen oder sachlichen Vereinbarkeit einer streitentscheidenen Norm mit höherrangigem Bundesrecht oder der Bindungswirkung einer Regelung des Völkerrechts für das Recht der Vereinigten Staaten.
    (4) Der Oberste Gerichtshof entscheidet außerdem in einziger Instanz über verfassungsrechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Bundesstaates, wenn in dem betreffenden Bundesstaat ein Verfassungsgericht nicht eingerichtet oder nicht besetzt ist, oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht tätig werden kann.


    Sec. 3 Impact of Supreme Court Rulings
    (1) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten haben Gesetzeskraft. Sie binden sämtliche Organe, Körperschaften und Amtsträger der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten als unmittelbar geltendes Recht.
    (2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann in jedem Verfahren feststellen, dass eine streitentscheidende Rechtsnorm:

      1. des Bundes vollständig oder teilweise gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten oder sonst höherrangiges Bundesrecht;
      2. eines Bundesstaates vollständig oder teilweise gegen das Bundesrecht oder eine höherrangige Rechtsnorm dieses Bundessstaates

    verstößt und

      1. die entsprechende Norm für nichtig erklären;
      2. dem zuständigen Normgeber aufgeben, binnen einer in der Entscheidung zu setzenden Frist Abhilfe zu schaffen, und verfügen, dass die betreffende Norm nach fruchtlosem Verstreichen der Frist nichtig sein oder werden wird.

    (3) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann in jedem Verfahren:

      1. verbindliche Auslegungen und Interpretationen der verfahrensgegenständlichen Rechtsnormen aufstellen;
      2. Rechtsfragen entscheiden, von welchen die Auslegung oder Interpretation der verfahrensgegenständlichen Rechtsnormen abhängt.


    Article II - Supreme Court Cases


    Sec. 1 Court of Last Resort
    (1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesberufungsgerichte in Straf- und Zivilsachen.
    (2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet ferner in letzter Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der obersten Gerichte der Bundesstaaten in Straf- und Zivilsachen, sofern der Berufungsführer rügt, dass diese:

      1. auf einer Verletzung von Bundesrecht;
      2. auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten;

    beruhen.


    Sec. 2 Trials between Federal Institutions
    (1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz über Klagen, die:

      1. vom Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten;
      2. von einer Obersten Bundesbehörde der Vereinigten Staaten;
      3. dem Kongress der Vereinigten Staaten, einer seiner Kammern, eines seiner Ausschüsse oder Mitglieder

    gegen ein anderes dieser Organe oder Organteile mit der Begründung erhoben werden, von diesem durch eine Handlung, Duldung oder Unterlassung in seinen in der Verfassung der Vereinigten Staaten geregelten oder aus diesen herleitbaren Rechten oder Kompetenzen verletzt worden zu sein.
    (2) Eine Klage nach der ersten Subsektion kann darauf gerichtet sein:

      1. eine von der beklagten Partei gesetzte Rechtsnorm oder von ihr getroffene Entscheidung aufzuheben;
      2. die beklagte Partei zu verpflichten, eine der klägerischen Partei zustehende Handlung vorzunehmen oder Entscheidung zu treffen;
      3. die beklagte Partei zu verpflichten, eine von der klägerischen Partei gegen sie vorzunehmende Handlung zu dulden;
      4. die beklagte Partei zu verpflichten, eine gegen die klägerische Partei gerichtete Handlung zu unterlassen.

    Sec. 3 Federal Trials
    (1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz über Klagen, die:

      1. von den Vereinigten Staaten gegen einen der Bundesstaaten oder umgekehrt;
      2. von einem Bundesstaat gegen einen anderen Bundesstaat

    erhoben werden.
    (2) Klagen nach der ersten Subsektion können darauf gerichtet sein:

      1. die beklagte Partei zu verurteilen, an die klägerische Partei einen Geldbetrag zu leisten;
      2. ein zwischen den Parteien bestehendes vertragliches Verhältnis aufzuheben oder umzugestalten;
      3. eine von der beklagten Partei gesetzte Rechtsnorm oder von ihr getroffene Entscheidung aufzuheben;
      4. die beklagte Partei zu verpflichten, eine der klägerischen Partei zustehende Handlung vorzunehmen oder Entscheidung zu treffen;
      5. die beklagte Partei zu verpflichten, eine von der klägerischen Partei gegen sie vorzunehmende Handlung zu dulden;
      6. die beklagte Partei zu verpflichten, eine gegen die klägerische Partei gerichtete Handlung zu unterlassen.

    Sec. 4 Civil Suits with the Involvement of Foreign Sovereigns
    Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz über Klagen, die ein fremder Staat oder dessen Repräsentant gegen:

      1. die Vereinigten Staaten, eines ihrer Organe oder Amtsträger;
      2. einen Bundesstaat, eines seiner Organe oder Amtsträger;
      3. eine sonstige inländische natürliche oder juristische Person;

    erhebt.
    (2) Die zulässigen Streitgegenstände in Verfahren nach der ersten Subsektion bestimmen sich nach dem allgemeinen Zivilprozessrecht.


    Sec. 5 Concrete Judicial Review
    (1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz auf Anfrage eines ihm nachgeordneten Bundesgerichts oder des Gerichtes eines Bundesstaates über Zweifel, ob:

      1. ein Bundesgesetz oder eine sonstige Rechtsnorm des Bundes mit der Verfassung der Vereinigten Staaten vereinbar ist;
      2. die Verfassung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsnorm eines Bundesstaates mit dem Bundesrecht vereinbar ist;
      3. eine Regelung des Völkerrechts Bestandteil des Rechts der Vereinigten Staaten ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen, oder für Organe oder Körperschaften der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates erzeugt.

    (2) Das anfragende Gericht hat die Norm, deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht oder deren Geltung als Bestandteil des Rechts der Vereinigten Staaten bezweifelt wird, in seinem Antrag genau zu bezeichnen sowie zu begründen, warum und inwieweit es bei seiner Entscheidung auf die Frage der Gültigkeit dieser Norm ankommt.


    Sec. 6 State Constitutional Court
    Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet in einziger Instanz über:

      1. Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen und Körperschaften eines Bundesstaates betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten nach der Verfassung und den Gesetzes dieses Bundesstaates;
      2. Klagen, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt des Bundesstaates, in welchem er seinen Wohn- oder Verwaltungssitz hat, in seinen Rechten nach der Verfassung dieses Bundesstaates verletzt worden zu sein;

    sofern in diesem Bundesstaat ein Verfassungsgericht nicht besteht, nicht besetzt ist, oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht tätig werden kann.


    Sec. 7 Transferred Jurisdiction
    Auf begründeten Antrag einer Partei auf Befassung des Obersten Gerichtshofes wegen der Klärung grundlegender Rechtsfragen, Eilbedürftigkeit oder eines besonderen Interesses der Rechtsprechung, kann das zuständige Bundesgericht ein laufendes Verfahren nach Anhörung der anderen Partei dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Nimmt der Oberste Gerichtshof durch Writ of Mandamus an, obliegt ihm die alleinige Entscheidung über das Verfahren, ansonsten bleibt die Zuständigkeit des ursprünglichen Gerichts bestehen. Ein weiterer Antrag kann nicht auf die gleiche Begründung gestützt werden.



    CHAPTER 3: THE FEDERAL COURTS OF APPEAL AND THE FEDERAL DISTRICT COURTS


    Article I - The Federal Courts of Appeal


    Sec. 1 Competence
    (1) Die Bundesberufungsgerichte sind zuständig für Entscheidungen über das Rechtsmittel der Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bundesdistriktgerichte. In der Berufung findet lediglich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung statt, keine Tatsachenfeststellung.
    (2) Die Bundesberufungsgerichte entscheiden in Straf- und Zivilsachen.


    Sec. 2 Venue
    (1) Das Bundesberufungsgericht für den Östlichen Gerichtskreis (Federal Court of Appeals for the Eastern Circuit) mit Sitz in Laxton, Laurentiana ist zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesdistriktgerichte für die Distrikte von Astoria State, Freeland und Laurentiana.
    (2) Das Bundesberufungsgericht für den Westlichen Gerichtskreis (Federal Court of Appeals for the Western Circuit) mit Sitz in Clear Rivers, Assentia ist zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesdistriktgerichte für die Distrikte von Assentia, New Alcantara und Serena.
    (3) Eine Berufung ist innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils durch die unterlegene Partei zulässig, sie muss durch das Berufungsgericht zugelassen werden.
    (4) Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.
    (5) Ist ein Bundesberufungsgericht
    a) mit mehreren Verfahren befasst, die auf das gleiche Ausgangsverfahren zurückgehen,
    b) mit mehreren Verfahren befasst, die identische oder so ähnliche Rechtsfragen aufwerfen, dass eine gemeinsame Entscheidung möglich ist,
    c) mit einem Verfahren befasst, das identische oder so ähnliche Rechtsfragen zu einem Verfahren vor einem anderen Berufungsgericht aufwerfen, dass eine gemeinsame Entscheidung möglich ist,
    kann auf Antrag eines Vorsitzenden Bundesrichters der Chief Judge diese Verfahren nach Anhörung der Parteien durch Verfügung verbinden und es einem zuständigen Gericht übertragen. Durch Verfügung auf Antrag des Vorsitzenden Bundesrichters oder der Parteien kann durch Verfügung der Chief Judge nach Anhörung der Parteien und der beteiligten Richter wiederum die Trennung von verbundenen Verfahren anordnen.
    Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.


    Sec. 3 Consistence
    (1) Die Bundesberufungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Bundesrichtern. Die Berufungsgerichte entscheiden mit der Mehrheit der befassten Richter, Enthaltungen sind unstatthaft. Werden innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwände durch Richter vorgebracht, kann das Urteil ohne Widerspruch getroffen werden. Sondervoten sind zulässig.
    (2) Den Vorsitz über ein Berufungsverfahren führt derjenige verfügbare Bundesrichter mit der nächsthöheren Ordnungsnummer als jener Bundesrichter unter dessen Vorsitz die angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wobei auf den Bundesrichter mit der höchsten wiederum der Bundesrichter mit der niedrigsten Ordnungsnummer folgt.
    (3) Als Beisitzer nehmen diejenigen beiden verfügbaren Bundesrichter mit den nächsthöheren Ordnungsnummern als der vorsitzende Bundesrichter an einem Berufungsverfahren teil, wobei auf den Bundesrichter mit der höchsten wiederum der Bundesrichter mit der niedrigsten Ordnungsnummer folgt.
    (4) Stehen nicht ausreichend Bundesrichter zur Verfügung oder sind diese verhindert, so besteht das Berufungsgericht ausnahmsweise aus nur zwei Bundesrichtern. Steht nur ein Bundesrichter zur Verfügung, so soll der Vorsitzende Richter nach Anhörung der Parteien entweder
    a) einen pensionierten Bundesrichter für die Mitwirkung an dem Verfahren berufen oder
    b) eine Person, die zum Bundesrichter ernannt werden könnte bestimmen, die anstelle eines Richters am Verfahren mitwirkt.
    (5) Kann kein Bundesrichter bestellt werden, der als Vorsitzender Richter fungiert, so kann der Chief Judge nach Anhörung der Parteien
    a) eine Person, die zum Bundesrichter bestellt werden könnte, als Vorsitzenden bestimmen oder
    b) das Berufungsgericht für a priori verhindert erklären. Das Verfahren kann dann unmittelbar vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden.


    Article II - The Federal District Courts


    Sec. 1 Competence and Presidency
    (1) Die Bundesdistriktgerichte sind in erster Instanz zuständig für alle Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes unterliegen, und die nicht in einziger Instanz dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zugewiesen sind.
    (2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden unter dem Vorsitz eines Bundesrichters.
    (3) Steht kein Bundesrichter zur Verfügung, so soll der Chief Judge nach Anhörung der Parteien einen pensionierten Bundesrichter für die Mitwirkung an dem Verfahren berufen. Steht auch kein pensionierter Bundesrichter zur Verfügung, soll die [definition=11]Federal-ID[/definition] , die im Bürgerverzeichnis auf die [definition=11]Federal-ID[/definition] des Beklagten folgt, für dieses Verfahren als Magistrate Judge vereidigt werden und den Vorsitz des Verfahrens vor dem District Court übernehmen.
    (4) Erklärt der Magistrate Judge, nicht als solcher zur Verfügung zu stehen oder wird durch eine Partei begründet erklärt, den Magistrate Judge wegen mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung nicht akzeptieren zu können, soll die auf ihn nummerisch folgende [definition=11]Federal-ID[/definition] zum Magistrate Judge berufen werden. Die Befangenheitsregeln für Bundesrichter gelten entsprechen.
    (5) Kann kein Magistrate Judge gefunden werden, soll das Verfahren durch den Chief Justice of the United States, so dieser nicht zur Verfügung steht durch den dienstältesten Associate Justice des Obersten Gerichtshofes entschieden werden. Hat der Supreme Court im Wege einer Berufung über dieses Verfahren zu entscheiden, ist der Richter, der in erster Instanz entschieden hat, verhindert.


    Sec. 2 Jurisdiction
    (1) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Strafsachen über alle Anklagen wegen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Sie entscheiden auch über Anträge, die in Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen, insbesondere über die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen, deren Anordnung einem Richter vorbehalten sind und diesbezüglich auch auf Anträge, die bei einem tatsächlichen Streit die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung begehren, sofern und soweit keine andere Abhilfe möglich ist.
    (2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Zivilsachen über alle Klagen auf Grund des Rechts und über alle Klagen auf Grund der Billigkeit.
    (3) Die Billigkeit schließt auch Anträge auf einstweilige Verfügungen ein, die außerhalb konkreter Verfahren entstehen. Sie erstreckt sich auf auch Anträge, die bei einem tatsächlichen Streit die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung begehren, sofern und soweit keine andere Abhilfe möglich ist.


    Sec. 3 Courts of Law and Courts of Equity
    (1) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund des Rechts sind alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen die klagende von der beklagten Partei wegen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung eine Entschädigung in Geld verlangt.
    (1) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit sind alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen die klagende von der beklagten Partei eine Handlung, Duldung oder Unterlassung, oder die Aufhebung oder Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses fordert.
    (3) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit sind nur zulässig, wenn der Anspruch der klagenden Partei durch eine von der beklagten Partei zu erbringenden Leistung in Geld nicht angemessen befriedigt werden kann.


    Sec. 4 Judicial Districts
    (1) Das Gebiet jedes Bundesstaates entspricht einem Bundesgerichtsdistrikt.
    (2) In jedem Bundesgerichtsdistrikt besteht jeweils ein Bundesdistriktgericht:

      1. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Assentia in Hambry;
      2. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State in Flint;
      3. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Freeland in New Barnstorvia;
      4. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Laurentiana in Port Virginia;
      5. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von New Alcantara in Creepy Hollow;
      6. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Serena in Hong Nam.


    Sec. 5 Criminal Venue
    (1) In Strafsachen ist grundsätzlich dasjenige Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt der Angeklagte seinen Wohnsitz hat.
    (2) Sind in einer Strafsache mehrere Personen, die ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Bundesgerichtsdistrikten haben, gemeinsam angeklagt, so ist jedes Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt einer der Angeklagten seinen Wohnsitz hat.
    (3) Hat ein Angeklagter keinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, oder ist sein Wohnsitz nicht gesichert feststellbar, so ist das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.
    (4) Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.
    (5) Bei Verfahren mehrerer Angeklagter, deren Taten in einem Zusammenhang stehen oder Verfahren gegen einen Angeklagten vor mehreren Bundesgerichten können, auf Antrag eines Vorsitzenden Bundesrichters, durch den Chief Judge diese Verfahren nach Anhörung der Parteien durch Verfügung verbunden und einem der zuständigen Gericht übertragen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden Bundesrichters oder der Parteien, kann der Chief Judge, nach Anhörung der Parteien und des Vorsitzenden Bundesrichters, die Trennung von verbundenen Verfahren durch Verfügung anordnen.
    Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.


    Sec. 6 Civil Venue
    (1) In Zivilsachen ist grundsätzlich dasjenige Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt die beklagte Partei ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat.
    (2) Werden in einer Zivilsache mehrere Personen, die ihren Wohn- oder Verwaltungssitz in unterschiedlichen Bundesgerichtsdistrikten haben, gemeinsam als beklagte Partei in Anspruch genommen, so ist jedes Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt eine der in Anspruch genommenen Personen ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat.
    (3) Hat eine Beklagte keinen Wohn- oder Geschäftssitz in den Vereinigten Staaten, oder ist ihr Wohn- oder Geschäftssitz nicht gesichert feststellbar, so ist das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.
    (4) In Zivilsache, in denen die beklagte Partei die Vereinigten Staaten, eines ihrer Organe, Behörden oder Amtsträger ist, ist dasjenige Bundestriktgericht zuständig, in dessen Distrikt die klägerische Partei ihren Wohn- oder Verwaltungssitz hat. Hat die klägerische Partei keinen Wohn- oder Verwaltungssitz in den Vereinigten Staaten, so ist das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.
    (5) Das angerufene Gericht prüft vor Eröffnung des Verfahrens seine Zuständigkeit.
    (6) Das Gericht soll ein Zivilverfahren nur zur Entscheidung annehmen, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolglos bleibt. Das Gericht beendet das Verfahren ohne Urteil, wenn eine solche Einigung vor dem Ende der mündlichen Verhandlung erreicht wird.
    (7) Sind mehrere Verfahren gegen einen Beklagten bei einem oder mehreren Bundesgerichten anhängig, die in Zusammenhang miteinander stehen, kann auf Antrag eines Vorsitzenden Bundesrichters der Chief Judge diese Verfahren, nach Anhörung der Parteien, durch Verfügung verbinden und es einem zuständigen Gericht übertragen. Auf Antrag des Vorsitzenden Bundesrichters oder der Parteien, kann der Chief Judge, nach Anhörung der Parteien und des Vorsitzenden Bundesrichters, die Trennung von verbundenen Verfahren durch Verfügung anordnen.
    Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.


    Sec. 7 Trial by Jury and Bench Trial
    (1) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Straf- und Zivilsachen grundsätzlich durch drei Geschworene.
    (2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Strafsachen durch den vorsitzenden Bundesrichter als Einzelrichter, wenn
    a) der Angeklagte wegen einer Übertretung oder eines Vergehen angeklagt ist, wobei die zum Zeitpunkt des Prozessbeginns erhobene Anklage für den Rest des Verfahrens maßgeblich sein soll,
    b) der Angeklagte die ihm zu Last gelegte Tat gesteht,
    c) der Angeklagte auf einen Geschworenen-Prozess durch unwiderrufliche Erklärung verzichtet.


    Sec. 8 Selection of the Jury
    (1) Zum Geschworenen kann berufen werden, wer das Wahlrecht auf Ebene des Bundes oder eines Bundesstaates ausübt oder sich zur Ausübung dieses Rechtes registrieren hat lassen, soweit das erforderlich ist. Das Department of Justice führt eine Geschworenenliste, in alphabetischer Sortierung der Nachnamen.
    (2) Aus der nach Subsektion 1 geführten Liste wählt der einem Verfahren vorsitzende Bundesrichter:

      1. in Strafsachen beginnend beim Angeklagten, bei mehreren Angeklagten beginnend beim Angeklagten mit der niedrigsten Nummer, bei einem nicht in der Liste geführten Angeklagten beginnend beim Präsidenten der Vereinigten Staaten;
      2. in Zivilsachen beginnend beim Beklagten, bei mehreren Beklagten beginnend bei dem Beklagten mit der niedrigsten Nummer, bei einer juristischen Person als Beklagter beginnend bei deren gesetzlichem Vertreter, bei einem nicht in der Liste geführten Beklagten oder gesetzlichem Vertreter der Beklagten beginnend beim Präsidenten der Vereinigten Staaten;

    den dritten, siebten und elften Bürger auf der Liste als Geschworenen aus, wobei nach Erreichen des letzten Bürgers auf der Liste beim ersten Bürger auf der Liste fortgesetzt wird.
    (3) Der zur Entscheidung berufene Bundesrichter, die Parteien und ihre Rechtsbeistände sowie ein für das Verfahren zuständiger Anklagevertreter sind von der Auswahl als Geschworene ausgeschlossen. Soweit ausgewählte Geschworene oder mit ihnen eng verbundene Personen bereits in einem laufenden Verfahren oder in einem erst vor weniger als einer Woche abgeschlossenen Verfahren tätig waren, sollen sie zu Geschworenen nur berufen werden, wenn sie zustimmen oder kein anderer geeigneter Geschworener zur Verfügung steht. Es ist der auf sie folgende auszuwählen.
    (4) Nach Auswahl der Geschworenen wählt der vorsitzende Bundesrichter zwei Ersatzgeschworene aus, indem er ab dem als letztem Geschworenem ausgewählten Bürger gezählt den fünfzehnten und neunzehnten Bürger auf der Liste auswählt. Die dritte Subsektion gilt für die Auswahl der Ersatzgeschworenen entsprechend. Scheidet ein Geschworener im Laufe des Prozesses aus der Jury aus, ohne das ein Ersatzgeschworener zur Verfügung steht, so soll das Gericht nach dem regulären Verfahren, beginnend beim zuletzt berufenen Juror, einen weiteren Ersatzgeschworenen bestimmen.


    Sec. 9 Voir dire
    (1) Das Gericht teilt die Namen der als Geschworene und Ersatzgeschworene ausgewählten Bürger unverzüglich den Parteien mit.
    (2) Die Parteien haben Einwendungen gegen die Auswahl eines Geschworenen binnen 48 Stunden dem vorsitzenden Bundesrichter anzuzeigen. Einwendungen gegen einen Geschworenen können nur darauf gestützt werden, dass
    1. dieser nach den Bestimmungen der Gesetze nicht als Geschworener hätte ausgewählt werden dürfen,
    2. aus objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen, insbesondere, weil er mit einem Prozessbeteiligten eng verbunden ist,
    3. der Ausgewählte auf Grund erkennbarer oder als sicher voraussehbaren Gründen seinen Pflichten als Geschworener voraussichtlich nicht nachkommen wird.
    (3) Ein Geschworener ist von der Mitwirkung an einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er von den Parteien übereinstimmend abgelehnt wird, es sei denn, das Gericht verwirft die Einwendungen als unbegründet und benennt wichtige Gründe der Rechtspflege, die eine Bestellung unabdingbar machen.
    (4) Wird ein Geschworener von nur einer Partei abgelehnt, so entscheidet das Gericht über seinen Ausschluss. Der anderen Partei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene kann angehört oder befragt werden, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.


    Sec. 10 Substitution of Jurors
    (1) Wird ein Geschworener von den Parteien übereinstimmend abgelehnt, oder auf die Einwendung einer Partei gegen seine Auswahl als Geschworener hin ausgeschlossen, so rücken die ausgewählten Ersatzgeschworenen in der aufsteigenden Reihenfolge ihrer Nummern in der Geschworenenliste des Bundesministeriums der Justiz nach.
    (2) Die Ersatzgeschworenen nehmen von den Geschworenen getrennt an der Verhandlung teil. Ihnen ist jede Beratung über das Verfahren untereinander und mit den Geschworenen untersagt.
    (3) Kommen die aktiven Geschworenen während der Beratungsphase übereinstimmend zu der Feststellung, dass ein Geschworener als inaktiv zu betrachten ist, so haben sie dies unverzüglich dem vorsitzenden Bundesrichter anzuzeigen. Der vorsitzende Bundesrichter hat den betroffenen Geschworenen von der Verhandlung auszuschließen, für ihn rückt der Ersatzgeschworene mit der in der Geschworenenliste des Bundesministeriums der Justiz niedrigsten Nummer nach.


    Sec. 11 Jury Procedures
    (1) Zu Beginn eines jeden Verfahrens sind die Geschworenen und Ersatzgeschworenen durch den vorsitzenden Bundesrichter über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichte zu belehren.
    (2) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es für die Dauer des Verfahrens, an welchem sie mitwirken, untersagt, sich mit anderen Personen über das Verfahren auszutauschen oder ihnen gegenüber zu äußern.
    (3) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es ebenso untersagt, sich vor Beginn der Beratungsphase eines Verfahrens untereinander über dieses zu beraten.
    (4) Nach ihrer Belehrung haben die Geschworenen folgenden Eid zu leisten:

      "Ich, ... , als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde."

    (5) Das Gericht benennt einen Obmann aus dem Kreise der Geschworenen, der für die Jury spricht.
    (6) Für ihre Beratung und Urteilsfindung nach Abschluss der Beweisaufnahme ist den Geschworenen ein für die Öffentlich nicht zugänglicher Geschworenenraum im Gerichtsgebäude zur Verfügung szu stellen.



    CHAPTER 4: PENAL PROVISIONS


    Article I - Offenses against Judicial Duty


    Sec. 1 Identification Fraud
    (1) Identitätsbetrug ist das Verschweigen, Verdecken oder wahrheitswidrige Leugnen eines Richters, an einem Verfahren, an welchem er beteiligt ist, mit einer anderen ID als Partei oder Zeuge beteiligt zu sein.
    (2) Identitätsbetrug ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 2 Negligence of Reporting Obligation
    (1) Vernachlässigen der Anzeigepflicht ist das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen eines Richters, dem Bundesministerium der Justiz:

      1. bei Antritt seines Amtes seine zugehörige [definition=11,0]Bundes-ID[/definition];
      2. bei Wechsel seiner [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] während seiner Amtszeit diesen Wechsel

    unverzüglich anzuzeigen.
    (2) Vernachlässigen der Anzeigepflicht ist ein Vergehen der Klasse D.


    Article II - Offenses against Jury Duty


    Sec. 1 Noncompliance of Jury Duty
    (1) Verweigerung der Geschworenenpflicht ist das schuldhafte:

      1. Nichtantreten eines Dienstes als Geschworener oder Ersatzgeschworener;
      2. Abbrechen eines Dienstes als Geschworener oder Ersatzgeschworener.

    (2) Verweigerung der Geschworenenpflicht ist ein Vergehen der Klasse C.


    Sec. 2 Illicit Statement or Deliberation
    (1) Unerlaubte Äußerung oder Beratung ist das sich Äußern zu einem Fall oder Besprechen eines Falles durch einen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen:

      1. mit einem anderen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen vor Beginn der Beratungsphase;
      2. gegenüber oder mit jeder anderen Person vor Verkündung der Entscheidung der Geschworenen.

    (2) Unerlaubte Beratung ist ein Vergehen der Klasse A.


    Article III - Contempt of Court and it's Orders


    Sec. 1 Contempt of Court
    Ein Bundesgericht der Vereinigten Staaten hat die Befugnis, eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse B des Federal Penal Code verhängen, wenn eine Person das Gericht missachtet, indem
    a) sie eine rechtmäßige Anordnung des Gerichts missachtet oder sich ihr widersetzt,
    b) sie durch Fehlverhalten in den Sitzungssälen oder in unmittelbarer Nähe des Gerichts das Gericht herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft,
    c) sie in einer anderen Art und Weise
    das Gericht herabwürdigt oder angreift. Ein solcher Angriff muss nicht gegen das Gericht selbst gerichtet sein, er kann auch geahndet werden, wenn seine Ausführung die Tätigkeit des Gerichts beeinträchtigt, seinem Ansehen oder den angemessenen Umgangsformen schadet. Dies gilt insbesondere für die Herabwürdigung Verfahrensbeteiligter.


    Sec. 2 Contempt of Court Orders
    Ein Bundesgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, dass die Missachtung dieser Anordnung mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse A des Federal Penal Code bestraft wird. Es kann anordnen, dass jeder Verstoß gegen eine Anordnung mit einem Bußgeld oder einer anderen angemessenen Ordnungsstrafe belegt wird.



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