Serena Police Act

  • STATE OF SERENA



    "Impavidi progrediamur"


    Official Document -Attested Copy


    SERENA POLICE ACT


    Has come into force on:


    15 June 2013
    Signed into law by Governor Melissa Brandenburg


    Has been amended on:


    n/a

    Serena Police Act


    Article I - General Provisions


    Section 1 - Purpose and Citation of the Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden im Staat Serena.
    (2) Es soll zitiert werden als Serena Police Act.


    Section 2 - Assignment of Police Institutions
    Die Polizeibehörden haben den Auftrag:

      - die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten;
      - Gefahren für Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum der Bürger zu verhüten und zu bekämpfen;
      - Verstöße gegen die Gesetze des Staates Serena zu verfolgen und aufzuklären;
      - den Behörden des Bundes und der übrigen Staaten auf deren Ersuchen hin Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

    Section 3 - Proportionality Principle
    (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Polizeibehörden von mehreren geeigneten Mitteln stets dasjenige zu wählen, welches den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
    (2) Das gewählte Mittel darf zu seinem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen und nur so lange angewendet werden, bis sein Zweck erreicht oder erkennbar ist, dass dieser nicht erreicht werden kann.


    Article II - Police Institutions


    Section 1 - Municipal and Metropolitan Police Departments
    (1) Jede Kommune des Staates Serena ist verpflichtet, eine für ihr Gebiet zuständige örtliche Polizeibehörde (Municipal Police Department) einzurichten und zu unterhalten. Geographisch benachbarte Kommunen können sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung zusammenschließen und eine gemeinsame, für ihre Gebiete örtlich zuständige Polizeibehörde (Metropolitan Police Department) einrichten und unterhalten.
    (2) Die örtlichen Polizeibehörden sind zuständig für die Erfüllung aller polizeilichen Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einer anderen Polizeibehörde zuweist.
    (3) Der Bürgermeister einer Kommune ist der oberste Dienstherr ihrer Polizeibehörde. Er ernennt und entlässt den örtlichen Polizeichef, der seinen Weisungen untersteht.
    (4) Die Stadtverwaltung einer Kommune bestimmt über die Anzahl der Planstellen ihrer Polizeibehörde, ihre Ausstattung und Ausrüstung, sowie die Qualifikation, Besoldung und Versorgung ihrer Bediensteten.


    Section 2 - Sheriff Offices
    (1) Jeder Bezirk des Staates Serena ist verpflichtet, eine für sein Gebiet zuständige Sheriffwache (Sheriff Office) einzurichten und zu unterhalten.
    (2) Die Sheriffwache eines Bezirks ist zuständig für:

      - die Ausübung der polizeilichen Befugnisse in Gebieten des Bezirks, die keiner Kommune zugeordnet sind, in öffentlichen Anlagen und Gebäuden, auf Plätzen und Straßen im Eigentum oder in Trägerschaft des Bezirks;
      - die Unterstützung der kommunalen Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
      - die Verfolgung und Aufklärung von strafbaren Handlungen gegen die Gesetze eines Bezirks, oder gegen die Gesetze des Staates Serena über die Grenzen einer Kommune hinaus;
      - den Ordnungsdienst bei den Gerichten des Staates Serena;
      - die Vollstreckung von Urteilen der Gerichte des Staates Serena in Zivilsachen;
      - den Betrieb der örtlichen Gefängnisse.

    (3) Kommunen des Staates Serena, die nach Sektion 1 zur Einrichtung und Unterhaltung einer örtlichen Polizeibehörde verpflichtet sind, können die Aufgaben ihrer örtlichen Polizei gegen eine finanzielle Kompensation an den Bezirk vetraglich auf dessen Sheriffwache übertragen.
    (4) Jede Sheriffwache wird von einem Sheriff geleitet, der von der Bevölkerung des Bezirks gewählt wird.
    (5) Die Verwaltung eines Bezirks bestimmt über die Anzahl der Planstellen ihrer Sheriffwache, ihre Ausstattung und Ausrüstung, sowie die Qualifikation, Besoldung und Versorgung ihrer Bediensteten.


    Section 3 - Serena Highway Patrol
    (1) Der Staat Serena stellt eine Staatspolizei mit dem Namen Serena Highway Patrol auf.
    (2) Die Staatspolizei ist zuständig für:

      - den Schutz der Amtsträger und Verfassungsorgane des Staates Serena;
      - die Ausübung der polizeilichen Befugnisse in öffentlichen Gebäuden und Anlagen, auf Plätzen, Straßen und Autobahnen im Eigentum oder in Trägerschaft des Staates Serena;
      - die Unterstützung der kommunalen Polizeibehörden und Sheriffwachen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
      - die Verfolgung und Aufklärung von strafbaren Handlungen gegen die Gesetze des Staates Serena über die Grenzen eines Bezirks hinaus.

    (3) Der Gouverneur des Staates Serena ist der oberste Dienstherr der Staatspolizei. Er ernennt und entlässt den Commissioner of the Serena Highway Patrol als deren ranghöchsten Beamten, der seinen Weisungen untersteht.
    (4) Der Gouverneur des Staates Serena bestimmt über die Anzahl der Planstellen der Staatspolizei, ihre Ausstattung und Ausrüstung, sowie die Qualifikation, Besoldung und Versorgung ihrer Bediensteten.


    Section 4 - Serena Bureau of Investigation
    (1) Der Staat Serena unterhält eine zentrale kriminologische Ermittlungsbehörde mit dem Namen Serena Bureau of Investigation (SBI).
    (2) Die zentrale kriminologische Ermittlungsbehörde ist zuständig für:

      - die Prävention, Verfolgung und Aufklärung terroristischer Handlungen gegen den Staat Serena;
      - die Verfolgung und Aufklärung besonders schwerwiegender, insbesonderer gewerbs- oder bandenmäßig begangener strafbarer Handlungen gegen die Gesetze des Staates Serena, seiner Bezirke und Kommunen;
      - die Unterstützung der kommunalen Polizeibehörden, der Sheriffwachen und der Staatspolizei durch den Betrieb spezialisierter forensischer, psychologischer und anderer wissenschaftlicher Untersuchungseinrichtungen und Dienste;
      - die Verwaltung der erkennungsdienstlichen Kartei und des strafrechtlichen Zentralregisters des Staates Serena.

    (3) Der Gouverneur des Staates Serena ist der oberste Dienstherr der zentralen kriminologischen Ermittlungsbehörde. Er ernennt und entlässt den Director of the Serena Bureau of Investigation als deren ranghöchsten Leiter, der seinen Weisungen untersteht.
    (4) Der Gouverneur des Staates Serena bestimmt über die Anzahl der Planstellen der zentralen kriminologischen Ermittlungsbehörde, ihre Ausstattung und Ausrüstung, sowie die Qualifikation, Besoldung und Versorgung ihrer Bediensteten.


    Article III - Powers of Police Officers


    Section 1 - Identity Verification
    (1) Polizeibedienstete sind befugt, zum Zwecke der rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Identität einer Person festzustellen. Der Betroffene hat gegenüber den Polizeibediensteten vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
    (2) Angaben nach SSec. 1 umfassen den vollständigen Namen einer Person, den Tag und Ort ihrer Geburt, sofern vom aktuellen Namen abweichend ihren Geburtsnamen, sowie ihre aktuelle Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthaltsort.


    Section 2 - Questioning
    (1) Polizeibedienstete sind befugt, zum Zwecke der rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen zu befragen.
    (2) Die Befragung kann unmittelbar an jedem Ort durchgeführt werden, an dem die zu befragende Person angetroffen wird, oder, sofern unverzügliches Handeln nicht geboten ist, nach Vorladung auf der Dienststelle.
    (3) Niemand ist verpflichtet, gegenüber einem Polizeibediensteten Angaben zu machen, deren Zweck über die Feststllung seiner Identität hinausgehen.


    Section 3 - Dismissal and Eviction
    (1) Polizeibedienstete sind befugt, eine Person anzuweisen, sich unverzüglich von einem bestimmten öffentlichen Ort zu entfernen, sofern dies erforderlich ist, um eine von dieser Person ausgehende Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum eines anderen, oder für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beseitigen.
    (2) Polizeibedienstete sind ferner befugt, die Allgemeinheit anzuweisen, einen bestimmten öffentlichen Ort unverzüglich zu räumen, sofern dies zum Schutz vor einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum der Betroffenen, oder einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.


    Section 4 - Search and Seizure
    (1) Polizeibedienstete sind befugt, eine Person zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person Gegenstände mit sich führt:

      - von denen eine Gefahr für sie selbst, eine andere Person oder die Allgemeinheit ausgeht;
      - die bei einer strafbaren Handlung verwendet wurden oder verwendet werden sollen;
      - die aus einer strafbaren Handlung erlangt wurden.

    (2) Durchsuchungen dürfen nur von Polizeibediensteten gleichen Geschlechts wie die zu durchsuchende Person durchgeführt werden, sofern der Betroffene nicht unter Hinweis auf seine sexuelle Orientierung oder Identität ein anderes wünscht, oder die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln erfordert.
    (3) Bei einer Durchsuchung vorgefundene Gegenstände nach SSec. 1 können beschlagnahmt werden, dem Betroffenen ist über die Beschlagnahme ein Nachweis auszustellen.


    Section 5 - Entering of Private Property
    (1) Polizeibedienstete sind befugt, private Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten, wenn:

      - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Betreten erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum des Besitzers oder einer anderen Person, oder eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden;
      - eine von ihnen verfolgte Person sich unter ihren Augen auf das betreffende Grundstück, in das betreffende Gebäude oder die betreffenden Räumlichkeiten begibt.

    (2) Bei dem Betreten vorgefundene Gegenstände könnten unter den Voraussetzungen der Sec. 3 beschlagnahmt werden. Eine Durchsuchung des betretenen Grundstücks, Gebäudes oder der betretenen Räumlichkeiten ist nur insoweit zulässig, als dies zur Aufklärung und Sicherung der Lage, die Anlass für das Betreten geboten hat, erforderlich ist.


    Section 6 - Arrest
    (1) Polizeibedienstete sind befugt, eine Person vorübergehend in Gewahrsam zu nehmen, wenn:

      - der Betroffene einer Straftat verdächtig ist;
      - der Betroffene auf Grund seines Verhaltens, insbesondere in Folge einer psychischen Erkrankung oder eines Rauschzustandes, eine Gefahr für sich selbst, andere oder die Allgemeinheit darstellt;
      - die Ingewahrsamnahme erforderlich ist, um eine Identitätsfeststellung oder Durchsuchung vorzunehmen, oder einen Platzverweis durchzusetzen;
      - der Betroffene minderjährig ist, sich der Obhut seiner Personensorgeberechtigten eigenmächtig entzogen hat und die Ingewahrsamnahme erforderlich ist, um ihn diesen wieder zuzuführen.

    (2) Eine Ingewahrsamnahme darf längstens 24 Stunden andauern. Nach Ablauf dieser Frist ist entweder eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung einzuholen, oder der Betroffene wieder auf freien Fuß zu setzen.
    (3) Jeder in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens über ihren Verbleib und Aufenthaltsort zu benachrichtigen.


    Article IV - Final Provisions


    Section 1 - Abrogation of older Law
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetz wird Sec. 4 des Public Services Organization Act aufgehoben.


    Section 2 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

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