Serena Schooling Act

  • STATE OF SERENA



    "Impavidi progrediamur"


    Official Document -Attested Copy


    SERENA SCHOOLING ACT


    Has come into force on:


    16 June 2013
    Signed into law by Governor Melissa Brandenburg


    Has been amended on:


    n/a

    Serena Schooling Act


    Article I - General Provisions


    Section 1 - Purpose and Citation of the Act
    (1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau des Schulwesens und den Ablauf der schulischen Ausbildung im Staat Serena.
    (2) Es soll zitiert werden als Serena Schooling Act.


    Section 2 - Compulsory Schooling
    (1) Im Staat Serena besteht Schulpflicht für alle Personen vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr.
    (2) Die Schulpflicht beginnt jedes Jahr für alle Personen, die bis einschließlich 31. August des entsprechenden Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten beginnt die Schulpflicht zu diesem Stichtag auch bereits für Personen, die bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden werden.
    (3) Schulpflichtig werdende Personen sind rechtzeitig vor Beginn des Schulbesuchs ärztlich und psychologisch auf das Erreichen eines altersgemäßen, den erfolgreichen Schulbesuch ermöglichenden Entwicklungsstandes zu untersuchen, bei Nichterreichen der Voraussetzungen kann der Beginn des Schulbesuchs um ein Jahr verschoben oder die Einschulung an einer geeigneten Förderschule erfolgen.


    Section 3 - Feasance of Compulsory Schooling
    Die Schulpflicht wird erfüllt durch:

      - den Besuch einer öffentlichen Schule;
      - den Besuch einer Privatschule;
      - die Teilnahme an Hausunterricht.

    Section 4 - School Vouchers
    (1) An die Erziehungsberechtigten schulpflichtiger oder schulpflichtig werdender Personen ist jährlich ein Schulgutschein (School voucher) auszugeben, der nach Wahl der Erziehungsberechtigten an einer öffentlichen oder privaten Schule eingelöst, oder gegen Vorlage von Kaufbelegen für die Beschaffung von Materialien für den Heimunterricht in bar ausbezahlt werden kann.
    (2) Die Kosten für den Besuch einer öffentlichen Schule sind mit Vorlage des Schulgutscheins vollständig abgegolten. Private Schulen sind befugt, zusätzlich zur Einlösung der Schulgutscheine ein weitergehendes Schulgeld zu erheben.


    Article II - Public Schools


    Section 1 - Types of Public Schools
    Öffentliche Schulen werden eingerichtet als:

      - Grundschulen (Elementary Schools), umfassend die Jahrgangsstufen 1 bis 4;
      - Junior-Oberschulen (Junior High Schools), umfassend die Jahrgangsstufen 5 bis 8;
      - Senior-Oberschulen (Senior High Schools), umfassend die Jahrgangsstufen 9 bis 12;
      - Förderschulen (Special-needs Schools).

    Section 2 - Coeducation and Prohibition of other Segregations
    (1) Öffentliche Schulen dürfen nicht als Schulen für Schüler nur eines Geschlechts, nur einer Hautfarbe oder anderen ethnischen Gruppe, oder nur eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses eingerichtet werden.
    (2) Klassen, Kurse und Arbeitsgemeinschaften an öffentlichen Schulen dürfen nicht getrennt für Schüler unterschiedlichen Geschlechts, unterschiedlicher Hautfarben oder anderer ethnischer Gruppe, oder unterschiedlicher religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse eingerichtet werden.


    Section 3 - Integrative Education
    (1) Schüler mit Behinderungen sind gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern an den gleichen öffentlichen Schulen zu unterrichten, soweit sie unter umsetzbarer Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse die Möglichkeit haben, dort die gleichen schulischen Leistungen zu erbringen wie nichtbehinderte Schüler.
    (2) Öffentliche Schulen sind verpflichtet, durch bauliche und alle anderen gebotenen Maßnahmen den Besuch und die Integration von Schülern mit Behinderungen zu ermöglichen und zu fördern.
    (3) Für Schüler mit Behinderungen, deren Unterrichtung gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern an der gleichen öffentlichen Schule unter Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht möglich ist, sind besondere öffentliche Förderschulen einzurichten. Der Unterricht an öffentlichen Förderschulen ist auf den Erwerb einer herkömmlichen öffentlichen Schulen gegenüber gleichwertigen Qualifikation auszurichten.
    (4) Lässt die Entwicklung eines Schülers an einer Förderschule erwarten, dass er fortan mit gleichen Erfolgsaussichten auch am Unterricht einer herkömmlichen Schule teilnehmen kann, ist ihm der entsprechende Wechsel zu ermöglichen.


    Section 4 - Teachers' Qualification
    Als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule kann unterrichten, wer in dem von ihm zu unterrichtenden Fach einen Universitätsabschluss der Stufe Master of Arts bzw. Sciences oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und über eine geeignete, zertifizierte Zusatzausbildung im Fach Pädagogik oder Psychologie verfügt.


    Section 5 - School Districts and Schools' Self-Government
    (1) Jeder Bezirk des Staates Serena entspricht zugleich einem Schulbezirk (School District).
    (2) Jeder Bezirk ist verpflichtet, öffentliche Schulen aller drei Stufen sowie Förderschulen in jeweils angemessener Anzahl einzurichten und aus seinen Mitteln zu unterhalten, die Bezirke haben dabei Anspruch auf einen nach der Anzahl der auf ihrem Gebiet wohnhaften schulpflichtigen Personen gestaffelten Zuschuss des Staates Serena.
    (3) Zuständig für die Koordination und die Aufsicht über die Schulen eines Bezirks ist ein von dessen Bevölkerung zu wählender Bezirksschulausschuss (County School Board), der aus seiner Mitte einen Superintenden für das öffentliche Schulwesen (Superintendend of Public Schools) als Vorsitzenden wählt.
    (4) Innerhalb der Bestimmungen der Gesetze des Staates Serena sowie der Regelungen und Richtlinien der Bezirke betreffend das Schulwesen verwaltet sich jede öffentliche Schule unter Leitung eines vom Bezirksschulauss bestellten Schulleiters (Principal) und Mitwirkung des Lehrkörpers, der Eltern- und Schülerschaft selbst.


    Section 6 - Sessions
    Ein Schuljahr beginnt am 1. September eines Jahres und dauert bis einschließlich 31. August des folgenden Jahres.


    Section 7- Cycle of Schooling and Breaks
    (1) Der Unterricht an öffentlichen Schulen findet außerhalb der Schulferien von Montag bis Freitag ganztägig statt.
    (2) Schulferien an öffentlichen Schulen sind:

      - die Weihnachtsferien (Christmas Break), vom letzten Werktag vor Heiligabend bis einschließlich zum ersten Freitag nach Neujahr;
      - die Frühlingsferien (Spring Break), vom Montag vor Ostern bis einschließlich zum Freitag nach Ostern;
      - die Sommerferien (Summer Break), vom ersten Montag im Juni bis einschließlich zum Freitag vor dem Tag der Arbeit.

    (3) Öffentliche Feiertage im Staat Serena sind an öffentlichen Schulen unterrichtsfrei.


    Section 8 - Amenities and Services
    (1) Jede öffentliche Schule ist verpflichtet, für ihre Schüler insbesondere die folgenden Einrichtungen und Dienste bereitzustellen:

      - Transport von der Wohnung zur Schule und zurück in besonderen Schulbussen, der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle des Schulbusses soll dabei für keinen Schüler länger als fünf Gehminuten bei durchschnittlicher, altersangemessener Gehgeschwindigkeit dauern;
      - Ausgabe einer ausgewogenen und schmackhaften warmen Mahlzeit zur Mittagszeit, wobei durch entsprechende Wahlmöglichkeiten sicherzustellen, dass auch Schüler, die aus gesundheitlichen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen eine besondere Ernährungsweise zu beachten haben, an der Schulverpflegung teilnehmen können;
      - Beratung bei der Gestaltung ihrer Schullaufbahn sowie bei schulischen oder privaten Problemen durch einen besonders ausgebildeten, der Schweigepflicht unterliegenden Schulpsychologen (Guidance Counselor);
      - eine für die medizinische Akutversorgung ausgestattete und mit einem der Schweigepflicht unterliegenden, ausgebildeten Krankenpfleger oder Rettungssanitäter besetzte Krankenstation;
      - eine angemessen mit Sachbüchern sowie Belletristik sortierte schulische Leihbibliothek;
      - einen persönlichen, abschließbaren Spind zur Aufbewahrung von Schulmaterial und persönlichen Gegenständen im Schulgebäude.

    (2) Die Kosten für sämtliche nach dieser Sektion von den Schulen bereitzustellenden Einrichtungen und Dienste sind mit Einlösung der Schulgutscheine für die Schüler abgegolten, die Erhebung zusätzlicher Entgelte oder Gebühren ist nicht zulässig.


    Section 9 - Subjects taught
    (1) Öffentliche Schulen haben mindestens die folgenden Unterrichtsfächer anzubieten:

      - Albernisch;
      - Mathematik;
      - Fremdsprachen;
      - Physik;
      - Biologie;
      - Chemie;
      - Geschichte;
      - Sozialkunde;
      - Geographie;
      - Philosophie.

    Über das Angebot weiterer oder weiter ausdifferenzierter Unterrichtsfächer entscheiden die Schulbezirke und einzelnen Schulen nach den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.
    (2) Die Unterrichts- und Lehrpläne sind von den Schulbezirken und Schulen aufzustellen. Dabei ist auf einen zweckmäßigen Ausgleich zwischen der Vermittlung einer umfassenden Allgemeinbildung sowie der Berücksichtigung der individuellen Neigungen und Interessen der Schüler Rücksicht zu nehmen.
    (3) Kurse in den verschiedenen Unterrichtsfächer sind ab der 5. Jahrgangsstufe auf mindestens zwei Leistungsniveaus für durchschnittlich und überdurchschnittlich leistungsstarke Schüler anzubieten.


    Section 10 - School Clubs
    (1) Öffentliche Schulen haben ergänzend zu den Unterrichtsfächern Arbeitsgemeinschaften anzubieten, die mindestens die Bereiche:

      - Kunst, Musik und Literatur;
      - Sport, ausdifferenziert nach Sportarten;

    zu umfassen haben.
    (2) In den Unterrichts- und Lehrplänen ist vorzusehen, dass jeder Schüler wenigstens je eine Arbeitsgemeinschaft aus dem Bereich Kunst, oder Musik, oder Literatur, sowie Sport belegt.
    (3) Bei der Erstellung der Stundenpläne ist auf einen angemessenen Ausgleich zwischen Unterrichtsfächern sowie Arbeitsgemeinschaften zu achten.


    Section 11 - Assessments and Reports
    (1) In den Unterrichtsfächern sind regelmäßige, unterrichtsbegleitende Leistungskontrollen durchzuführen, deren Ergebnisse am Ende eines Schuljahres zu einer Gesamtbewertung der erbrachten Leistungen zusammenzufassen sind.
    (2) Erbrachte Leistungen sind nach folgendem Schema zu bewerten:

      A = eine herausragende Leistung;
      B = eine überdurchschnittliche Leistung;
      C = eine durchschnittliche Leistung;
      D = eine unterdurchschnittliche, aber noch genügende Leistung;
      F = eine ungenügende Leistung.

    Den Notenstufen von A bis D können Tendenzen aufwärts (+) sowie abwärts (-) hinzugefügt werden.
    (3) Über die im Laufe eines Schuljahres in den Arbeitsgemeinschaften erbrachten Anstrengungen und Leistungen ist eine kurze, textliche Beurteilung abzugeben.
    (4) Lassen die von einem Schüler im Laufe eines Schuljahres erbrachten Gesamtleistungen darauf schließen, dass in Folge erheblicher Leistungsdefizite der erfolgreiche Abschluss seiner Schulausbildung ernsthaft gefährdet ist, so kann der betreffende Schüler auf einvernehmliche Entscheidung seiner Erziehungsberechtigten und der Schulleitung hin das betreffende Schuljahr wiederholen.


    Section 12 - Certification of the General Educational Development (GED)
    (1) Der Besuch des öffentlichen Schulsystems schließt mit der am Ende der Jahrgangsstufe 12 abzulegenden Prüfung der Allgemeinen ausbilderischen Entwicklung (General Educational Development, GED) ab.
    (2) Die GED-Prüfung ist in fünf Unterrichtsfächern abzulegen, darunter:

      - Albernisch;
      - Mathematik;
      - Physik, oder Biologie, oder Chemie;
      - Geschichte, oder Sozialkunde, oder Geographie, oder Philosophie;
      - einem weiteren Fach nach freier Wahl des Schülers.

    (3) Die GED-Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach mindestens die Notenstufe "D" erreicht wird.
    (4) Dem Prüfling ist über die bestandene GED-Prüfung eine Urkunde (High School Diploma) sowie ein Zertifikat über die Prüfungsfächer und erbrachten Prüfungsleistungen auszustellen.
    (5) Die GED-Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.


    Article III - Private Schools and Homeschooling


    Section 1 - Private Schools
    (1) Das Recht zur Einrichtung und zum Betrieb von Privatschulen wird gewährleistet.
    (2) Der Besuch einer Privatschule wird als Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht anerkannt, wenn die besuchte Privatschule den Mindestanforderungen genügt.
    (3) Als Mindestanforderung an:

      - die Qualifikation von Lehrkräften an Privatschulen gilt die vierte Sektion des zweiten Artikels dieses Gesetzes entsprechend;
      - die Ausstattung von Privatschulen gelten der zweite bis fünfte Spiegelstrich der achten Sektion des zweiten Artikels dieses Gesetzes entsprechend;
      - die Unterrichtsinhalte und den Unterrichtsbetrieb an Privatschulen gelten die erste Subsektion der neunten Sektion, die zehnte sowie elfte Sektion des zweiten Artikels dieses Gesetzes sinngemäß, in der konkreten Ausgestaltung ihres Unterrichtsbetriebes sind die Privatschulen frei;
      - die Ablegung der GED-Prüfung an Privatschulen gilt die zwölfte Sektion des zweiten Artikels dieses Gesetzes entsprechend.

    (4) Über die Einhaltung der Mindestanforderungen nach der zweiten Subsektion wacht der Bezirksschulrat des Bezirks, in welchem eine Privatschule ihren Standort hat.


    Section 2 - Homeschooling
    (1) Das Recht der Erziehungsberechtigten, ihre schulpflichtigen Kinder zu Hause zu unterrichten oder unterrichten zu lassen, wird gewährleistet.
    (2) Die Teilnahme an Hausunterricht wird als Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht anerkannt, wenn der Hausunterricht den Mindestanforderungen genügt.
    (3) Als Mindestanforderung an die Inhalte des Hausunterrichts gelten die erste Subsektion der neunten Sektion sowie die zehnte Sektion des zweiten Artikels dieses Gesetzes sinngemäß, in der konkreten Ausgestaltung des Hausunterrichts sind die Erziehungsberechtigten oder von ihnen beauftragten Unterrichtenden frei.
    (4) Zu Hause unterrichtete schulpflichtige Personen haben sich einmal pro Jahr einer Überprüfung ihres Leistungsstandes durch eine öffentliche Schule oder eine den Mindestanforderungen genügende Privatschule zu unterziehen. Die Anerkennung der Teilnahme an Hausunterricht als Erfüllung der Schulpflicht erlischt, wenn die Überprüfung des Leistungsstandes ergibt, dass ein dem erfolgreichen Besuch einer öffentlichen Schule oder den Mindestanforderungen genügenden Privatschule entsprechendes Fortkommen in der Ausbildung nicht erkennbar ist.
    (5) Ganz oder teilweise zu Hause unterrichtete schulpflichtige Personen können sich nach insgesamt mindestens zwölfjähriger Schulzeit an einer öffentlichen Schule oder einer den Mindestanforderungen genügenden Privatschule der GED-Prüfung unterziehen.


    Article IV - Final Provisions


    Only Section - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

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