Forth Amendment to the Constitution of the Republic of Assentia

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 1.549 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Márkusz Varga.

  • The Republic of Assentia
    The State Assembly


    All for your Country!



    Honorable Deputies!


    Governor Varga hat folgenden Antrag eingebracht.
    Die Debatte endet in 120 Stunden.
    Dem Antragsteller gehört das erste Wort.



    Márkusz Varga
    Governor




    Forth Amendment to the Constitution of the Republic of Assentia


    Section 1 - Purpose


    Dieses Gesetz ändert die Constitution der Republic of Assentia


    Section 2 – Amendments

    (1) Article IV – Section 2 wird wie folgt geändert: „(2) Das Amt des Senators und des Gouverneurs sind miteinander vereinbar.“
    (2) Article IV – Section 3 wird wie folgt geändert: „(1) Ist das Amt des Senators vorzeitig erledigt, so wird binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Wahl durch die stimmberechtigte Bevölkerung von Assentia ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt. Der Ablauf der Wahl und deren Form entsprechen dabei einer regulären Wahl.“
    (3) Article IV – Section 3 wird wie folgt geändert: „(2) Geht aus einer Wahl kein Gewählter hervor, so wird binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Wahl durch die Staatsversammlung ein Vertreter für die verbleibende Amtszeit gewählt. Zu diesem Zwecke haben die Stimmberechtigten die Gelegenheit alle Kandidaten während 48 Stunden einem Hearing zu unterziehen. Die Dauer des Hearings kann bei Bedarf durch den Chairman oft the State Assembly auf 96 Stunden verlängert werden. Die anschliessende Abstimmung dauert fünf Tage.“


    Section 3 - Coming into force


    Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft. Alle diesem Amendment widersprechenden Verfassungsartikel und Gesetze verlieren bei dessen Inkrafttreten Ihre Gültigkeit.

  • Honorable Deputies,
    Diese Verfassungsänderung beseitigt die Widersprüche welche in der Constitution of Assentia gegenüber der Constitution oft the United States of Astor bestehen. Das Amt des Senators ist kein assentisches Amt, sondern ein Amt der VSA. Als solches stellt auch der Bund die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen auf.


    Die bisherige Regelung verbot ausdrücklich und entgegen der Bundesverfassung, dass dieselbe Person als Governor und Senator amtieren kann. Ein Umstand der auch in anderen Staaten wie zuletzt in Astoria State zu Diskussionen Anlass gab. Die aktuelle Regelung ist als solche nicht nur rechtswidrig, sondern widerstrebt auch jeglicher Logik. Weshalb soll ein Governor in das Repräsentanten Haus aber nicht in den Senat einziehen können?


    Des Weiteren garantiert diese Vorlage auch bei Ersatzwahlen, dass diese frei und geheim sind, was bei einer Wahl durch die Assembly nicht der Fall ist. Die Assembly kommt bei den Senatswahlen nur noch bei Stimmengleichheit zum Zuge, da in solchen Fällen eine öffentliche Diskussion im Sinne eines Hearings angebracht ist.



    Und um bereits im Vorfeld jegliche Erwartung oder je nach Standpunkt Befürchtung zu zerstreuen: Ich beabsichtige nicht bei den Senatswahlen anzutreten.

  • Honorable Deputies,


    ob dieser Passus über die Unvereinbarkeit des assentischen Senatoren- und Gouverneursamt rechtswidrig ist, kann ich als Nich-Jurist nicht beurteilen. Was ich weiss ist, dass sich die Bevölkerung der Republic of Assentia damals dafür ausgesprochen hat, dass diese beiden Ämter zu keiner Zeit von derselben Person ausgeübt werden. Diesen Wunsch, honorable Deputies, gilt es zu respektieren! Ich werde mich deshalb weiterhin für die klare Ämtertrennung in Assentia stark machen und deshalb dieses Amendment voraussichtlich ablehnen.


    Sollte die Rechtswidrigkeit tatsächlich bestehen, bin ich für Vorschläge zur Bereinigung ebendieser offen. Jedoch nur mit einer entsprechenden Absicherung betreffend soeben genannter Ämtertrennung.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

  • Honorable Deputies,


    eine Rechtswidrigkeit vermag ich auch nicht zu erkennen. Man könnte aber etwas ausbessern: Statt das Amt des Senators mit dem des Governors als unvereinbar zu beschreiben, könnte man die Unvereinbarkeit anders festschreiben. Denn dann würde tatsächlich nicht mehr das Bundes-, sondern das Staatsamt eine Unvereinbarkeitsregelung bekommen.
    Ich selbst bin klar dafür, dass Assentia einen Governor braucht der sich ganz und nur auf Assentia konzentriert. Im Ausnahmefall, dass Assentia nur einen wählbaren Bürger hat, wäre das natürlich anders besser, aber was nutzt uns ein Governor der den ganzen Tag in Astoria City sitzt und Sesselpupser spielt? Nichts. Er sollte hier sein, vor Ort, sich mit den Problemen der Menschen hier auseinandersetzen. Honorable Deputies, ich kann und werde diesem Entwurf nicht zustimmen.

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Die Gesetzgebung des Bundes schreibt folgende Wählbarkeitskriterien sowohl für den Senat als auch für das Repräsentantenhaus vor:


    Wählbar ist:
    1. wer am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens 14 Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist,
    2. wer am Tag des Beginns der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    3. wem das passive Wahlrecht nicht durch ein gerichtliches Urteil vorübergehend aberkannt worden ist.

  • Honorable Deputies,


    es obliegt aber dem Staat Assentia festzulegen, wer zum Governor wählbar ist. Und wenn Assentia sagt "Wer Senator ist, darf nicht zeitgleich Governor sein", dann ist das das gute Recht von Assentia. Assentia darf indes natürlich nicht sagen "Wer Governor ist, darf nicht als Senator kandidieren." - Wohl aber "Wer Senator wird, verliert sein Amt als Governor". Dabei hat sich das Volk wohl etwas gedacht - schließlich möchte niemand wirklich einen Governor, der in Astoria City sitzt, sondern einen, der beim Volk ist.

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Honorable Deputies,


    Mr. Morgan bringt da eine interessante juristische Spitzfindigkeit in die Diskussion ein. Ich würde dazu gerne ein juristisches Gutachten erstellen lassen.


    Dennoch möchte ich es nicht unterlassen zu entgegnen, dass mich das Volk von Assentia zum Governor gewählt hat, genau so wie mich das Volk der Vereinigten Staaten zum Congressman gewählt hat.


    Zudem verweise ich auf die Möglichkeit des Recall-Verfahrens.

  • Honorable Deputies,


    es ist und bleibt mir auch ein Rätsel, weshalb eine Unvereinbarkeitsregelung nicht generell mit einem Kongressmandat geschaffen wird. Wie soll uns denn jemand, der den größten Teil seiner Zeit in unserem Nachbarstaat verbringt, sinnvoll regieren können? Und wo sieht so jemand seinen Platz bei einer nationalen Krise - in Assentia oder im Kongress? Entweder stehen wir ohne Governor, oder der Kongress geschwächt da. Es gibt genug Möglichkeiten, keine solche Ämterhäufung zu betreiben (*so* State-IDs etc *so*), ich bin und bleibe ein Freund von Personen, die sich voll und ganz auf einen Job konzentrieren und diesem Leistung bringen, statt beispielsweise zwei legislativen Einrichtungen anzugehören und in beiden halbgare Entwürfe zu präsentieren.

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Honorable Deputies,


    Ich kann die Bedenken von Mr. Morgan grundsätzlich nachvollziehen, jedoch scheint es mir als ob er nicht sonderlich viel von demokratischen Wahlen zu halten scheint.


    Zudem verweise ich darauf das der von mir eingebrachte Entwurf nicht nur die Ämtervereinbarkeit, sondern auch die Modalitäten allfälliger Nachwahlen regelt.

  • Honorable Deputies,


    die Äußerung des Governors ist eine Unverschämtheit. Im Übrigen werde ich einem Entwurf nicht zustimmen, der Gutes bringt, aber auch völligen Nonsense.

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Honorable Deputies,


    ich finde es vermessen, wie Deputy Morgan zu behaupten, ein Governor, der gleichzeitig ein Mandat im Kongress ausübt, könne seinen Bundesstaat nicht sinnvoll regieren. Das wäre ja so, als ob man behauptete, ein Untergebener des Präsidenten - egal ob Secretary oder FBI-Agent - könne in seinem Bundesstaat nicht im Parlament mitwirken. Und ich glaube kaum, dass jemand so etwas behaupten würde, auch wenn es exakt den selben Wahrheitsgehalt hätte.


    Zum Entwurf: So die Unvereinbarkeit zwschen Governor und Senator bestehen bleiben soll, halte ich es für die bessere Alternative, dies in Bezug auf das Gouverneursamt zu regeln. Ich schlage dazu folgende Formulierung vor: "In das Amt des Gouverneurs kann nicht gewählt werden, wer Assentia im Senat der Vereinigten Staaten vertritt."
    Außerdem halte ich die für eine Nachwahl des Senators vorgesehene Frist (14 Tage?!) für zu lang. Es sollte grundsätzlich bei der klaren Regelung bleiben, dass ein neuer Senator nach den gängigen Regeln beispielsweise durch die State Assembly gewählt wird. Man müsste jedoch ergänzen, dass nur Federal-IDs an der Wahl teilnehmen dürfen.

    Eugene 'Gene' Wolf (R-NA)


    Former (61st) President of the United States

    Former Speaker of the U.S. House of Representatives

    Former U.S. Senator for the Republic of Assentia

    Former Governor of the Republic of Assentia

  • Honorable Deputies,


    Um sämtliche rechtlichen Zweifel betreffend der Vereinbarkeit des Amtes des Governors und des Senators auszuräumen und Klarheit zu schaffen habe ich den ehrenwerten Justice Gaius Libertas mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt.


    Zu den Einwänden von Mr. Wolf kann ich sagen, dass ich die aktuelle Regelung als nicht adäquat empfinde und die Ersatzwahlen grundsätzlich den regulären Wahlen angleichen möchte. Über die Frist von 14 Tagen kann man sicher diskutieren. Die in Absatz 2 erwähnte Frist halte ich aber für durchaus sinnvoll, da sie erstens vom Rücktritt des vorherigen Senators an läuft und zweitens genügend Zeit für seriöse Kandidaturen und einen allfälligen Wahlkampf bietet.

  • Honorable Deputies,


    ich danke Deputy Varga für die Einreichung dieses Antrages.


    Auch ich bin der Meinung, dass die bisher bestehende Trennung von Senator- & Gouverneursamt seitens unseres Staates bestehen bleiben sollte - sprich: die Kondiditonen zur Gouverneurswahl können wir ja "beliebig" gestalten, so wie Deputy Wolf bereits angesprochen hat.
    Mittlerweile ist ja die Möglichkeit gegeben (dank [definition=12]State-ID[/definition]) das man solche Regelungen ganz legitim "umgehen" kann - was auch gewollt ist :)


    Eine Frage zu Section 1 (2): ...so wird binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Wahl durch die stimmberechtigte Bevölkerung...
    Soll diese Nachwahl durch das U.S.E.O. durchgeführt werden? Wenn ja, sollte man sich eventuell auch darauf einstellen, dass das Office zu bestimmten Zeitpunkten eine solche Nachwahl nicht ausführen wird, bzw. einen anderen Zeitpunkt anstrebt, z.b. parallel zu Kongresswahlen die vielleicht erst in drei Wochen sind.
    Daher würde ich eine Nachwahl in der State Assembly favorisieren - da haben wir selbst die Zügel in der Hand ;) Und dann können wir das mit den 14 Tage auch etwas flexibler gestalten.


    Soweit ich weiß, gibt der Bund die aktiv bzw. passive Wählbarkeit schon bereits aus - das müsste für eine Nachwahl von Assentia nicht nochmals geregelt werden.

  • Honorable Deputies,


    der Governeur eines Staates sollte sich, mit all seiner Zeit, ausschließlich mit den Belangen seines Bundesstaates befassen. Ich werde der Verfassungsänderung daher nicht zustimmen. Ganz im Gegenteil. Ich plediere sogar für folgende Formulierung : "In das Amt des Gouverneurs kann nicht gewählt werden, wer Assentia oder das astorische Volk im Kongress der Vereinigten Staaten vertritt." Wir haben seit langem das Mittel der State ID. Nutzen wir es endlich auf ganzer Ebene!


    Einer Verfassungsänderung, die sich ausschließlich mit Nachwahlmodalitäten befasst, stehe ich hingegen offen gegenüber.

  • Handlung

    Governor Varga übermittelt folgende Erklärung aus Freyburg:


    The Republic of Assentia
    The State Assembly


    All for your Country!



    Honorable Deputies!


    Aufgrund des schweren Unglücks in Freyburg und des noch ausstehenden Rechtsgutachtens ordne ich eine Verlängerung der Aussprache um weitere 120 Stunden an.
    Ich bin der festen Überzeugung, dass diese Massnahme angesichts der aktuellen Situation im Interesse des gesamten Bundesstaates ist.



    Márkusz Varga
    Governor

  • Opinion


    by Gaius Libertas
    Associate Justice to the United States Supreme Court


    Dieses Gutachten soll die Diskussion klären, ob das Amt des Governor und des Senators im Bundesstaat Assentia rechtlich vereinbar sind oder nicht, bzw. ob bei den Wahlen zum Senator Bundesrecht zum Zuge kommt oder ob der Bundesstaat diese Modalitäten regeln kann.


    1. Frage: Sind Die Ämter des Gouverneurs und des Senators vereinbar?
    2. Frage: Was sind die Modalitäten zur Wahl des Senators?



    A. Incompatibilities


    1. Unvereinbarkeit bedeutet gegenseitige Ausschließlichkeit. Von zwei oder mehreren unvereinbaren Optionen kann nur eine wahrgenommen werden. Auf Ämter bezogen bedeutet dies, dass von zwei oder mehr miteinander unvereinbaren Ämtern nur eines innegehabt werden kann.
    2. Eine Unvereinbarkeitsregel ist - wie eine Rechtsnorm allgemein - als Verbot oder Gebot zur Verhaltenssteuerung zu verstehen. Sind also von Rechts wegen zwei Ämter miteinander unvereinbar, so bestmmt diese Norm ein Verbot an den Inhaber des ersten Amtes, das andere zeitgleich innezuhaben, als auch umgekehrt an den Inhaber des zweiten Amtes das Verbot, das erste Amt innezuhaben.
    3. Hat jemand zwei unvereinbare Ämter inne, so verletzt er die Verbote, die aufgrund des Innehabens des ersten Amtes an ihn gerichtet sind, als auch die Verbote, die aufgrund des Innehabens des zweiten Amtes an ihn gerichtet sind.



    B. The Senator


    I. Legal Basics
    1. Das Amt des Senators hat seine verfassungsrechtlichen Grundlagen in Art. III Sec. 4 Ssec. 1 der Constitution of the United States (USC). Ein Senator ist ein Mitglied des Senates und gem. Art. III Sec. 1 Ssec. 1 USC auch ein Mitglied des Kongresses der Vereinigten Staaten und der legislativen Gewalt des Bundes zugeordnet.
    2. Der Kongress der Vereinigten Staaten ist ein Verfassungsorgan des Bundes und seine Kammern und seine Mitglieder sind mit besonderen Rechten ausgestattet.
    3. Infolge dessen ist das Amt eines Senators ein Bundesamt, für dessen Aufgaben, Status, Rechte und Pflichten, den Zugang zum Amt und den Verlust desselben - also alles, was mit dem Amt zusammenhängt - allein Bundesrecht zum Zuge kommt, Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pts. 11, 12, 13 USC, wobei bei Spiegelstrich 11 unter "bundesweiten Wahlen" Wahlen zu Bundesämtern gemeint sind.


    II. Special Incompatibilities
    1. Speziell für das Amt des Senators gilt weiterhin Art. III Sec. 4 Ssec. 3 USC, wonach niemand beiden Kammern des Kongresses gleichzeitig angehören darf.
    2. Eine weitere Unvereinbarkeit wird ausdrücklich in Art. IV Sec. 3 Ssec. 3 USC bestimmt, wonach der Präsident und der Vizepräsident nicht dem Kongress und somit auch nicht dem Senat angehören dürfen. Somit darf auch kein Senator zugleich Präsident oder Vizepräsident sein.
    3. Ebenso untersagt Art. V Sec. 1 Ssec. 3 USC einem Richter, Mitglied des Kongresses zu sein. Somit ist es auch einem Kongressmitglied und damit einem Senator untersagt, zugleich ein Richteramt auszuüben.
    4. Konkrete staatliche Unvereinbarkeitsregeln in Bezug auf den Senator sind verfassungswidrig und somit nichtig, da allein der Bund die Kompetenz hat, die Normen bzgl. des Senators als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes zu erlassen.


    III. General Incompatibilities
    1. Generell gilt die Gewaltentrennung gem. Art. I Sec. 3 USC. Eine Ansicht sieht darin eine zwingende Norm, die grundsätzlich einzuhalten ist, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund für eine Ausnahme vor. Dieser Ansicht nach sind alle konkreten späteren Unvereinbarkeitsregeln der Verfassung lediglich deklaratorischer Natur, aber alle schon aufgrund der allgemeinen Gewaltentrennung zwingend.
    2. Es gibt auch die Ansicht, dass die allgemeine Gewaltentrennung rein deklaratorischer Natur ist und weiterer Konkretisierung nach Bundes- und Staatenrecht bedarf. Diese Ansicht stützt sich darauf, dass es eben in der Verfassung spezielle Unvereinbarkeitsregeln gibt, die nach dieser Ansicht zwingend sind.
    3. Eine weitere Ansicht trennt zwischen Amt und Funktion und sieht in der allgemeinen Gewaltentrennung lediglich eine funktionale Trennung zwischen den Gewalten, welche organisatorisch jeweils gesonderen institutionalisierten Trägern zugeordnet werden. Funktionelle Zusammenarbeit und gar Gewaltenverschränkung erachtet diese Ansicht für möglich, solange die Gewalten in ihrem Kern erhalten bleiben. Die speziellen Unvereinbarkeiten sind jedoch auch nach dieser Ansicht zwingend.
    4. Die Ansichten unterscheiden sich nicht in Bezug auf die speziellen Unvereinbarkeiten, sondern nur in Bezug auf die allgemeinen Gewaltentrennung. Vorzugswürdig ist hier die letztgenannte Ansicht. Der Wortlaut der Norm bestimmt, dass die Gewalten voneinander getrennt und unterschieden sein sollen. Gewalt bedeutet in diesem Sinne hoheitliche Machtausübung, also eine Tätigkeit. Sinn und Zweck ist dabei, dass niemand hoheitlicher Willkür ausgesetz wird, indem z.B. ein Beamter für oder gar bei der Vornahme einer gesetzlichen Handlung das Gesetz selbst festlegt oder ein Richter, der ein Strafgesetz in der Verhandlung bestimmt, nach welchem die Tat mit der Todesstrafe bedroht ist. Gestützt wird dies durch die systematische Verortung der Norm im allgemeinen Teil des Art. I USC, in welchem die Grundzüge der Vereinigten Staaten bestimmt werden, welche allesamt und ausnahmslos in späteren Teilen der Verfassung näher konkretisiert werden.
    5. Somit ist festzuhalten, dass weitere Unvereinbarkeiten aufgrund der Bundesverfassung oder der Bundesgesetze nicht vorliegen. (Darauf gerichtete Gesetzesinitiativen sind gescheitert.)


    IV. Conclusion
    1. Gemäß der Bundesverfassung ist das Amt eines Senators mit dem des Präsidenten, des Vizepräsidenten, eines Repräsentanten und eines Richter unvereinbar.
    2. Auch ist das Amt eines Senators an die Zugehörigkeit des Inhabers zu jenem Bundesstaate gebunden, für welchen der Inhaber dem Senate angehört.
    3. Und schließlich ist es nur einem Bürger der Vereinigten Staaten möglich, das Amt eines Senators innezuhaben.



    C. The Governor


    I. Legal Basics
    1. Das Amt eines Gouverneurs ist ein von Art. VI Sec. 1 Ssec. 3 USC in jedem Bundesstaate zwingend vorgesehens Amt an der Spitze der Regierung des Bundesstaates. "Regierung" ist in diesem Sinne als politische Spitze der Exekutive des Bundesstaates zu verstehen, weshalb das Amt eines Gouverneur ein Amt der Exekutive eines Bundesstaates ist. Ansonsten richtet sich das Amt des Gouverneurs nach den Normen der Bundesstaaten.
    2. Das Amt eines Gouverneurs ist jedoch kein Bundesamt, nur weil es in der Verfassung erwähnt ist. Es ist ein Amt des Staates, für welches lediglich die Existenz, die Wahl und allgemeine Aufgabe bestimmt wird. Alle anderen Rechte und Pflichten eines Gouverneurs bestimmen sich allein nach dem Recht des Staates.
    3. Das Amt des Gouverneurs von Assentia hat seine Grundlagen in Art. II Sec. 1 CRA. Bundesverfassungskonform wird es als direkt demokratisch legitimiertes Spitzenamt der bundesstaatlichen Regierung ausgestaltet.


    II. Federal Constitutional Incompatibilities
    1. Die Bundesverfassung erklärt das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten in Art. IV Sec. 3 Ssec. 4 USC mit einem Regierungsamt eines Bundesstaates für unvereinbar. Somit ist es einem Gouverneur, welcher an der Spitze der Regierung eines Bundesstaates steht, unmöglich, zugleich das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten innezuhaben.
    2. Ebenso untersagt Art. V Sec. 1 Ssec. 3 USC einem Richter, ein Amt zu bekleiden, welches der Exekutive eines Bundesstaates zuzuordnen ist. Somit ist das Amt eines Gouverneurs mit einem Richteramte unvereinbar.
    3. Es ist nicht ausdrücklich bestimmt, dass das Amt eines Gouverneurs mit der Mitgliedschaft im Kongress der Vereinigten Staaten und damit mit dem Amt eines Senators vereinbar sei.
    4. Wie bereits festgestellt, bedarf die allgemeine Gewaltentrennung gem. Art. I Sec. 3 USC weiterer Konkretisierung durch Bundes- und Staatsrecht und ist keine Quelle für eine Unvereinbarkeitsregel zwischen Ämtern, egal ob es sich um Bundes- oder Staatsämter handelt.


    III. State Incompatibilities
    1. Art. IV Sec. 1 Ssec. 2 der Constitution of the Republic of Assentia (CRA) erklärt das Amt des Senators mit dem des Gouverneurs für unvereinbar. Fraglich ist, ob diese Bestimmung mit der Bundesverfassung vereinbar ist.
    2. Es wurde bereits festgestellt, dass sich die Position des Senators allein nach Bundesrecht richtet. Die Staaten sind gem. Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pts. 11, 12, 13 USC nicht befugt, dem Inhaber des Senatorenamtes weitere Rechte zu erteilen oder Pflichten aufzuerlegen. Das aus der Unvereinbarkeitsregel hervorgehende Verbot an den Inhaber des Senatorenamtes, das Amt des Gouverneurs innezuhaben, ist gemäß Bundesrecht nichtig und entfaltet keine Wirkung für den Senator. Ein solches Verbot besteht für ihn also nicht. Fraglich ist aber, ob das Verbot an den Gouverneur, das Amt des Senators innezuhaben, Wirkung entfaltet.
    3. Eine Ansicht lässt gem. Art. VI Sec. 1 Ssec. 1 S. 2 USC die Bundesrechtmäßigkeit die Staatsrechtswidrigkeit brechen, schlagen bzw. heilen. Somit wäre das Teilverbot und damit die Unvereinbarkeit gänzlich nichtig und würde keine Wirkung entfalten.
    4. Eine andere Ansicht sieht diese Norm nicht eingreifend, weil die Staaten ihre eigenen Verfassungsorgane und Amtsträger mit Rechten und Pflichten ausstatten können.
    5. Art. VI Sec. 1 Ssec. 1 S. 2 USC lässt Bundesrecht nur dann Staatenrecht schlagen, solange es sich um verfassungsmäßiges Recht handelt, d.h. der Bund die Regelungskompetenz dafür besitzt, sonst würde die Norm leerlaufen, wenn z.B. der Bund Gesetze zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen würde.
    Diese Kompetenz hat der Bund aber bzgl. der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Gouverneurs nicht, sondern die Staaten. Es handelt sich beim Gouverneur nicht um ein Bundesamt, auch wenn seine Existenz und sein Wahlverfahren von der Verfassung vorgeschrieben ist. Dies sind Mindesrechte und -pflichten, denen die Staaten weitere hinzufügen können.
    6. Demnach hat der Bund keine Regelungskompetenz bzgl. weiteren der Rechte und Pflichten des Gouverneurs. Das an den Inhaber des Gouverneursamtes gerichtete Verbot, das Amt des Senators innezuhaben, verstößt nicht gegen die Bundesverfassung, Art. VI Sec. 1 Ssec. 1 S. 2 USC kommt nicht zum Zuge und das Verbot hat Bestand und entfaltet Wirkung.
    7. Somit besteht ein Zustand, der nach Bundesrecht rechtmäßig und nach Staatsrecht rechtswidrig ist. Die Rechtsfolgen dieses Zustandes sind demnach auch für beide Ebenen unterschiedlich zu beurteilen.


    IV. Conclusion
    1. Ist eine Person zugleich Senator als auch Gouverneur von Assentia, tritt gemäß dem Bundesrecht keine Rechtswidrigkeit bzgl. des Senatorenamtes ein.
    2. Der Senator für Assentia unterliegt keinem Verbot, das Amt des Gouverneurs auszuüben, er scheidet somit nicht (nach dem hier einzig maßgeblichen Bundesrecht) aus dem Amt, wenn er das Amt des Gouverneurs von Assentia antritt.
    3. Gemäß dem Staatenrecht sind die Ämter des Senators und Gouverneurs aber unvereinbar. Somit ist der Amtsantritt und damit das Innehaben des Gouverneursamtes solange nach dem Recht des Staates Assentia verboten und rechtswidrig, wie der Betroffene das Amt des Senators von Assentia innehat. In diesem Zustand sind alle Rechtsakte, die der Senator als Gouverneur vornimmt wegen Rechtswidrigkeit nichtig.
    4. Die Rechtmäßigkeit nach Bundesrecht bzgl. des Senators bricht nicht die Rechtswidrigkeit nach Staatsrecht bzgl. des Gouverneurs.
    5. Tritt der Gouverneur von Assentia das Amt des Senators von Assentia an, verstößt er gegen das Verbot aus der Unvereinbarkeitsregel und scheidet aus dem Amt des Gouverneurs aus, weil bzgl. des Innehabens dieses Amtes Rechtswidrigkeit eintritt.



    D. Regulations of the Senatorial Vacancy


    1. Die ordentlichen Wahlen zum Senator von Assentia bestimmen sich gem. Art. III Sec. 4 Ssecs. 1 S. 3 USC und in Konkretisierung dieser Norm nach Art. I Sec. 6 Federal Election Act (FEA). Die ordentlichen Wahlen bemessen sich ausschließlich nach Bundesrecht. Kein Staat hat die Befugnis, hier abweichendes zu bestimmen.
    2. Im Falle der Vakanz kommt Art. III Sec. 4 Ssecs. 5 USC zum Zuge. Das Problem ist hier, dass alternative Zuständigkeiten für Bund und Staat errichtet werden. Das Bundesrecht kommt hier vorrangig zum Zuge. Die gesetzliche Konkretisierung dieser Norm findet sich in Art. IV Sec. 4 FEA. Dieser bestimmt, dass vorrangig das Staatsrecht zum Zuge kommt und Bundesrecht nur im Falle des Regelungsverzichts des betroffenen Staates zum Zuge kommen soll.
    3. Die Nachwahlen zum Amt des Senators von Assentia bemessen sich also nach dem Recht Assentias. Verfassungsrechtliche Vorgaben sind gem. Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC lediglich, dass die gesetzgebende Körperschaft das Verfahren bestimmen soll. Eine Körperschaft im Sinne eines Gremiums ist jedoch nicht erforderlich, da gem. Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 USC die Gesetzgebung des Staates auch durch direkte Demokratie möglich ist.
    4. Ob ein Staat durch Staatsgesetz oder sogar durch die Staatsverfassung das Verfahren zur Nachbesetzung des Amtes bestimmt, steht dem Staat frei. Das Verfahren kann eine Wahl oder Ernennung vorsehen. Ausgeschlossen ist aufgrund des republikanischen Gebots für Bund und Staaten die Erlangung des Amtes durch Erbschaft.




    Gaius Libertas
    Associate Justice to the United States Supreme Court

  • Honorable Deputies,


    ich danke dem Governor für die Vorlage des Gutachtens. Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine Regelung, die das Amt des Gouverneurs mit dem Mandat des Senators für unvereinbar erklärt, wohl rechtmäßig wäre. In diesem Sinne halte ich es für opportun, eine entsprechende Regelung weiterhin in unserer Verfassung vorzusehen.

    Eugene 'Gene' Wolf (R-NA)


    Former (61st) President of the United States

    Former Speaker of the U.S. House of Representatives

    Former U.S. Senator for the Republic of Assentia

    Former Governor of the Republic of Assentia

  • Honorable Deputies,


    Ich kann der Schlussfolgerung von Deputy Wolf nur zustimmen. Das Gutachten bestätigt die Rechtmässigkeit der bestehenden Regelung. Aus rechtlichen Gründen müsste Sie allerdings dahingehend umformuliert werden, dass die Unvereinbarkeit explizit das Amt des Gouverneurs und nicht des Senators betrifft, wobei der Effekt natürlich der selbe ist.


    Ich persönlich lehne die Regelung allerdings nach wie vor ab und halte daher an dem von mir eingebrachten Amendment fest. In einer freien Demokratie wie es die Vereinigten Staaten sind, wie es Assentia ist, sollte der Bürger stets das letzte Wort haben wen er in welches Amt wählen möchte. Die Gewaltenteilung bleibt im Grunde gewährleistet, da die entsprechende exekutive bzw. legislative Gewalt nicht auf der selben Stufe ausgeführt wird. Das vorliegende Gutachten hält dies ebenfalls so fest.


    Ich ersuche die ehrenwerten Deputies deshalb um Zustimmung.

  • Honorable Deputies,


    ich halte daran fest dass es für Assentia gut ist, einen Gouverneur zu haben der sich auf die Arbeit im Staat konzentrieren kann und einen Senator, der in Astoria State weilen und dort seine Arbeit machen kann. Wichtig ist dabei auch, Folgendes zu bedenken: Ja, in einer Demokratie sollte der Wähler entscheiden, wen er in welchem Amt sehen möchte. Aber: Schon die Bundesverfassung macht hier Einschränkungen. Und auch das ist dann Volkswille, denn die Verfassung wie auch die Gesetze Assentias sind durch das Volk mehr oder weniger direkt zu ändern.
    Stellen wir uns doch mal vor, unser Gouverneur sei zum Zeitpunkt des Erdbebens von Freyburg noch in Astoria City gewesen, wäre seiner Arbeit im Kongress nachgegangen. Soll er dann einfach aufspringen, aus dem Saal rennen und seinen Aufgaben als Gouverneur nachkommen? Und wer kommt dann seinen Aufgaben im Kongress nach - für die er immerhin gewählt ist und die damit einen Auftrag des Volkes der Vereinigten Staaten darstellen? Oder wollen wir hier in Wichtigkeit der Wählerschaft unterscheiden - gehen Aufgaben auf Bundesebene vor und stehen Aufgaben auf Staatsebene hinten an?

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

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